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Urteil

13 K 168/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1213.13K168.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Kosten für eine vom Kläger im Jahr 1999 vorgenommene Einmessung einer Garage der Beigeladenen. 3 Bereits im Juni 1991 hatte der Kläger die Garage auf Veranlassung eines in dem Baugebiet tätigen Bauträgers erstmals eingemessen. Zu einer Begleichung der vom Kläger mit Kostenbescheid vom 16. Februar 1993 geltend gemachten Kosten in Höhe von 378,64 DM kam es seinerzeit nicht, weil die Beigeladenen eine Bezahlung mit der Begründung verweigerten, dass sie keinen Auftrag erteilt und auch den Bauträger nicht zu einem solchen bevollmächtigt hätten, und der Bauträger zwischenzeitlich in Konkurs geraten war. Eine Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster erfolgte nicht. 4 Mit Schreiben vom 08. April 1998 forderte der Landrat des F. -S. -L. die Beigeladenen auf, ihre Garage bis zum 08. April 1999 einmessen zu lassen. Dem Schreiben beifügt war ein Formular zur Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (im Folgenden: ÖbVI). Daraufhin wandte sich die Beigeladene am 15. April 1998 telefonisch an den Kläger mit der Anfrage, ob die alten Vermessungsschriften aus dem Jahr 1991 ohne erneute örtliche Messung zu den seinerzeit berechneten Kosten Verwendung finden könnten. Dies lehnte der Kläger ab. Anschließend kam es nach Darstellung des Klägers noch zu weiteren Telefonaten zwischen ihm und der Beigeladenen, bei der letztere am 29. April 1998 den Auftrag zur (erneuten) Einmessung der Garage erteilt haben soll. 5 Mit Schreiben vom 29. April 1998 forderte der Kläger die für die Garageneinmessung erforderlichen Unterlagen beim Katasteramt des F. -S. -L. an. Die örtliche Vermessung wurde am 28. Mai 1999 von Mitarbeitern des Klägers ausgeführt, nachdem sie sich vor Ort bei der Beigeladenen angemeldet hatten. Die Kosten der Vermessung in Höhe von 540,31 DM stellte der Kläger den Beigeladenen mit Bescheid vom 04. Mai 2001, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, in Rechnung. Am 25. Mai 2001 überwies die Beigeladene den angeforderten Betrag an den Kläger. 6 Bereits im März 1999 hatten die Beigeladenen (auch) den ÖbVI K. durch Übermittlung des dem Schreiben des Landrates des F1. -S1. -L1. vom 08. April 1998 beigefügten Formulars mit der Einmessung der Garage beauftragt. Der zuvor genannte ÖbVI nahm die örtliche Vermessung am 22. November 1999 vor und stellte die Kosten den Beigeladenen mit Bescheid vom 21. August 2001 in Rechnung. In das Liegenschaftskataster übernommen wurden die Vermessungsschriften des ÖbVI K. . 7 Am 11. Oktober 2001 legten die Beigeladenen Widerspruch gegen den Bescheid des Klägers vom 04. Mai 2001 ein und verlangten zugleich die Rückzahlung des überwiesenen Betrages. Zur Begründung machten sie sinngemäß im Wesentlichen geltend, dass sie dem Kläger keinen Auftrag erteilt hätten und sie bei der Überweisung des angeforderten Betrages fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass es sich um einen Kostenbescheid des beauftragten ÖbVI K. gehandelt habe. 8 Der Kläger legte den Widerspruch der Beklagten vor und wies unter anderem darauf hin, dass der Widerspruch bereits deswegen zurückgewiesen werden müsse, weil er außerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 gab die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen statt und hob den Bescheid des Klägers vom 04. Mai 2001 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kostenerhebung durch den Kläger entgegenstehe, dass er eine Beauftragung durch die Beigeladenen nicht beweisen könne. In einem gesonderten Schreiben vom 19. Dezember 2001 an den Kläger machte die Beklagte zusätzlich geltend, dass es in ihrem Ermessen gestanden habe, den verfristeten Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen oder in der Sache zu entscheiden, und dass sie in der Sache entschieden habe, da die Beigeladenen bei der dargelegten Sach- und Rechtslage zu sehr benachteiligt gewesen seien, zumal der in der Öffentlichkeit kritisch gesehene und deshalb seitens der Verwaltung sehr sensibel zu behandelnde Bereich der Gebäudeeinmessungspflicht berührt sei. 10 Am 16. Januar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisherigen Vorbringen ergänzt und vertieft. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung ihres Antrags ergänzt und vertieft sie die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid. 16 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 2002 - sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis ergibt sich daraus, dass der Kläger zumindest geltend machen kann, Inhaber eines Gebührenanspruchs (gegen die Beigeladenen) zu sein. 20 Vgl. in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 - in: BayVBl. 