Beschluss
10 L 2079/02.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0106.10L2079.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 4818/02.A - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag ist unbegründet, weil die hier im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt sein Interesse an einem - vorläufigen - Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Rechtmäßigkeit der auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 des Ausländergesetzes (AuslG) gestützten Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Pflicht zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung in dem angefochtenen Bescheid keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, die allein gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen können. 6 "Ernstliche Zweifel" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes über den Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtiger (und damit auch gegen die Abschiebungsandrohung) berechtigt sind, hat sich dabei auf die Ablehnung des Antrages als "offensichtlich" unbegründet zu beziehen. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfGE), Band 94, S. 166 (166 ff., 192 ff.). 8 Offensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages gerade zu aufdrängt. Grundsätzlich sind dabei die Anforderungen zu beachten, die an eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet zu stellen sind. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, in: Informa-tionsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1995, S. 342 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 1993 - 2 BvR 888/93 -, in: InfAuslR 1993, S. 390 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung. 10 Nach diesen Grundsätzen hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, weil bei der vom Gericht ohne Beschränkung auf die Begründung des Ablehnungsbescheides eigenständig und umfassend vorgenommenen Beurteilung gegen die Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet keine erheblichen, wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führenden Bedenken bestehen. Denn das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, den Asylantrag des Antragstellers mit zutreffenden Ausführungen zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind. 11 Darüber hinaus führt das Gericht im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens aus: Das Vorbringen des Antragstellers erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals nach den dargelegten Grundsätzen zu stellen sind. Vorliegend hat er nicht ansatzweise eine ihm drohende staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung glaubhaft gemacht, weil er als einzigen Grund seiner Ausreise letztlich angibt, in Guinea niemanden mehr gehabt zu haben, der ihm hätte helfen können und für ihn gesorgt habe. Seine Eltern seien verstorben. Er habe auf der Straße gelebt und nichts zu Essen gehabt. Ausgehend von diesem Vorbringen war sein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Vorbringen des Antragstellers asylrechtlich irrelevant ist. Er hat keine gezielt gegen seine Person gerichtete politisch motivierte Verfolgungsmaßnahme des guineischen Staates behauptet. Eine solche ist auch nicht insoweit gegeben, als er wegen Diebstahls angeblich ca. eine Woche im Gefängnis zugebracht haben will. Die von ihm behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen keine staatliche Verfolgung dar, rechtfertigen vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 AsylVfG die erfolgte Ablehnung des Asylantrages, weil der Antragsteller Guinea offensichtlich allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. 12 Bei einer Rückkehr nach Guinea hat der damit unverfolgt ausgereiste Antragsteller auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen. Die Ausführungen des Antragstellers sind - wie ausgeführt - nicht geeignet, den Tatbestand einer politischen Verfolgung zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), ist es zudem keinesfalls "inzwischen unstreitig", dass aus Westeuropa zurückkehrende Asylbewerber von den guineischen Behörden grundsätzlich als eine Art "Staatsfeind" betrachtet und dementsprechend behandelt werden und eine Vielzahl nach Guinea zurückgekehrter Asylbewerber getötet worden oder verschwunden sind. 13 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - m.w.N.; Beschluss vom 09. August 2000 - 11 A 2370/00.A -. 14 Dass gerade der Antragsteller aus ihn betreffenden spezifischen Gründen, die in seiner Person begründet sind, im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr der politischen Verfolgung landesweit ausgesetzt wäre, hat der Antragsteller allerdings nicht ansatzweise konkret ausgeführt. 15 Auch liegen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach § 53 Abs. 1 und 4 oder Abs. 6 Satz 1 ebenfalls nicht vor. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG setzt voraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Zielstaat ausgehende und von ihm zu verantwortende konkrete oder individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und die Grundfreiheiten (EMRK) unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu sein. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene guineische Staatsangehörige wegen der Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Abschiebung nach ihrer Ankunft in Guinea von den dortigen Behörden misshandelt, längerfristig inhaftiert oder gefoltert worden sind. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - m.w.N.; Beschluss vom 09. August 2000 - 11 A 2370/00.A -; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach vom 24. Januar 2001, Gz.: 514-516.80/36579. 17 Es liegen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete oder individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist auf eine derartige erhebliche landesweite Gefahr abzustellen. Allerdings sind Gefahren, die dem Ausländer im Sinne dieser Vorschrift vom Zielstaat drohen und denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Entscheidungen nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Es muss danach eine extreme Gefahrenlage vorliegen, die für den Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Schäden verbunden ist. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 04. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, in: InfAuslR 1996, 289. 19 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt auch ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 nicht vor, weil dem Antragsteller nicht landesweit im Falle seiner Rückkehr nach Guinea eine konkrete Gefahrensituation der zuvor beschriebenen Art droht. Auch die jüngste Entwicklung in Guinea lässt nicht den Schluss zu, dass die in ihr Heimatland abgeschobenen guineischen Staatsangehörigen sehenden Augen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt werden. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 - 11 A 5695/00.A -. 21 Die bewaffneten Auseinandersetzungen betreffen bzw. betrafen nur den südlichen Bereich des Landes. Zudem sind von der unzureichenden Versorgungslage vorwiegend die aus Sierra Leone und Liberia stammenden Flüchtlinge betroffen, die vor den dort (früher) herrschenden Bürgerkriegen nach Guinea geflohen waren. 22 Vgl. Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 15. März 2001: "Gefangen im Kessel des Krieges"; SZ vom 14. Februar 2001: "Gefechte in Guinea verzögern UN-Hilfe"; Frankfurter Rundschau (FR) vom 13. Februar 2001: "Flucht aus dem Regenwald"; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 25. Januar 2001: "Schlimmste Flüchtlingslage der Welt". 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 24 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. 25