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Urteil

13 K 690/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:1213.13K690.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin, die vormals ihren Sitz in E hatte, hat seit dem 19. Dezember 2000 bei dem Stadtdirektor der Stadt I 1 das Gewerbe mit der Bezeichnung "die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Durchführung gesetzl. Pflichtprüfungen und anderer betriebswirtschaftl. Prüfungen, die Beratung u. Vertretung in steuerl. Angelegenheiten, Übernahme von Treuhandschaften sowie alle Tätigkeiten, welche die Beratung u. Wahrung fremder Interessen in wirtschaftl. Angelegenheiten zum Gegenstand haben" angemeldet. Diese Bezeichnung des Gewerbes entspricht wörtlich der Angabe des Unternehmensgegenstandes in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, die seit dem 8. Dezember 2000 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht X (Nr. B 884) eingetragen ist. Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Haushaltsjahr 2002 zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 255,00 EUR heran, der insgesamt als Grundbeitrag erhoben wurde. Als Bemessungsgrundlage war ein Gewerbeertrag von 0,00 DM angesetzt worden. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Sie habe in ihrer Satzung eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen und übe ausschließlich einen freien Beruf aus. Deshalb wehre sie sich gegen die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Außerdem sei sie bereits Mitglied der Steuerberaterkammer X 1, woraus eine unzumutbare Doppelbelastung folge. Die vormals zuständige Industrie- und Handelskammer E habe mit Rücksicht darauf auf eine Beitragserhebung verzichtet. Im Übrigen dürfe der Grundbeitrag nach der Haushaltssatzung der Beklagten nur mit einem Zehntel in Ansatz gebracht werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie legte dar: Die Klägerin unterliege als GmbH kraft Rechtsform der Veranlagung zur Gewerbesteuer und sei demzufolge kammerzugehörig und beitragspflichtig. Nach Ziffer III. 2. der von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2001 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 betrage der Grundbeitrag 255,00 EUR für Gewerbetreibende, die - wie die Klägerin - im Handelsregister eingetragen seien, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.800 EUR. Da vom Finanzamt noch keine Bemessungsgrundlage mitgeteilt worden sei, sei die Beklagte von einem Gewerbeertrag von 0,00 EUR ausgegangen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 in einem vergleichbaren Fall die Pflichtmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft bei der Industrie- und Handelskammer verneint. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag vertrete diese Auffassung nach wie vor. Sie - die Klägerin - übe derzeit keine gewerbliche Tätigkeit aus. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg habe das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in einer mittlerweile außer Kraft getretenen Fassung zugrundegelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage des Beitragsbescheides vom 8. Februar 2002 ist § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) - Industrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2001 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beitragsordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Kammer nach Maßgabe des IHKG von den Kammerzugehörigen Beiträge erhebt, wobei die Beitragsveranlagung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung durch schriftlichen Bescheid erfolgt. Die Klägerin ist Kammerzugehörige im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, weil sie die in § 2 Abs. 1 IHKG festgelegten Voraussetzungen für eine Kammerzugehörigkeit erfüllt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Diese Erfordernisse liegen vor. Die Klägerin rechnet als juristische Person zu diesem Personenkreis. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542), wonach die GmbH als solche selbstständig ihre Rechte und Pflichten hat, mithin eine juristische Person des privaten Rechts ist. Die Klägerin unterhält auch eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Beklagten und betreibt ein Gewerbe im Sinne des Handels- und Gewerberechts. Die Frage, ob tatsächlich ein Gewerbe vorliegt, bedarf einer gesonderten Prüfung nur dann, wenn der jeweilige Kammerzugehörige allein kraft seiner Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1983, 260, 261. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt nämlich als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft und folglich auch die Tätigkeit einer GmbH. Gleichwohl ist diese Prüfung im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die Klägerin schon nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Danach unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Das Vorliegen eines Gewerbes folgt hier bereits aus der handelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes. Dieser erlaubt - wie noch auszuführen sein wird - eine gewerbliche Betätigung. Gegen die Annahme ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, Gegenstand ihres Unternehmens seien allein freiberufliche Tätigkeiten, die für eine Begründung der Kammerzugehörigkeit nicht ausreichten. Nach § 2 Abs. 2 IHKG gilt u.a. für Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben, Absatz 1 der Vorschrift nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Hier fehlt es an zwei Voraussetzungen, um die Klägerin als von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommene freiberuflich tätige Gesellschaft anzusehen. Zum Einen ist sie in das Handelsregister eingetragen. Bei der Wahl der Rechtsform einer zwingend in das Handelsregister einzutragenden (vgl. § 7 Abs. 1 GmbHG) GmbH kommt es grundsätzlich nicht mehr auf die Frage an, ob die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich oder gewerblich anzusehen ist. In § 2 Abs. 2 IHKG kommt nämlich die klare gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck, alle diejenigen ausschließlich freiberuflich Tätigen in den Kreis der Kammerzugehörigen miteinzubeziehen, die - wie Kapitalgesellschaften - in das Handelsregister eingetragen sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, GewArch 1997, 200, 201. Zum Anderen übt die Klägerin nicht ausschließlich einen freien Beruf aus. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages bestimmten Unternehmensgegenstand, der gemäß § 10 GmbHG wortgleich in das Handelsregister eingetragen ist. Da im vorliegenden Fall keine Abweichung zwischen dem gesellschaftsvertraglich festgelegten und dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand vorliegt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, welche Festlegung im Streitfall maßgeblich wäre. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - I C 35.73 -, BVerwGE 55, 1, 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1997, a.a.O., S. 200. Denn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit wirtschaftsberatender oder treuhänderischer Tätigkeit stellt zwar eine berufsrechtlich zulässige, jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin keine freiberufliche, sondern gewerbliche Tätigkeit dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch macht. So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1997, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Lüneburg, vgl. Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413, die eine Pflichtmitgliedschaft für den Fall verneinte, dass eine gewerbliche Tätigkeit nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Die Klägerin kann gegen ihre Mitgliedschaft ferner nicht mit Erfolg einwenden, diese sei vor dem Hintergrund ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Steuerberaterkammer unzumutbar. Dieses Argument verfängt bereits angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2 IHKG nicht. Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber bewusst und in Kenntnis des Bestehens weiterer Pflichtmitgliedschaften für Freiberufler in berufsständischen Kammern eingeführt. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG, wonach für Apotheker die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Apothekerkammer unterstellt wird. Diese vom Gesetzgeber in Kauf genommene Möglichkeit der Mitgliedschaft sowohl in der Industrie- und Handelskammer als auch in einer Berufskammer (und einer grundsätzlich daraus erwachsenden Beitragspflicht) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die Aufgaben und Zielsetzungen der jeweiligen Kammern regelmäßig nicht identisch sind. So handelt es sich bei der Steuerberaterkammer um eine berufsständische Kammer, während die Beklagte eine wirtschaftsständische Kammer ist. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1997, a.a.O., S. 200, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418 m.w.N., VG Schleswig, Urteil vom 18. April 2002 - 12 A 375/98 -, GewArch 2002, 294. Die danach bestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist insbesondere verfassungsgemäß. Vgl. hierzu mit näherer Begründung und die bislang einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, GewArch 2002, 11 ff. Der mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Kammerbeitrag ist zudem von der Beklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeitrag erhoben. Gemäß § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten setzt die Vollversammlung jährlich in der Haushaltssatzung u.a. die Grundbeiträge sowie das Bemessungsjahr für die Beiträge fest. Nach Ziffer III. 2. der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 ist von allen Gewerbetreibenden, die - wie die Klägerin - im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.800 EUR ein Grundbeitrag in Höhe von 255,00 EUR zu zahlen. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Regelungen sind nicht ersichtlich. Bei der Staffelung der Grundbeiträge handelt es sich um eine Selbstverwaltungsentscheidung der Vollversammlung, die das Gericht nur in begrenztem Umfang nachprüfen kann. Insoweit besteht ein breiter Ermessensspielraum der Beklagten, der sich weitgehend einer gerichtlichen Überprüfung entzieht. Die an dem Kriterium der Handelsregistereintragung ausgerichtete Festlegung der Höhe des Grundbeitrages unterliegt in diesem Zusammenhang jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung kann der Grundbeitrag gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere die Handelsregistereintragung und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Die Anwendung dieses Staffelkriteriums verletzt weder den Äquivalenzgrundsatz noch den abgabenrechtlichen Gleichheitssatz. Dies folgt schon unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) gefunden hat. Danach kann sich die Staffelung des Grundbeitrages neben der Leistungskraft und des Umfangs auch an der Art des Gewerbebetriebes orientieren. Durch diese redaktionelle Klarstellung ist die im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), der allein die Staffelungsmöglichkeit nach der Leistungskraft vorsah, geführte Kontroverse über die Zulässigkeit einer an der Handelsregistereintragung der Kammerzugehörigen ausgerichteten Staffelung des Grundbeitrages überflüssig geworden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255. Das Äquivalenzprinzip ist ferner nicht mit Blick auf möglicherweise von der Steuerberaterkammer von der Klägerin erhobene Beiträge verletzt. Diesem abgabenrechtlichen Grundsatz ist bei Mehrfachmitgliedschaften Genüge getan, wenn bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2001, a.a.O., S. 419. Dem wird der durch die Beklagte von der Klägerin erhobene Beitrag gerecht. Die Beklagte hat sich nämlich auf die Erhebung des für im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende festgesetzten Mindestgrundbeitrages beschränkt. Die einkommensabhängige und regelmäßig wesentlich höhere Umlage ist von der Klägerin nicht erhoben worden. Mithin sind bei der vorliegenden vorläufigen Veranlagung die Einkünfte der Klägerin aus ihrer freiberuflichen steuerberatenden Tätigkeit außer Betracht gelassen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der von ihr erhobene Grundbeitrag auch nicht mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG, dessen Regelung Ziffer V. der Haushaltssatzung lediglich wiederholt, auf ein Zehntel, also 25,50 EUR zu kürzen. Mit ihrer hierauf abzielenden Argumentation verkennt die Klägerin, dass es vorliegend überhaupt nicht um die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen geht. Sie betreffen nämlich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - lediglich die Höhe des für die Umlagenberechnung anzusetzenden Gewerbeertrages. Vorliegend ist die Klägerin jedoch allein zum Grundbeitrag veranlagt worden, dessen hier vorgenommene Ausgestaltung den weiten, hierbei zu beachtenden Ermessensspielraum des Normgebers nicht verletzt. Auch eine nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG in Verbindung mit Ziffer V. der Haushaltssatzung auf ein Zehntel zu kürzende Bemessungsgrundlage ist nicht angesetzt worden. In der Heranziehung der Klägerin zu einem Kammerbeitrag kann schließlich nicht deshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen werden, weil die vormals zuständige Industrie- und Handelskammer E im Fall der Klägerin in früheren Beitragsjahren auf eine Beitragserhebung verzichtet hat. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden ist, dass die Beitragsbefreiung der Klägerin durch die Industrie- und Handelskammer E tatsächlich auf dem Umstand der gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer beruhte. Eine solche Beitragsbefreiung wäre nach den vorstehenden Ausführungen rechtswidrig gewesen, sodass die Klägerin schon deshalb keine Fortführung dieser Praxis durch die Beklagte verlangen könnte. Im Übrigen verbietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur, wesentlich Gleiches willkürlich - also ohne sachliche Gründe - ungleich oder wesentliches Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt also keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu. Vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 u. 20/88 -, NJW 1995, 1341 f. Selbst wenn also andere Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen in Fällen der vorliegenden Art keinen oder einen geringeren Beitrag erheben oder erhoben haben, geböte dieser Umstand der Beklagten nicht, ebenso zu verfahren. Denn Gleichheit muss und kann der jeweilige Gesetz-, Verordnungs- oder Satzungsgeber stets nur in seinem Zuständigkeitsbereich, nicht aber in oder gegenüber dem eines anderen Normgebers gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.