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Beschluss

8 L 1844/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:1029.8L1844.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Angebot auf Abgabe von Milch-Anlieferungs-Referenz- mengen zum Übertragungstermin 30. Oktober 2002 zuzulassen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. 5 Die Kammer braucht der Frage, ob die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die begehrte einstweilige Anordnung hier ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, nicht weiter nachzugehen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Antragsgegnerin ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer nicht verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin vom 01. Oktober 2002 anzunehmen. 7 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV -) reicht der Anbieter von Anlieferungsreferenzmengen bei der Verkaufsstelle, die für den Übergangsbereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens bis zum 01. Oktober eines Kalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres ein schriftliches Angebot ein. In § 9 Abs. 1 Satz 2 ZAV ist bestimmt, welche Mindestangaben das Angebot enthalten muss. Zudem ist in § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV geregelt, dass dem Angebot ein Nachweis der zuständigen Landesstelle beizufügen ist, der die in § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzten Feststellungen enthalten muss. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist somit Voraussetzung für die Zulassung des Angebots durch die Verkaufsstelle. Liegt ein Nachweis der zuständigen Landesstelle nicht vor, ist die Verkaufsstelle rechtlich gehindert, das Angebot des Anbieters zuzulassen. 8 Die Antragsgegnerin wäre damit zur Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin nur dann verpflichtet, wenn die Antragstellerin - auch - einen Nachweis der zuständigen Landesstelle beigebracht hätte, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für einen Verkauf der Referenzmenge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 und Satz 3 ZAV gegeben sind und ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 7 ZAV zu erfolgen hat. Einen entsprechenden Nachweis der Landesstelle hat die Antragsgegnerin allerdings weder bis zum Einreichungstermin am 01. Oktober 2002 noch im gerichtlichen Verfahren beigebracht, wobei insoweit weiter zu klären gewesen wäre, ob ein nach der Einreichungsfrist vorgelegter Nachweis überhaupt noch berücksichtigungsfähig ist. 9 Der fehlende Nachweis der Landesstelle kann im vorliegenden Verfahren - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht durch das erkennende Gericht ersetzt werden, sondern muss, wenn er - wie hier - nicht vorliegt oder versagt worden ist, in einem eigenständigen, gegen die zuständige Landesstelle gerichteten Verfahren erzwungen werden, weil sich der von der Landesstelle zu erbringende Nachweis - entsprechend der Verwaltungspraxis des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter - als ein selbstständiger Verwaltungsakt darstellt. Insoweit handelt es sich nicht um eine lediglich verwaltungsintern zu erklärende Maßnahme, über die das Gericht im vorliegenden Verfahren - nach Beiladung der zuständigen Landesstelle - erforderlichenfalls mit zu entscheiden hätte. 10 Die Frage, ob ein so genannter Mitwirkungsakt einer anderen Behörde als selbstständiger Verwaltungsakt angesehen werden kann, ob also hier die Antragstellerin den erforderlichen Nachweis der zuständigen Landesstelle selbstständig erstreiten muss, beantwortet sich allein nach dem materiellen Recht. 11 Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1967 - V C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 (39); Beschluss vom 04. Dezember 1974 - 1 WB 57/94 -, DVBl. 1975, 726; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Mai 1985 - 6 A 66/84 -, NVwZ 1986, 581 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), Urteil vom 25. Februar 1981 - 1 OE 53/80 -, DVBl. 1981, 1069 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 5. Auflage München 1998, § 35 Rdnr. 92. 12 Danach kommt einer Mitwirkungshandlung dann Außenwirkung zu, wenn die beteiligte Behörde nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung unmittelbar nach außen wirken darf, insbesondere ihr die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen worden ist. 13 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - V C 73.64 - a.a.O; Beschluss vom 04. Dezember 1974 - 1 WB 57/94 - a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 1981 - 1 0E 53/80 -, a.a.0. 