Urteil
12 K 1136/03.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0313.12K1136.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 2002 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist albanische Volkszugehörige und stammt aus dem Kosovo. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern als Kriegsflüchtling auf dem Luftweg im April 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte am 22. August 2000 unter Hinweis auf ihre Vertreibung aus ihrer Heimat im Zuge der bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen im Kosovo einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 25. September 2000 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 23. März 2001 -12 K 4347/00.A - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19. April 2001 - 13 A 1454/01.A - ab. 3 Die Klägerin stellte gemeinsam mit ihren Kindern F und R mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. November 2001 einen auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG beschränkten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und machte im Hinblick auf ihren Antrag im Wesentlichen geltend, dass sie psychisch völlig dekompensiert sei. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2002 reichte der Bevollmächtigte der Klägerin ein nervenärztliches Attest des Dr. N vom 22. November 2001 ein, wonach die Klägerin artdiagnostisch an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung" leide. 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 2002 die Abänderung des Bescheides vom 25. September 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Bescheid verwiesen. 5 Die Klägerin hat gemeinsam mit ihren beiden Söhnen am 28. Januar 2002 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das erkennende Gericht mit Beschlüssen vom 13. Februar 2002 - 12 L 118/02.A - und vom 27. März 2002 - 12 L 352/02.A - abgewiesen hat. Das Gericht hat das Verfahren der Söhne (12 K 285/02.A) vom Verfahren der Klägerin abgetrennt und die Klage der Söhne mit Urteil vom 13. März 2003 abgewiesen. 6 Die Klägerin legt im Verfahren weitere nervenärztliche Atteste des Dr. N vom 9. Juli 2002 und vom 28. Oktober 2002 vor, wonach sie sich weiter wegen einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1 in nervenärztlicher Behandlung befinde. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Februar 2002 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf den Bescheid des Bundesamtes. 12 Das Gericht hat mit Beschluss vom 13. März 2003 Beweis durch Einholung eines klinischen Gutachtens des Prof. Dr. med. B, Klinik und Polyklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums N, erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 12. August 2003 (Bl. 6 bis 36 der Verfahrensakte), das den Beteiligten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet worden ist, Bezug genommen. Die Beklagte teilt mit Schreiben vom 9. September 2003 mit, dass nach ihrer Auffassung die psychische Erkrankung der Klägerin im Kosovo behandelbar sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Januar 2002 ist hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Klägerin rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. 18 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über einen Wiederaufgreifensantrag zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen nachträglich geändert hat (Nr. 1) oder wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Der Antrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen 3 Monate nach dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. Das Gericht prüft dabei nur die von den Klägern vorgetragenen Wiederaufgreifensgründe. Diese Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind hier erfüllt. Die von der Klägerin als alleiniger Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens angegebene psychische Erkrankung rechtfertigt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis vorliegt. 19 Die Sach- und Rechtslage hat sich nachträglich zugunsten der Klägerin verändert. Die psychische Erkrankung ist nach den nachstehenden Ausführungen des Gerichts auch geeignet, eine zu ihren Gunsten veränderte Sachlage im Hinblick auf die hier begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses zu begründen. Die psychische Erkrankung der Klägerin war nicht Gegenstand des früheren Verfahrens und konnte auch im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden. Zwar dürfte die Klägerin bereits seit ihrer Einreise (unerkannt) psychisch erkrankt gewesen sein, doch empfindet sie nach eigenen Angaben erst seit Herbst 2001 Einschränkungen durch die psychischen Probleme (vgl. S. 12 des Gutachtens vom 12.08.03), so dass sie diese Erkrankung auch nicht im ersten Verfahren geltend machen konnte. Die Klägerin hat die psychische Erkrankung auch binnen drei Monate nach Kenntnis der Erkrankung geltend gemacht, denn sie befindet sich wegen dieser Erkrankung erst seit dem 22. November 2001 in einer nervenärztlichen Behandlung. Sie hat in ihrem Folgeantrag vom 16. November 2001 auf eine bei ihr offenbar vorliegende psychische Erkrankung hingewiesen und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Januar 2002 ein nervenärztliches Attest eingereicht, so dass die Geltendmachung innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erfolgte. Ist demnach ein Folgeverfahren im Hinblick auf die hier begehrte Feststellung durchzuführen, so hat die Klägerin aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung auch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses. 20 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 21 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105,383 (386) und Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330). 22 Dabei ist zunächst als Zielstaat Serbien und Montenegro und nicht nur die Provinz Kosovo in den Blick zu nehmen. Bestehen für einen Ausländer in seinem Heimatstaat Abschiebungshindernisse, so scheidet dieser als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht erreichen kann. 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 -, BVerwGE 110,74 mit weiteren Nachweisen. 