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Urteil

11 K 3302/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:1001.11K3302.00.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossenen Hausgrundstücks "Am Brandacker 5" in X. . Mit Bescheid vom 14.01.2000 zog der Beklagte die Klägerin u. a. zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 heran, wobei der Beklagte auf Grund der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen neugefassten Entwässerungsgebührensatzung der Stadt X. erstmals eine nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserableitung getrennte Gebühr erhob. Die Klägerin veranlagte er zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 802,40 DM, wobei er von einer Einleitungsmenge von 236 m³ und einem Gebührensatz von 3,40 DM je m³ ausging, sowie zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 308,59 DM. Bei diesen Niederschlagswassergebühren legte der Beklagte eine angeschlossene versiegelte Fläche von 137 m² und einen Gebührensatz je angeschlossenen m² von 2,39 DM zu Grunde. Gegen diese Heranziehung erhoben die Kläger am 26.01.2000 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2000 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurückwies: Die Splittung der Entwässerungsgebühren in einen Schmutz- und Regenwasseranteil führe zu einer sachgerechten Zuordnung der Gebühren auf die unterschiedlichen Leistungen der Schmutz- und Regenwasserentsorgung. Um die Gebührensätze für beide Abwasserarten festlegen zu können, habe die Stadt die Anteile der Kosten der Abwasserentsorgung auf die Schmutz- bzw. die Niederschlagswasserentsorgung aufgeteilt. Mit dieser Aufteilung habe man ein Ingenieurbüro beauftragt, nach dessen Ermittlungen etwa 56 % der Gesamtkosten auf die Schmutzwasserentsorgung entfielen und 44 % auf die Entsorgung des Niederschlagswassers. Die Gebührenbedarfsberechnung entspreche den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Die Kläger haben am 17.08.2000 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die Kalkulation für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr nicht den Grundsätzen des § 6 KAG entspreche, weil in sie auch solche Kosten eingestellt worden seien, die tatsächlich nicht entstanden oder kalkulatorisch nicht nachzuweisen seien. Jede einzelne der von der Stadt in die Kalkulation aufgenommenen Kostenpositionen bedürfe weiterer Erläuterung. Anderenfalls könne nicht nachvollzogen werden, welche Aufwendungen im Einzelnen in die betreffende Kostenposition eingeflossen seien. So habe der Beklagte zu der Position "Löhne und Gehälter" im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter ausschließlich für den Betrieb "Entwässerung Stadt X. " tätig seien. Aus der Position "Mieten und Leasingkosten" gehe nicht hervor, für welche Gerätschaften und Räumlichkeiten entsprechende Auslagen anfielen. Soweit die Stadt X. selbst als Vermieter auftrete, bedürfe es einer eingehenden Prüfung, ob die vereinbarten Zahlungen angemessen seien und ortsüblichen Vergleichspreisen entsprächen. Nicht nachvollziehbar sei, warum in die Kalkulation Aufwendungen für Werbung eingeflossen seien und warum man außerdem Kraftfahrzeugsteuern angesetzt habe, zumal auf den Namen der ESW keinerlei eigene Fahrzeuge zugelassen seien, wie sich aus einer Nachfrage beim Straßenverkehrsamt ergeben habe. Die in der Kalkulation weiter enthaltene Position "Kalkulatorische Abschreibungen" sei deswegen zu beanstanden, weil der Beklagte bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes nicht von den tatsächlichen Erstellungskosten der Anlage ausgegangen sei und diese dann mit dem entsprechenden Index auf das heutige Niveau hochgerechnet habe. Vielmehr habe der Beklagte durch das Büro Q. einen hypothetischen Wert seines Kanalnetzes auf Grund einer vorgenommenen fiktiven Nachkalkulation ermitteln lassen. Stichhaltige Gründe dafür, warum man nicht auf die tatsächlichen Anschaffungswerte zurückgegriffen habe, habe das Ingenieurbüro nicht benannt. Die Anzahl der Kanäle, die im Zuge von