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Beschluss

10 L 328/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2003:0521.10L328.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 22. Januar 2003 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil er geeignet ist, dem Antragsteller die Position des als erlaubt geltenden Aufenthalts, den sein Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 09. Dezember 2002 gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG- ) ausgelöst hat, wieder zu verschaffen. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung als erlaubt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Antragsgegner dem Antragsteller am 14. Mai 2001 eine bis zum 04. Januar 2003 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilte mit der Folge, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrages rechtmäßig war. Hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners enthaltenen Abschiebungsandrohung ergibt sich die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO daraus, dass es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, der gegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO -). Der zulässige Antrag ist jedoch unbegründet, weil die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Regelungen in der Verfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2003 als offensichtlich rechtmäßig erweisen und kein Grund besteht, den Antragsteller von der Vollziehung dieser Regelungen zu verschonen. Insoweit nimmt die Kammer zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus: Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 13, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 17 AuslG ist das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit dem Auszug des Antragstellers spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2003 nicht mehr gegeben. Es liegen auch nicht ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist. Die Ehefrau des Antragstellers hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie sich von ihrem Ehemann auf Dauer getrennt habe und das inzwischen (erneut) eingeleitete Scheidungsverfahren bis zu dessen Abschluss betreiben werde. Der Antragsteller hat auch kein vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG erworben. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AuslG liegt aber nur dann vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt, bestanden hat. Insofern setzt die Vorschrift ferner voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft den vom Gesetz geforderten Zeitraum bis zu ihrer Aufhebung andauernd, also ohne wesentliche Unterbrechungen, rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss. Vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 1987, in: Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 76, 1 (51); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 17. Juni 1993 - 11 S 1149/93 -, in: Zeitschrift für Familienrecht (FamRZ) 1994, S. 40 ff. Hiervon ausgehend hat - unabhängig von der Frage des Bestehens einer Scheinehe - die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau, Frau L. N. , zu keinem Zeitpunkt seit mindestens zwei Jahren durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Zwar ist die Ehe bereits am 09. Dezember 1997 in Pakistan geschlossen worden und der Antragsteller hat sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners auch unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 29. Januar 1999 in J. unter der Anschrift "P. ." - der Wohnung von Frau N. - angemeldet. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die eheliche Gemeinschaft schon im Oktober 1999 erstmals unterbrochen wurde. Dies folgt aus der Erklärung, die Frau N. am 20. Oktober 2000 gegenüber dem Antragsteller abgegeben und in der sie geltend gemacht hat, seit fast einem Jahr innerhalb der gemeinsamen Wohnung von dem Antragsteller getrennt zu leben. Darüber hinaus hat Frau N. am 02. November 2000 einen ersten Scheidungsantrag gestellt und damit deutlich gemacht, dass sie an der Ehe nicht festhalten wolle. Auch hat sie (noch) am 11. Januar 2001 gegenüber dem Einwohnermeldeamt des Antragsgegners erklärt, seit dem 01. Oktober 1999 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Zwar hat sie den Scheidungsantrag am 25. Januar 2001 zurückgenommen und erklärt, sich nie scheiden zu lassen, so dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ab diesem Zeitpunkt (jedenfalls) nicht auszuschließen ist. Allerdings ist nach Ansicht der Kammer das Zusammenleben der Eheleute erneut ab dem 15. Oktober 2001 unterbrochen worden. Hierfür spricht, dass Frau N. an diesem Tag einen zweiten Scheidungsantrag gestellt und damit erkennbar (erneut) eine Auflösung ihrer Ehe anstrebte. In diesem Antrag machte sie geltend, seit Oktober 1999 von dem Antragsteller getrennt zu leben und inzwischen die Ehewohnung verlassen und eine eigene Wohnung angemietet zu haben. Zudem führte sie aus, der Antragsteller habe ihr eröffnet, sie nur wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geheiratet zu haben. Soweit sie am 25. November 2001 anlässlich der Rücknahme des Scheidungsantrags erklärte, sie lebe wieder mit dem Antragsteller zusammen und wolle nicht geschieden werden, ist nach Ansicht der Kammer der Aussagewert dieser Erklärung eher gering einzuschätzen. Denn Frau N. hat am 19. Dezember 2002 gegenüber dem Einwohnermeldeamt des Antragsgegners wiederholt betont, seit dem 15. Oktober 2001 von dem Antragsteller getrennt zu leben. Eine weitere Unterbrechung des Zusammenlebens ist jedenfalls ab dem 25. März 2002 eingetreten. Dies ergibt