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Urteil

7 K 1762/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2003:0327.7K1762.02.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzungszeiten des Bolz- platzes „Im F" an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzu-schränken und die Einhaltung dieser Benutzungszeiten zu überwachen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Teilklagerücknahme tragen die Kläger 2/3 als Gesamtschuldner und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzungszeiten des Bolz- platzes „Im F" an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzu-schränken und die Einhaltung dieser Benutzungszeiten zu überwachen. Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Teilklagerücknahme tragen die Kläger 2/3 als Gesamtschuldner und die Beklagte 1/3. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage eine Beschränkung der Nutzungszeiten des von der Beklagten betriebenen und unterhaltenen Bolzplatzes "Im F" in M. Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Kläger, das sie seit dem 1. August 1999 bewohnen, grenzt mit seinem rückwärtigen Gartenbereich in einer Entfernung etwa 10 m an den von der Beklagten in den 80er-Jahren gebauten und seit dem betriebenen Bolzplatz an. Der Bolzplatz hat eine Breite von 12,30 m und ein Länge von 25,80 m und ist mit einem umlaufenden Ballfangzaun versehen, der auf der Seite der Kläger eine Höhe von etwa 4,50 m hat. Ferner befinden sich auf dem Bolzplatz zwei fest im Boden verankerte Metalltore ohne Netze. Südöstlich von dem Bolzplatz befindet sich noch ein Spielplatz. Mit Schreiben vom 16. September 1999 begehrten die Kläger von der Beklagten die Beseitigung bzw. Auslichtung von hoch gewachsenen Bäumen, die sich zwischen ihrem Grundstück und dem Bolzplatz befanden. Dem ist die Beklagte in der Folgezeit nachgekommen. Mit Telefonat vom 5. Juni 2000 und Schreiben vom 27. Juli 2000, 9. Oktober 2000 und 3. November 2000 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten darüber, dass auf dem Bolzplatz keine Ruhezeiten eingehalten und das ständig Bälle auf ihr Grundstück geschossen würden. Im Anschluss an einen zwischen den Beteiligten vereinbarten Ortstermin am 18. April 2001 ließ die Beklagte am Eingang des Bolzplatzes ein Schild mit Folgendem Inhalt anbringen: "Bolzplatz Gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung § 6 der Stadt M. ist der Platz für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren bestimmt. Nicht erlaubt ist die Benutzung des Platzes nach 20.00 Uhr. Der Bürgermeister" Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie aufgrund verschiedener Veröffentlichung von Leserbriefen in der lokalen Presse mit Betroffenen anderer Bolzplätze Kontakt aufgenommen hätten. Bei diesen Gesprächen hätten sie mit großem Erstaunen und Verärgerung feststellen müssen, dass es an anderen Bolzplätzen in M. unterschiedliche Vorschriften, mit insbesondere weiter eingeschränkten Nutzungszeiten, gäbe. So sei z.B. am Bolzplatz in der L1. und in der S. darüber hinaus bestimmt, dass die Benutzung des Platzes zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt sei. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 19. Juni 2001 mit, dass die Schilder am Bolzplatz S. und L1. Platz inzwischen ausgetauscht worden seien. Mit Schreiben vom 6. September 2001 forderten die Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich des Bolzplatzes das nach dem Anhang der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (18. BImSchV) vorgesehene Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren einzuleiten. Die Beklagte erwiderte hierauf, dass der Spielbetrieb auf dem Bolzplatz nicht undifferenziert freigegeben worden sei, sondern durch § 6 Nr. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet von M. geregelt sei. Ferner forderte sie die Kläger auf, ihre konkreten zeitlichen Vorstellungen zu den Nutzungszeiten zu benennen. Die Kläger teilten daraufhin der Beklagten mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 mit, dass die Benutzung des Bolzplatzes an Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt sein sollte. Des weiteren erklärten die Kläger, dass der Beklagten nichts anders übrig bliebe, als an Ort und Stelle auch Lärmmessungen durchzuführen, um festzustellen, ob weiterer Handlungsbedarf bestehe. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern mit einem ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 30. November 2001 mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit keine Änderungen an den bestehenden Nutzungsregelungen und Nutzungszeiten für die in Rede stehende Bolzplatzanlage vornehmen werde. Am 10. Mai 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes vortragen: Die Benutzung ihres angrenzenden Gartens sei vor allem bei schönem Wetter so gut wie nicht mehr möglich, da der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine normale Unterhaltung im Freien nicht mehr möglich mache. Die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt M. entspreche nicht den Bestimmungen der 18. BImSchV. Auch würde der von den Benutzern des Sportplatzes verursachte Lärm die insoweit festgelegten Richtwerte bei weitem überschreiten. Ein Abwägungsvorgang habe bei der Beklagten überhaupt nicht stattgefunden. Ferner würde auf dem Bolzplatz bei trockenem Wetter Staub aufgewirbelt und auf ihr Grundstück getragen. Außerdem sei es in einer Vielzahl von Fällen vorgekommen, dass die Benutzer des Bolzplatzes trotz des errichteten Ballfangzaunes Bälle über die Abzäunung geschossen hätten, die dann in ihrem Garten gelandet wären und ihr kleines Kind gefährdet hätten. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung des Bolzplatzes "Im F. -" wie Folgt einzuschränken und zu überwachen: Benutzung an Werktagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Benutzung an Samstagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Keine Benutzung an Sonn- und Feiertagen. Benutzung nur durch Jugendliche bis 16 Jahre. Verbot des ständigen absichtlichen Anschießens des Zaunes. Sie beantragen unter entsprechender Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, die Benutzungszeiten des Bolzplatzes "Im F." an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzuschränken und die Einhaltung dieser Benutzungszeiten zu überwachen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt Folgendes vor: Nach ihrer entsprechenden Verordnung sei der Aufenthalt auf Kinder- und Jugendspielplätzen bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Bolz- und Streetballplätze dürften nur bis längstens 20.00 Uhr benutzt werden, soweit nicht durch entsprechende Schilder eine andere Nutzungszeit geregelt sei. Sie habe bei dem streitgegenständlichen Bolzplatz, der seit über 20 Jahren bestehe, keine Erfassung der Nutzerzahlen betrieben. Auch seien weder die Altersstruktur der dort spielenden Kinder und Jugendlichen analysiert noch die Spielzeitenschwerpunkte ermittelt worden. Die Behauptungen der Kläger hinsichtlich des Spielgeschehens und des auftretenden Lärmpegels auf dem Bolzplatz würden bestritten. Der Bolzplatz bestehe aus einer wassergebundenen Decke aus Tennenbaustoffen und neige nur bei extremer Trockenheit temporär zur Staubbildung. Die Kläger würden seit 1999 in dem an dem Bolzplatz angrenzenden Haus wohnen und hätten sich jetzt erstmalig über die Staubbildung des Platzes beklagt. Am 25. Februar 2003 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift vom gleichen Tag (Bl. 26 bis 30 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen haben. Im Übrigen ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Immissionen, die von einer schlicht hoheitlich betriebene Anlage ausgehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 1291; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. November 1993 - 11 A 773/90 -. Dieser Anspruch lehnt sich inhaltlich an die Regelungen des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Er setzt voraus, dass der Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wird der Bolzplatz "Im F." - durch dessen Benutzung sich die Kläger gestört fühlen - von der Beklagten in Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe der Sportförderung als Eigentümerin betrieben. Der von den Klägern geltend gemachte Abwehranspruch ist auch nicht von vornherein wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zwar ist der hier in Rede stehende Bolzplatz bereits in den 80-er Jahren errichtet worden. Ob sich bereits die Voreigentümer hiergegen gewandt haben, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht feststellen. Aber selbst wenn man unterstellt, dass sich diese nicht gegen den Bolzplatz gewandt haben und wenn man davon ausgeht, dass sich die eine Verwirkung begründenden Umstände uneingeschränkt auch auf die Rechtsnachfolger erstrecken, so Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 23. November 1994 - 1 L 137/92 -, - ist im vorliegenden Fall der von den Klägern geltend gemachte Anspruch nicht verwirkt. Zum einen geht es hier nicht um den Bolzplatz als solchen, also dessen Entfernung, sondern um die Benutzungsregelung. Zum anderen ist die von einem Bolzplatz ausgehende Lärmintensität, bedingt durch Ausnutzungsgrad und Nutzerkreis, gewissen Schwankungen ausgesetzt, so dass der bloße Umstand, dass sich Anlieger - bzw. deren Voreigentümer - längere Zeit nicht gegen den Bolzplatz gewandt haben, allein nicht geeignet ist, die nunmehrige Ausübung des streitigen Rechts als treuwidrig erscheinen zu lassen. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Immissionen ergibt sich aus § 22 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der insoweit zu demselben Ergebnis führt, wie § 906 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, OVG NRW, Urteil vom 10. August 1989 - 7 A 1926/86 -. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und soweit dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Für Sportanlagen ist die nähere Bestimmung der sich aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ergebenden Verpflichtungen aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG durch die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 (18. BImSchV) - Sportanlagenlärmschutzverordnung - erfolgt. Allerdings ist diese Verordnung auf den vorliegenden Bolzplatz nicht direkt anwendbar. Denn nach § 1 Abs. 1 der 18. BImSchV gehören zu den Sportanlagen nur solche Anlagen, die zur Sportausübung nach sportlichen Regeln bestimmt sind. Gerade nach solchen Regeln wird das Ballspiel von Kindern und Jugendlichen auf Bolzplätzen üblicherweise nicht vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese auf Bolzplätzen Fußball spielen. Vgl. insoweit auch: Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. April 1993 2 B 6/91 -, in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs- report - (NVwZ-RR) 1994, S. 141 (142). Regelmäßig ist auch ein regelgerechtes Ballspiel wegen der Größe des Spielfeldes nicht möglich. Nach der entsprechenden DIN -18035, Teil 1 über Sportplätze - Planung und Maße -, abgedruckt auch im Internet unter: www.universal-sport.de/Planung/ Planung.html, kann von Kleinspielfeldern, auf denen regelgerechter Fußball gespielt werden kann, erst bei einer Größe von 15 bis 25 m Breite und 30 bis 50 m Länge ausgegangen werden. Solche Ausmaße erreicht das Spielfeld des hier in Rede stehenden Bolzplatzes aber nicht. Ausweislich der Feststellung im Ortstermin hat der Bolzplatz lediglich eine Breite von 12,30 m und eine Länge von 25,80 m, so dass es sich nicht um ein Kleinspielfeld i.S.d. der entsprechenden DIN 18035, Teil 1 handelt. Allerdings kann die 18. BImSchV zur Ermittlung von Anhaltswerten für die Beurteilung zumutbarer Immissionen entsprechend herangezogen werden. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -; Oberverwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92, in: NVwZ 1995, S. 1019 f. Denn diese Verordnung berücksichtigt insoweit, dass die Lärmimmissionen von ständig wechselnden Ereignissen ausgehen, die sich aus einem Spielgeschehen ergeben und die Einzelereignisse von jeweils unterschiedlicher Art und Stärke sind. Mit den von Sportanlagen ausgehenden Immissionen sind deshalb auch die Immissionen vergleichbar, die auf Bolzplätzen durch Kinder und Jugendliche erzeugt werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Klage - soweit sie noch rechtshängig ist - begründet. Ausgehend von den in § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV festgelegten Ruhezeiten ist die Benutzungszeit des Bolzplatzes, der sich nach den Feststellungen im Ortstermin in einem reinen Wohngebiet befindet, an Werktagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einzuschränken. Etwas anders ergibt sich insoweit auch nicht aus § 6 Abs. 3 der örtlichen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet M. vom 26. November 2000. Nach dieser Vorschrift, die sich auf § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - (OBG) - stützt, dürfen u.a. Bolzplätze im Gebiet der Stadt M. nur bis längstens 20.00 Uhr benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Nutzungszeit zugelassen ist. Im Hinblick auf die Nutzungszeit bis 20.00 Uhr ist diese ortsrechtliche Regelung inhaltlich deckungsgleich mit den in § 2 Abs. 5 Nr. 3 der 18. BImSchV festgelegten Ruhezeiten. Im Übrigen lässt diese städtische Verordnung aber die höherrangigen bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG) unberührt, wonach erhebliche Belästigungen u.a. für die Nachbarschaft, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. In der städtischen Verordnung ist insoweit weder eine Zeit für den Beginn der Benutzung der Bolzplätze bestimmt noch ist das gesteigerte Ruhebedürfnis der Anlieger an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt worden, so dass sich diese Festsetzungen in entsprechender Anwendung aus der 18. BImSchV ergeben. Die insoweit zeitlich vorzunehmenden Benutzungsbeschränkungen des Bolzplatzes "Im F." hat die Beklagte als Betreiberin des Bolzplatzes durch geeignete Mittel sicherzustellen. Das bloße Aufstellen eines Schildes mit den entsprechenden Benutzungszeiten reicht allein nicht aus. Geeignete Mittel sind beispielsweise verstärkte Kontrollen während der tatsächlich gefährdeten Ruhezeiten oder das Abschließen des Platzes während der Ruhezeiten oder auch die Umgestaltung des Platzes insgesamt. In der Wahl der Mittel zur Durchsetzung der Benutzungszeiten ist die Beklagte frei. Lediglich die Einhaltung ist durch sie sicherzustellen. Vgl. auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4/1 E 100/93 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO). Von den bis zur teilweisen Klagerücknahme entstandenen Kosten waren den Klägern als Gesamtschuldner 2/3 aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund der von den Klägern zunächst gestellten Anträge, entspricht dies in wirtschaftlicher Hinsicht dem Wert des in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Teils der Klage. Im Übrigen basiert die wegen des Unterliegens der Beklagten zu deren Lasten ausgehende Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.