Erschließungsmaßnahmen von dritter Seite finanziert und dann der Stadt X. kostenlos übereignet worden seien, sei nur gering. Insgesamt sei ein sachlich gerechtfertigter Grund für ein Abweichen vom Indexverfahren nicht erkennbar. Auf Grund dieser fehlerhaften Ermittlung des Anschaffungswertes sei auch der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung unzutreffend. Der Gesetzgeber spreche insoweit in § 6 Abs. 2 KAG ausdrücklich vom aufgewandten Kapital, das angemessen zu verzinsen sei. Ausgehend von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sei die Ermittlung des aufgewandten Kapitals ausschließlich anhand der tatsächlichen Herstellungskosten vorzunehmen. Hieraus folge zwangsläufig, dass irgendwelche Berechnungen zur Ermittlung der Herstellungskosten nicht anzustellen seien und dass es unzulässig sei, über fiktive Wiederbeschaffungszeitwerte die tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln. Im Übrigen lasse sich der Gebührenkalkulation der Stadt X. nicht entnehmen, dass bei der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals der Aufwand für die Herstellung solcher Anlagenteile unberücksichtigt geblieben sei, die der Stadt von dritter Seite unentgeltlich überlassen worden seien. Der Beklagte habe des Weiteren bislang nicht nachgewiesen, dass er die Herstellungskosten bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen um die geleisteten Beiträge der Benutzer und um öffentliche Zuwendungen gemindert habe. Welchen Zinssatz der Beklagte bei den kalkulatorischen Zinsen zu Grunde gelegt habe, lasse sich seiner Kalkulation nicht entnehmen. Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2000 hinsichtlich der darin für 1999 erhobenen Entwässerungsgebühren aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagten geltend, dass die Gebührensätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung auf Grund einer rechtlich einwandfreien Kalkulation ermittelt worden seien. Dies belege auch die Tatsache, dass das Rechnungsergebnis der Entwässerung Stadt X. für das Jahr 1999 zu einer Unterdeckung von ungefähr 2,3 Mio. DM geführt habe. Die Zuordnung der Kostenansätze auf die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die Niederschlagswasserableitung andererseits ergebe sich aus den von dem Ingenieurbüro B. ermittelten Verteilungsschlüsseln. In die Gebührenbedarfsberechnung habe man nur diejenigen Personalkosten eingestellt, die auf den Betrieb des Kanalnetzes entfielen. Die unter dem Ansatz "Bezogene Leistungen" zusammengefassten Kosten könnten im Einzelnen durch Rechnungsbelege nachgewiesen werden. In Bezug auf die kalkulatorischen Abschreibungen sei grundsätzlich von der Geeignetheit des von dem Ingenieurbüro Q. verwendeten Programms zur Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte auszugehen. Konkrete Einwände, die ein anderes Ergebnis zur Folge hätten, hätten die Kläger nicht vorgetragen. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, dass sich die Herstellungskosten sämtlicher öffentlicher Kanäle ohne weiteres nach vorhandener Aktenlage feststellen ließen. Tatsächlich stehe entsprechendes Material nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Zu Verlusten von Unterlagen über bestimmte Kanalbaumaßnahmen sei es insbesondere auf Grund von Kriegsereignissen in den Jahren 1944 und 1945 sowie durch das Aussortieren von Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gekommen. Außerdem seien die Aktenbestände eingemeindeter Ortsteile nicht vollständig. Soweit über länger zurückliegende Kanalbaumaßnahmen noch Abrechnungsunterlagen vorhanden seien, genügten diese oft nicht den speziefischen Anforderungen für eine genaue Ermittlung der Anschaffungswerte, weil für Maßnahmen, die vor Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung erstellt worden seien, häufig wichtige Nebenkostenaufstellungen wie z. B. die Planungsleistungen oder Aufwendungen für Straßenwiederherstellung nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2000 ist hinsichtlich der darin erhobenen Entwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Heranziehung der Kläger zu Entwässerungsgebühren beruht auf der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Entwässerungsgebührensatzung der Stadt X. (EGS). Nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung erhebt die Stadt X. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG, wobei die Entwässerungsgebühren gemäß § 3 EGS getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser und für die Einleitung von Niederschlagswasser erhoben werden. Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das von den angeschlossenen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Hierbei gilt als Schmutzwassermenge die auf dem Grundstück aus den öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen im Veranlagungszeitraum der Stadtwerke entnommene Wassermenge (§ 4 Abs. 1 und 2 EGS). In Bezug auf die Niederschlagswassergebühr ist in § 5 EGS bestimmt, dass diese sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, bemisst. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist 1 m² der auf die waagerechte Ebene projizierten angeschlossenen Grundstücksfläche unter zusätzlicher Berücksichtigung der in § 5 Abs. 2 EGS näher aufgeschlüsselten Verdunstungs- und Versickerungsfaktoren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EGS). § 7 EGS betrifft die Gebührensätze und benennt für die Schmutzwassergebühr einen Satz von 3,40 DM je m³ Schmutzwasser und für die Niederschlagswassergebühr einen Satz von 2,39 DM je m² anrechenbarer Grundstücksfläche und Jahr. Gebührenpflichtig nach § 8 BGS sind die Grundstückseigentümer, wonach mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Dieses Satzungsrecht unterliegt weder in formeller noch - soweit es mit den benannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Sowohl bei dem in § 4 Abs. 1 EGS für die Schmutzwassergebühr herangezogenen Frischwassermaßstab als auch bei dem für die Niederschlagswassergebühr zu Grunde gelegten Maßstab der befestigten oder bebauten Grundstücksfläche handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die zu einer realitätsnahen Erfassung des tatsächlichen Maßes der Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage durch den jeweiligen Grundstückseigentümer geeignet sind und deswegen mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Einklang stehen. Vgl. für den Frischwassermaßstab: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 04.10.2001 - 9 A 366/00 - und vom 18.07.1997 - 9 A 2933/95 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ), S. 219; für den Maßstab der befestigten und bebauten Grundstücksfläche: OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. Die Festlegung der Gebührensätze auf die in § 7 EGS benannten Beträge beruht auf einer jedenfalls im Ergebnis korrekten und unter Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG erstellten Gebührenbedarfsberechnung. Auch bei der Aufteilung der einzelnen Kostenansätze auf die beiden Leistungsbereiche Schmutzwasserentsorgung einerseits und Niederschlagswasserableitung andererseits sind dem Beklagten keine für die Gebührenpflichtigen nachteiligen Fehler unterlaufen. In Bezug auf die einzelnen vom Beklagten in die Gebührenbedarfsberechnung aufgenommenen Ansätze ist zunächst im Hinblick auf die Personalausgaben festzustellen, dass die insoweit von den Klägern erhobenen Einwände nicht geeignet sind, die diesem Ansatz zu Grunde liegenden Berechnungen des Beklagten in Frage zu stellen. In den ganz allgemein gehaltenen Einwendungen der Kläger fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den in der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagten Personalkosten Aufwendungen für Mitarbeiter enthalten sein könnten, die nach der Prognose für den Veranlagungszeitraum 1999 nicht für die gemeindliche Einrichtung Abwasserbeseitigung tätig werden sollten, oder das etwa die anteiligen Kosten der Querschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt worden seien. Der angesetzte Betrag ist auch der Höhe nach nicht geeignet, die Kammer