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Urteil

1 K 4420/00.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0604.1K4420.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. September 2000 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) für den Kläger zu 1. betreffend die Russische Föderation vorliegt. Die Abschiebungsandrohung wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. darin die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1; der Kläger zu 1. trägt zwei Fünfzehntel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Kläger zu 2. bis 5. tragen je ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind russische Staatsangehörige karbadinischer Volkszugehörigkeit und moslemischer Religion. Sie reisten aus ihrer Heimatstadt U. , karbadino- balkarische Republik, kommend am 11. August 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. 3 Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger zu 1: Im Dezember 1999 habe er mit Freunden tschetschenischen Kämpfern geholfen, indem er beim Transport von Lebensmittel und Kleidung geholfen habe. Dies habe er bis zum 10. Februar 2000 gemacht. Am 5. März 2000 sei er zur OMON bestellt worden. Sie hätten ihm Fragen gestellt, wer mit ihm die Hilfsleistungen durchgeführt habe. Am 5. April 2000 sei er auf dem Weg zur Arbeit für 3 Tage von der OMON festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er misshandelt worden. Seinem Freund sei es jedoch gelungen, ihm die Flucht zu ermöglichen, indem er 100 Dollar an irgendwelche Leute bezahlt habe. Er habe einen Zettel erhalten, wonach ihn ein OMON-Soldat zum Spaziergang abgeholt habe. Dem sollte er dann folgen und einfach laufen. Er wisse nicht, wer die Hilfeleistungen an die tschetschenischen Kämpfer finanziert habe. Seine Aufgabe habe nur darin bestanden, diese zu transportieren. 4 Die Klägerin zu 1. erklärte bei derselben Gelegenheit: Nachdem ihrem Mann die Flucht gelungen sei, habe er sich dann bei Freunden oder auch in den Bergen aufgehalten. Später habe die OMON sie dann besucht und ständig Fragen nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gestellt. Sie seien auch bedroht worden. Das hätten sie eine Zeit lang ausgehalten, dann habe man auch ihre Kinder bedroht. Die OMON- Leute hätten auch ihren Hund erschossen und gesagt, dass das gleiche ihnen passieren könne. 5 Mit Bescheid vom 15. September 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Ferner forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in die Russische Föderation an. 6 Gegen den ihnen am 18. Oktober 2000 zugestellten Bescheid des Bundesamtes haben die Kläger am 26. Oktober 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. weiter ausführen: Anfangs habe der Kläger zu 1. von seinem eigenen Verdienst Hilfsmittel für die tschetschenischen Kämpfer erworben, später seien ihm dann die Hilfsgüter übergeben worden. Die Gruppe des Klägers zu 1. habe aus ca. 20 Mitgliedern bestanden. Der Kläger zu 1. sei zweimal von der OMON verhört worden. Beim zweiten Mal sei er für 3 Tage festgehalten worden und sei jeden Tag, manchmal zwei- bis dreimal, verhört worden. Bei den Verhören sei er gefoltert und geschlagen worden. Außerdem seien nicht 100 Dollar, sondern 400 Dollar Bestechungsgeld gezahlt worden, damit ihm die Flucht ermöglicht werden konnte. Der Kläger sei aus dem Gebäude geflohen. Er sei über einen hohen Zaun gesprungen, der oben mit Stacheldraht gesichert gewesen sei. Der Zaun sei ca. 2 m hoch gewesen. Der Kläger habe sich an den Stäben hochgezogen und sei dann so über den Zaun herübergekommen. Wie der Kläger auch im Rahmen der Anhörung vorgetragen habe, habe er Anweisungen auf einem Zettel erhalten. Ferner lässt der Kläger zu 1. vortragen, dass er psychisch erkrankt sei, was seine Rückkehr in seine Heimat unmöglich mache. 7 Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. September 2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, 8 2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 2000 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 11 Das Gericht hat mit Beschluss vom 07. August 2002 Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die als Verpflichtungs- (Klageantrag zu 1.) bzw. Anfechtungsklage (Klageantrag zu 2.) gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig, aber in der Hauptsache hinsichtlich des Antrages zu 1. unbegründet, weil die Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) haben. Der Kläger zu 1. hat jedoch Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG in Bezug auf die Russische Föderation, so dass auch die Abschiebungsandrohung, die im Übrigen beanstandungsfrei ist, nur diesbezüglich aufzuheben war. 15 Eine Asylanerkennung der nach ihren Angaben auf dem Landwege in das Bundesgebiet eingereisten Kläger wird schon durch § 26 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Danach wird ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach dem 01. