Urteil
7 K 2633/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0605.7K2633.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück T-Straße in X. Dieses Grundstück liegt an einem Teil der T-Straße, bei dem es sich um eine Privatstraße handelt und der durch eine Schrankenanlage sowie einem Schild mit der Aufschrift "Privatweg" von dem übrigen Bereich der T-Straße abgetrennt ist. 3 Da dieser Straßenteil nicht im Straßenreinigungsverzeichnis des Beklagten aufgeführt war und ist, haben die dortigen Anlieger mit dem Straßenreinigungsunternehmen eine privatrechtliche Sondervereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Anlieger der hieran angrenzenden Grundstücke für die Reinigungsmaßnahmen das gleiche Entgelt je lfd. Meter Frontlänge gezahlt haben, das die Beklagte für Anlieger an öffentlichen Straßen auf der Grundlage der Satzung der Stadt X über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 1991 (im folgenden: SRS) als Straßenreinigungsgebühr erhob. 4 Mit Ratsbeschluss vom Februar 2001 änderte die Beklagte die SRS rückwirkend zum 1. Januar 2001 dahingehend ab, dass ab diesem Zeitpunkt auf eine gesonderte Erhebung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet wird. Gleichzeitig beschloss der Rat der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von bislang 350 % auf 374 %. Die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr wurde damit begründet, dass der insoweit zu betreibende Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu deren geringen finanziellen Bedeutung stünde. Da angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung alle Bürger gleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitieren würden, führe eine Kompensation dieses Einnahmeausfalls durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt, dass alle Grundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der damit verbunden Kosten leisten, ohne dass es künftig auf Lage, Zuschnitt und Topographie des jeweiligen Grundstücks ankomme. 5 Mit Bescheid vom 19. März 2001 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern die Grundbesitz- und sonstigen Abgaben für das Jahr 2001 fest, wobei der erhöhte Grundsteuerhebesatz in Ansatz gebracht wurde. 6 Den hiergegen mit Schreiben vom 25. März 2001 eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Eine Reinigungspflicht bestehe nur für öffentliche Straßen. Eine Steuer sei gerade eine Geldleistung, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstelle. Im Hinblick auf die Anhebung der Grundsteuer sei ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. 7 Am 3. Juli 2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Auch hinsichtlich des nichtöffentlichen Teils der T-Straße hätten sie einen Anspruch auf Straßenreinigung und Winterdienst. Dieser Anspruch folge aufgrund der Kopplung von Grundsteuererhöhung einerseits und Wegfall der Straßenreinigungsgebühr andererseits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies gelte unabhängig davon, dass es sich bei dem in Rede stehenden Straßenteil um eine Privatstraße handele. Auch die Tatsache, dass die bisherige Regelung nur auf öffentliche Straßen begrenzt gewesen sei, stehe einer künftigen Gleichbehandlung aller Straßenanlieger nicht im Wege. Da sich die Straßenreinigung nunmehr als freiwillige, unentgeltliche Leistung der Beklagten darstelle, sei im Hinblick auf die Abgabengerechtigkeit eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Straßen nicht mehr gerechtfertigt. 8 Die Kläger beantragen, 9 festzustellen, dass sich die Pflicht der Beklagten zur Straßenreinigung und zum Winterdienst auch auf den nicht öffentlichen (privaten) Teil der T-Straße vor dem Grundstück T-Straße in X erstreckt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führt aus: Die Einbeziehung der Privatstraße in die öffentliche Straßenreinigung könne unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz schon deshalb nicht beansprucht werden, da es bereits an der dafür notwendigen Voraussetzung der im Wesentlichen gleich gelagerten Situation fehle. Die rechtliche Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichen Straßen begründe gerade hinsichtlich der Verfügungsgewalt und der Verkehrssicherheit wesentliche Unterschiede. Eine "Kopplung" zwischen der Grundsteuerhebesatzerhöhung und der Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr sei schon über die Definition der Steuer ausgeschlossen und deshalb auch nicht vollzogen worden. Notwendig und als Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren geboten sei dagegen die Kompensation des mit dieser Maßnahme verbundenen Einnahmeausfalls zum Ausgleich des Gesamthaushalts. Ein Anspruch auf die öffentliche Reinigung einer Privatstraße lasse sich hieraus aber nicht ableiten. Ferner handele es sich bei der Reinigung öffentlicher Straßen nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Lediglich die Erhebung der Gebühren dafür stehe im Ermessen. Hiervon habe der Rat insofern Gebrauch gemacht, als er unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen auf die künftige Gebührenerhebung verzichte. 13 Am 29. April 2002 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 22 bis 24 der Gerichtsakte) verwiesen. 14 Die erkennende Kammer hat mit Beschluss aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2002 den vorliegenden Rechtsstreit getrennt. Soweit sich die Kläger - nach entsprechender Klarstellung in der mündlichen Verhandlung - auch gegen die Festsetzung der Grundsteuer B im Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 wenden, wurde die Klage unter dem Aktenzeichen 7 K 2121/02 fortgeführt und insoweit die Sache vertagt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsaktes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 18 Insbesondere haben die Kläger als Anlieger des nicht öffentlichen Teils der T- Straße ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob sich die Pflicht der Beklagten zur Straßenreinigung und zum Winterdienst - und mithin das Bestehen oder Nichtbestehen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses - auch auf den Straßenabschnitt vor ihrem Grundstück erstreckt. 