1989, 247 (248). 21 Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht. 22 In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. 23 Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Zunächst war die Beklagte berechtigt, über den Widerspruch der Beigeladenen in der Sache zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass der Widerspruch offensichtlich außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. Ist ein Widerspruch verfristet, steht es zumindest nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, 25 vgl. die Nachweise bei Dolde in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 70 VwGO Rz. 37 bis 39, 26 grundsätzlich im Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie in der Sache entscheidet oder den Widerspruch als unzulässig zurückweist. Zwar gilt dies nicht bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, weil die Bestandskraft des Verwaltungsakts dem durch ihn Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition vermittelt. Andererseits kann sich eine beteiligte Gemeinde im Falle der Versäumung der Widerspruchsfrist durch den Adressaten eines von ihr erlassenen Verwaltungsakts nicht auf eine geschützte Rechtsposition berufen, weil die Überprüfung ihrer Entscheidung durch eine andere Behörde den Kern ihres Selbstverwaltungsrechts nicht berührt. 27 Vgl. die Nachweise bei Dolde, aaO. 28 Vor diesem Hintergrund ist eine gesicherte Rechtsposition des Klägers auf Grund der Bestandskraft seines Bescheids vom 04. Mai 2001, die eine Ermessensentscheidung der Beklagten ausschließen würde, nicht anzunehmen. 29 In den Fällen eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem durch den bestandskräftigen Verwaltungsakt Begünstigten tatsächlich ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch zusteht. Insbesondere in dem typischen Fall des verfristeten Nachbarwiderspruchs gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ergibt sich die geschützte Position des Bauherrn allein aus der Bestandskraft der von der Behörde erteilten Baugenehmigung, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit, d.h. auf das Bestehen eines (Bau-) Anspruchs des Bauherrn ankommt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass der mit der Bestandskraft eines Verwaltungsakts zusammenhängende Aspekt der Rechtssicherheit dann Vorrang genießt in dem Sinne, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr zulässig ist, wenn ein Dritter durch den Verwaltungsakt eine begünstigte Position erlangt hat und er sich diesbezüglich auf Vertrauensschutz berufen kann. 30 Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Kostenforderung eines ÖbVI um einen sich aus dem materiellen Recht ergebenden eingriffsgeschützten Anspruch handelt, der nicht allein deswegen weniger schutzwürdig ist, weil mit seiner Entstehung ein hoheitliches Tätigwerden als Behörde bzw. Beliehener zusammentrifft, 31 vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, aaO., 32 könnte man annehmen, dass der Bescheid vom 04. Mai 2001 bzw. dessen Bestandskraft dem Kläger eine geschützte Rechtsposition vermittelt. Dabei bliebe jedoch unberücksichtigt, dass der Kläger die sich aus der Bestandskraft des Bescheids vom 04. Mai 2001 ergebende Position selbst auf Grund der Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse, nämlich durch die Anforderung der Kosten durch Verwaltungsakt in seiner Stellung als Beliehener geschaffen hat. Dieser Unterschied ist so gewichtig, dass er die Annahme einer geschützten Rechtsposition auf Grund der Bestandskraft des Bescheids vom 04. Mai 2001 ausschließt. Da es hier allein darum geht, ob die Bestandskraft des Bescheids eine gesicherte Rechtsposition vermittelt, befindet sich der Kläger auf Grund des Umstands, dass er selbst durch den Erlass des Verwaltungsakts diese begünstigte Position (mit) herbeigeführt hat, nicht in der Position eines durch einen Verwaltungsakt begünstigten Bürgers (Bauherrn), für den Vertrauensschutzgesichtspunkte streiten, sondern eher in der Position einer Gemeinde bzw. Behörde. Dementsprechend kann sich der Kläger ebenso wenig wie eine Gemeinde (Behörde) gegen eine Überprüfung seiner Entscheidung wehren. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die erneute Entscheidung einen (rechtswidrigen) Eingriff in den (etwaig bestehenden) materiell-rechtlichen Gebührenanspruch darstelle. Denn nach den vorstehenden Ausführungen ist die Frage einer durch die Bestandskraft vermittelten geschützten Position unabhängig davon zu beantworten, ob ein durch den Verwaltungsakt begründeter Anspruch auch materiell-rechtlich besteht. Andere schützenswerte Rechtspositionen des Klägers, die einer Entscheidung in der Sache entgegen stehen könnten, sind nicht ersichtlich. 