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Urteil

1 K 3341/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:0619.1K3341.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt eine Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplanes für die Errichtung zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken G-1 und G-2. Die beiden in Nord-Süd-Richtung etwa 200 m von einander entfernten Standorte der geplanten Anlagen liegen nördlich von Meinerzhagen in einer Höhenlage von etwa 540 m im oberen Teil des Südosthanges eines Höhenzuges östlich der Bundesautobahn (BAB) A 45. Die 548 m hohe Kuppe dieses Höhenzuges befindet sich etwa 50 m nordwestlich des nördlichen der beiden geplanten Standorte. Die BAB A 45 verläuft in diesem Bereich in einer Entfernung von etwa 150 m am jenseitigen westlichen Hang des Höhenzuges in einem Geländeeinschnitt. Die zwischen der Autobahn und den vorgesehenen Standorten befindliche Höhe ist bewaldet. Beide geplanten Standorte befinden sich im Bereich der Wald/Grünland-Grenze. Der nördliche Standort wird zur Zeit forstwirtschaftlich und der südliche Standort - ebenso wie der Abhang weiter östlich - als Weide genutzt. Etwa 300 m nordöstlich des nördlichen Standortes liegt die aus wenigen Häusern bestehende Ortschaft Meinerzhagen-Werkshagen. Nördlich der vorgenannten Kuppe verläuft von Südwesten nach Nordosten eine Hochspannungsleitung (110 kV), welche die Autobahn überquert und nordwestlich an Werkshagen vorbeiführt. Von dem nördlichen der beiden geplanten Standorte ist sie am nächstgelegenen Punkt etwa 200 m entfernt. In den sich nach Osten anschließenden Geländeeinschnitten befindet sich die Fürwiggetalsperre, deren nächstgelegener Ausläufer etwa 750 m an den südlichen der beiden Standorte heranreicht. Etwa 1.750 m nordöstlich beginnt die Versetalsperre. Etwa 5.625 m östlich der Standorte befindet sich der 663 m hohe Gipfel der Nordhelle, in deren Bereich drei Sendemasten stehen. In den Höhenlagen der näheren und weiteren Umgebung befinden sich ausgedehnte Waldungen. Die vom Klageantrag erfaßte Grundfläche war Teil des durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „F" vom 18. Juni 1986, Abl. Reg. Abg. 1986, S. 215, (LSVO) unter Landschaftsschutz gestellten Gebietes. Nunmehr gehören die Antragsflächen zum räumlichen Geltungsbereich des während dieses Rechtsstreites durch die Bezirksregierung Arnsberg genehmigten und am 14. Dezember 2001 ortsüblich bekannt gemachten Landschaftsplanes Nr. 6 „N" des Märkischen Kreises (Landschaftsplan). Nach diesem Plan sind die Standorte ebenfalls Teil eines Landschaftsschutzgebietes. Im September 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Befreiung gemäß § 69 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) von den Verboten der LSVO für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den vorbezeichneten Standorten zu erteilen. Dabei ging es um eine Anlage vom Typ E-66 mit einer Nabenhöhe von 66,80 m und einem Rotordurchmesser von 66 m (Gesamthöhe 99,80 m) sowie um eine Anlage vom Typ E-40 mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40,3 m (Gesamthöhe 85 m). Mit Bescheid vom 29. November 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er führte aus, weder eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 2 Abs. 1 LSVO noch eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG komme in Betracht. Die Anlagen seien mit dem Schutzzweck der Verordnung nicht vereinbar. Das von Bergrücken und Tälern, Wäldern und Grünlandflächen geprägte Landschaftsbild des südlichen Märkischen Kreises, der ganzjährig einen Schwerpunkt für die Naherholung bis hin in das südliche und östliche Ruhrgebiet darstelle, würde erheblich beeinträchtigt. Die Standorte lägen an einer der exponiertesten Stellen des südlichen Märkischen Kreises, von dem aus sich eine Vielzahl von Blickkorridoren mit Fernblicken über die reich strukturierte Landschaft ergäben. Demgemäß seien die Standorte auch von vielen Punkten aus weithin einsehbar. Das Vorhaben sei auch nicht wegen einer Vorbelastung der Landschaft durch die BAB A 45 und durch die Hochspannungsleitung hinzunehmen. In ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch berief sich die Klägerin u. a. auf eine landschaftsästhetische Studie des Landschaftsplanungsbüros p GbR, Dortmund, vom 15. März 2001. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001, als Einschreiben zur Post gegeben am 10. Juli 2001, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 9. August 2001 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, die nach der Erklärung der Klägerin nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für die Durchführung ihres Vorhabens gerichtet ist. Die Klägerin trägt vor: Die von den beiden geplanten Windenergieanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Bedeutung des Gebietes für die Erholung seien wegen der standortspezifischen Vorbelastungen als unerheblich einzustufen. Die Ziele der landschaftsrechlichen Schutzausweisung seien wegen der unmittelbar benachbarten sechsspurigen Trasse der BAB A 45, die auch mit erheblichen Lärm-emissionen verbunden sei, der dort befindlichen Hochspannungsmasten und der vom Standort aus weithin sichtbaren Sendeanlagen auf der Nordhelle und auf dem Waldberg ohnehin nicht mehr zu erreichen. Der Beklagte verniedliche diese Vorbelastungen. Wie gering der mit den Anlagen verbundene Eingriff in das Landschafts-bild im Übrigen zu bewerten sei, ergebe sich auch aus den Feststellungen in der von ihr im Widerspruchsverfahren vorgelegten landschaftsästhetischen Studie. Danach würden die Anlagen innerhalb eines Radius von 10 km um den Standort lediglich auf 3,2 % dieser Flächen zu sehen sein. Andererseits seien mit Blick auf die Vorbelastungen durch die Trasse der Hochspannungsleitung nur 1,2 % des in der Studie weiträumig untersuchten Raumes als visuell unbelastet zu beurteilen. Würdige man die Fernsichtbeziehungen, würden die Windenergieanlagen das Landschaftsbild nur in untergeordneter Weise beeinflussen und zum Teil auch auf Sichtentfernungen von 10 bis 15 km in der Landschaft „untergehen". Das vom Beklagten eingeholte Gutachten der Landschaftsarchitekten H und T vom Juni 2000 weise erhebliche Widersprüche zu der vorgelegten landschaftsästhetischen Studie auf und sei in entscheidenden Teilen unschlüssig. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG. Zu diesen Gründen gehöre auch das öffentliche Interesse an einer umweltfreundlichen Energiegewinnung. Insoweit sei auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) und auf das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien zu verweisen. In Einklang mit diesen Normen sehe der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Windenergie-Erlass - WEAErl. -) vom 3. Mai 2000, MBl. NRW., S. 690, (SMBl. NRW. 2310) vor, dass in großräumigen Landschaftschutzgebieten Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen möglich seien. Bei der notwendigen Abwägung sei zu beachten, dass auch die Landesanstalt für Ökologie, Landesentwicklung und Forstplanung in ihrem ökologischen Fachbeitrag zum Landschaftsplan N die Eignung der betroffenen Fläche für die Erholung wegen der Auswirkungen der in der Nähe gelegenen BAB A 45 als eingeschränkt bewertet habe. Die Stadt Meinerzhagen habe sich in dem - nicht zu einem entsprechenden Abschluss geführten - Verfahren auf Änderung ihres Flächennutzungsplanes dafür ausgesprochen, in seinen Darstellungen Windenergieanlagen an den hier betroffenen Einzelstandorten vorzusehen. Auch die Respektierung des durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Selbstverwaltungsrechtes der Stadt Meinerzhagen spreche für die Befreiung. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. Juli 2001 zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes Nr. 6 „N" des Märkischen Kreises vom 14. Dezember 2001 für die Errichtung zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken G-1 und G-2 gemäß Antrag vom 18./25. September 2000 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründungen der ablehnenden Bescheide und trägt ergänzend vor: Ein Anspruch auf die Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG bestehe nicht. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit das Interesse an der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien positiv zu bewerten sei, hätten diese Gründe im vorliegenden Fall keinen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt der Landschaft. Die Auswirkungen des geplanten dreidimensionalen und dynamischen Eingriffes, der mit zwei sich ständig bewegenden, 100 m hohen Windkraftanlagen verbunden sei, seien nicht mit denjenigen gleichzusetzen, die von dem zweidimensionalen linienförmigen Element der seit 30 Jahren vorhandenen und in der Landschaft kaum noch wahrzunehmenden Autobahntrasse sowie mit den statischen Elementen der Hochspannungsleitung und der Sendetürme verbunden seien. Wenn es in dem von der Klägerin veranlaßten Gutachten heiße, die Windenergieanlagen würden in einem Radius von 10 km um den Standort lediglich auf einer prozentual sehr geringen Fläche zu sehen sein, bedeute dies, dass die Windräder von jedem Höhenpunkt in der näheren und weiteren Umgebung aus sichtbar sein würden. Da der vorgesehene Standort aus Richtung Westen der erste Höhenzug des Ebbegebirges sei, würden die Anlagen bis weit ins Bergische Land hinein zu sehen sein. Sie würden den landschaftlichen Wert einer ganzen Region mindern und nur mit einem geringen und auf wenige Beteiligte beschränkten Nutzen verbunden sein. Zu befürchten sei auch eine Sogwirkung