im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weiter gehenden Sachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Er bewegt sich in einem für Einrichtungen der Abwasserbeseitigung, die durch Benutzungsgebühren finanziert sind, üblichen Rahmen (weniger als 10 % der Gesamtaufwendungen). Soweit die Kläger sowohl im Hinblick auf den Ansatz der Personalkosten als auch im Hinblick auf zahlreiche weitere Ansätze wie die Positionen "Bezogene Leistungen", "Kaufmännische Betriebsführung", "Mieten- und Leasingkosten" oder "Bürobedarf, Werbung, Post- und Reiseaufwand" rügen, dass diese einzelnen Kostenpositionen in der Gebührenbedarfsberechnung zu wenig spezifiziert seien, verkennen sie die Aufgabe einer solchen Berechnung. Diese hat nicht den Sinn, die einzelnen Kostenpositionen anhand ins Einzelne gehender Kostenbelege aufzuschlüsseln, sondern die verschiedenen Kostenarten, soweit sie ihrer rechtlichen Natur nach zusammengefasst werden können, darzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. Dafür, dass hiernach die einzelnen von den Kläger gerügten Kostenpositionen der Gebührenbedarfsberechnung fehlerhaft ermittelt sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte und haben insbesondere auch die Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Angesichts dieser durchweg unsubstantiierten und nur auf das Infragestellen der Rechtmäßigkeit des Ansatzes bzw. seiner Höhe beschränkten Einwände der Kläger sieht das Gericht auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung, die einzelnen beanstandeten Kostenansätze einer weiter gehenden Überprüfung zu unterziehen. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Im Hinblick auf die Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) sind Aufklärungsmaßnahmen aber nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, unzulässige Kostenansätze oder Rechenfehler nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, an substantiierten Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der betreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 6103/95 -. Bei dem Ansatz der kalkulatorischen Kosten hat der Beklagte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW die Abschreibungen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorischen Zinsen unter Heranziehung des Anschaffungswertes ermittelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -. Den Wiederbeschaffungszeitwert hat der Beklagte durch die Fortschreibung derjenigen Werte ermittelt, die bei einer 1994 durchgeführten Vermögensbewertung des Kanalnetzes der Stadt X. festgestellt wurden. Mit der Vermögensbewertung hatte die Stadt ein Ingenieur-Büro beauftragt, das den Wiederbeschaffungszeitwert nach dem so genannten Mengenverfahren ermittelte. Bei diesem nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes geeigneten Verfahren werden sämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag nach Art und Menge ermittelt und mit den zu dem benannten Zeitpunkt geltenden Einheitspreisen multipliziert. Vgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -. Die Festlegung des Abschreibungssatzes auf durchschnittlich 1,67 % - der sich in Bezug auf das gesamte Kanalvermögen bei der gebotenen Außerachtlassung der bereits abgeschriebenen Kanäle rechnerisch auf 1,34 % verringert - ist sachgerecht. Die dem zugrundeliegende Annahme einer Nutzungsdauer des Kanalnetzes von 60 Jahren ist unter Berücksichtigung des gemeindlichen Prognosespielraums nicht zu beanstanden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungsdauer angesichts der tatsächlichen Verhältnisse zu kurz oder zu lang sein könnte, sind nicht ersichtlich und von den Klägern nicht dargetan. Der allgemeine Hinweis auf Kanäle minderer Qualität gibt keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlung. Denn die angenommene Nutzungsdauer ist ersichtlich nur ein Durchschnittswert, der von vornherein Bauwerke unterschiedlicher Qualität erfasst. Auch der der kalkulatorischen Verzinsung zu Grunde gelegte Anschaffungswert nach Buchrestwerten unterliegt keinen Bedenken. Zur Berechnung dieses Wertes ist der Beklagte von dem durch das Ingenieurbüro Q. ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert ausgegangen. Die Feststellung der Anschaffungskosten der einzelnen Kanalbauwerke und der übrigen Bestandteile der Abwasserbeseitigungsanlage erfolgte dann anhand einer Rückrechnung mittels so genannter Baukostenindizes. Diese Vorgehensweise bei der Ermittlung des Herstellungswertes ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, als zulässig anzusehen. Das OVG NRW hält es zwar bei der Bewertung der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes grundsätzlich für allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu Grunde zu legen, weil eine Rückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen könne. In den Fällen aber, in denen ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich sei (z. B. wegen kriegsbedingt verloren gegangener Unterlagen) und daher in Folge des Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als mit den Mengenverfahren zu rechnen sei, anerkennt das OVG NRW ausnahmsweise das Mengenverfahren als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode. Vgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2152/93 -. Diese Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Feststellung des historischen Anschaffungswertes durch die Rückrechnung der aktuellen Widerbeschaffungskosten erfolgen kann, waren in der Stadt X. gegeben. Der Beklagte verweist insoweit auf kriegsbedingte Einwirkungen aus den Jahren 1944 und 1945, denen zahlreiche Abrechnungsakten zum Opfer gefallen sind, auf den lückenhaften Aktenbestand in bestimmten, in den 70er-Jahren eingemeindeten Ortsteilen sowie auf Aktenverluste, die auf das Aussortieren bestimmter Vorgänge nach dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen bzw. nach dem Neubau sanierungsbedürftiger Kanäle zurückzuführen sind. Darüber hinaus legte der Beklagte dar, dass auch der Wert derjenigen Anlagenteile, für die die Herstellungsakten noch greifbar sind, häufig nur unzureichend auf Grund dieses Aktenmaterials ermittelt werden kann, weil dieses nicht den speziefischen Anforderungen für eine genaue Ermittlung des Anschaffungswertes genügt. So fehlten für Maßnahmen, die vor Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung erstellt worden seien, häufig wichtige Nebenkostenaufstellungen wie z. B. die Planungsleistung oder Aufwendungen der Straßenwiederherstellung. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die nordrhein-westfälischen Kommunen jahrzehntelang auch keine Veranlassung bestand, die Abrechnungsunterlagen über neu erstellte Kanäle aus Gründen der Gebührenkalkulation in einer Weise zu archivieren und aufzubereiten, dass jederzeit eine verlässliche Zusammenstellung der Anschaffungswerte erfolgen konnte, denn nach der bis Mitte 1994 maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW unterlag es keinerlei Bedenken, die maßgeblichen Wertansätze grundsätzlich zu Zeitwerten zu veranschlagen und insoweit auf die aktuelle Tagesbewertung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1992 - 9 A 835/91 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 99 ff. Angesichts der dargestellten Lückenhaftigkeit der in der Stadt X. vorhandenen Abrechnungsunterlagen wäre eine Aufstellung der Anschaffungskosten allein auf der Grundlage dieses Aktenmaterials mit deutlichen Unsicherheiten behaftet, zumal zahlreiche Positionen nur hätten geschätzt werden können. Hinzu kommt, dass eine Rekonstruktion der Anschaffungswerte anhand der greifbaren Unterlagen nur mit einem sehr hohen personellen Aufwand zu realisieren gewesen wäre. Unter Effizienzgesichtspunkten ist der Einsatz kommunaler Ressourcen für die Informationsgewinnung und Kontrolle aber nur so lange sinnvoll, solange der betriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Ergebnissen, also letztlich der Gebührengerechtigkeit, steht. Denn Verbesserungen der Genauigkeit von Kalkulationergebnissen, die mit wirtschaftlich unvertretbarem Verwaltungsaufwand