14 Dies ist bei dem von der zuständigen Landesstelle zu erbringenden Nachweis im Verfahren nach § 9 ZAV der Fall. 15 Nach § 8 Abs. 1 ZAV erfolgt die flächenlose Übertragung von Anlieferungs-Refe- renzmengen grundsätzlich im Wege des regulierten Verkaufs durch die sogenannten Verkaufsstellen. Dabei können Anlieferungs-Referenzmengen nur innerhalb der sich aus der Anlage zu § 8 Abs. 3 ZAV ergebenden Übertragungsbereiche übertragen werden. Übertragbar ist allerdings nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge, der frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 ZAV genannten Fassung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZAV), und der nicht nach § 12 Abs. 3 ZAV vom Pächter übernommen wird oder worden ist (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZAV). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ZAV obliegt allerdings die entsprechende Überprüfung dieser für einen Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen genannten Voraussetzungen - ebenso wie die in § 9 Abs. Satz 5 Nummer 2 b) ZAV weiter geregelte Frage des Einzugs von Referenzmengen - nicht den Verkaufsstellen, sondern ist den Landesstellen übertragen worden, deren Zuständigkeit berührt und deren besondere Sachkunde deshalb herangezogen wird. Der Antragsgegnerin als Verkaufsstelle ist eine eigenverantwortliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV nicht möglich. Vielmehr sind im Zulassungsverfahren nach § 9 ZAV insoweit die Feststellungen der zuständigen Landesstelle für die Verkaufsstelle bindend, einerlei ob der Nachweis erteilt oder versagt worden ist. Damit kommt den Feststellungen der Landesstelle aber nicht nur im Verhältnis zur Verkaufsstelle Bindungswirkung, sondern auch in dem Verhältnis zu dem betreffenden Anbieter Aussenwirkung zu, weil sie unmittelbar auf die Rechtsposition des Anbieters "durchschlagen". 16 Dass der von der Landesstelle zu erbringende Nachweis auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist, ergibt sich des weiteren daraus, dass er nicht von der Verkaufsstelle im Wege der Amtshilfe eingefordert wird, sondern vielmehr vom Anbieter selbst im Verfahren auf Zulassung seines Angebots vorzulegen ist. Hieraus folgt zugleich die Kompetenz der Landesstelle, die von ihr getroffenen Feststellungen, die für die Verkaufstelle und den Anbieter bindend sind, auch dem Anbieter gegenüber abzugeben und ihm gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. 17 Bei der Zulassung eines Angebots von Anlieferungs-Referenzmengen handelt es sich somit um ein Verwaltungsverfahren, das nach der Ausgestaltung des Verordnungsgebers in einem mehrstufigen Verfahren zustande kommt. Die einzelnen Schritte werden durch den Nachweis des Käufers (der Molkerei), § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 1 ZAV, den Nachweis der zuständigen Landesstelle, § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV, und die Mitteilung der Verkaufsstelle (Zulassung des Angebots), § 9 Abs. 1 Satz 6 ZAV, gekennzeichnet. 18 Schließlich findet § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch dann Anwendung, wenn es - wie hier - um die Zulassung eines Angebots zum Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen geht, die dem Anbieter in den sogenannten neuen Bundesländern zugeteilt worden und damit regelmäßig frei von Ansprüchen aus Altpachtverträgen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 a ZAV). Denn es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber diese Problematik bei der Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV nicht erkannt und nicht mitberücksichtigt hätte, sodass für eine einschränkende Gesetzesauslegung hier kein Raum ist. Hinzu kommt, dass der Nachweis der Landesstelle sich auch auf die Freisetzung von Referenzmengen für den Fall einer vorzeitigen Abgabe, sei es durch Übertragung oder Verkauf, erstreckt und somit auch für die Zulassung eines Angebots zum Verkauf von Referenzmengen, die in den neuen Bundesländern zugeteilt worden sind, von Bedeutung ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 b ZAV). 19 Hiervon ausgehend braucht die Kammer der Frage, ob die Antragstellerin ihren Betriebssitz, auf den es für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin anzunehmen, maßgeblich ankommt, nach L. , das unstreitig im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin liegt, verlegt hat, ebenfalls nicht weiter nachzugehen. Lediglich ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmung des Betriebssitzes nicht auf die formale Bestimmung durch die Gesellschafter im Wege des Gesellschafterbeschlusses ankommt, sondern das im Rahmen der ZAV der Ort der tatsächlichen Betriebsausübung maßgeblich sein dürfte. 20 vgl. hierzu auch: VG Osnabrück, Beschluss vom 01. Juli 2000 - 2 B 40/02 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 10 ME 123/02 -. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. 23