Beschluss
12 L 856/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0809.12L856.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag mit den sinngemäßen Begehren, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.Mai 2002 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.April 2002 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 PkW-Garagen auf dem Grundstück Gemarkung O. , G.1, G2. (W. ) anzuordnen, 4 ist zulässig. 5 Nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag des Widerspruchsführers anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes entfallen ist. Dies ist hier der Fall, denn der Widerspruch des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. April 2002 entfaltet gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. 6 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die nach den genannten Vorschriften vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Sein Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben; deshalb hat der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Ausnutzung der Baugenehmigung einstweilen zu verhindern. 7 In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es nach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall. 8 Das genehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die zum Grundstück des Antragstellers gemäß § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) erforderlichen Abstandflächen werden durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach der Wandhöhe und beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich 0,8 der Wandhöhe H, wobei gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe genügt (Schmalseitenprivileg). 9 Die dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Wände halten offensichtlich den erforderlichen Grenzabstand ein. Die Nordwand des Bauvorhabens wird in einem Abstand von ca. 6,70 m vom nordwestlichen Teil des G3. errichtet und dürfte daher eine Wandhöhe von bis zu 8,37 m haben. Das Gebäude hat eine Firsthöhe von nur 8,00 m und eine Traufhöhe von nur 3,50 m, so dass der erforderliche Grenzabstand deutlich eingehalten wird. Diese Wand ist entgegen der Auffassung des Antragstellers daher auch nicht auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs des § 6 Abs. 6 BauO NRW angewiesen. Auch die Ostwand hält offensichtlich den erforderlichen Grenzabstand ein. Die dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegene südöstliche Gebäudeecke dieser Wand hält einen Grenzabstand von ca. 5,40 m ein, so dass bei Anwendung des Schmalseitenprivileges, welches die 7,60 m breite Ostwand für sich in Anspruch nehmen darf, die Wand eine Höhe von 13,50 m haben dürfte. Da das Gebäude eine Firsthöhe von nur ca. 8,00 m hat, hält das Bauvorhaben zum Grundstück des Antragstellers eindeutig die erforderliche Abstandfläche ein. 10 Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. Es kann an dieser Stelle insbesondere dahinstehen, ob der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer ordnungsgemäßen Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauO NRW, zutrifft, denn diese Vorschrift besteht im Interesse der Gefahrenabwehr und ihr kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. 11 Vgl. Schulte in: Böddinghaus-Hahn-Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 74 Rdnr. 204 mit weiteren Nachweisen. 12 Das genehmigte Vorhaben verstößt auch nicht - wie vom Antragsteller geltend gemacht - gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die im Rahmen der angegriffenen Genehmigung erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zur Überschreitung der im maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 74 "Winzermark" der Stadt Hattingen festgesetzten hinteren, nördlichen Baugrenze durch das Vorhaben begründet - unabhängig von der Frage, ob insofern sämtliche Befreiungsvoraussetzungen vorliegen - jedenfalls keine Verletzung planungsrechtlich geschützter Nachbarrechte des Antragstellers. 13 Hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig keine drittschützende Wirkung zugunsten der Nachbarn. 14 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW ), Beschluss vom 21. Juli 1994 - 10 B 10/94 -. 15 Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Bebauungsplan im Wege der Auslegung ein Wille bzw. eine Absicht des Plangebers, einer solchen Festsetzung ausnahmsweise neben städtebaulichen Gründen auch nachbarschützende Funktion beizumessen, entnehmen lässt. Anhaltspunkte für einen derartigen Willen oder eine hierauf gerichtete Absicht des Plangebers, mit der festgesetzten hinteren (nördlichen) Baugrenze dem Grundstück des Antragstellers Nachbarschutz vermitteln zu wollen, finden sich vorliegend jedoch weder in der beigezogenen Begründung des Bebauungsplanes noch lassen sie sich - auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten - aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung herleiten. Die Begründung des Bebauungsplanes macht mit der hierin unter Verweis auf die besonderen topographischen Verhältnisse angesprochenen Bildung von Siedlungsschwerpunkten bei gleichzeitiger Freihaltung unbebauter Flächen vielmehr deutlich, dass die rückwärtige, nördliche Baugrenze - wie regelmäßig - allein städtebaulichen Motiven dient. 16 Mangels nachbarschützender Wirkung der rückwärtigen, nördlichen Baugrenze kann dem Antragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Überschreitung dieser Grenze durch das Vorhaben des Beigeladenen nur zustehen, wenn sich das Vorhaben insofern ihm gegenüber als rücksichtslos darstellen würde. 17 Vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - Baurechtssammlung (BRS) 46 Nr. 173 und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - BRS 60 Nr. 183 sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 7 B 870/01 -. 18 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186. 