im Hinblick auf weitere Anlagen in den Nachbargemeinden. Der Berichterstatter hat die vorgesehenen Standorte und ihre Umgebung bei einem Erörterungstermin am 30. April 2002 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 30. April 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und von der Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Ablehnungsbescheid in dem der Klage vorangegangenen Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO an den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung „F" zu messen war, dass die Klage nunmehr jedoch auf eine Ausnahme, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten des während dieses Rechtsstreites in Kraft getretenen Landschaftsplanes gerichtet ist. Dieser hat die Landschaftsschutzverordnung ersetzt, soweit sein räumlichen Geltungsbereich reicht (vgl. § 42 a Abs. 1 Satz 6 LG sowie § 6 Satz 1 LSVO). Da der Landschaftsplan die zunächst entscheidungserheblichen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung sinngemäß übernommen hat, ist dem Zweck der Regelungen über das Widerspruchsverfahren Genüge getan, zumal der Beklagte im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht hat, der Ablehnungsbescheid solle auch mit Blick auf die geänderte Rechtslage Bestand haben. Sieht man in dem neu gefaßten Klageantrag eine Klageänderung, ist sie zulässig, weil der Beklagte konkludent in sie eingewilligt hat und sie im Übrigen aus Gründen der Verfahrensökonomie sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf eine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 a, Abs. 2 LG in Verbindung mit Nr. 2.2 V. Satz 1 des Landschaftsplanes von dem Verbot in Nr. 2.2 I. a) seiner textlichen Festsetzungen für die Verwirklichung ihres Vorhabens nicht zu. Dies gilt ebenfalls für die sinngemäß hilfsweise geltend gemachte Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG von den genannten Festsetzungen. Nach Nr. 2.2 I. a) der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist in den durch diesen Plan festgelegten Landschaftsschutzgebieten unabhängig davon, ob das Vorhaben nach anderen Vorschriften einer behördlichen Erlaubnis bedarf, u. a. die Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verboten. Dieses Verbot dient, wie in dem einleitenden Absatz unter I. der genannten Regelungen erläutert, in Einklang mit § 34 Abs. 2 LG der Verhinderung von Vorhaben, die den Charakter des Schutzgebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwider laufen. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet ist u. a. zur Erhaltung und Wiederherstellung des gesamten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die landschaftsbezogene Erholung regional bedeutsamen Landschaftspotentials und zur Erhaltung und Wiederherstellung der besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Funktionen landwirtschaftlich geprägter, reich strukturierter Landschaftsräume durch Sicherung ihres offenen Charakters erfolgt (vgl. Nr. 2.2.1 des Landschaftsplanes, S. 119 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Planes). Gemäß Nr. 2.2 V. Abs. 1 der Festsetzungen (S. 118 aaO.) erteilt die untere Landschaftsbehörde (der Beklagte) auf Antrag eine Ausnahme u. a. von den allgemeinen Verboten unter Nr. 2.2 I. für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Eine solche Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die geplante Errichtung der beiden Windkraftanlagen würde die oben erläuterten Schutzzwecke des Verbotes gemäß Nr. 2.2 I a) des Landschaftsplanes erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Insbesondere würde das für die landschaftsbezogene Erholung wichtige regional bedeutsame Landschaftspotential des Plangebietes deutlich beeinträchtigt. Das für dieses Landschaftspotential wichtige Landschaftsbild würde weiträumig spürbar negativ verändert. Im Hinblick auf die Auslegung des Begriffes „Landschaftsbild" kann die Kammer dabei auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - (alter Fassung) - jetzt: §§ 18 und 19 BNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193 -, zu den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 5, 6 Abs. 5 LG und vor allem zu Ausnahmeregelungen in anderen Landschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg, die der hier zunächst betroffenen Verordnung gleichen, zurückgreifen; der dem Landschaftsbild durch den hier betroffenen Landschaftsplan vermittelte Schutz bleibt jedenfalls nicht hinter dem zurück, den die letztgenannten Regelungen in ihrem Anwendungsbereich gewähren bzw. gewährt haben. Vgl. hierzu (zu den durch die Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff LG eröffneten, über Verbotsnormen einer Landschaftsschutzverordnung hinausreichenden Befugnissen) etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, Natur