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt hat, nicht als Asylberechtigter anerkannt. Dabei hat der Asylbewerber jedoch den vollen Nachweis zu erbringen, dass er ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem See- oder Luftweg, eingereist ist. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, in: NVwZ- Beilage 1998 Nr. 8, 86; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 13. November 1997 - 27 B 96.34341 -, in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl) 1998, 119; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 9 UZ 969/99.A -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1999, 479. 17 Die Kläger haben selbst erklärt, auf dem Landwege eingereist zu sein, sodass sie zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat eingereist sein müssen. 18 Doch abgesehen davon liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hier nicht vor. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entsprechen hinsichtlich der tatbestandlich notwendigen politischen Verfolgung denen des Art. 16 a Abs. 1 GG. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - in: Die öffentliche Verwaltung (DöV) 1994, 479. 20 Die Kläger sind nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 21 Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde beeinträchtigenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar droht. 22 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1994, 201. 23 Eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Doch nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die etwa nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet schon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 962/86 478, 962/86 - in: BVerfGE 76, 143 (157) 25 Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinausgehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet. Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, in: InfAuslR 1999, 37. 27 Maßnahmen können trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Staat im Bereich der Terrorismusabwehr ergreift, wenn und soweit er sich dabei auf die Abwehr des Terrorismus beschränkt und nicht unter dem Deckmantel behaupteter Terrorismusbekämpfung politische Verfolgung betreibt. Derartige Maßnahmen können repressiver oder präventiver Natur sein. Sie müssen sich, um asylunerheblich zu sein, nicht notwendig gegen konkret Tatverdächtige richten, sondern können auch Unbeteiligte treffen, soweit sie terroristischen Aktivitäten vorbeugen oder diese aufklären sollen. Welche Abwehrmaßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, in: InfAuslR 2001, 48. 29 Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 180. 31 Der Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79. 33 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist im vorliegenden Fall zunächst keine politische (Vor-) Verfolgung des Klägers zu 1. in der Russischen Föderation festzustellen. Der Kläger zu 1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung aber glaubhaft vorgetragen, dass er Anfang April 2000 drei Tage lang bei der OMON in seinem Heimatort U. festgehalten und erheblich misshandelt worden ist. Seine Schilderungen dieser Misshandlungen waren detailliert und auch von der Art seines Vortrages her durchweg glaubhaft. Danach wurde er mit Fäusten, Fußtritten und dem Gummiknüppel in der Weise traktiert, dass er heute noch unter den Folgen in Form von ärztlich attestierten Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte leidet. Er berichtete im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. August 2002 auch von Einzelheiten des Tagesablaufes während seines Gewahrsams und seiner Unterbringung bei der OMON. Gewisse Zweifel an der Fluchtgeschichte, wonach seine Flucht gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes von 400 Dollar von einem korrupten OMON- Angehörigen ermöglicht worden sein soll, werden im Ergebnis aber durch die notorische Verbreitung der Korruption in der Russischen Föderation ausgeräumt. Die Höhe des Bestechungsgeldes gab er zwar vor dem Bundesamt zunächst mit 100 Dollar an; die Summe wurde jedoch bereits während des gerichtlichen Verfahrens schriftlich und sodann vom Kläger zu 1. mündlich auf 400 Dollar korrigiert. 