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Urteil

11 K 4458/01

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kirchliche Trägerschaft eines Kindergartens begründet allein keine Gebührenbefreiung für Baugenehmigungen nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. • Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung nach den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 AGT sind auch bei konfessionellen Kindergärten erhoben worden, wenn die Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient. • Religiöse Früherziehung in konfessionellen Kindergärten stellt regelmäßig keine überwiegende, den Gesamtzweck der Einrichtung dominierende Tätigkeit im Sinn von § 54 AO dar. • Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Kindergärten begründet keine Gebührenbefreiung nach landesrechtlichem Gebührengesetz.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für Baugenehmigung konfessioneller Kindergärten • Kirchliche Trägerschaft eines Kindergartens begründet allein keine Gebührenbefreiung für Baugenehmigungen nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. • Gebühren für die Erteilung einer Baugenehmigung nach den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 AGT sind auch bei konfessionellen Kindergärten erhoben worden, wenn die Amtshandlung nicht unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient. • Religiöse Früherziehung in konfessionellen Kindergärten stellt regelmäßig keine überwiegende, den Gesamtzweck der Einrichtung dominierende Tätigkeit im Sinn von § 54 AO dar. • Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Kindergärten begründet keine Gebührenbefreiung nach landesrechtlichem Gebührengesetz. Die Klägerin, Trägerin eines katholischen Kindergartens, beantragte und erhielt eine vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für Umbau- und Renovierungsarbeiten. Der Beklagte setzte hierfür eine Gebühr fest; die Klägerin widersprach mit der Begründung, kirchliche Kindergärten seien nach § 54 AO und § 8 GebG NRW gebührenfrei. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück, woraufhin die Klägerin Klage erhob. Streitgegenstand ist, ob die Erteilung der Baugenehmigung eine Amtshandlung darstellt, die unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient und somit gebührenfrei wäre. Die Parteien stritten insbesondere über die Reichweite von § 54 AO, die Qualifikation des Kindergartenbetriebes als religiöse Früherziehung und die Aussagekraft des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen. • Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind §§ 1 Abs.1, 2 GebG NRW i.V.m. AVwGebO und den Tarifstellen 2.4.1.3 sowie 2.4.2.3 AGT; die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung waren erfüllt. • § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW gewährt Befreiung nur, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke i.S. § 54 AO dient. § 54 AO erfasst Tätigkeiten, die auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft gerichtet sind und typische kirchliche Aufgaben verfolgen. • Rechtsprechung des OVG NRW und des BverwG bewertet Bauvorhaben im Bereich Bildung und sozialer Betreuung (z. B. Kindergärten) nicht als unmittelbare Ausübung kirchlicher Zwecke; zwischen allgemeiner und religiöser Bildung ist zu differenzieren, Befreiung kommt nur für ausdrücklich religiöse Zwecke in Betracht. • Tatsächlicher und rechtlicher Prüfungsmaßstab zeigt, dass konfessionelle Kindergärten überwiegend allgemeine Bildungs- und Betreuungsaufgaben erfüllen; eine überwiegende religiöse Früherziehung, die andere Aufgaben überlagert, ist nicht dargetan worden. • Das zitierte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen betrifft steuerliche Fragen und begründet keine landesrechtliche Gebührenbefreiung; behauptete Besonderheiten des kirchlichen pädagogischen Konzepts wurden nicht substantiiert nachgewiesen. • Mangels darlegbarer Tatsachen, die eine überwiegend religiöse Kernaufgabe der konkreten Einrichtung belegen, ist die Gebührenpflicht rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid vom 18.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2001 ist rechtmäßig. Der Klägerin steht keine Befreiung nach § 8 Abs.1 Nr.5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO zu, weil die Erteilung der Baugenehmigung nicht der unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke dient. Die Obergerichte haben bereits entschieden, dass Bauvorhaben im Bereich allgemeiner Bildung und sozialer Betreuung, zu denen Kindergärten zählen, keine gebührenfreien Amtshandlungen nach dieser Regelung darstellen. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass in ihrem konkreten Kindergarten eine überwiegende religiöse Früherziehung stattfindet, die eine andere Rechtsbewertung rechtfertigen würde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.