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Urteil

12 K 2590/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0516.12K2590.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor ,Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 1 Tatbestand: 2 Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger als Vertreter des Bürgerbegehrens „Freibad M. Bach" die Verpflichtung des Rates der Stadt B zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das auf die Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibades M. Bach in B gerichtet ist. 3 In seiner Sitzung vom 30. Oktober 2000 beschloss der beklagte Rat vor dem Hintergrund eines seit 1995 unausgeglichenen Haushalts der Stadt B und bis zum Ende des Jahres 2000 erwarteter Schulden in Höhe von 44,7 Mio. DM die Schließung des Freibades M. Bach zum 1. Januar 2001. Die Schließung des Bades wurde in das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2001 aufgenommen, um u.a. durch eine daraus resultierende Kosteneinsparung ab dem Jahr 2003 in Höhe von 500.000 DM jährlich bis zum Jahr 2004 einen Haushaltsausgleich zu erzielen. In Folge der Schließung des Freibades gründete sich der Förderverein Freibad M. Bach B e.V., der ein Konzept zum Weiterbetrieb des Freibades entwickelte, welches einen einmaligen Investitionskostenzuschuss und jährliche Betriebskostenzuschüsse der Stadt B vorsieht. Am 23. Mai 2001 verpflichtete sich der Förderverein in einem Gestattungsvertrag gegenüber der Stadt B, die Pflege der Freibadanlagen vorab kostenlos zu übernehmen. 4 In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2001 beschloss der Beklagte im Hinblick auf das Ziel, im Jahr 2002 einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, freiwillige Zuschüsse in Form von laufenden Leistungen zum Unterhalt des Bbades sowie für die einmalige Investition nicht zu gewähren. 5 Auf Initiative des Fördervereins wurde sodann das vorliegende Bürgerbegehren mit der Frage „Soll sich die Stadt B an den Sanierungs- und Folgekosten für das Freibad M. Bach beteiligen (einmaliger Investitionskostenzuschuss: 1,346 Mio. DM und jährlicher Betriebskostenzuschuss:120.000 DM?)" vorbereitet. Auf den Unterschriftenlisten sind die Fragestellung, eine Begründung, ein Finanzierungsvorschlag sowie Namen und Adressen der Kläger als Vertreter der Unterzeichner des Bürgerbegehrens vermerkt. In der Begründung werden neben einer knappen Darstellung der Sachlage („Der Rat der Stadt B hat voriges Jahr beschlossen, dass das Freibad von der Stadt nicht mehr betrieben wird; es ist z.Zt. geschlossen. Er hat im Oktober 2001 Zuschüsse für die Sanierung und den Betrieb des Bades abgelehnt.") die Beweggründe der Initiatoren des Bürgerbegehrens aufgeführt. Weiter wird das Konzept zur Wiedereröffnung und zum langfristigen Betrieb des Freibades umrissen. In dem Finanzierungsvorschlag wird ausgeführt, dass der Investitionskostenzuschuss durch Verzicht auf fünf mit insgesamt 2,029 Mio. DM im Investitionsplan des Haushaltsplans 2001 für das Haushaltsjahr 2002 angesetzte Maßnahmen und der jährliche Betriebskostenzuschuss durch eine Erhöhung der Gewerbesteuer und den Wegfall der Bezuschussung für einen Bus- Shuttle finanziert werden sollen. 6 Die Kläger reichten das Bürgerbegehren am 27. Dezember 2001 mit insgesamt 2333 gültigen Unterschriften bei dem Beklagten ein. 7 Obwohl das erforderliche Unterschriftenquorum erreicht wurde, stellte der Beklagte mit Beschluss vom 18. Februar 2002 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Diesen Beschluss gab der Bürgermeister der Stadt B den Klägern mit Bescheid vom 18. März 2002 bekannt und führte zur Begründung aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil es sich bei der Bezuschussung des Freibades um eine neue frewillige Aufgabe handele, deren Übernahme den Regelungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 81 GO NRW widerspreche. Die Stadt B befinde sich seit dem 1. Januar 2002 in der vorläufigen Haushaltsführung, da das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2002 von dem Landrat des Märkischen Kreises als zuständiger Aufsichtsbehörde nicht genehmigt worden sei. Ferner verstoße das Bürgerbegehren gegen § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW, weil die Schließung des Freibades eine im Haushaltssicherungskonzept der Haushaltssatzung für das Jahr 2001 festgeschriebene Konsolidierungsmaßnahme betreffe. Darüber hinaus entspreche der unterbreitete Kostendeckungsvorschlag nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Denn er sehe eine Kompensation für den bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens entfallenden Verkaufserlös für das Grundstück G1 nicht vor. Der Finanzierungsvorschlag sei außerdem insoweit überholt, als er den Verzicht auf fünf Maßnahmen aus dem Investitionsplan des Haushaltsjahres 2001 für das Jahr 2002 vorsehe. Diese Maßnahmen seien teilweise wegen der dramatischen Finanzentwicklung mit Ratsbeschluss vom 18. Februar 2002 auf das Haushaltsjahr 2005 und spätere Jahre verschoben worden oder müssten teilweise aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht zwingend durchgeführt werden. 