34 Indes fehlt es ersichtlich an einer objektiven Anknüpfung der Festnahme und der Misshandlungen an einem asylerheblichen Merkmal des Klägers. Der Kläger zu 1. gab an, dass er seit Dezember 1999 bis zum 10. Februar 2000 mit Freunden tschetschenischen Kämpfern geholfen habe. Er habe nicht selbst gekämpft, sondern nur beim Transport von Lebensmitteln und Kleidung, nicht aber Waffen, geholfen. Im Termin vom 07. August 2002 konkretisierte der Kläger zu 1. die Hilfslieferungen dahingehend, dass es sich um Fleisch und geräucherten Käse, Getreide, Mehl, Sonnenblumenöl und manchmal Medikamente und Verbandszeug gehandelt habe. Hilfe für die Zivilbevölkerung sei nicht dabei gewesen. Auf Frage des Gerichts erklärte er, dass die Tschetschenen große Lieferungen auf Bestellung im Voraus bezahlt hätten. Ein - nicht näher definierter - Großteil sei aber auch gespendet gewesen. Ohne weiteres Nachhaken des Gerichts ergänzte er von sich aus, dass die Tschetschenen trotz des Krieges noch viel Geld im Umlauf hätten. Auf die Frage des Gerichts, ob man gute Geschäfte habe machen können, antwortete er ausweichend, dass man „auch gerne geholfen [habe, sie seien] doch Nachbarn". Gerade die spontane Darstellung macht den objektiven Inhalt seiner Darstellung zwar glaubhaft. Indes hat die Kammer auf Grund ihres Eindrucks in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel, ob sein Handeln vom Wunsch motiviert war, die „Befreier Tschetscheniens" in ihrem Kampf zu unterstützen und ob ihn insoweit ein „politisches" Motiv leitete. Glaubhaft ist hingegen, dass der Kläger zu 1. tatsächlich an Hilfslieferungen für tschetschenische Kämpfer beteiligt war, wenngleich hierfür nach seinem Verhalten eher materielle Beweggründe in Frage kommen. Bezeichnend hierfür ist seine Abschätzung des Geldumlaufs in Tschetschenien, die er dem Gericht unaufgefordert ablieferte. 35 Diese Beteiligung bzw. der Verdacht der Beteiligung des Klägers zu 1. an Hilfslieferungen für tschetschenische Kämpfer löste zwar seine Festnahme und die Misshandlungen während der Haftzeit aus. Allerdings vermag die Kammer nicht festzustellen, dass diese Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale des Klägers zu 1. anknüpften. Die einzig nachvollziehbare objektive Zielrichtung der Festnahme und der hiermit verbundenen Misshandlungen ist seine - von der OMON wohl eher vermutete als belegte - Beteiligung an den Hilfslieferungen. Für den russischen Staat sind tschetschenische Kämpfer, die mit Gewalt die Unabhängigkeit ihrer Republik von der Russischen Föderation betreiben, freilich keine „Freiheitskämpfer", sondern „Terroristen", welche den Bestand oder jedenfalls die territoriale Integrität der Russischen Föderation und die Sicherheit ihrer Bürger bedrohen. 36 Vgl. nur: Amnesty International: Auskunft an das VG Braunschweig vom 20. Februar 2002 (EUR 46-01.203). 37 In Anbetracht der von beiden Seiten in den Tschetschenienkriegen begangenen Grausamkeiten, wobei auf russischer Seite die andauernden sog. „Säuberungsaktionen" und auf tschetschenischer Seite insbesondere die jüngsten Selbstmordanschläge mit zahlreichen Opfern hervorzuheben sind, könnte der Maßnahme gegen eine in den Tschetschenien-Konflikt involvierte Einzelperson ein politisches Motiv grundsätzlich zugrunde liegen. Gleichwohl ist eine solche Zielrichtung im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Zum einen ist hiergegen einzuwenden, dass der Kläger zu 1. kein Tschetschene, sondern L. ist. Eine Anknüpfung der Verhaftung an die Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem Tschetschenien-Konflikt ist daher ausgeschlossen. Dass die russischen Behörden ihn mit anderem Hintergrund wegen seiner Volkszugehörigkeit festgenommen und misshandelt hätten, ist insoweit nicht im Ansatz erkennbar. Der Darstellung des Klägers zu 1. zufolge war das einzige Motiv der OMON für die Festnahme der Verdacht der Unterstützung der tschetschenischen Kämpfer, evtl. auf Grund einer Information. Zum anderen dürfte nach der Überzeugung der Kammer die Verfolgung von Beihilfehandlungen für die „Separatisten" eine aus russischer Sicht notwendige Verfolgung krimineller Handlungen, insbesondere „Terrorismusbekämpfung", 38 vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002 (508-516.80/3 RUS). 