Urteil
4 K 624/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:0513.4K624.02.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Kläger in der Klageschrift vom 2. Oktober 2001 gegen die Beigeladene wegen des Kinderspielplatzes S1.------straße in M. bauaufsichtlich einzuschreiten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag der Kläger in der Klageschrift vom 2. Oktober 2001 gegen die Beigeladene wegen des Kinderspielplatzes S1.------straße in M. bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Die Kläger verlangen vom Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten wegen eines Spielplatzes. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück G1 (Q.---------straße 38 in M. ). Südlich und südöstlich dieses Grundstücks befindet sich auf dem Grundstück G2 seit 1997 das ca. 3.200 m² große Gelände des Spielplatzes S1.------straße . Das Grundstück der Kläger und das Spielplatzgelände werden durch einen in Ost-West Richtung laufenden Gehweg voneinander abgegrenzt. Im Westen wird der Spielplatz von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden S1.------straße begrenzt. Von dort erstreckt sich die Spielplatzfläche etwa 100 m in östliche Richtung. Das Gelände fällt von Norden nach Süden und zum Teil von Osten nach Westen hin ab. Auf dem Spielplatz sind verschiedene Spielgeräte angebracht. Südlich des klägerischen Grundstücks steht eine Tischtennisplatte. Weiter südlich befindet sich ein etwa 10 x 10 m großer befestigter Platz, auf dem ein Basketballkorb angebracht ist (Streetballplatz). Ca. 25 m östlich dieses Bereichs steht auf einer etwa 10 x 20 m großen Spielwiese ein kleines Tor. Westlich des Spielplatzes befindet sich eine Grünanlage. Südöstlich des Streetballfeldes stehen Mehrfamilienhäuser. Weiter südlich ist die S1.------straße mit Einfamilienhäusern bebaut. Das Spielplatzgelände ist im Bebauungsplan Nr. 000/II. I1. Süd in der Fassung der 1. Änderung vom 27. November 1991 als öffentliche Grünfläche – Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre – ausgewiesen. Das Grundstück der Kläger liegt nach dem geltenden Bebauungsplan Nr. 000/I. C. in der Fassung der 1. Änderung in einem allgemeinen Wohngebiet. In diesem Bereich sind vornehmlich Einfamilienhäuser anzutreffen. Für den Spielplatz und die dort aufgestellten Geräte besteht keine Baugenehmigung. Einem vor dem Gelände aufgestellten Schild ist zu entnehmen, dass der Spielplatz für Kinder bis zu 14 Jahre zugelassen ist und die Benutzung des Platzes nach 20.00 Uhr nicht erlaubt ist. Seit 1997 beschwerten sich die Kläger beim Beklagten in zahlreichen Schriftsätzen über die vom Spielplatz ausgehenden Lärmbelästigungen. Mit Schreiben vom 3. Januar 1998 wandten sie sich mit einer Petition an den Deutschen Bundestag, der die Eingabe zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen weiterleitete. Die Kläger machten dabei geltend, von dem Spielplatz gingen für sie unzumutbare Lärmbelästigungen aus. Der Platz werde auch von Jugendlichen mit einem Alter von über 14 Jahren aufgesucht. Das Geräusch der aufprallenden Basketbälle und das Geschrei der Kinder und Jugendlichen führten zu einem unerträglichen Lärmterror. Im Rahmen des Petitionsverfahrens führte die Beigeladene in der Zeit vom 17. August 1998 bis zum 8. September 1998 eine Untersuchung der Nutzung des Spielplatzes durch. Dabei stellte sie fest, dass bei 56 Kontrollen in 3 Fällen Jugendliche mit einem Alter von über 14 Jahren auf dem Spielplatz angetroffen wurden. Am 8. September 1998 beschloss der Petitionsausschuss, dass dem Anliegen der Petenten mit bauaufsichtlichen Maßnahmen nicht Rechnung getragen werden könne. Der Spielplatz sei planungsrechtlich zulässig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 verlangten die Kläger vom Beklagten die Stillegung des Spielplatzes. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2000 mit, er werde den Kinderspielplatz nicht stilllegen. Der Spielplatz entspreche dem einschlägigen Bebauungsplan. Am 14. Januar 2000 erhoben die Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (4 K 134/00). Sie trugen vor: Bei dem Spielplatz handele es sich nach seiner Ausgestaltung um einen Bolzplatz. Die Tischtennisplatte, der Basketballkorb und das Ballfangtor seien keine Spielgeräte für Kinder bis zu 14 Jahren. Der Platz werde vor allem von Jugendlichen und Erwachsenen aufgesucht. Auf dem ganzen Spielplatzgelände sowie auf den angrenzenden Wegen werde Fußball wie auf einem Bolzplatz gespielt. Auf der Tischtennisplatte werde teilweise auch mit einem Basketball oder einem Prellball gespielt. Die tatsächliche Nutzung stimme mit der Ausweisung im Bebauungsplan nicht überein. In der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 10. April 2001 erklärte der Beklagte, er werde die durch die Klageschrift vom 13. Januar 2000 eingereichte Klage