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Beschluss

7 L 1292/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0723.7L1292.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag, 3 im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung den Antragsgegner zu verpflichten, hinreichende Maßnahmen zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Beschränkung für den Betrieb von Schallerzeugungs- oder Schallwiedergabegeräten bis 22.00 Uhr und bis maximal 60 dB (A) in der Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2003 in Form von ausreichendem Personaleinsatz vor Ort, Plomben als Begrenzer an den Musikgeräten und vor allem tatsächliches ordnungsbehördliches Einschreiten bei Verstößen vorzunehmen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 Zunächst fehlt es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Regelungsanordnung, da bereits nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsgegner etwa für die Einhaltung der unter Ziff. II näher bezeichneten Auflagen im vorliegenden Fall keine Sorge trägt. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges aus dem von der Antragstellerin zur Gerichtsakte gereichten Pressebericht, in dem ausgeführt ist, dass "die Stadt die Überschreitung der zulässigen Werte bis um 70 Dezibel" hinnehme. Hierbei handelt es sich lediglich um unsubstantiierte subjektive Äußerungen eines Journalisten, die nicht dazu geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Antragsgegner die Einhaltung der von ihm vorgenommenen Schutzauflagen nicht überwacht und wahrnimmt. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsgegner zur Verfahrensakte gereichten Personaleinsatz "Bella Italia" vom 24. bis 27. Juli 2003 - der dem Verfahrensbevollmächtigten vorab per Fax zugesandt wurde und zu dem er auch mit Schriftsatz vom heutigen Tag Stellung genommen hat -, dass der Antragsgegner für das Stadtfest "Bella Italia/La Strada zwecks Einhaltung der vorgegebenen Schallrichtwerte von 60 dB (A) bis 22.00 Uhr in angemessenem Umfange Personal vorhält und dadurch auch in der Lage ist, bei etwaigen Überschreitungen nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsbehördlich einzuschreiten. Schließlich hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Juli 2003 schriftlich zugesichert, dass er die Einhaltung der Immissionsrichtwerte überwacht und bei Verstößen adäquat einschreitet. Zudem wurde auch die Polizeiinspektion 1 informiert und von dort aus zugesagt, dass auch seitens der Polizei mit entsprechender Unterstützung zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht ersichtlich, da nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und abgegebenen schriftlichen Erklärungen nichts dafür ersichtlich ist, dass er die vorgegebenen Immissionsrichtwerte und Zeiten nicht überwacht. 7 Zudem ist der Antrag auch unbestimmt. So ist seitens der Antragstellerin nicht konkretisiert worden, was sie als "ausreichendem Personaleinsatz vor Ort" ansehe, welche konkreten Begrenzer an welchen konkreten Musikgeräten in welchem Bereich anzubringen sind und was sie unter "vor allem tatsächliches ordnungsbehördliches Einschreiten" versteht. 8 Darüber hinaus ist der Antrag aber auch unbegründet. 9 Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 10 Insoweit hat die Antragstellerin das Bestehen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. 11 Soweit sich die Antragstellerin auf die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. med. N vom 28. Oktober 2004 bezieht, wonach der Arzt auf der Grundlage des von der Klägerin selbst geschilderten Sachverhaltes eines akute nervöse Erschöpfung diagnostiziert hat, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zum einen besteht kein nachweislich gesicherter Ursachenzusammenhang der vorgetragenen Beschwerden der Antragstellerin zu etwaigen Lärmbelästigungen aufgrund des Herbstfestes. Zum anderen ist weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Lärmbelästigung durch das hier in Rede stehende Stadtfest vergleichbar sind. 12 Schließlich findet die Ausnahmegenehmigung vom 17. Juli 2003 ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG). 13 Gemäß § 10 Abs. 1 LimSchG dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Nach § 10 Abs. 2 LimSchG ist unter anderem auf öffentlichen Verkehrsflächen der Gebrauch dieser Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. 14 Nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 LimSchG kann indes die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegend privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 15 Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf die Attraktivätssteigerung des städtischen Leistungsangebots ein öffentliches Interesse an der von dem Beigeladenen organisierten Stadtfestes nicht in Abrede gestellt werden und wird im Übrigen auch von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass sich das Freizeitverhalten breiter Bevölkerungsschichten dahingehend verändert hat, dass Freizeitaktivitäten zu immer späteren Abend- und Nachtzeiten unternommen werden. Damit einhergehend dürfte der Beginn der (absoluten) Nachtruhe heutzutage später als 22 Uhr liegen. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. Februar 1994 - 21 A 2884/92 -, S. 19 des amtlichen Abdrucks. 17 Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung, Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte) an allen Veranstaltungstagen bis 22.00 Uhr zu betreiben, nicht zu beanstanden. 18 Auch die Festsetzung der maximal zulässigen Lautstärke von 60 dB (A) begegnet insoweit keinen Bedenken. Zum einen ist in Kerngebieten - wie dem vorliegenden Gebiet - gemäß Ziff. 6.1 c) der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 der übliche Immissionsrichtwert tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Im Hinblick darauf, dass die Veranstaltung nur in der Zeit vom 24. Juli 2003 bis zum 27. Juli 2003 und damit in einem überschaubarem Zeitraum stattfindet, ist es verhältnismäßig und der Antragstellerin zuzumuten, bis 22.00 Uhr den Tageswert von 60 dB (A) hinzunehmen. 19 Soweit die Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vorträgt, dass bei ihr zu Hause zu Beginn des "Herbstfestes 2002" bei geschlossenen Fenstern Lärmwerte von 72 - 75 dB (A) gemessen worden seien, ist eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Veranstaltung, was Anzahl der Schausteller, der eingesetzten Schallerzeugungsgeräte, deren Örtlichkeit sowie deren Anzahl, weder dargetan noch sonst ersichtlich. 20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich selbst keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in Deutsches Verwaltungsblatt 1996, S. 605 ff., Nr. 16.2 und 1.2.2 auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer angesichts der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens den Streitwert auf 5.000,00 EUR halbiert hat. 22