einhergehen, liegen auch nicht mehr im Interesse der Gebührenschuldner. Vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: März 2002, § 6 KAG, Rdnr. 170; Gawel: Probleme retrograder Wertermittlung von Anschaffungskosten beim so genannten Mengenverfahren, in: Der Gemeindehaushalt 1998, S. 97 (98). Bei der Rückrechnung der von dem Ingenieurbüro ermittelten Wiederbeschaffungszeitwerte sind dem Beklagten keine Fehler, die zu einer überhöhten Festsetzung des Anschaffungswertes geführt haben könnten, unterlaufen. So hat das Ingenieurbüro eine Analyse von 13 abgerechneten Kanalbaumaßnahmen im Stadtgebiet X. in den Jahren 1989 bis 1992, für die vollständige Abrechnungsunterlagen greifbar waren, durchgeführt. Diese Analyse diente der Kalibrierung der Baukosten und Einheitspreise, wobei über das gesamte Stadtgebiet verteilte Baumaßnahmen ausgewählt wurden, die sich zudem nach der Größe der Leitungsquerschnitte und der verwendeten Rohrmaterialien unterschieden. Diese Gegenüberstellung der tatsächlichen Anschaffungswerte mit den nach dem Mengenverfahren ermittelten Wert ergab, dass das von dem Ingenieurbüro zur Wertermittlung nach dem Mengenverfahren verwendete Computerprogramm zu sehr realitätsnahen und zuverlässlichen Ergebnissen führt. Auch das Abzugskapital, dass sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG aus den Beiträgen und Zuschüssen Dritter zusammensetzt, hat der Beklagte nicht zu gering bemessen. Dieses Abzugskapital unterliegt nicht der kalkulatorischen Verzinsung. Im Übrigen ist nicht nur das in der Abwasserbeseitigungsanlage gebundene Fremdkapital, sondern ebenfalls das dort angesetzte Eigenkapital der Gemeinde unabhängig von der Herkunft der einzelnen Einnahmen generell in die kalkulatorische Verzinsung miteinzubeziehen. Der Landesgesetzgeber hat die kalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der Gemeinden und nicht des Gebührenhaushalts angesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -, S. 25 des amtlichen Abdruckes. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger nicht gehindert, die von Dritten übernommenen Kanäle in die Berechnung des Anschaffungswertes miteinzubeziehen, wie dies bis 1995 auch geschehen ist. Diese Kanäle werden nämlich mit dem Übertragungsakt zumindest wirtschaftlich Teil des Eigenkapitals der Gemeinde, über das sie zu verfügen in der Lage ist. Damit unterscheidet sich die Übereignung eines bislang privaten Kanals an die Gemeinde auch von der Gewährung eines Zuschusses, denn nur mit der Zuschussgewährung verfolgt der Zuwendungsgeber das Ziel, gebührenmindernd auf die Entgeltfestsetzung Einfluss zu nehmen. Vgl. Gawel: Zur kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals kommunaler Gebührenhaushalte, in: Der Gemeindehaushalt 1994, S. 222 (225). Auch abgesehen von der hiernach nicht zu beanstandenden Art und Weise der Berechnung des Anschaffungswertes lassen sich den Einwänden der Kläger gegen den Ansatz "kalkulatorische Verzinsung" keine Hinweise darauf entnehmen, in welcher Höhe dieser Ansatz nach ihrer Auffassung gerechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Satzungsgeber statt des tatsächlich herangezogenen Zinssatzes von 6,44 % auch einen darüber hinausgehenden Satz von 8 % hätte wählen dürfen; denn es handelt sich insoweit um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht, weshalb für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse maßgebend sind; vielmehr ist auf die langfristigen Durchschnittsverhältnisse abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994, aaO. und Urteil vom 19.05.1998 - 9 A 5709/97 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 484. Hätte der Beklagte den um Beiträge und Zuschüsse Dritter zu mindernden Anschaffungswert mit diesem Satz statt mit 6,44 % verzinst, so wäre der entsprechende Kostenansatz in der Kalkulation - ausgehend von einem Anschaffungswert nach Restbuchwerten in Höhe von 152.645.658,00 DM - noch um ca. 2.381.272,00 DM höher ausgefallen. Die Gebührenkalkulation des Beklagten erweist sich auch in ihrem zweiten