20 Hiernach ist nicht ersichtlich, weshalb das Vorhaben des Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber aus bauplanungsrechtlichen Erwägungen nicht zumutbar sein sollte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Vorhaben, welches die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandmaße einhält, im Regelfall zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziel der Abstandvorschriften sind - Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 21 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 7 B 1029/95 - und vom 29. Oktober 1996 - 10 B 476/96 - sowie Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99- Baurecht (BauR) 2001, 917. 22 Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht schon deshalb rücksichtslos, weil es die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes im Hinblick auf die derzeitige landwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigt. Denn die Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ein Kleinsiedlungsgebiet dient nach § 2 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, so dass sowohl Wohnnutzung als auch landwirtschaftliche Nutzung zulässig sind. Aufgrund der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme und der Lage in einem Kleinsiedlungsgebiet darf einerseits der Beigeladene nicht den Schutz vor landwirtschaftlichen Immissionen für sich beanspruchen, den er in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet erwarten dürfte. Andererseits darf der Antragsteller sein Grundstück insbesondere im Hinblick auf die mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbundenen Emissionen nicht wie bei einer Lage im Außenbereich ausnutzen. Insoweit liegen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die derzeitige Nutzung des Grundstückes durch die heranrückende Wohnbebauung in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden könnte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Antragstellers von allen Seiten von Wohnbebauung umgeben und dass das Grundstück G1. der Beigeladenen bereits jetzt mit einem Wohnhaus bebaut ist. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass die Errichtung eines Wohnhauses zu Lasten des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. 23 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der als Erschließung gedachte Weg zumindest teilweise in seinem Eigentum steht und nicht als öffentliche Straße gewidmet ist. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Weg entsprechend der Auffassung des Antragsgegners eine öffentliche Straße im Sinne des § 60 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist oder ob entsprechend der Auffassung des Antragstellers der Weg als Privatweg anzusehen ist. Denn unabhängig von dieser Frage kann dies hier nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Sollte der Weg ein öffentlicher Weg sein, so ist die Erschließung gesichert und dem Antragsteller steht kein nachbarliches Abwehrrecht zu. Ein solches Abwehrrecht steht dem Antragsteller jedoch selbst dann nicht zu, wenn der Weg keine öffentliche Straße ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: 24 Zwar kann ein Nachbar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. 25 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - 4 C 7.74 - BVerwGE 50, 282 und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - BRS 60 Nr. 182. 26 Ein Eingriff in das Eigentum liegt aber nur dann vor, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks infolge der Bebauung nicht derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nachteile nach der Interessenwertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres hinnehmen muss. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.76 a.a.O. ; OVG Saarland, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 2 W 42/95 - zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 8 S 2749/01 -. 28 Dies ist hier der Fall. Denn der Antragsteller ist bereits jetzt gemäß § 917 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Benutzung des Weges zur Herstellung der erforderlichen Verbindung für eine Vielzahl von Wohngebäuden (vgl. seinen Schriftsatz vom 2. August 2002) als Zuwegung zu dulden. Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial benutzen die Bewohner von mindestens 15 Wohnhäusern das Teilstück als Zuwegung und nach den eigenen Angaben des Antragstellers bestehen insoweit keine privat- oder öffentlich-rechtlich gesicherten Fahrrechte. Durch das Hinzutreten eines weiteren Wohngebäudes wird damit nicht erstmals die Verpflichtung auferlegt, die Benutzung seines Grundstückes als Zuwegung zu dulden, sondern die bereits bestehende Verpflichtung wird lediglich ausgedehnt. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nur unwesentlich und müssen vom Antragsteller hingenommen werden. Zwar führt die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zu einer erhöhten Inanspruchnahme des Weges und damit gegebenenfalls zur stärkeren Abnutzung des Straßenbelages, doch beschränkt sich dies auf einige wenige zusätzliche Fahrten mit einem PkW am Tage, so dass es sich jedenfalls um geringfügige Nachteile handelt, für die der Antragsteller zudem gegebenenfalls eine Entschädigung nach § 917 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Darüber hinaus gehende Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die Benutzung seines Grundstückes sind nicht ersichtlich, so dass der Antragsteller die Benutzung des Weges durch die Bewohner eines weiteren Hauses hinnehmen muss. 29 Vgl. zu einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2001 a.a.O.. 30 Verletzt die angegriffene Baugenehmigung nach alledem keine geschützten Nachbarrechte des Antragstellers, so war der Antrag als unbegründet abzulehnen. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 32 Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen Nachbarstreit Anwendung, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Streitwert in Abhängigkeit von jenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der Beeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 3.000,-- DM bis 30.000,-- DM (entspricht 1.533,87 Euro bis 15.338,75 Euro) zu entnehmen ist. Im vorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 5.000,-- Euro anzunehmen, der allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsstreits zu halbieren ist. 33