8 Die Kläger erhoben am 22. März 2002 Widerspruch und führten zur Begründung aus: Ein Verstoß gegen § 81 GO NRW könne nicht festgestellt werden. Denn die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung seien unabhängig von der Durchführung eines Bürgerbegehrens anwendbar. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW sei ebenfalls nicht verletzt, da die Vorschrift nur Bürgerbegehren erfasse, die - anders als das vorliegende Begehren - die Haushaltssatzung unmittelbar beträfen. Der Umstand, dass es sich bei der Stadt B bis Ende 2001 um eine Haushaltssicherungskonzeptgemeinde gehandelt habe, begründe nicht die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Der möglichen Kostenrelevanz von Bürgerbegehren werde auch bei einer Gemeinde mit Haushaltssicherungskonzept dadurch Rechnung getragen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag verlange, wobei die Durchführbarkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens gegeben sein müsse. Es sei daher unschädlich, wenn der Kostendeckungsvorschlag den Inhalt von Ratsbeschlüssen, die nach dem Einreichen der Unterschriftenlisten gefasst worden seien, nicht berücksichtige. 9 Mit Ratsbeschluss vom 3. Juni 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Dies teilte der Bürgermeister den Klägern mit Bescheid vom 19. Juni 2002 mit und führte zur Begründung aus: Könne der beklagte Rat aufgrund der Verpflichtung zur Beachtung der Regelung des § 81 GO NRW sowie der §§ 75 Abs. 3 und 4 GO NRW und § 23 Abs. 2 GemHVO keine neuen freiwilligen Ausgaben über Bagatellgrenzen hinaus beschließen, so könne dies auch nicht im Wege eines Bürgerbegehrens erreicht werden. Im übrigen genüge auch der Kostendeckungsvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung des Beklagten lediglich eine Teilfinanzierung der Maßnahme vorsehe. Zwar könnten im Zeitpunkt der Abfassung eines Bürgerbegehrens haushaltsrechtliche Entwicklungen nicht im Detail vorhergesehen werden, im Hinblick auf die Mit- und Selbstverantwortung der Bürger sei jedoch zu fordern, dass sich die Initiatoren des Bürgerbegehrens mit der aktuellen Haushaltslage der Kommune vertraut machten. 10 Am 6. Juli 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren noch ergänzend geltend machen: Die Verpflichtung der Stadt B zur Beachtung der Regelung des § 81 GO NRW stehe der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW wegen Verfolgung eines gesetzwidrigen Zieles entgegen. Denn § 81 GO NRW beziehe sich lediglich auf die Ausführung von Ratsbeschlüssen, nicht aber auf die Beschlussfassung als solche, so dass der Beklagte bei der gegebenen Haushaltslage der Stadt B einen Ratsbeschluss im Sinne des Bürgerbegehrens fassen könne. Ein solcher Beschluss sei nicht rechtswidrig, da er nach Entspannung der Haushaltslage umgesetzt werden dürfe. Könne der beklagte Rat in Übereinstimmung mit der Rechtslage einen solchen Beschluss fassen, so verfolge auch das vorliegende Bürgerbegehren kein gesetzwidriges Ziel. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters der Stadt B vom 19. Juni 2002 zu verpflichten, festzustellen, dass das Bürgerbegehren über die Frage „Soll sich die Stadt B an den Sanierungs- und Folgekosten für das Freibad M. Bach beteiligen (einmaliger Investitionskostenzuschuss: 1,346 Mio. DM, jährlicher Betriebskostenzuschuss: 120.000 DM?)" zulässig ist. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren zur Begründung ergänzend aus: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da die Stadt B im Jahr 2002 ihre Finanzautonomie verloren habe und auch das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2003 von dem Landrat des Märkischen Kreises nicht genehmigt worden sei. Daher dürfe er - der beklagte Rat - gemäß § 81 GO NRW neue Aufgaben im freiwilligen Bereich nicht aufgreifen. Im übrigen könne der gewünschte Investitionskostenzuschuss in Höhe von 1,346 Mio. DM von der Stadt B nicht aufgebracht werden, so dass er mit einem Zinsaufwand von mehr als 30.000 EUR kreditfinanziert werden müsse. Da auch hierfür keine Deckung gegeben sei, werde der Fehlbedarf vergrößert. Dies laufe der Handlungsmaxime des § 81 GO NRW diametral entgegen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Verfahren 12 L 1188/02 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die vorliegend einschlägige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, ist zulässig. Denn bei dieser Entscheidung des Beklagten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW). Der Feststellung des Beklagten kommt unmittelbare Außenwirkung zu, weil die Kläger als Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens nicht organschaftlich handeln, sondern eine Position des Außenrechts geltend machen. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - in: JURIS mit weiteren Nachweisen. 20 Die Kläger sind als Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Der Rat der Stadt B ist als erlassende Behörde richtiger Beklagter im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 des Ausführungsgesetzes zur VwGO für das Land Nordrhein- Westfalen (AG VwGO NRW). Der Bürgermeister hat die Entscheidung lediglich gegenüber den Klägern bekannt gegeben, so dass das Passivrubrum von Amts wegen entsprechend umzustellen war. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die infolge der ablehnenden Beschlüsse des beklagten Rates ergangenen Bescheide des Bürgermeisters der Stadt B sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 S. 1 GO NRW festzustellen. 22 Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens richtet sich nach § 26 Abs. 1 bis 5 GO NRW. Während die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Bürgerbegehren in § 26 Abs. 1 bis 4 GO NRW niedergelegt sind, ist es materiell oder inhaltlich zulässig, wenn es keine der in § 26 Abs. 5 GO NRW genannten Angelegenheiten betrifft. 23 Zunächst entspricht die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den formellen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Diese Funktion erfüllt die Begründung nur, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, S. 17/ 18 der Urteilsausfertigung. 25 Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, gebietet es die Funktion der Begründung, dass jedenfalls andeutungsweise auch die Motive erwähnt werden, von denen sich der Rat bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. 26 Vgl. Ritgen, Die Zulässigkeit von Bürgerbegehren, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, S. 87, 91. 27 Die Begründung des vorliegenden gegen den Ratsbeschluss vom 1. Oktober 2001 über die Ablehnung der Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibads M. Bach gerichteten Bürgerbegehrens entspricht diesen Anforderungen nicht. Das Motiv des beklagten Rates für die Schließung des Freibades und die Ablehnung der begehrten Zuschüsse, nämlich die äußerst angespannte Haushaltslage der Stadt B, werden innerhalb der Begründung nicht einmal ansatzweise erwähnt. Dies wäre aber gerade vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass die Schließung des Bbades als Konsolidierungsmaßnahme in das Haushaltssicherungskonzept für das Jahr 2001 aufgenommen worden war. Um die Unterzeichner des Bürgerbegehrens in die Lage zu versetzen, eine abgewogene und verantwortungsbewusste Entscheidung zu treffen, hätte die Begründung des Bürgerbegehrens auch zumindest kurze Ausführungen zu der finanziellen Situation der Stadt B sowie den Beweggründen des beklagten Rates im Hinblick auf seine Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 und vom 1. Oktober 2001 enthalten müssen. 28 Darüber hinaus verstößt das von den Klägern initiierte Bürgerbegehren gegen § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW, wonach Bürgerbegehren über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, unzulässig sind. Ein in einem Bürgerbegehren enthaltener Antrag verfolgt dann ein gesetzwidriges Ziel, wenn ein entsprechender Ratsbeschluss rechtswidrig wäre. Denn obwohl eine rechtswidrige Entscheidung des Rates gemäß § 54 Abs. 2 GO NRW vom Bürgermeister gegenüber dem Rat beanstandet werden muss, ist eine Beanstandung eines rechtswidrigen Bürgerentscheides, der gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, nicht vorgesehen. In dieser Situation soll § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW im vorhinein die Beschlussfassung der Bürger verhindern, wenn der positive Beschluss rechtswidrig wäre. 29 Vgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Nordrhein- Westfalen, Loseblattsammlung Stand Mai 2002, GO NRW § 26 Anm. 3.1.9. 