33 Das vorstehende Ergebnis ist für den Kläger auch nicht unbillig. Für den Fall, dass sein Gebührenanspruch tatsächlich besteht, braucht er eine Überprüfung seiner Entscheidung nicht zu "fürchten", da die Widerspruchsbehörde (auch bzw. gerade) im Falle der Entscheidung über einen verfristeten Widerspruch nicht in diesen Kostenanspruch eingreifen darf. 34 Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, aaO. 35 Besteht dagegen kein materiell-rechtlicher Kostenanspruch, ist der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen nicht schutzwürdig. 36 Konnte die Beklagte danach trotz der Verfristung des Widerspruchs der Beigeladenen in der Sache entscheiden, spielt es keine Rolle, ob die insoweit dem Kläger in dem gesonderten Schreiben vom 19. Dezember 2001 mitgeteilten Ermessenserwägungen tragfähig sind. Denn ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob über einen verfristeten Widerspruch in der Sache entschieden wird, steht allenfalls dem Widerspruchsführer zu, d.h. hier den Beigeladenen. Diese werden jedoch durch die Ermessenserwägungen lediglich begünstigt. 37 In der Sache, d.h. im Hinblick auf den Gebührenanspruch des Klägers ist der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kostenbescheid des Klägers vom 04. Mai 2001 zu Recht aufgehoben, weil ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beigeladenen nicht besteht. 38 Eine Verursachung der Amtshandlung (Einmessung der Garage) in Gestalt der Auftragserteilung bzw. Antragstellung, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG), anwendbar über § 13 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, materiell-rechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Beigeladenen ist, liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass ihm die Beigeladene am 29. April 1998 telefonisch einen Vermessungsauftrag erteilt hat. Insoweit reichen die handschriftlichen Notizen des Klägers zum Beweis nicht aus. Dies ergibt sich daraus, dass der entsprechende Zettel in dem Vorgang des Klägers mehrere unterschiedliche Eintragungen aufweist, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen worden sein müssen. Dies gilt jedenfalls für den Eintrag des Vermessungstermins (28.5.99), der nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung erst kurz vor Durchführung der Vermessungsarbeiten vereinbart worden sein soll. Ob die davor stehenden Eintragungen auf dem Zettel tatsächlich wie vom Kläger behauptet am 29. April 1998 anlässlich der vermeintlichen Auftragserteilung durch die Beigeladene vorgenommen wurden, erscheint angesichts desUmstandes, dass die Eintragungen teilweise übereinander geschrieben wurden, fraglich. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil diese Notizen ebenso wie die am 29. April 1998 erfolgte Anforderung von Vermessungsunterlagen beim Katasteramt allenfalls als Indiz dafür dienen können, dass der Kläger von einer Auftragserteilung ausgegangen ist, nicht jedoch, dass tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es sich bei der von ihm angenommenen Auftragserteilung um ein Missverständnis gehandelt haben könne. Demgegenüber hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Kläger im April 1998 keinen Auftrag erteilt zu haben. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beigeladenen sprechen. Vielmehr ist die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen, das Telefonat mit dem Kläger sowie die spätere Beauftragung des ÖbVI K. durch Zusendung des entsprechenden Vordrucks des Katasteramtes nachvollziehbar zu erläutern. 39 Der Umstand, dass die Beigeladene den Messtrupp des Klägers am 28. Mai 1999 auf das Grundstück gelassen und sie später auf dessen Kostenbescheid hin vorbehaltlos gezahlt hat, kann nicht als Erteilung eines Auftrags angesehen werden. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass diese Handlungen der Beigeladenen aus seiner Sicht, d.h. ausgehend von einem bereits erteilten Auftrag, nur als dessen (deklaratorische) Bestätigung angesehen werden konnten. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass den Handlungen der Beigeladenen ein konstitutiver Erklärungsgehalt in der Form, dass erst mit der Ermöglichung der Messarbeiten und/oder mit der Überweisung des angeforderten Betrages der Auftrag erteilt werden sollte bzw. worden ist, nicht entnommen werden kann. 40 Die Einmessung ist auch nicht zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Fall GebG), weil die vom Kläger durchgeführte Einmessung nicht in das Liegenschaftskataster übernommen wurde und damit die Beigeladenen nicht von ihrer sich aus § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes ergebenden Einmessungspflicht befreit hat. Diese Befreiung ist vielmehr durch die in das Liegenschaftskataster übernommen Vermessungsschriften des ÖbVI K. eingetreten. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 42