Abschnitt, der die Aufteilung der ermittelten Kostenansätze auf die Leistungsbereiche Schmutzwasserentsorgung einerseits und Niederschlagswasserableitung andererseits betrifft, als beanstandungsfrei. Der Beklagte hat insoweit sicherzustellen, dass jeder dieser Leistungsbereiche nur mit solchen Kosten bzw. Kostenteilen belastet wird, die gerade mit der Ableitung und Klärung des häuslichen Schmutzwassers bzw. des Niederschlagswassers verbunden sind. Sofern Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. Der Beklagte hat das Ingenieur-Büro B. (B. ) beauftragt, die Kostenanteile für die Ableitung und Reinigung des Schmutz- und Niederschlagswasser zu bestimmen. Dieses Ingenieur-Büro hat zur Aufteilung der Kosten, die nicht von vornherein vollständig einem der beiden Leistungsbereiche zuzuordnen waren, Kostenschlüssel ermittelt. Zur Verteilung der Kosten der Ableitung des Abwassers bedurfte es der Festlegung eines Baukostenschlüssels, weil die Stadt X. im Wesentlichen mittels einer Mischkanalisation und nicht im Trennsystem entwässert wird. Die verursachergerechte Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischkanalisation, bei der durch den selben Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser abgeleitet wird, kann sachgerecht in der Weise vorgenommen werden, dass die Kosten eines fiktiven Trennsystems berechnet und die jeweiligen Kanalsysteme alsdann kostenmäßig zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; die sich hierbei ergebende Quote kann abschließend auf die Baukosten für die vorhandenen Mischwasserkanäle übertragen und für andere Kostenarten weiter verfeinert werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -. In dieser Weise ist auch das Ingenieur-Büro B. vorgegangen und hat anhand der Kosten eines fiktiven Trennsystems den Baukostenschlüssel zur Aufteilung der kalkulatorischen Kosten festgestellt. Die von der F. und dem S. erhobenen Reinhaltungsbeiträge sowie die Abwasserabgaben hat das Ingenieur-Büro B. in beanstandungsfreier Weise anhand der sich aus den jeweiligen Veranlagungsrichtlinien ergebenden Anhaltspunkte für die nach den Informationen der Verbände gequotelt. Aus den für die Reinhaltungsbeiträge sowie die Abwasserabgabe herangezogenen Schlüsseln sowie den bei der Aufteilung der kalkulatorischen Kosten zugrundegelegten Schlüsseln ermittelte das Ingenieur-Büro sodann einen Gesamtschlüssel Entsorgung. Anhand dieses Gesamtschlüssels nahm der Beklagte insbesondere die Verteilung der Personal- und Verwaltungskosten vor. Hierbei wies das Ingenieur-Büro zu Recht daraufhin, dass andere Maßstäbe bzw. Schlüssel für eine vorteilsgerechte Verteilung dieser Kosten nicht erkennbar sind. Im Übrigen haben die Kläger weder gegen den Entsorgungsschlüssel noch gegen die Übrigen von dem Ingenieur-Büro entwickelten Verteilungsschlüssel Bedenken geäußert. Aus den hiernach für die beiden Leistungsbereiche ermittelten jeweiligen Gesamtkosten hat der Beklagte dann die für den Bereich Schmutzwasser und den Bereich Niederschlagswasser einschlägigen Gebührensätze ermittelt, indem er die jeweiligen Gesamtkosten des Leistungsbereiches durch die Anzahl der Maßstabseinheiten dividierte. Beim Leistungsbereich Niederschlagswasser berücksichtigte der Beklagte hierbei auch die über die öffentliche Kanalisation entsorgten öffentlichen Straßenflächen, denn diese hatte er von dem Ingenieur-Büro B. genau ermitteln lassen. Auf diese Weise vermochte der Beklagte sicherzustellen, dass die Grundstückseigentümer nicht an den Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze beteiligt wurden. Da die Kläger die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt auch sowohl hinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers als auch des von ihrem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers in dem Umfang, den der Beklagte in dem angefochtenen Gebührenbescheid zugrundelegte, in Anspruch genommen haben, erweist sich ihre Heranziehung zu Entwässerungsgebühren als insgesamt rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.