sich zunächst aus den - dem Einwohnermeldeamt gegenüber abgegebenen - entsprechenden Erklärungen des Antragstellers und seiner Frau vom 28. März 2002 und 15. April 2002, und aus dem Umstand, dass der Antragsteller am 28. März 2002 auf Grund der Angaben der Vermieterin nach "unbekannt" abgemeldet wurde. Zudem hat Frau N. am 10. April 2002 einen dritten Scheidungsantrag gestellt. Soweit sich der Antragsteller am 18. April 2002 unter der neuen Anschrift von Frau N. (C. ) wieder angemeldet hat und beide am 23. Mai 2002 erklärt haben, seit dem 24. April 2002 wieder zusammen zu leben, ist zu Gunsten des Antragstellers - trotz erheblicher Zweifel der Kammer - eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht auszuschließen. Allerdings erfolgte deren (endgültige) Aufhebung spätestens zum 10. Dezember 2002. An diesem Tag erklärte Frau N. gegenüber dem Außendienst des Antragsgegners, sie lebe mit dem Antragsteller nicht mehr zusammenlebe und halte nunmehr an einem Scheidungsverfahren fest. Der Antragsteller habe immer nur dann bei ihr gewohnt, wenn es um die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis gegangen sei. Soweit Frau N. in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 2002 und im Beisein der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erklärte, sie lebe wieder mit ihrem Ehemann zusammen, stellt die Kammer auch den Aussagewert dieser Äußerung in Frage. Denn Frau N. hat am 19. Dezember 2002, also nur einen Tag nach Abgabe dieser Erklärung, dem Antragsgegner gegenüber das Bestehen einer seit dem 15. Oktober 2001 erfolgten Trennung erneut eingeräumt. Zugleich hat sie gegenüber ihrer Rechtsanwältin erklärt, sie sei zu der Aussage am 18. Dezember 2002 im Beisein ihres Ehemannes und seiner Freunde genötigt worden. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 19. Dezember 2002 führte Frau N. zudem aus, der Antragsteller sei stets gegen ihren Willen in die Ehewohnung zurückgekehrt und sie habe inzwischen das Türschloss auswechseln lassen. Soweit Frau N. in einer - von den Verfahrensbevollmächtigten ihres Ehemannes aufgenommenen - weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 30. Dezember 2002 dargelegt hat, die Erklärung vom 19. Dezember 2002 beruhe auf einem Irrtum, sie sei nie unter Zwang zu irgendwelchen Handlungen gebracht worden und sie lebe nach wie vor mit dem Antragsteller zusammen, steht dieser Äußerung die am 05. Januar 2003 gegenüber dem Antragsgegner abgegebene Erklärung entgegen. Dort machte Frau N. geltend, bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers sei nur das geschrieben worden, was dieser vorgesagt habe. Es seien vielmehr die Ausführungen ihrer Rechtsanwältin zutreffend und sie werde das Scheidungsverfahren nunmehr endgültig zum Abschluss bringen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06. Januar 2003 widerrief sie zudem ihre Erklärung vom 30. Dezember 2002 und erklärte noch einmal, auf sie sei massiver Druck ausgeübt worden und sie werde nunmehr an der Ehescheidung festhalten. Darüber hinaus hat Frau N. in einer weiteren (ausführlichen) eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2003 erneut dargelegt, dass eine eheliche Gemeinschaft seit Oktober 1999 nicht mehr bestanden und sie die vorangegangenen Scheidungsanträge stets unter Druck zurückgenommen habe. Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Ehegatte ein vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative AuslG), oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative AuslG). Die erste Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt ersichtlich nicht vor, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dem Antragsteller gerade wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung erhebliche Beeinträchtigungen seiner schutzwürdigen Belange drohen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihn die Rückkehrverpflichtung ungleich schwerer treffen würde als andere ausreisepflichtige Personen aus Pakistan. Ebenso wenig hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei für ihn wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar gewesen. Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, ist dem entgegenzuhalten, dass die als Anspruchsgrundlagen (allein) in Betracht kommenden §§ 19, 23 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - als gebundende Entscheidung - nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vorsehen, woran es hier jedoch fehlt. Die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Verfügung ist gleichfalls rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beurteilt sich nach §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 2 AuslG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind offensichtlich erfüllt. Der Antragsteller ist zur Ausreise verpflichtet, weil er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besitzt (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar, weil der gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung gerichtete Widerspruch gemäß § 72 Abs. 1 AuslG keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der Antrag auf Regelung der Vollziehung ohne Erfolg geblieben ist. Die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist bis zum 31. März 2003 ist nicht zu beanstanden. Da vorliegend auch keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erkennbar sind, die der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, ist die Abschiebungsandrohung insgesamt nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und ist in Höhe der Hälfte des Regelstreitwertes ausreichend und angemessen festgesetzt.