als Widerspruch gegen sein Ablehnungsschreiben vom 4. Januar 2000 auffassen und gegebenenfalls der Widerspruchsbehörde vorlegen. Daraufhin nahmen die Kläger die Klage zurück. Der Landrat des Märkischen Kreises wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001 als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 5. Oktober 2001 Klage erhoben. Bereits am 4. Juli 2001 haben sie gegen den Beklagten vor dem Landgericht Hagen eine Klage erhoben, mit der sie begehren, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Kinderspielplatz nur von Kindern bis zu 14 Jahren und nicht mehr nach 21.00 Uhr genutzt wird. Das Landgericht Hagen hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. Oktober 2001 an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hagen vom 2. Januar 2002 zurückgewiesen worden. Durch Beschluss der Kammer vom 5. März 2002 sind beide Verfahren verbunden worden. Die Kläger tragen ergänzend vor: Der Spielplatz werde nicht im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt. Er werde überwiegend von Jugendlichen und Erwachsenen aufgesucht, die hier Basketball spielten und die Tischtennisplatte als Prellplatte für die mitgebrachten Basketbälle nutzten. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, nach Maßgabe der Anträge in den verbundenen Klageschriften gegen die Beigeladene wegen des Kinderspielplatzes S1.------straße bauaufsichtlich einzuschreiten (dafür Sorge zu tragen, dass der Kinderspielplatz lediglich in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr durch Kinder bis 14 Jahren genutzt wird). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung seiner Position auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Er habe auf Grund der wiederholten Beschwerden der Kläger mehrfach Kontrollen durchgeführt und bei den Kontrollen keine Verstöße festgestellt. Er sei selbstverständlich bereit und auch verpflichtet, in Zukunft Kontrollen durchzuführen, wie er es auch in der Vergangenheit getan habe. Dabei seien allerdings nur Stichproben möglich. Eine lückenlose Überwachung rund um die Uhr sei unzumutbar. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten der Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte in der von ihnen begehrten Weise wegen der Nutzung des Spielplatzes S1.------straße bauaufsichtlich gegen die Beigeladene einschreitet. Die Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche über 14 Jahren und nach 20 Uhr verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. die ordnungsbehördliche Verordnung der Beigeladenen und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der einschlägige Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. 000/II I1. - Süd in der Fassung der 1. Änderung weist für das Spielplatzgelände eine öffentliche Grünfläche – Spielplatz für Kinder bis 14 Jahre – aus. Nach der Verordnung der Beigeladenen über die Ordnung auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist die Benutzung des Spielplatzes nach 20 Uhr nicht erlaubt. Die Kläger können verlangen, dass der Spielplatz nur in diesem bestimmungsgemäßen Umfang genutzt wird. Der Nachbar einer von der öffentlichen Hand betriebenen Anlage hat einen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Er muss insbesondere unzumutbare Lärmbelästigungen, die mit einer bestimmungswidrigen Nutzung verbunden sind, nicht hinnehmen. Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung ist grundsätzlich verpflichtet, eine missbräuchliche, ihm zuzurechnende Nutzung der Anlage nach Möglichkeit zu unterbinden, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW),Urteil vom 30. Juli 1992 – 3 S 3136/91 -; Urteil vom27. April 1990 – 8 S 1820/89 -, Neue Zeitschrift fürVerwaltungsrecht (NVwZ) 1990, 988; Oberverwaltungs-gericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom30. November 1994 – 1 L 52/94 -; Hessischer Verwal-tungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 1999– 2 UE 263/97 -. Der Satzungsgeber hat mit der Festsetzung im Bebauungsplan die planerische Grundentscheidung getroffen, dass auf dem fraglichen Gelände ein Spielplatz für Kinder bis zu 14 Jahre errichtet werden kann. Eine die Vorgaben des Bebauungsplanes einhaltende Nutzung ist von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen, es sei denn, sie erwiese sich im Einzelfall als rücksichtslos gem. § 15 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung. Wenn die Anwohner einerseits mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Spielplatznutzung belastet sind, müssen sie andererseits davor geschützt werden, durch eine übermäßige, missbräuchliche Inanspruchnahme mit zusätzlichen Lärmimmissionen belästigt zu werden. Die missbräuchliche Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche über 14 Jahre und durch Erwachsene ist typischerweise mit erhöhten Lärmbelästigungen verbunden