Beschluss
14 L 427/02
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur zulässig, wenn ohne sie wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar und die Folgen für den Antragsteller unzumutbar wären.
• Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch und die nötige Glaubhaftmachung nicht erbracht, wenn die behaupteten Tatsachen nicht überwiegend wahrscheinlich sind.
• Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG kann ausgeschlossen sein, wenn die Mutter erforderliche Auskünfte zur Feststellung des anderen Elternteils nicht erteilt oder nicht mitwirkt.
• Die Mitwirkungspflicht der Mutter umfasst grundsätzlich Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters; Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung ist darzulegen und glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Antrag auf Unterhaltsvorschuss: fehlende Glaubhaftmachung der Mitwirkungspflicht der Mutter • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur zulässig, wenn ohne sie wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar und die Folgen für den Antragsteller unzumutbar wären. • Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch und die nötige Glaubhaftmachung nicht erbracht, wenn die behaupteten Tatsachen nicht überwiegend wahrscheinlich sind. • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 UVG kann ausgeschlossen sein, wenn die Mutter erforderliche Auskünfte zur Feststellung des anderen Elternteils nicht erteilt oder nicht mitwirkt. • Die Mitwirkungspflicht der Mutter umfasst grundsätzlich Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters; Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mitwirkung ist darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antragsteller, geboren am 9.8.2000, beantragte einstweiligen Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab 21.1.2002 bzw. ab 14.3.2002. Er lebt bei seiner Mutter, die getrennt von ihrem Ehemann lebt und nach eigenen Angaben keinen Unterhalt vom Vater erhält. Der Ehemann hat die Ehelichkeit des Kindes erfolgreich angefochten (Urteil 24.1.2002). Die Mutter behauptet, die Empfängnis sei durch eine anonyme Samenspende in einer russischen Klinik erfolgt und legte dazu Bescheinigungen vor. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Mutter ihre Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Kindesvaters glaubhaft ausgeschlossen hat. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Darstellung der Mutter und an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen. • Rechtliche Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: §123 VwGO in Verbindung mit §920 ZPO; strenge Glaubhaftmachung erforderlich, wenn die Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt. • Nach §1 UVG besteht Anspruch nur, wenn das Kind unter zwölf ist, bei einem ledigen/getrennt lebenden Elternteil lebt und nicht ausreichend Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. • §1 Abs.3 UVG schließt den Anspruch aus, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil erforderliche Auskünfte zur Durchsetzung der Leistung verweigert oder nicht bei Feststellung der Vaterschaft mitwirkt; hierzu gehören Angaben zur Person des Vaters. • Die Mitwirkungspflicht der Mutter umfasst alle ihr verfügbaren Informationen zur Identifikation des möglichen Kindsvaters; Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit muss sie glaubhaft darlegen. • Die vorgelegten Bescheinigungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, eine in Russland vorgenommene anonyme Samenspende zu belegen; es bestehen erhebliche Zweifel an deren Echtheit und an der Glaubwürdigkeit der schildernden Angaben. • Spezifische Indizien gegen die Glaubwürdigkeit: Widersprüche zur Erinnerung der Mutter, fehlende Anschriften auf Dokumenten, Auskunft des behandelnden Gynäkologen, wonach keine entsprechende Behandlung oder Progesteron-Medikation vorgenommen wurde. • Da der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, ist die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen; eine weitergehende Prüfung der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung bei anonymer Samenspende ist entbehrlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und damit die strengen Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt. Die Mutter konnte nicht nachvollziehbar darlegen, dass eine anonyme Samenspende in Russland stattgefunden hat, und die vorgelegten Unterlagen genügten nicht zur Entlastung ihrer Mitwirkungspflicht nach §1 Abs.3 UVG. Aufgrund erheblicher Zweifel an der Echtheit der Dokumente und Widersprüchen in den Angaben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten sind nicht erhoben worden.