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Beschluss

12 L 856/02

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (hier § 212a Abs.1 BauGB). • Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung kein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Verhinderung der Ausnutzung der Baugenehmigung erkennbar ist. • Im baurechtlichen Nachbarstreit sind nur solche Vorschriften von Belang, die neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn dienen; fehlende Erschließung nach § 4 Abs.1 BauO NRW ist primär gefahrerheblich und nicht nachbarschützend. • Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung einer hinteren Baugrenze rechtfertigen keine nachbarrechtliche Abwehr; Rücksichtnahme folgt aus einer Unzumutbarkeitsprüfung.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im baurechtlichen Nachbarstreit abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (hier § 212a Abs.1 BauGB). • Eine einstweilige Anordnung ist zu versagen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung kein rechtlich geschütztes Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Verhinderung der Ausnutzung der Baugenehmigung erkennbar ist. • Im baurechtlichen Nachbarstreit sind nur solche Vorschriften von Belang, die neben öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn dienen; fehlende Erschließung nach § 4 Abs.1 BauO NRW ist primär gefahrerheblich und nicht nachbarschützend. • Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW und das Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung einer hinteren Baugrenze rechtfertigen keine nachbarrechtliche Abwehr; Rücksichtnahme folgt aus einer Unzumutbarkeitsprüfung. Der Antragsteller wandte sich gegen die Baugenehmigung vom 22.04.2002 für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen. Er hatte am 15.05.2002 Widerspruch eingelegt; die aufschiebende Wirkung entfiel nach § 212a Abs.1 BauGB. Der Antragsteller begehrte gerichtlich, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil er durch das Bauvorhaben nachbarrechtlich beeinträchtigt werde. Streitpunkte waren insbesondere Abstandflächen, Befreiung von einer hinteren Baugrenze im Bebauungsplan, Erschließung und die Frage eines privaten Wegerechts über sein Grundstück. Die Behörde hatte die Baugenehmigung mit Befreiung erteilt; der Antragsteller behauptete Verletzung nachbarschützender Normen und Unzumutbarkeit. Das Gericht prüfte Abstände nach BauO NRW, planungsrechtliche Wirkung der Baugrenze, das Rücksichtnahmegebot und die Auswirkungen auf vorhandene Nutzungen und Erschließung. • Zulässigkeit: Das Gericht kann nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO anordnen, wenn die gesetzliche aufschiebende Wirkung entfällt; hier entfiel sie nach §212a Abs.1 BauGB. • Wesentliche Prüfungsmaßstäbe: Im baurechtlichen Nachbarstreit sind nur solche Vorschriften relevant, die neben öffentlichen Zwecken auch den Nachbarn schützen; insoweit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Abstandflächen: Das Vorhaben hält die nach §6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen ein; Wandhöhen und gemessene Abstände zeigen eindeutige Einhaltung der Vorschriften, sodass kein nachbarrechtlicher Eingriff hieraus folgt. • Bauplanungsrecht: Die erteilte Befreiung von der hinteren, nördlichen Baugrenze begründet keine drittschützende Wirkung des Bebauungsplans; regelmäßig dienen hintere Baugrenzen städtebaulichen Zwecken, es sei denn, aus der Auslegung ergäbe sich eine nachbarschützende Intention, die hier nicht zu erkennen ist. • Rücksichtnahmegebot: Selbst bei Überschreitung der Baugrenze wäre erforderlich, dass das Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist; angesichts der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstände und der Lage im Kleinsiedlungsgebiet fehlt eine solche Unzumutbarkeit. • Erschließung und Wegerecht: Ob der Zuweg öffentlich oder privat ist, bleibt offen; selbst wenn er privat ist, besteht nach §917 Abs.1 BGB bereits eine Duldpflicht des Antragstellers für die Nutzung als Zuwegung durch viele Häuser, so dass die zusätzliche Belastung durch ein weiteres Haus unerheblich ist. • Interessenabwägung: Insgesamt überwiegen die Interessen des Bauherrn an der Ausnutzung der Genehmigung gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers; sein Widerspruch hat voraussichtlich keinen Erfolg, sodass kein vorläufiges Rechtsschutzinteresse besteht. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht befand, dass die angegriffene Baugenehmigung keine geschützten Nachbarrechte verletzt: Abstandsvorschriften nach §6 BauO NRW sind eingehalten, die Befreiung von der hinteren Baugrenze begründet keinen drittschützenden Anspruch und das Gebot der Rücksichtnahme wird nicht verletzt. Auch die Erschließungsfrage führt nicht zu einem Abwehrrecht, weil die zusätzliche Beanspruchung eines bereits von vielen genutzten Wegstücks nur unerhebliche Nachteile verursacht, die der Antragsteller hinzunehmen hat. Damit fehlt dem Antragsteller das rechtlich geschützte Interesse an der vorläufigen Verhinderung der Bauausführung, weshalb der Antrag erfolglos blieb; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.