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Urteil

3 K 2725/02.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0120.3K2725.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die nach eigenen - zuletzt gemachten - Angaben am 30. März 1982 geborene Klägerin ist eigenem Bekunden zufolge jugoslawische Staatsangehörige. Sie ist nach eigener Einlassung moslemischer Religionszugehörigkeit und stammt ihren Angaben zufolge aus Prizren (Kosovo). Die Klägerin stellte erstmals im April 2000 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. 3 Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte die Klägerin am 3. Mai 2000, sie sei von ihrer Heimat aus mit einem Kleinbus nach Deutschland gelangt. Eine Schwester von ihr, der Klägerin, habe vor zwei Jahren einen Albaner geheiratet. Dann habe es Probleme wegen der unterschiedlichen Volkszugehörigkeit der Ehepartner gegeben und die beiden hätten nicht mehr zusammenbleiben wollen. Die Familie des Albaners habe ihre, der Klägerin, Familie bedroht - diesbezüglich legte die Klägerin einen Zeitungsartikel vor. 4 Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. 5 Am 16. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2002 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und hilfweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die den Beteiligten mit der Ladung bekannt gegebenen Auskünfte, Gutachten und Berichte, soweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, auch wenn für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin niemand erschienen ist, da sie in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind. 14 Die Klage hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. 15 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. 17 Einem derartigen Anspruch steht gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG bereits entgegen, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Die Klägerin hat hierzu bei der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, sie sei mit einem Kleinbus nach Deutschland gelangt. An diesem Vorbringen ist die Klägerin festzuhalten. Sie hat zwar nicht den Staat benannt, von dem aus sie nach Deutschland eingereist ist. Auf Grund ihrer Einreise auf dem Landweg muss sie aber über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sein. Durch die Anlage I zu § 26 a AsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Unerheblich für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass nicht feststeht, über welchen sicheren Drittstaat die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist das Asylrecht ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Ausländer die deutsche Grenze von einem der gesetzlich bestimmten sicheren Drittstaaten aus überschritten hat. Dies festzustellen, ist notwendig, aber auch ausreichend. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), 100, 23 (25); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5/97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 313 (314). 19 Für die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt es schließlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - auf die tatsächliche Möglichkeit des Anbringens eines Schutzgesuchs durch den einzelnen Ausländer im Drittstaat nicht an, so dass ein Ausländer auch etwa dann keinen Anspruch auf Asyl hat, wenn er in einem verschlossenen und verplombten Lkw über (irgend-)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5/97 -, NVwZ 1999, 313 (314). 21 Aber auch unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, bleibt ihre Klage - in vollem Umfang - erfolglos. 22 Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte auf der Grundlage des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zusteht. 23 Wegen der für die Beurteilung maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 24 Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. (= Art. 16 a Abs. 1 GG) und § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK): BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.. 25 Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ist eine Asylberechtigung der Klägerin bzw. ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben, weil ihr im Falle einer Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien keine politische Verfolgung droht. 26 Die Klägerin hat bei einer Rückkehr in das Kosovo zum einen keine Verfolgung seitens des serbischen Staates zu befürchten. Dies gilt bereits deshalb, weil auf Grund der Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit serbische staatliche Stellen im Kosovo nicht mehr präsent sind. Unabhängig davon hat sich die Lage der Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Ende des Milosevic- Regimes deutlich verbessert. Die betreffenden Veränderungen rechtfertigen die Annahme, dass ethnische Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht (mehr) der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 27 vgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2002 - 5 A 1416/02.A -, vom 15. Juli 2002 - 5 A 2713/02.A - und vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -. 28 Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Moslems einer Verfolgung durch die albanische Bevölkerungsmehrheit bzw. durch die Familie des - getrennt lebenden - Ehemannes ihrer Schwester ausgesetzt zu sein, rechtfertigt das ebenfalls weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Annahme, in ihrem Falle seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben, selbst wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellt. Angesichts der im Kosovo stationierten KFOR-Truppen sowie fehlender Anhaltspunkte für geordnete Herrschaftsstrukturen radikaler Albaner kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den letztgenannten Personenkreis staatliche Gewalt ausgeübt wird. 29 Unabhängig davon - und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - ist zu dem Vorbringen der Klägerin im übrigen festzustellen, dass gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeblichen Verfolgungsschicksals der Klägerin bestehen. Diese gründen sich darauf, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt mehrfach massiv gelogen hat. So verneinte sie bei der betreffenden Anhörung zunächst die Frage, ob sie jemals bei einer deutschen Botschaft ein Visum beantragt habe. Erst auf einen entsprechenden Vorhalt räumte sie anschließend ein, bereits im März 2000 bei der Deutschen Botschaft in Skopje ein Visum beantragt zu haben. Ferner hatte die Klägerin zu Beginn der Anhörung vom 3. Mai 2000 erklärt, sie sei das erste Mal in Deutschland. Im Widerspruch zu dieser Behauptung bekundete sie im weiteren Verlaufe der Anhörung hingegen, sie sei erstmals bereits seit dem 25. März (2000) in Deutschland gewesen und am 1. April (2000) in ihre Heimat zurückgekehrt. Schließlich ist auch die Behauptung der Klägerin, die angeblichen Schlepper hätten ihren, der Klägerin, eigenen Reisepass einbehalten, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu steigern. 