30 Zur Beantwortung der Frage, ob der beklagte Rat einen der Fragestellung des Bürgerbegehrens entsprechenden Beschluss treffen dürfte, ist gemäß dem bei der Verpflichtungsklage allgemein gültigen Grundsatz auf die Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht ausnahmsweise abzuweichen, denn es ist insbesondere mit Sinn und Zielsetzung eines Bürgerbegehrens nicht vereinbar, durch eine stattgebende Entscheidung den Weg zu einem die Entscheidung des Rates ersetzenden Bürgerentscheid zu eröffnen, wenn sich das Bürgerbegehren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf ein gesetzwidriges Ziel richtet. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - in: JURIS; VGH München, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97/3249 - in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1999, S. 137, 138. 32 Das Bürgerbegehren ist auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet, da der beklagte Rat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 GO NRW wirtschaften muss und einen dem Antrag des Bürgerbegehrens entsprechenden Ratsbeschluss wegen Verstoßes gegen § 81 GO NRW nicht fassen dürfte. 33 Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW darf die Gemeinde, deren Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen. 34 Die Stadt B hat seit dem Beginn des Haushaltsjahres 2002 die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung zu beachten. Die Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt B konnte in den Jahren 2002 und 2003 gemäß § 79 Abs. 5 Satz 4 GO NRW nicht erfolgen, da es angesichts der Verpflichtung der Stadt B zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes an der gemäß § 75 Abs. 4 Satz 4 GO NRW erforderlichen Genehmigung des Landrates des N Kreises als zuständiger Aufsichtsbehörde fehlte. 35 Ein der Fragestellung des Bürgerbegehrens entsprechender Ratsbeschluss würde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Vorschrift des § 81 GO NRW widersprechen. Voraussetzung für die in § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1.HS 1. Alt. GO NRW geregelte rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben ist, dass sie bei Beginn des Haushaltsjahres bereits bestanden hat. 36 Vgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, a.a.O., GO NRW § 81 Anm. 2.1. 37 Eine positive Beschlussfassung des beklagten Rates im Sinne des Bürgerbegehrens wäre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 1. Alt. GO NRW nur zulässig, wenn zu Beginn des Haushaltsjahres 2003 eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den Weiterbetrieb des Freibades bestanden hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine rechtliche Verpflichtung der Stadt B zur Gewährung eines Investitionskostenzuschusses sowie jährlicher Betriebskostenzuschüsse an den Förderverein Freibad M. Bach B e.V. bestand zu keinem Zeitpunkt. 38 Auch auf der Grundlage von § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 2. Alt. GO NRW hätte eine Beschlussfassung des Rates nicht erfolgen dürfen. Diese Vorschrift ermächtigt zur Leistung von Ausgaben für die Weiterführung notwendiger Aufgaben im Hinblick auf bestehende Gemeindeeinrichtungen, denn durch das vorübergehende Fehlen der haushaltsrechtlichen Grundlage dürfen der laufende Betrieb und die Unterhaltung von Spiel-, Sport- und Erholungsanlagen, von kulturellen Einrichtungen und dergleichen nicht gefährdet werden. 39 Vgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, a.a.O., GO NRW § 81 Anm. 2.1.; Rehn/ Cronauge, Kommentar zu GO NRW, Loseblattsammlung Stand Januar 2002, § 81 Anm. II.3. 40 Der beklagte Rat dürfte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung demnach nur dann einen Beschluss hinsichtlich der Gewährung der mit dem Bürgerbegehren begehrten Zuschüsse für das Freibad M. Bach fassen, wenn es sich bei dem Freibad um eine zu Beginn des Haushaltsjahres 2003 bestehende öffentliche Einrichtung gehandelt hätte. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Bei dem Betrieb des Freibades handelte es sich um eine von der Stadt B zunächst freiwillig übernommene und durchgeführte Selbstverwaltungsaufgabe. Da der beklagte Rat bereits am 30. Oktober 2000 die Schließung des Freibades zum 1. Januar 2001 beschlossen hatte, wurde der Freibadbetrieb zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt handelte es sich mithin nicht mehr um eine bestehende Gemeindeeinrichtung, so dass der beklagte Rat bereits ab dem Beginn der vorläufigen Haushaltsführung im Januar 2002 gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, 1. HS 2. Alt. GO NRW nicht mehr befugt gewesen wäre, die Gewährung von Zuschüssen für die Sanierung und den Betrieb des Freibades zu beschließen. Mithin ist das vorliegende Bürgerbegehren gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW wegen der Verfolgung eines gesetzwidrigen Zieles unzulässig. 41 Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht im Hinblick auf den Vortrag der Kläger, § 81 GO NRW schränke nicht die Beschlussfassung des Rates als solche, sondern lediglich die Ausführung der Ratsbeschlüsse ein, so dass das vorliegende Bürgerbegehren zulässig sei, weil die Ausführung eines erfolgreichen Bürgerentscheides auf eine Zeit nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung verschoben werden könne. Denn der Zweck des § 81 GO NRW liegt darin, die Gemeinde einerseits in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben weiterzuführen, und andererseits eine Ausweitung der Haushaltswirtschaft und eine freiwillige Übernahme neuer Selbstverwaltungsaufgaben während der Zeit bis zur Bekanntmachung einer neuen Haushaltssatzung zu verhindern. 42 Vgl. Rehn/ Cronauge, a.a.O., § 81 Anm. I. 43 Da die Übernahme neuer Selbstverwaltungsaufgaben aber gerade nur durch eine entsprechende Beschlussfassung des Rates erfolgen kann, bezieht sich § 81 GO NRW nicht erst auf die - zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt erfolgende - Ausführung gefasster Beschlüsse, sondern bereits auf die Beschlussfassung selbst. Zudem würde es der gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bestehenden Verpflichtung des Bürgermeisters zur unverzüglichen Ausführung eines Ratsbeschlusses sowie eines erfolgreichen Bürgerentscheides zuwiderlaufen, wenn § 81 GO NRW nicht bereits die Beschlussfassung als solche, sondern erst die nachfolgende Ausführung gefasster Beschlüsse einschränken wollte. Denn diese Pflicht des Bürgermeisters ruht lediglich, wenn der Bürgermeister nach § 54 GO NRW beanstandet oder die Aufsichtsbehörde einen Beschluss gemäß § 119 GO NRW aufhebt. 44 Vgl. dazu Kirchhof in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ Wansleben, a.a.O., GO NRW § 62 Anm. 12.2. 45 Darüber hinaus ist auch der konkrete Antrag des vorliegenden Bürgerbegehrens auf eine einem erfolgreichen Bürgerentscheid zeitlich unmittelbar nachfolgende Umsetzung ausgerichtet. Denn die darin genannten Zuschussbeträge sind dem Konzept des Fördervereins vom 15. September 2000 entnommen und wurden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorgefundenen Gegebenheiten errechnet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die ursprünglich mit 2 Mio. DM veranschlagten Sanierungskosten erhöhen, je länger das Freibadgelände nicht genutzt wird. Die Wiedereröffnung des Freibades wäre mithin nur dann mit Hilfe der beantragten Zuschüsse durchführbar, wenn dies möglichst zeitnah geschehen würde. Die vorstehende Bewertung rechtfertigt sich weiter im Hinblick darauf, dass der Förderverein für die Übergangszeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Wiedereröffnung des Freibades einen Gestattungsvertrag mit der Stadt B geschlossen hat, auf dessen Grundlage er vorab die Pflege der Außenanlagen des Freibades kostenlos ausführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Förderverein gewillt ist, diese Maßnahmen so lange zu übernehmen, bis die Stadt B in der Lage sein wird, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Da der im Bürgerbegehren enthaltene Antrag mithin auch auf eine einem erfolgreichen Bürgerentscheid zeitlich unmittelbar nachfolgende Umsetzung ausgerichtet ist, ist er auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und das Bürgerbegehren unzulässig. 46 Nach alledem bedürfen die weiteren von den Klägern und dem Beklagten aufgeworfenen und in den Mittelpunkt ihres Vortrags gestellten Fragen hinsichtlich der Durchführbarkeit des in dem Bürgerbegehren enthaltenen Kostendeckungsvorschlages (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW) sowie der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW wegen Bezugs der Angelegenheit zur Haushaltssatzung keiner Entscheidung. 47 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. 48 Die Voraussetzungen des §§ 124, 124a VwGO für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben. 49