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Beschluss

14 L 281/03.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0304.14L281.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts- kosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 664/03.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 unter Ziffer 4 enthaltene Ab- schiebungsandrohung anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet. Denn die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebend hierfür ist, dass der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Februar 2003 keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, die nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung rechtfertigen können. 6 Das Bundesamt droht dem Ausländer die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuslG) unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. 7 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Anträge der Antragstellerin offensichtlich unbegründet sind. Diese Entscheidungen erweisen sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG - als rechtmäßig. 8 Die Ablehnung eines Asylbegehrens - wie hier - als offensichtlich unbegründet ist unter Anderem gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. 9 Vgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S: 146 ( 148), Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1003. 10 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Bundesamt in seinem Bescheid vom 10. Februar 2003 das Vorbringen der Antragstellerin aufgrund ihrer Anhörung vom 6. Februar 2003 zu Recht als offensichtlich unglaubhaft bewertet hat. Denn das Vorbringen der Antragstellerin weist gravierende Widersprüche auf, die die Glaubhaftigkeit ihrer angeblichen Verfolgungsgeschichte erheblich erschüttern und die sie auch im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens nicht ausgeräumt hat. Zu dem Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass sie ihr Heimatdorf zwar einerseits bereits am 15. März 2002 verlassen, andererseits aber zweimal - und zwar ca. 5 Wochen vor dem Verlassen des Dorfes zuletzt - festgenommen worden sein will, wobei sie als Jahreszeit der Festnahmen zuerst den Sommer und dann das Frühjahr nannte, enthält weder die Antrags- noch die Klageschrift irgendwelche erklärenden Ausführungen. Die Angaben der Antragstellerin während ihrer Anhörung vor dem Bundesamt stehen im Übrigen auch zum Teil in gravierendem Widerspruch zu ihren Angaben vom 1. Februar 2003 im Gespräch mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Niedersächsischen Flüchtlingsrates in C. Q. . Hatte die Antragstellerin am 1. Februar noch ausgeführt, sie sei ca. vier bis fünf Wochen vor Beginn ihrer Flucht zu Hause vergewaltigt worden und darüber hinaus sei es auch zu Vergewaltigungen auf der Wache gekommen, berichtete die Antragstellerin während der Anhörung vor dem Bundesamt von Misshandlungen auf der Wache. Von einer in ihrem Haus erlittenen Vergewaltigung sprach sie hingegen nicht. Die Schilderungen der versuchten Aufgabe des Dorfschützeramtes durch ihren Ehemann nach dem Tod der Dorfschützer T. U. und J. P. lassen sich ebenfalls nicht miteinander in Einklang bringen. Während die Antragstellerin in dem Gespräch mit den Mitarbeitern der Flüchtlingsrates erklärt hatte, die beiden Dorfschützer seien 1997 erschossen worden, woraufhin ihr Ehemann das Dorfschützeramt habe aufgeben wollen und daraufhin zur Wache in Z. geschleppt worden sei, wo man ihn unter Folter zur Weiterführung der Waffe gezwungen habe, beschrieb sie während ihrer Anhörung vor dem Bundesamt den Sachverhalt völlig anders. Danach soll es kurz vor dem Verlassen des Dorfes am 15. März 2002 zum Tod der Dorfschützer U. und P. gekommen sein, woraufhin ihr Mann seine Waffe habe zurückgeben wollen und dann Schwierigkeiten mit den Dorfschützern bekommen habe. Eine Festnahme und Folterung ihres Ehemannes erwähnte die Antragstellerin indes in diesem Zusammenhang mit keinem Wort. Auch zur Erklärung dieses Widerspruchs wird weder in der Antrags- noch in der Klageschrift, in der ausschließlich auf das Gesprächsprotokoll vom 1. Februar 2002 verwiesen wird, etwas vorgetragen. Schließlich wusste die Antragstellerin während der Anhörung vor dem Bundesamt auch über die angebliche Unterstützung der PKK-Guerillas mit Lebensmitteln keinerlei Einzelheiten zu berichten. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 13 Osthoff-Menzel