und Recht (NuR) 2000, 51 (53). Das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 85, 348 (359); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 - 11 A 4776/94 -. Von diesen Grundsätzen ausgehend würden die beiden Windkraftanlagen das Landschaftsbild in einer mit den Zwecken der Unterschutzstellung unvereinbaren Weise erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Die Augenscheinseinnahme hat den sich bereits aus dem vorhandenen Kartenmaterial ergebenden Eindruck bestätigt, dass die Windkraftanlagen angesichts ihrer Größe, der Höhenlage der geplanten Standorte und der in der weiträumigen Umgebung zu verzeichnenden topographischen Verhältnisse über viele Kilometer hin weiträumig sichtbar wären. Dies betrifft eine Vielzahl von Beobachtungspunkten der näheren und weiteren Umgebung. Ebenso wie bereits vom Fuße der geplanten Standorte angesichts ihrer Höhenlage gute Sichtverhältnisse besonders nach Norden, Osten und Süden herrschen, würden die Anlagen, die auf einem der höchsten Geländepunkte im westlichen Teil des Ebbegebirges errichtet werden sollen, in die genannten Richtungen, wegen ihrer Bauhöhe von fast 100 m aber auch in westliche Richtungen, weithin sichtbar sein. Sie würden das aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in diesem Bereich bislang noch ganz überwiegend intakte Landschaftsbild empfindlich stören, das durch überwiegend bewaldete Höhen und obere Hanglagen sowie durch die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten niedrigeren Bereiche geprägt wird. Die besondere Bedeutung des regional wichtigen weit-räumigen Erholungsgebietes würde durch die Vorhaben, die schwerwiegende Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen würden, empfindlich gestört. Dieser Einschätzung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Landschaftsbild sei in dem betroffenen Bereich durch verschiedene technische Bauwerke bereits erheblich vorbelastet, denen die beabsichtigten Vorhaben keine neuen wesentlich störenden Elemente hinzufügen würden. Die Augenscheinseinnahme hat vielmehr gezeigt, dass die vorhandenen Bauwerke das Landschaftsbild keineswegs so schwerwiegend belasten, dass weitergehende Störungen unerheblich wären. Die negativen landschaftsästhetischen Auswirkungen der bereits vorhandenen technischen Einrichtungen bleiben außerdem deutlich hinter denjenigen zurück, die von den Windkraftanlagen ausgehen würden. Dies gilt zum einen für die BAB A 45. Sie verläuft jedenfalls in der unmittelbaren Umgebung nicht über die Höhen des Ebbegebirges, sondern - teilweise in Geländeeinschnitten - angepaßt an die mittleren bzw. oberen Hanglagen. Sie hat zwar durchaus erhebliche das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkungen. Die Autobahn ist jedoch längst nicht so weiträumig sichtbar, wie es die Windkraftanlagen angesichts ihres Standortes und ihrer Konstruktion sein würden. Noch deutlich geringer sind die Auswirkungen der Hochspannungsleitung, die nördlich der geplanten Standorte von Südwesten nach Nordosten verläuft. Die Stahlgittermasten dieser Leitungen sind wegen ihrer geringen Größe nicht mit den wesentlich höheren Türmen der Windkraftanlagen zu vergleichen. Ähnliches gilt für die linienförmigen Elemente der Stromleitungen. Der Vergleich mit den Sendemasten im Bereich der Nordhelle führt ebenfalls nicht dazu, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Landschaftsbild trotz der Schutzausweisung hinzunehmen wäre. Diese Masten sind, soweit es um ihre Ausmaße und die topographischen Standorte geht, zwar mit den geplanten Windkraftanlagen vergleichbar. Unabhängig davon, ob die Existenz eines das Landschaftsbild negativ beeinflussenden Elementes zur Folge haben kann, dass weitere ähnliche Störungen hinzunehmen sind, unterscheidet sich das Vorhaben der Klägerin in einem für das Landschaftsbild wesentlichen Punkt deutlich von den genannten Vergleichsobjekten: Die ständigen oder jedenfalls sehr häufigen Drehbewegungen der groß dimensionierten Rotorblätter mit Durchmessern von 66 m bzw. 40,3 m, die weithin sichtbar sein würden, brächten ein in den Wäldern und Höhenzügen um Meinerzhagen bislang nicht vorhandenes erhebliches Element der Unruhe in die Landschaft hinein. Betrachter, insbesondere Erholungssuchende, könnten sich diesem Element nicht oder jedenfalls nur schwer entziehen. Der Eindruck einer bislang von größeren technischen Bauwerken weitgehend freien, großräumig von bewaldeten Höhenzügen geprägten Landschaft würde durch ein bisher dort nicht vorhandenes, mit qualitativ neuen Störungen verbundenes Element zusätzlich spürbar beeinträchtigt. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient jedoch unter anderem gerade dazu, das vorhandene regional bedeutsame Landschaftspotential zu erhalten, also derartige bislang nicht vorhandene negative Veränderungen zu verhindern. Auch die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG hat der Beklagte zu Recht verweigert. Nach der genannten Bestimmung kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine solche Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinba- ren ist, oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft füh- ren würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor- dern. Von diesen Befreiungsmöglichkeiten kommt ernsthaft lediglich die letztgenannte in Betracht. Auch ihre Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die die Befreiung erfordern, sind nicht gegeben. Die Befreiungsmöglichkeiten in § 69 Abs 1 LG dienen dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die bestehen kann, wenn aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und ihre materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden. Die Befreiungsmöglichkeiten zielen auf Fallgestaltungen, in denen der Schluss gerechtfertigt ist, dass die bei der Anwendung der Norm eintretenden Folgen vom Normgeber nicht beabsichtigt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 583; OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1998 - 10 A 5572/97 -. Dagegen, dass im vorliegenden Fall eine solche, vom Satzungsgeber nicht vorhergesehene und auch nicht vorhersehbare Situation eingetreten ist, spricht bereits die Entstehungsgeschichte des entscheidungserheblichen Landschaftsplanes. Im Planaufstellungsverfahren war das streitige Vorhaben bekannt. Bereits im Juni 1998, also vor dem Beschluss des Kreistages vom 30. März 2000 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und vor den weiteren Verfahrensschritten im Normsetzungsverfahren, waren beim Beklagten die Bauanträge der Klägerin für die beiden Windkraftanlagen eingegangen. Im Frühjahr 1999 hatte das Amt für Planen und Bauen des Beklagten die untere Landschaftsbehörde um Stellungnahme zu diesem Vorhaben gebeten. Daraufhin hatten diese Behörde und der Landschaftsbeirat vor Erlass des die Baugenehmigung ablehnenden Bescheides vom 29. Juni 1999 negative Stellungnahmen abgegeben. Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes hätte aber die Möglichkeit bestanden, die umstrittenen Standorte durch eine entsprechende Umgestaltung der Festsetzungskarte aus dem räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes auszunehmen. Die Gestaltung der Festsetzungskarte belegt, dass sich der Satzungsgeber seinen entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Ortslage der südwestlich der Antragsfläche gelegenen Ortschaft Lengelscheid - wie etwa auch die Ortslage Meinerzhagen mit angrenzenden Freiflächen, die möglicherweise als Bau- oder Gewerbegebiete dienen sollen - von entsprechenden Schutzausweisungen ausgenommen worden sind. Unter diesen Umständen liefe es dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers zuwider, das Vorhaben der Klägerin als einen bei Erlass des Landschaftsplanes nicht vorhersehbaren Sonderfall zu betrachten, auf den die Verbote des Planes nicht zugeschnitten seien. Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, welche die Verwirklichung des streitbefangenen Vorhabens gerade auf den von der Klägerin vorgesehenen Standorten erfordern, ergeben sich ferner nicht aus den von der Klägerin angeführten, in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen und den ihnen zu Grunde liegenden Wertungen. Auch der oben genannte Windenergie-Erlass rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl in bauplanungs- als auch in landschaftsrechtlicher Hinsicht neu geregelt und teilweise erleichtert worden ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1994, GV NRW S. 418, nach dem die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gilt). Diese Vorschriften führen im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, die Anforderungen an die streitige Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG als erfüllt anzusehen. Hätte der Satzungsgeber die vorgesehenen Aufstellungsorte aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen, wäre, da die §§ 6 Abs. 4 und 4 Abs. 1 LG wegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG nicht eingreifen, eine landschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung der beiden Windkraftanlagen nicht erforderlich. Der Märkische Kreis hat bei Inkraftsetzen des Landschaftsplanes, wie dargestellt, jedoch davon abgesehen, im Hinblick auf die umstrittenen Aufstellungsorte diese Rechtslage herbei zu führen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die mit den Bestimmungen des Landschaftsplanes verbundenen normativen Wertungen lassen sich überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 b) LG für das Vorhaben der Klägerin nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.