24 In Verfahren von aus dem Kosovo stammenden Personen ist somit die Blickrichtung bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen zunächst auf den Staat Serbien und Montenegro und nicht auf die Provinz Kosovo zu richten. 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. April 2003 - 13 A 625/03.A - S. 5 des Beschlussabdruckes. 26 Ist somit zunächst das Staatsgebiet von Serbien und Montenegro in den Blick zu nehmen, so hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses, weil ihr bei einer Rückkehr in alle Landesteile dieses Staates aufgrund ihrer psychischen Erkrankung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. Ein zwingendes Abschiebungshindernis kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung der Schutzgüter Leib und Leben kommt jedoch nur eine solche psychische Erkrankung in Betracht, die im Abschiebezielstaat infolge fehlender natürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender Behandlungsmöglichkeiten zu einer Verschlimmerung mit extremen Leibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen Ausländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird. 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2003 - 13 A 625/03.A -. 28 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin leidet ausweislich der überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Prof. Dr. B vom 12. August 2003 an einem kombinierten psychiatrischen Störungsbild, welches sich aus einer chronischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, DSM-IV 309.81) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, DSM- IV 296.03) zusammensetzt. Dieses Gutachten, welches - im Gegensatz zu den vorgelegten nervenärztlichen Attesten des Dr.N, die schon wiederholt von der Kammer als wenig aussagekräftig abgelehnt worden sind und auch in diesem Verfahren mangels Substanz und Nachweis der Sachkunde nicht berücksichtigt werden können - den Qualitätsstandards, die für die Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgestellt wurden, entspricht 29 vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 6 K 5156/02 - InfAuslR 2003, 283; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 - NVwZ-RR 2002,230; Projektgruppe Dr. Gierlichs u.a. Standards zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen"; Lösel/Bender Qualitätsstandards zu psychologischpsychiatrischer Begutachtung im Asylverfahren, Asylpraxis Bd. 7, S. 175 ff; Ferdinand Haenel Zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen" ZAR 2003, 18; alle mit weiteren Nachweisen 30 legt die Kammer ihrer Bewertung zu Grunde. Im Gutachten ist auf der Grundlage eigener Untersuchungen und Auswertung der Aktenlage durch einen fachlich qualifizierten Gutachter eine nachvollziehbare Diagnose gestellt worden und der Gutachter hat auch die im Beweisbeschluss von der Kammer gestellten Fragen beantwortet. Danach ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer chronische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, DSM-IV 309.81) sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, DSM-IV 296.03) leidet. Aufgrund dieses schweren Krankheitsbildes ist die Kammer davon überzeugt, dass es bei einer Rückkehr zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen kommen wird. 31 Die erforderliche Behandlung der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovos nicht gewährleistet. Zwar sind psychische Erkrankungen wie Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen in Serbien und Montenegro nach übereinstimmender Auskunftslage, 32 vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003 S. 29 und vom 16. Oktober 2002 S. 26; Auswärtiges Amt an das VG Regensburg vom 13. Juni 2003 sowie an das VG Köln vom 11. April 2003; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an die Stadt Göttingen vom 11. Juni 2003 und an das VG Frankfurt(Oder) vom 2. Oktober 2002, 33 behandelbar. Die medizinische Behandlung von ethnischen Albanern mit Wohnsitz aus dem Kosovo ist bei Vorhandensein entsprechender Ausweispapiere grundsätzlich kostenfrei bzw. mit geringfügiger Selbstbeteiligung möglich. 34 Vgl. Auswärtiges Amt vom 13. Juni 2003 an das VG Regensburg. 35 Angesichts des Vorhandenseins entsprechender Psychotherapeuten dürfte danach die vom Gutachter für erforderlich erachtete wöchentliche Behandlung durch einen in der Behandlung traumatisierter Patienten geschulten Psychotherapeuten möglich sein. Auch die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten Moclobemid (reversibler Mao-Hemmer) ggf. mit einem Serotoninwiederaufnahmehemmer (SSRI, z.B. Citalopram, Sertralin) ist gesichert, denn die Medikamente Moclobemid und Sertralin sind in Serbien vorhanden. 36 Vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Göttingen vom 11. Juni 2003. 37 Trotz grundsätzlich vorhandener Behandlungsmöglichkeit kann die Klägerin (individuell) nicht behandelt werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463. 39 Dies ist hier der Fall, denn nach den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. B bedarf die Klägerin einer Therapie in einem angstfreien Raum. Selbst eine Rückkehr in den Kosovo wäre geeignet, eine suizidale Krise hervorzurufen bzw. die aktuelle PTSD- Symptomatik zu verschlechtern (vgl. S. 30 des Gutachtens). Selbst wenn die Klägerin daher in Serbien (etwa in den Therapiezentren in Südserbien) behandelt werden könnte, wäre demnach eine Verschlechterung ihrer Krankheit zu erwarten. In Anbetracht der Schwere der Erkrankung ist dies jedoch derzeit der Klägerin nicht zumutbar, so dass ihr Abschiebungsschutz zu gewähren ist. 40 Die Klägerin kann auch nicht in den Kosovo zurückkehren, weil auch insoweit nach den vorstehenden Feststellungen selbst bei Vorhandensein der erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten eine weitere Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit schwersten psychischen Schäden zu erwarten ist. Darüber hinaus sind jedenfalls im Kosovo schwerwiegende psychische Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht behandelbar. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom 27. November 2002 S. 12. 42 Nach alledem hat die Klägerin Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses. Die Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.