19 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 20 Eine Pflicht der Beklagten, die Straßenreinigung und den Winterdienst auch vor dem Grundstück der Kläger durchzuführen, ergibt sich insbesondere nicht aus der Satzung der Stadt Werdohl über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 1991 in der Fassung vom 21. Februar 2002 (SRS). Gemäß § 1 Abs. 1 u. 3 SRS betreibt die Beklagte die Reinigung und den Winterdienst ausschließlich auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen). 21 Bei dem vorliegenden Straßenabschnitt vor dem klägerischen Grundstück T- Straße handelt es sich - zwischen den Beteiligten - unstreitig um eine Privatstraße. Weder ist insoweit eine Widmung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgt noch bestehen Anhaltspunkte dafür oder ist entsprechend vorgetragen worden, dass dieser Straßenteil bereits vor Inkrafttreten des StrWG NRW nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gemäß § 60 Satz 1 StrWG NRW besaß. Auch ausweislich der Feststellungen im Ortstermin ist der in Rede stehende Straßenabschnitt sogar durch eine Schrankenanlage und ein Hinweisschild "Privatstraße" von dem öffentlichen Teil der Schulstraße örtlich abgegrenzt. 22 Die Regelung in § 1 SRS steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW), wonach sich die Reinigungspflicht der Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen - wie hier - nur auf die öffentlichen Straßen erstreckt. 23 Eine Verpflichtung der Beklagten, auch den privaten Straßenabschnitt vor dem Grundstück der Kläger in die Reinigungsverpflichtung einzubeziehen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom Februar 2001 für ihr Gemeindegebiet den Hebesatz für die Grundsteuer B von 350 % auf 374 % angehoben hat. Insoweit kann dahinstehen und braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Denn jedenfalls ergibt sich allein aus der Anhebung der Grundsteuer B unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch der Kläger gegen die Beklagte den Reinigungs- und Winterdienst auch auf die Privatstraße vor ihrem Grundstück auszudehnen. So handelt es sich bei einer Steuer gemäß § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) um eine Geldleistung, die gerade nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt. Die Steuererhebung - hier Grundsteuer B - führt dementsprechend nicht zu einem konkreten Anspruch des jeweiligen Steuerzahlers, sondern dient einzig und allein der Erzielung von Einnahmen, um die notwendigen Ausgaben der Beklagten decken zu können. 24 Ein entsprechender Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach u.a. wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden darf. 25 Vgl. zum Gleichheitsgrundsatz: Gubelt in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz Kommentar, Band I, 5. Auflage, München 2000, Art. 3, Rdnr. 11; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Kommentar, Band I, 4. Auflage, München 1999, Art. 3, Rdnr. 10 f. m.w.N. 26 Soweit die Kläger vortragen, dass bei der Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren die Begrenzung der Reinigung auf öffentliche Straßen gerechtfertigt gewesen sein mag, nun aber mit dem erfolgten Verzicht der Beklagten auf diese Gebühr eine Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen Straßen nicht mehr gerechtfertigt sei, da es sich nun um freiwillige Leistungen der Beklagten handele, fehlt es bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. Denn die Beklagte übernimmt die Reinigung und den Winterdienst für die öffentlichen Straßen nicht freiwillig, sondern ist hierzu gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG NRW verpflichtet. Zudem wird eine Straßenreinigungsgebühr, wenn eine Gemeinde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW hiervon Gebrauch macht, nicht als Gegenleistung für die konkrete Reinigung unmittelbar vor dem Grundstück des jeweiligen Anliegers erhoben, sondern als Gegenleistung für die Reinigung und den Winterdienst der gesamten gemeindlichen Straßenanlage, 27 vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -; Schlegel, Straßenreini- gungsgesetz NRW - Kommentar -, in: Praxis der Gemeindeverwaltung L 12 c NW, § 3 Anm. 3.1. 28 an dem die Kläger in gleicher Weise partizipieren. Darüber hinaus ist ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Straßen bei der Reinigungs- und Winterdienstpflicht darin begründet, dass die öffentliche Hand bezüglich der öffentlichen Straßen auch über die entsprechende Verfügungsgewalt verfügt und insoweit zudem verkehrsicherungspflichtig ist, während dies bei einer Privatstraße dem jeweiligen Eigentümer obliegt, der im Rahmen seines nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht eigenverantwortlich darüber entscheidet, inwieweit und durch wen er sein Eigentum instand hält, so dass die Kläger auch insoweit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Straßenreinigung und Winterdienst vor ihrem an einer Privatstraße gelegenen Grundstück haben. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 30 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 31 Rechtsmittelbelehrung: 32 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 33 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 34 Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. 35 Bei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 36 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 37 T-1 S. I. 38 B e s c h l u s s 39 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: 40 Der Streitwert wird auf 000,00 DM (= 00,00 Euro) festgesetzt. 41 G r ü n d e: 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Kläger an der begehrten Feststellung auf der Grundlage der auf sie entfallenden anteiligen privatentgeltlichen Straßenreinigungskosten vorgenommen, die ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung für das laufende Jahr 000,00 DM (= 00,00 Euro) betragen. 43