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Beschluss

4 L 873/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0626.4L873.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird wiederhergestellt bzw. - soweit dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung Zwangsmittel angedroht wurden - angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kramer aus Schwerte bewilligt. 1 Gründe: 2 Der aus dem Tenor zu 1. ersichtliche Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Antrag ist auch begründet, weil sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt und daher die im vorliegenden Verfahren gebotene Abwägung der widerstreitenden Aufschub- und Vollzugsinteressen zum Vorteil des Antragstellers ausfällt. 3 Gemäß § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; hierzu haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 4 Soweit sich die unter Nr. 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung auf das Lagern von "etwa 300.000 - 800.000" Altreifen bezieht, dürfte der Antragsgegner zu Unrecht von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Lagerstätte nach § 63 Abs. 1 BauO NRW ausgegangen sein. Bei summarischer Prüfung spricht nämlich vieles dafür, dass das Reifenlager einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, weil es sich um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr handelt, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Anwendung finden [Nr. 8.12 Buchst. b der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG -(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV -)]. 5 Dass es sich bei den eingelagerten Altreifen um "Abfall" im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Abfalleigenschaft wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass deren Besitzer möglicherweise an einer Weiterveräußerung der Reifen ins Ausland interessiert ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Altreifen ein nach Marktsituation tatsächlich absetzbares "Wirtschaftsgut" darstellen. Denn da eine alsbaldige umweltunschädliche Verwendung oder Verwertung der Altreifen nach Lage der Dinge nicht absehbar ist, wird deren Eigenschaft als "Abfall" schon durch die mit ihrer gegenwärtigen Aufbewahrung verbundenen erheblichen Umweltrisiken - hier vor allem die Brandgefahr - begründet. 6 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 10/92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993 S. 990 ff. 7 Da auch das Gesamtgewicht der in dem ehemaligen Fabrikgebäude an der Ihmerter Straße abgelagerten Altreifen offenkundig im (zumindest) vierstelligen Tonnen-Bereich liegt, drängt es sich auf, dass das Lager der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Die Anordnung der Stilllegung einer Anlage, die ohne die nach dem BImSchG erforderliche Genehmigung betrieben wird, fällt in die Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes bzw. der Kreisordnungsbehörde (vgl. Lfd. Nr. 10.1.8 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes in der Fassung der Verordnung vom 14. Juni 1994, GV NRW S. 360); der Antragsgegner ist hierzu nicht berufen. 8 Einer (weiteren) bauaufsichtlichen Genehmigung - deren Fehlen ein Einschreiten des Antragsgegners rechtfertigen könnte - bedarf die Lagerstätte nicht. Dies folgt aus § 63 Abs. 2 BauO NRW (vgl. auch § 13 BImSchG), wonach die Genehmigung nach § 4 und § 15 Abs. 1 BImSchG eine Genehmigung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW einschließt. 9 Zur Entbehrlichkeit des Baugenehmigungsverfahrens in diesen Fällen vgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 63 Rn. 112 und § 75 Rn. 74. 10 Da die angefochtene Verfügung des Antragsgegners maßgeblich auf die formelle Baurechtswidrigkeit der vollzogenen Nutzungsänderung gestützt ist, erweist sich die Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Altreifenlagers als ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner seine Entscheidung tragend mit Erwägungen begründet hat, die - wie dargelegt - rechtlich unzutreffend sind. Ob die getroffene Anordnung in der Sache aufgrund anderweitiger Verstöße gegen das öffentliche Baurecht gerechtfertigt sein könnte (so etwa wegen der - lediglich in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochenen - Brandgefahr), hinge davon ab, ob dem Antragsgegner - trotz der immissionsschutzbehördlichen Zuständigkeit - eine Kompetenz zum Einschreiten gegen spezifisch baurechtswidrige Zustände erhalten bleibt, 11 vgl. hierzu einerseits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Oktober 1994 - 10 A 4084/92 -, Baurechtssammlung Band 56 Nr. 198 (zum Zuständigkeitsverhältnis der Bauaufsichts- und Abfallwirtschafts- behörden) und andererseits Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 1993 - 4 TH 771/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1993, 467 f. 12 Im vorliegenden Fall bedarf dies keiner Entscheidung. 13 Soweit sich die unter Nr. 1 der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung im Übrigen auf Nutzungen bezieht, die auf der Grundlage bestehender Mietverträge ausgeübt wurden bzw. werden, ist die Inanspruchnahme des Antragstellers als Vermieter untauglich, den angestrebten Zweck zu erreichen. Bei vermieteten und vom Mieter genutzten Gebäuden bzw. Räumlichkeiten ist das Nutzungsverbot grundsätzlich gegenüber dem Mieter auszusprechen, da der Vermieter zur "Aufgabe der Nutzung" nicht in der Lage ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1998 - 7 B 2677/88 -, Städte- und Gemeinderat 1989 S. 246 ff; Beschluss vom 13. Januar 1993 - 7 B 4794/92 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1993 S. 232 f. 15 Hinsichtlich anderer - nicht mieterbezogenen - Nutzungen kommt eine Inpflichtnahme des Antragstellers zwar in Betracht, da der Antragsteller als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks J. Straße und der aufstehenden Baulichkeiten, möglicherweise auch als Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zustandsverantwortlich ist (vgl. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes). Der Antragsgegner hat indessen bei seiner Entscheidung offenkundig außer Betracht gelassen, dass neben dem Antragsteller auch andere - juristische oder natürliche - Personen die ordnungsrechtliche Verantwortung für den gesetzeswidrigen Sachverhalt tragen, nämlich zum einen die weitere Miteigentümerin - den vorliegenden Katasterauszügen zufolge die "I. Handel GmbH" aus Schwerte - und zum anderen die unmittelbaren Verursacher der ungenehmigten Ablagerungen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung des Antragstellers sich von vorneherein als einzige ermessensgerechte Entscheidung aufdrängte und daher - bei Vorliegen einer Störermehrheit - eine situationsangemessene Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge, namentlich auch unter Berücksichtigung der Aspekte der Erreichbarkeit sowie der Leistungs- und Handlungsfähigkeit der einzelnen Störer, entbehrlich war. Das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen zur Störerauswahl führt folglich zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. 16 Weitere durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Verfügung ergeben sich im Zusammenhang mit der unter Nr. 2 gesetzten Handlungsfrist von einer Woche nach Zustellung der Verfügung. Diese Frist ist nicht "angemessen" in Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Selbst wenn der Antragsteller - was nach Aktenlage ersichtlich nicht der Fall ist - über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, erschiene es schlechterdings unmöglich, die Entfernung mehrerer hunderttausend Reifen innerhalb der Wochenfrist zu bewerkstelligen. Ungeachtet der notwendigen Klärung der weiteren Verwertung, Lagerung oder Beseitigung der Altreifen dürften schon für das Ausräumen der Altreifen geeignete Unternehmen - die auch über entsprechende freie Kapazitäten verfügen müssten - nicht ohne Weiteres zu finden sein. 17 In Anbetracht der dargelegten Finanzlage des Antragstellers spricht schließlich auch alles dafür, dass das zur Durchsetzung der unter Nr. 2 getroffenen Anordnung angedrohte Zwangsgeld ungeeignet ist. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung erachtet die Kammer mit einem pauschalen Betrag in Höhe des Zehnfachen des Regelstreitwerts für angemessen bewertet. 20 Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. 21