ist, die die Schwelle des Zumutbaren für die Anwohner übersteigen. Mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Altersbegrenzung hat der Plangeber dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung getragen. Das gleiche gilt für das in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Beigeladenen enthaltene Verbot der Nutzung des Spielplatzes nach 20 Uhr. Insbesondere die Kombination dieser Regelungen gewährleistet im Zusammenwirken mit ihrer Einhaltung die Charakteristik des Spielplatzes, die die Zumutbarkeitsschwelle an der Grenze zum allgemeinen Wohngebiet bestimmt. Gerade bei Jugendlichen besteht die Gefahr, dass sie den Platz auch noch spät in den Abend- und Nachtstunden aufsuchen und dabei – sei es bei der Betätigung an den Spielgeräten oder durch andere Aktivitäten, wie z.B. das laute Hören von Musik – erheblichen Lärm verursachen. Dass es für die Anwohner unzumutbar ist, Sport- und Freizeitlärm bis spät in die Nacht zu ertragen, liegt auf der Hand, vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 1990, a.a.O. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Spielplatz in erheblichem Umfang in unzulässiger Weise genutzt wird. Die bestimmungswidrige Nutzung des Platzes haben die Kläger durch die vorgelegten Fotos und Listen konkret nachgewiesen. Wie aus der Liste hervorgeht, die sich auf den Zeitraum vom 22. Februar bis zum 11. April 2003 erstreckt, wurde das Gelände zwar auch von Kindern aufgesucht. Insbesondere auf dem Basketballplatz und der Fußballspielwiese waren aber regelmäßig – nämlich fast täglich - auch Jugendliche über 14 Jahre anzutreffen. Eine Nutzung des Geländes nach 20 Uhr konnte von den Klägern im Erhebungszeitraum zwar nur im Ausnahmefall festgestellt werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Beobachtungen der Kläger auf die Frühjahrszeit beziehen und eine abendliche Nutzung des Geländes nach 20 Uhr vor allem in den Sommermonaten erfolgen dürfte. Die von den Klägern vorgebrachten Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen werden auch durch die eingereichten Lichtbilder bestätigt. Die Jugendlichen und Erwachsenen, die sich auf dem Spielplatzgelände aufhalten und sich dort zu Freizeitzwecken treffen, reisen zum Teil mit Motorrädern und PKW an und verursachen dadurch zusätzlichen Lärm. Den vorgetragenen und dokumentierten Verstößen gegen die Benutzungsregelung ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Er behauptet lediglich pauschal, er habe mehrfach Kontrollen durchgeführt und dabei keine Verstöße festgestellt. Über die im Rahmen des Petitionsverfahrens im Jahre 1998 durchgeführten Kontrollmaßnahmen liegen Dokumentationen vor. Darüber hinaus fehlen aber – insbesondere über den jüngsten Zeitraum – detaillierte Ausführungen zum Umfang, zur Art, zur Anzahl der Kontrollen und der dabei getroffenen Feststellungen. Deshalb besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Beklagte in der Vergangenheit seiner Verpflichtung zur Unterbindung der missbräuchlichen Nutzung des Geländes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Das Aufstellen eines Hinweisschildes, mit dem die bestehenden Zugangsbeschränkungen in das Bewusstsein des potentiellen Nutzerkreises gerückt werden sollen, reicht für sich allein zumindest dann nicht aus, wenn die Nichtbeachtung der Vorgaben – wie hier - offensichtlich erscheint. Die nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Platzes ist der Beigeladenen auch zuzurechnen. Die Gestaltung des Spielplatzes, insbesondere der Basketballplatz zieht in erster Linie Jugendliche an, da für das Basketballspiel aufgrund des in einer Höhe von etwa 2,5 m angebrachten Korbes eine Körpergröße erforderlich ist, die Kinder in der Regel noch nicht aufweisen. Folglich ist der Beklagte verpflichtet, wegen der bestimmungswidrigen Inanspruchnahme des Spielplatzes, welche die Kläger in ihren Rechten verletzt, gegen die Beigeladene einzuschreiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine nicht nur im Einzelfall erfolgende Nutzung des Platzes durch Jugendliche über 14 Jahren und nach 20 Uhr zu unterbinden. Zwar erschiene eine wacheähnlich organisierte und rund um die Uhr ablaufende Kontrolle gemessen am sozialtypischen Bild eines Kinderspielplatzes inadäquat. Stichprobenartige Kontrollen zu verschiedenen Tageszeiten, bei denen ggf. die sich auf dem Gelände unrechtmäßig aufhaltenden und erkennbar zu einer Steigerung der Lärmintensität beitragenden Personen des Spielplatzes verwiesen werden, sind aber ohne weiteres durchführbar und mit der Charakteristik eines Spielplatzes vereinbar. Der Beklagte kann die Kläger nicht ausschließlich darauf verweisen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese kann im Regelfall erst nach Eintritt von Lärmstörungen geleistet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.