Urteil
11 K 1166/02.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0114.11K1166.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 01.04.1971 in Q. (Provinz F. /Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. 3 Er reiste am 25.07.1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 31.07.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an: Vor einigen Jahren sei der Schwager seines Patenonkels getötet worden, nachdem er die Übernahme des Dorfschützeramtes abgelehnt habe. Später seien Soldaten gekommen und hätten nunmehr von ihm verlangt, dass er als Dorfschützer tätig werden solle. Spitzel der MIT hätten ihm mitgeteilt, dass die Soldaten nach ihm gefragt hätten. Seine Mutter habe ihm abgeraten, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen. Nach dem Tod seiner Mutter habe er das Dorf verlassen und sei nach Istanbul gegangen, wo er in Pensionen gelebt und auf Baustellen gearbeitet habe. Ihm sei dort nichts passiert. 4 Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 29.09.1995 ab. Die dagegen erhobene Klage (11 K 5030/95.A) wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 13.08.1997 als unbegründet ab. 5 Der Kläger stellte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.1998 einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er angab: Er habe ein Fax aus der Türkei erhalten, woraus sich ergebe, dass er in der Türkei nach wie vor gesucht werde. Ferner legte der Kläger eine "Nervenärztliche Bescheinigung" des I. aus N. vom 31.07.1998 und schriftliche Angaben des T. vor. 6 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Durchführung eines Folgeverfahrens mit Bescheid vom 18.09.1998 ab. 7 Dagegen hat der Kläger am 08.10.1998 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend angibt: Aufgrund seiner Teilnahme am Wanderkirchenasyl in der Bundesrepublik Deutschland habe er bei einer Rückkehr in die Türkei mit Inhaftierung und Folterung zu rechnen. Darüber hinaus leide er an einer depressiv- ängstlichen Entwicklung mit Somatisierung und sei reiseunfähig. Dies werde auch durch das Gutachten des E. vom 01.07.1999 bestätigt. Ferner habe er an einem von Straßburg oder von Luxemburg nach Brüssel führenden Demonstrationszug teilgenommen. Die Teilnehmer dieser Veranstaltung seien von den türkischen Sicherheitskräften registriert worden. Schließlich ergebe sich aus den Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E1. , und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dipl.-Psychologe C. , jeweils vom 09.03.2002, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, die in der Türkei nicht behandelbar sei. Schließlich übersandte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin -C1. - vom 27.12.2002 zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.1998 zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 13 Das Gericht hat zu Fragen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes und etwaiger Ursachen der Erkrankung des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des S. , tätig bei der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in X. . Bezüglich der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.08.2002 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 11 K 4549/98.A und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die vom Kläger übersandten Unterlagen verwiesen (Beiakten Heft 1 bis 6). 15 Entscheidungsgründe: 16 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der hier noch teilweise angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.1998 ist rechtmäßig, soweit darin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint worden ist. Der Kläger hat auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach der letztgenannten Vorschrift (§ 113 Abs. 5 VwGO). 17 Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das sich aus dieser Bestimmung ergebende zwingende Abschiebungshindernis leitet sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für den Ausländer ab; es muss daher in Gefahren begründet sein, die im Zielland der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.11.1997 -9 C 58.96-, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 105, 383 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 524. 19 Nach der Rechtsprechung des BVerwG, wobei das erkennende Gericht die Entscheidung des BVerwG in dem Verfahren 1 C 1.02 mangels Absetzung dieses Urteils bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigen konnte, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Falle einer Erkrankung -auf eine solche beruft sich der Kläger- nur dann gegeben, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 -1 C 6.99-, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2000, 16 und Urteil vom 25.11.1997 -9 C 58.96- a.a.O. sowie Urteil vom 02.04.1998 -9 C 13.97-, in: Dokumentarische Berichte Nr. 18/1998, S. 282 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2000 -18 B 1520/00-. 21 Eine erhebliche konkrete Gefahr in dem dargelegten Sinn wird weder durch die vom Kläger im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen noch durch das vom Gericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 05.08.2002 belegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger wegen des etwaig unzureichenden Gesundheitssystems seines Heimatstaates schwer wiegenden Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein würde. 