39 darstellen. Hiernach ist nicht erkennbar, dass die russischen Behörden den Kläger zu 1. - auch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung - politisch verfolgt hätten. Denn die objektive Unterstützung tschetschenischer Kämpfer hat er selbst eingeräumt. Hinsichtlich der Misshandlungen des Klägers zu 1. während der Haft ist dagegen davon auszugehen, dass diese vom russischen Staat grundsätzlich nicht geduldet werden, 40 vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 28. August 2001 (508-516.80/3 RUS), 41 und insoweit einen für eine politische Verfolgung nicht erheblichen Amtswalterexzess darstellten. 42 Es besteht auch nicht die hiernach erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers zu 1. nach Rückkehr in seine Heimat. Sollte der Kläger auf Grund des bisherigen Vorwurfes wieder festgenommen werden, gelten für die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 43 Indes ist der Kläger zu 1. mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erfolgreich. Ein Abschiebungshindernis liegt nach diesen Vorschriften vor, wenn dem Ausländer im Zielland der Abschiebung eine Behandlung droht, die - würde er sie in einem Vertragsstaat der EMRK erleiden - alle tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Dazu ist erforderlich, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung Misshandlungen ausgesetzt wäre, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Art. 3 EMRK unterfallen und darum dort gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, in: BVerwGE 99, 331. 45 Dabei kann grundsätzlich nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Misshandlung eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wobei der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Zielstaat der Abschiebung voraussetzt. 46 Vgl. BVerwG a. a. O. 47 Nach der Überzeugung der Kammer hat der Kläger eine solche Misshandlung zumindest in Form einer Inhaftierung zu befürchten. Denn die Haftbedingungen im Strafvollzug in Russland liegen weit unter deutschem Niveau, Krankheiten wie TBC sind verbreitet. 48 Vgl. Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Ansbach vom 21. Oktober 1997 (514-516.80/29848), Auswärtiges Amt: Auskunft an das VG Schleswig vom 08. September 1998 (514-516.80/29802). 49 Die Situation im Strafvollzug ist auch nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes weiterhin alarmierend. Der Durchseuchungsgrad mit multiresistenten Tuberkuloseformen in den Gefängnissen und Straflagern ist danach epidemisch. In der russischen Föderation, auch in der engeren Heimat des Klägers L1. -C. , kommt bereits die Untersuchungshaft der Folter gleich. 50 Vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) Deutsche Sektion e. V.: Auskunft an das VG Düsseldorf vom 31. August 1998 (zu 25 K 6968/97.A). 51 Hiernach muss die Kammer davon ausgehen, dass bereits die Inhaftierung des Klägers zu 1. die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung eröffnet. Diese Gefahr ist auch konkret. Der Kläger zu 1. hat durch die Vorlage entsprechender Ladungen - wenn auch nur als Faxkopie - glaubhaft gemacht, dass der russische Staat immer noch ein Interesse an seiner Habhaftwerdung hat. Der Umstand, dass der Kläger zu 1. bereits in Haft war, lässt eine erneute Verhaftung im Falle seiner Rückkehr sehr wahrscheinlich werden. Das Auswärtige Amt hat auf die allgemeinen Fragen des Gerichts in seinem Beweisbeschluss vom 07. August 2002 nach einer möglichen Strafverfolgung eines nicht-tschetschenischen Volkszugehörigen wegen Unterstützung tschetschenischer Kämpfer und nach einem möglichen konkreter Strafvorwurf in dieser Hinsicht in seiner 52 Auskunft vom 22. Januar 2003 (508-516.80/40249) 53 lediglich auf seinen aktuellen Lagebericht verwiesen und sich zu darüber hinaus gehenden Antworten nicht in der Lage gesehen. Nach dem Lagebericht ist jedoch davon auszugehen, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden gewidmet wird, insbesondere solchen Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Personen ein solches Engagement unterstellen. 54 Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 27. November 2002 (508-516.80/3 RUS). 55 In seinem früheren Lagebericht vom 07. Mai 2002, welcher der Ausgangspunkt für den gerichtlichen Beweisbeschluss war, stellte das Auswärtige Amt noch fest, dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für solche abzuschiebenden Personengruppen besteht, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen. Nach dem neueren Ad-hoc-Bericht ist zwar nicht mehr von einer „besonderen Gefährdung", sondern von einer „besonderen Aufmerksamkeit durch russische Behörden" die Rede. Insbesondere nach der Geiselnahme im Nord-Ost-Theater sind die Maßnahmen in Form von Fahndungen und Verhaftungen verschärft worden; von den Maßnahmen sind kaukasisch aussehende Personen allgemein betroffen. 