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Beschluss

4 L 526/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0416.4L526.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 4 L 526/03 „Nur für den Dienstgebrauch" VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Androhung von Zwangsgeld; hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 00.00.0000 durch Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht Schwegmann, Richterin Lendackers beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. 1 4 L 526/03 2 „Nur für den Dienstgebrauch" 3 VERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG 4 BESCHLUSS 5 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 7 8 9 10 wegen 11 Androhung von Zwangsgeld; hier: Antrag auf Regelung der Vollziehung 12 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg am 00.00.0000 durch 13 Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, Richter am Verwaltungsgericht Schwegmann, Richterin Lendackers 14 beschlossen: 15 Der Antrag wird abgelehnt. 16 Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 17 Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. 18 Gründe: 19 Der Antrag, 20 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 07. Februar 2003 gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 14. Januar 2003 anzuordnen, 21 ist zulässig. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Widerspruch gegen Maßnahmen des Antragsgegners auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung, so dass dem Rechtsbehelf der Antragsteller nach § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anordnen. 22 In der Sache hat der Antrag indessen keinen Erfolg. Der Widerspruch der Antragsteller gegen die Androhung von Zwangsgeldern wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Entscheidungen des Antragsgegners erscheinen bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig, so dass es bei der in § 8 AG VwGO geregelten Rechtsfolge verbleiben muss, wonach dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. 23 Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf den §§ 55, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf eine Handlung, Duldung oder auf eine Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verpflichtung zum Abriss des Wohnhauses C. Straße 9 in X. auf dem Grundstück Gemarkung L. G. G1. ergibt sich aus einer Nebenbestimmung in einer Baugenehmigung, die Herrn U. am 11. April 1990 erteilt wurde. Am 23. Oktober 1989 beantragte Herr U. die bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung und den Umbau eines bestehenden Garagengebäudes im Außenbereich als Ersatzwohnhaus für ein nicht mehr sanierungsfähiges Wohngebäude. Die daraufhin erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners enthält unter 2.3 folgende Nebenbestimmung: „Das alte Wohnhaus ist nach Fertigstellung des Ersatzhauses unverzüglich abzubrechen." Damit sollte die Einhaltung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches 1986 sichergestellt werden, wonach die Errichtung eines nichtprivilegierten Wohnhauses im Außenbereich als Ersatz für ein vorhandenes Gebäude, das durch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse angepasst werden kann, nur in Betracht kommt, wenn das alte Gebäude beseitigt wird. Bei der Nebenbestimmung handelt es sich nicht um einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes, sondern um eine vollstreckbare Auflage, mit der die Abrissverpflichtung begründet wurde. Dem steht nicht entgegen, dass Herr U. eine gleichlautende Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die in das Baulastenverzeichnis eingetragen wurde. Mit dieser Erklärung wurde die Beseitigungsverpflichtung lediglich zusätzlich abgesichert. 24 Die gegenüber Herrn U. durch die Auflage begründete Beseitigungsverpflichtung ist nicht etwa dadurch untergegangen, dass das Eigentum an dem mit dem Ersatzgebäude bebauten Grundstück bereits im Jahre 1990 auf Frau T. übertragen wurde und Frau T. insoweit die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung übernommen hat. Gem. § 75 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (damals § 70 Abs. 2 BauO NRW) gilt die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherren. Diese Vorschrift ist Ausdruck der dinglichen Wirkung der Baugenehmigung und stellt klar, dass sowohl der Einzel- als auch der Gesamtrechtsnachfolger des Bauherren in dessen Rechte und Pflichten eintritt. Herr U. ist aber durch die Nebenbestimmung 2.3 in der ihm erteilten Baugenehmigung nicht als Eigentümer und Bauherr des Ersatzgebäudes, sondern als Eigentümer des Altgebäudes zum Abriss verpflichtet worden. Nur eine solche Auslegung wird den Interessen der Beteiligten gerecht. Der Antragsgegner konnte seinerzeit den Ersatzbau nur genehmigen, wenn eindeutig sichergestellt ist, dass das alte Gebäude unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus abgerissen wird. Eine unverzügliche Beseitigung kann aber nur durch den jeweiligen Eigentümer vorgenommen werden, da ein Dritter ein ihm nicht gehörendes Gebäude nur abreißen kann, wenn der Eigentümer zuvor zur Duldung verpflichtet wurde. Eine Duldungsverfügung, die mit Rechtsmitteln angefochten werden könnte, würde eine sofortige Beseitigung des Gebäudes aber unmöglich machen. Folglich ist durch die Übertragung des Eigentums an dem mit dem Ersatzbau bebauten Grundstück an Frau T. die Abrissverpflichtung nicht auf diese übergegangen, sondern bei Herrn U. verblieben. 25 Mit dem Tod von Herrn U. ist die Beseitigungsverpflichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend §§ 1922, 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Erbengemeinschaft übergegangen, die ursprünglich aus den Antragstellern und Frau T. bestand und nach deren Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft nur noch aus den Antragstellern besteht. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist es anerkannt, dass ein durch eine Ordnungsverfügung auferlegtes Handlungsgebot grundsätzlich und insbesondere im Falle der Gesamtrechtsnachfolge gegen den Rechtsnachfolger wirkt, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 62.66 -, Baurechtssammlung Band 24 Nr. 193; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., 1986, § 19 Erl. 5 a). 27 Das gleiche gilt für eine Handlungsverpflichtung, die durch eine Auflage in einer Baugenehmigung begründet worden ist. Aufgrund des unmittelbaren Eintritts in die Stellung des Erblassers bedurfte es gegenüber den Antragstellern keiner weiteren verpflichtungsbegründenden Ordnungsverfügung. 28 Da die Auflage unanfechtbar geworden ist, kann das in ihr auferlegte Handlungsgebot mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Die Auswahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Auch die weiteren Voraussetzungen, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW) und bei der Bemessung des Zwangsgeldes das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), sind beachtet worden. Angesichts der finanziellen Belastungen, die durch die Abbruchkosten und die wegfallende Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes mit der Abrissverpflichtung verbunden sind, ist das angedrohte Zwangsgeld nicht zu hoch bemessen worden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Angesichts der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens erscheint es angemessen, die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro mit einem Viertel anzusetzen. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 33 Bei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 34 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro nicht überschreitet. 35 Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 36 Dr. Derpa Schwegmann Lendackers