22 Bei dieser Beurteilung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nicht -wie zunächst vorgetragen- an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Die "Nervenärztliche Bescheinigung" des I. vom 31.07.1998 und die "Gutachterliche Stellungnahme" des E. vom 01.07.1999 sind insoweit nicht ergiebig, weil die erstere Bescheinigung sich zu einer etwaigen PTBS gar nicht verhält und die zweite Bescheinigung insoweit eine nur vage und zu pauschal gehaltene Diagnositik enthält. Mit Blick auf die Komplexität und Schwierigkeit der Diagnose einer PTBS sind zudem aufschlussreiche Äußerungen zu diesem Krankheitsbild erst nach mehreren Sitzungen über einen längeren Zeitraum möglich. 23 Vgl. dazu ausführlich: VG München, Urteil vom 04.12.2000 -M 30 K 00.51692-, in: NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 230; Marx, InfAuslR 2000, 357, 362; Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, Zeitschrift für Ausländerrecht (ZAR) 2002, 282, 287 f. 24 Gleiches gilt für das im Auftrag des Ökumenischen Netzwerks Bielefeld zum Schutz von Flüchtlingen eingeholte "psychiatrische Gutachten" des Herrn C. vom 09.03.2002. Auch dieses Gutachten entspricht nicht den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Feststellung einer PTBS im Sinne der medizinischen Definitionen (ICD 10: F 43.1 bzw. DSM-IV) zu stellen sind. Zum einen stützt sich das Gutachten des Herrn C. auf zum Teil bereits angeführte, aber auch auf weitere ärztliche Stellungnahmen, die ihrerseits wiederum nicht auf der Grundlage einer ausreichend gesicherten Diagnostik, 25 vgl. dazu auch ausführlich: Friedrich Lösel und Doris Bender, Institut für Psychologie, Universität Erlangen-Nürnberg, "Qualitätsstandarts psychologisch-psychiatrischer Begutachtung im Asylverfahren", soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, 26 hinsichtlich der PTBS gefertigt worden sind. Herr C. selbst hat den Kläger im Beisein eines Dolmetschers am 09.03.2002 von 8.30 Uhr bis 10.00 Uhr untersucht. Allein die äußerst kurze Untersuchungsdauer rechtfertigt ernsthafte und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit der von Herrn C. getroffenen Diagnose des Vorliegens einer PTBS im Fall des Klägers. Das Gericht folgt vielmehr der Einschätzung des S. von der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 05.08.2002, wonach der Kläger an Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungen, jedenfalls aber nicht an einer PTBS, leidet. S. schließt in seinem anschaulichen, nachvollziehbaren und umfassenden Gutachten, welches auf einer stationären Aufnahme des Klägers in der Klinik in X. vom 25.04 bis zum 08.05.2002 basiert, eine PTBS-Erkrankung beim Kläger bereits deshalb aus, weil schon nicht glaubhaft sei, dass dieser in der Türkei mit Erlebnissen konfrontiert gewesen sei, die eine traumatisierende Wirkung hätten hervorrufen können. Sichere Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS im Sinne der medizinischen Definition ergäben sich nicht. 27 Bestätigt wird diese Beurteilung des Gerichts auch durch die vom Kläger im Gerichtsverfahren zuletzt übersandte Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Krankenanstalten C1. vom 27.12.2002, die zuvor erstellte und an das Gericht übersandte Stellungnahmen der Krankenanstalten C1. vom 06.12.2002 und 09.12.2002 ergänzt und ersetzt. Dort befand der Kläger sich mehrfach im Laufe des Jahres 2002 in Behandlung. Die begutachtende Ärztin, K. , kommt dabei auf Grund ihrer Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer (paranoiden) Schizophrenie leide, worauf neben anderweitigen Symptomen auch das gute Ansprechen des Klägers auf eine neuroleptische Medikation hinweise. Das Vorliegen einer PTBS lasse sich nicht sicher nachweisen, aber auch nicht ausschließen, insbesondere weil unklar sei, ob der Kläger traumatisiert worden sei. 28 Auch anhand dieser Stellungnahme ist also nicht sicher festzustellen, ob der Kläger überhaupt ein traumatisierendes Ereignis in der Türkei zu erdulden hatte, sodass es bei der Zugrundelegung einer Persönlichkeitsstörung in Form einer Schizophrenie im Fall des Klägers durch das Gericht verbleibt. 29 Dieses Krankheitsbild ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hingegen in der Heimat des Klägers durchaus behandelbar. Die Behandlung der paranoiden Schizophrenie ist in der Türkei in allen Krankenhäusern mit einer Abteilung für Psychiatrie möglich. Eine große Auswahl an neuroleptischer Depotmedikation ist vorhanden. Es gibt in der Türkei ebenso wie in Deutschland gute und schlechte Ärzte, aber im Allgemeinen ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Behandlung in der Türkei zu erwarten. 30 Vgl. so ausdrücklich: Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara an das VG Schleswig vom 30.01.2002; Auskunft (RK 516 AA/SE Celik,M.) der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara an das VG Arnsberg vom 22.10.2002, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. 31 Diese Auskunftslage steht auch in Einklang mit weiteren Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zur Behandlungsmöglichkeit auch psychischer Erkrankungen in der Türkei. 