56 Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge: Russische Föderation - Information -: Die Geiselnahme von Moskau - Auswirkungen auf die russische Innenpolitik und den Tschetschenien- Konflikt. 57 Die Kammer hält ein solches Engagement in der Tschetschenienfrage, das zu einer besonderen Aufmerksamkeit der Behörden führt, im Falle des Klägers zu 1. für gegeben. Es hat jedenfalls ausgereicht, um die Aufmerksamkeit der russischen Sicherheitsbehörden auf den Kläger zu 1. zu lenken, wenn auch seine Unterstützungshandlungen - in der Gestalt von Lebensmittellieferungen - nicht ein allzu hohes Niveau erreicht hatten. Indes sah sich das Auswärtige Amt auf den Beweisbeschluss vom 07. August 2002 hin ebenso nicht in der Lage, seine Formulierung vom „erhöhten Risiko einer besonderen Gefährdung" beispielhaft oder generell zu verdeutlichen. Hiernach geht die Kammer davon aus, dass jedenfalls ein Aufmerksamkeitsgrad, der die russische Innenverwaltung zu wiederholten Vorladungen des Betroffenen wie im vorliegenden Falle veranlasst hat, ausreicht, um eine besondere Gefährdung durch Verhaftung und ggf. Bestrafung zu unterstellen. 58 Ergänzend sei angeführt, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aus Krankheitsgründen nicht ersichtlich ist. Soweit dem Kläger zu 1. durch Attest vom 26. Mai 2003 - möglicherweise durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. univ. X. aus X1. - „weiterhin" eine latente Suizidalität bescheinigt wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass die X2. Klinik für Psychatrie und Psychotherapie X1. bereits in einem detaillierten Attest vom 25. April 2002 durch ihre Fachärzte bestätigte, dass der Kläger zu 1. „sich durchgängig von Suizidalität distanzieren konnte". 59 Dagegen sind hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. Maßnahmen, die als Vorverfolgung gelten können, nicht im Ansatz ersichtlich. Die Klägerin zu 2. ist von den Sicherheitskräften lediglich nach dem Aufenthaltsort des Klägers zu 1. befragt worden. Solche einfachen Befragungen überschreiten aber bereits nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit. Dies gilt ebenso für die Drohungen gegen ihre Töchter, die aber ersichtlich nur dazu dienten, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nach dessen Flucht aus ihr herauszupressen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit weiterer behördlicher Maßnahmen, die die Schwelle der Asylerheblichkeit überschreiten, besteht nach einer Rückkehr nicht. 60 Danach liegen für die Kläger zu 2. bis 5. auch die sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG in Bezug auf die Russische Föderation nicht vor. Es liegen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 (Gefahr der Folter) oder des § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG (Gefahr der Todesstrafe) vor. Ebenso wenig ist im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit den Vorschriften der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) für den Fall einer Abschiebung eine unmenschliche Behandlung der Kläger zu 2. bis 5. konkret und ernsthaft zu besorgen. Es liegt auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger zu 2. bis 5. im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG vor. Insbesondere liegt auch kein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -. 62 Nach diesen rechtlichen Maßstäben fehlt es schon an dem Element der Konkretheit. Im Übrigen wird den aus Deutschland abgeschobenen russischen Staatsangehörigen nach Rückkehr in die Russische Föderation in der Regel keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet. 63 Vgl. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28. August 2001 (508-516.80/3 RUS). 64 Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, denen der Ausländer angehört, ausgesetzt sind, werden gem. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur bei Entscheidungen im Rahmen des § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen) berücksichtigt. 65 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht - abgesehen von der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung hinsichtlich des Klägers zu 1. in Bezug auf die Russische Föderation - im Einklang mit § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Denn die Kläger sind nicht asylberechtigt und besitzen ersichtlich keine Aufenthaltsgenehmigung. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 67