30 Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich. Namentlich besteht keine rechtliche Veranlassung, im Hinblick auf die schwierigen Lebensverhältnisse im Kosovo, die unter anderem durch eine weitgehende Zerstörung des Wohnungsbestandes und der Infrastruktur sowie die Minengefahr gekennzeichnet sind, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis für die Bundesrepublik Jugoslawien anzunehmen. 31 Droht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist die gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann dies auch dann nicht zur Annahme von Abschiebungshindernissen führen, wenn die Gefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die Verwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe angehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem Heimatstaat landesweit eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. 32 Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, 549. 33 Unter Berücksichtigung der derzeitigen Planungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, der NATO, der Bundesregierung und der internationalen Hilfsorganisationen ist nicht zu erwarten, dass Kosovo-Flüchtlinge im Zeitpunkt ihrer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würden. Dies widerspräche nicht nur diametral der mit dem Kosovo-Einsatz von allen Beteiligten gerade verfolgten humanitären Zielsetzung, sondern auch den schon auf den Weg gebrachten Entwicklungen. Die Probleme, auf die Rückkehrer im Kosovo treffen werden, begründen landesweit keine extremen und unzumutbaren Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Von den einst etwa 800.000 Kosovo-Flüchtlingen sind nach Schätzungen inzwischen 90 bis 95 Prozent in ihre Heimat zurückgekehrt. Über 300 verschiedene (Hilfs)-Organisationen mit 50.000 Mitarbeitern aus aller Welt sind mittlerweile im Kosovo im Einsatz, um beim Aufbau des Landes mitzuarbeiten. Der UNHCR hat in Pristina ein „Inter-Agency Coordination Center" errichtet, um die Aufgaben zu koordinieren. Er ist für die humanitäre Hilfe zuständig, die EU kümmert sich um den Wiederaufbau, die OSZE leitet den Aufbau der Institutionen, die UN-Mission UNMIK organisiert die zivile Verwaltung. Die Versorgungslage wird mit internationaler Hilfe sichergestellt. Mit der Räumung der Minen durch die KFOR-Friedenstruppen ist bereits begonnen worden. Die Minengefahr besteht überdies nicht in der gesamten Provinz. Damit ist das Risiko von vornherein für die Bewohner beherrschbar, indem sie sich darüber informieren, wo der Gefahr der Verminung nicht wirksam begegnet werden konnte und ein Aufenthalt allenfalls bei Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen möglich ist. 34 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschluss vom 2. November 1999 - 13 A 2518/98.A -; vgl. auch Thüringer OVG, Urteil vom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -. 35 Ebensowenig kann sich die Klägerin wegen der von ihr geltend gemachten moslemischen Volkszugehörigkeit erfolgreich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Annahme, dass - mit Blick auf ihre Volkszugehörigkeit - Angehörige der ethnischen Minderheiten weder im Kosovo noch in dem außerhalb des Kosovo liegenden Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien einer „extremen Gefahrenlage" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 36 vgl. etwa Urteile vom 7. Juni 2002 - 3 K 728/02.A -, vom 19. Juli 2002 - 3 K 1199/02.A - und vom 16. Dezember 2002 - 3 K 2345/02.A -, 37 und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG NRW, 38 vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - 13 A 2020/01.A -, vom 22. April 2002 - 5 A 1416/02.A -, vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, vom 15. Juli 2002 - 5 A 2713/02.A - und vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -. 39 Zu der angeblichen Bedrohung der Familie der Klägerin durch eine albanische Familie ist ferner festzustellen, dass die Klägerin nicht gezwungen ist, an ihren früheren Wohnort zurückzukehren. Da mit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlichen Aufenthaltsgarantien verbunden sind, ist es der Klägerin gegebenenfalls auch zuzumuten, an einem anderen Ort als ihrem Heimatort innerhalb des Kosovo Zuflucht zu suchen und sich gänzlich unter den Schutz der KFOR-Truppen zu stellen. 40 Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist ferner festzustellen, dass der Klägerin auch in dem Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien, der außerhalb des Kosovo liegt, eine sichere Zufluchtsmöglichkeit offen steht. Diesbezüglich ist - wie bereits angesprochen - in Rechnung zu stellen, dass eine Verschlechterung der Lage der Minderheiten nach dem Ende des Milosevic-Regimes nicht gegeben ist. Vielmehr hat sich auch nach der jüngeren Auskunftslage die Situation der Minderheiten - einschließlich der Moslems - in der Bundesrepublik Jugoslawien deutlich verbessert, und organisierte Repression gegen die politische Opposition findet nicht mehr statt. 41 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002. 42 Da keine Abschiebungshindernisse vorliegen, begegnet auch die Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. 43 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 45