32 Vgl. dazu insbesondere die Anlage zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002 -Stand: Mitte August 2002-. 33 Sofern dagegen eingewandt wird, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht behandlungseinsichtig und daher eine Verschlechterung seiner Krankheit bei einer Rückkehr in die Türkei zu erwarten sei, begründet dies ebenfalls nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Denn die -insoweit aussagekräftigen- dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen rechtfertigen bereits nicht die Annahme der konkreten erheblichen Gefahr einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers. S. weist in seinem Gutachten vom 05.08.2002 diesbezüglich zwar darauf hin, dass auf Grund der histrionischen Persönlichkeits- und Anpassungsstörungen des Klägers mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in die Türkei zu rechnen sei. Daraus ergibt sich jedoch nichts hinreichendes für eine konkrete erhebliche Gesundheitsgefährdung des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei, zumal der Gutachter zuvor darauf hingewiesen hat, dass die seelische Problematik des Klägers in einem muttersprachlichen Kontext sogar eher besser anzugehen sei. 34 Auch aus der Stellungnahme der K. vom 27.12.2002 lässt sich für eine konkrete erhebliche Gefährdung des Klägers kein ausreichender Anhaltspunkt entnehmen. K. weist insoweit zwar darauf hin, dass der Kläger kaum krankheitseinsichtig und behandlungsbereit sei, weshalb es dringend notwendig sei, dass er in einem festen Umfeld durch die unterschiedlichen therapeutischen Institutionen behandelt und gestützt werde, angefangen von der Akutbehandlung in einer Psychiatrischen Klinik über die weitere ambulante ärztliche Versorgung sowie die Instanzen der Wiedereingliederungshilfe. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht ebenfalls ausreichenden Schutz vor der Verschlechterung des Krankheitsbildes des Klägers bieten können. K. bringt damit sinngemäß vielmehr zum Ausdruck, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine bessere oder die bestmöglichste Behandlungsmöglichkeit besteht. 35 Dies hingegen ist nicht der Maßstab für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung. Vielmehr entscheidend ist, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat auf Grund der Beschaffenheit des Gesundheitssystems bzw. des medizinischen Standards in der Türkei eine erhebliche konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. Mit Blick auf die zuvor angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei kann aber nicht von einem desolaten Zustand des dortigen Gesundheitssystems ausgegangen werden. 36 Festzuhalten ist insoweit zunächst, dass die rein medizinische Versorgung psychisch Kranker und auch deren stationäre Akutbehandlung in der Türkei gesichert ist. Allerdings besteht dort kaum eine Möglichkeit weiterführender Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen. 37 Vgl. dazu insbesondere Anlage zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002 -Stand: Mitte August 2002-. 38 Der Kläger hat hingegen nicht dargetan, dass allein auf Grund des Fehlens weiter gehenderer Therapiemöglichkeiten eine konkrete erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Solch eine Feststellung lässt sich auch den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. Denn in keiner der Stellungnahmen wird eine zu erwartende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers oder gar das Auftreten einer lebensbedrohlichen Situation bei fehlenden (weiter gehenden) Therapiemöglichkeiten bescheinigt. 39 Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass sich auf Grund der schlechten Therapiemöglichkeiten im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems und der zwar besseren, aber finanziell auch aufwändigeren Behandlungs- und Therapiesituation im privaten Sektor, gerade in Großstädten -wie in Istanbul- Selbsthilfeorganisationen gebildet haben, um der schwierigen Lage psychisch kranker Menschen besser begegnen zu können. 40 Vgl. wiederum Anlage zum Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 09.10.2002 -Stand: Mitte August 2002-. 41 Der Kläger hat nicht dargelegt, warum ihm die Inanspruchnahme auch solcher Hilfe nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass seinen eigenen Angaben in dem Verfahren 11 K 4549/98.A zufolge ein Onkel von ihm in Istanbul lebt, eine durchaus zumutbare Verfahrensweise zu sein. Denn bei diesem Onkel hat der Kläger seinen Angaben nach entweder mehrere Jahre vor seiner Flucht gelebt oder jedenfalls ist er mehrere Jahre von diesem in Istanbul unterstützt worden. Der Kläger wäre also bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht völlig auf sich allein gestellt, sondern könnte auch auf Hilfe von Personen aus seinem weiteren Familienkreis zurückgreifen. Bei dieser Sachlage kommt die Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht. Weitere Fragen, die auf Grund einer (zwangsweisen) Rückführung des Klägers (z.B. Reisefähigkeit oder Suizidgefahr) in die Türkei aufgeworfen werden, sind nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Vielmehr sind solche - einer Abschiebung entgegenstehenden- etwaigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 43