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Beschluss

4 L 24/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0129.4L24.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Januar 2002 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Januar 2002 anzuordnen, 4 hat in der Sache keinen Erfolg. Die in dem Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen des Beigeladenen als Bauherr des streitigen Bauvorhabens und des Antragstellers als betroffener Nachbar fällt zu Gunsten des Beigeladenen aus. Sein Interesse, von der ihm erteilten Baugenehmigung umgehend Gebrauch machen zu können, überwiegt das Interesse des Antragstellers, die Errichtung des genehmigten Bauvorhabens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern. Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtmäßig ist und der Widerspruch des Antragstellers in der Hauptsache somit keinen Erfolg haben wird. 5 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da das Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Die Kammer braucht nicht zu untersuchen, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen in jeder Hinsicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist keine schlechthin nachbarschützende Vorschrift. Ein Nachbar kann vielmehr ein Bauvorhaben nur dann mit Erfolg angreifen, wenn sich das betreffende Vorhaben gerade deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange des Nachbarn vermissen lässt, 6 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 38 Nr. 186; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, BRS Bd. 44 Nr. 71. 7 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, 8 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS Bd. 32 Nr. 155; Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS Bd. 38 Nr. 186; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, BRS Bd. 44 Nr. 71 und Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS Bd. 46 Nr. 176. 9 Hiernach hängt die Beurteilung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls erfordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen, 10 vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS Bd. 32 Nr. 155. 11 In Bereichen, in denen Nutzungen unterschiedlicher Art und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen - wie hier eine landwirtschaftliche Nutzung mit Geruchsbelästigung einerseits und eine einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Wohnnutzung andererseits - ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. In einem solchen Fall fügt sich ein Wohnvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren - im Sinne eines "Mittelwertes" zumutbaren - Belästigungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung, 12 vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, BRS Bd. 42 Nr. 66. 13 Der Emittent muss es grundsätzlich hinnehmen, dass sich eine bereits vorhandene Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der emittierenden Anlage durch zusätzliche Wohnbauten verdichtet, sofern diese Verdichtung - etwa durch ein Näherrücken der Wohnhäuser - nicht in einer Weise erfolgt, die dem Betreiber der Anlage zusätzliche Rücksichtnahme abfordert. 14 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die vom Beigeladenen geplante Bebauung seines Grundstücks mit einem Betriebsleiterwohnhaus dem Antragsteller gegenüber nach summarischer Prüfung nicht als rücksichtslos. Aus dem der Kammer vorliegenden Plan- und Kartenmaterial ergibt sich, dass das Betriebsleiterwohnhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen etwa 25 m östlich vom Grundstück des Antragstellers und damit in der Hauptemissionsrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden soll. Die Geruchsemissionen gehen hauptsächlich von dem Stall 1, in dem ca. 40 Kühe und 20 Jungtiere stehen, sowie vom Stall 2, in dem ca. 60 Mastbullen untergebracht sind, aus. Der Stall 1 liegt südwestlich des streitigen Vorhabens in einer Entfernung von etwa 40 m, während der Stall 2 mit einer Entfernung von etwa 60 m westlich des geplanten Gebäudes steht. Somit rückt das Vorhaben nicht näher an die Emissionsquellen heran als das Wohngebäude " I. 12", das zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen gehört und von der Mutter sowie zwei Brüdern des Beigeladenen bewohnt wird. Das Wohnhaus liegt zwar etwas weiter von Stall 2 entfernt als das geplante Betriebsleiterwohnhaus - nämlich ca. 80 m -; demgegenüber ist es in einer erheblich geringeren Entfernung von lediglich 15 m zu Stall 1 gelegen. Dem kann in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht entgegen gehalten werden, dass das bestehende Wohnhaus Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, dessen Bewohner sich gegen Emissionen anderer Landwirte nicht in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie die Bewohner eines reinen Wohnhauses. Das streitige Bauvorhaben dient nämlich ebenfalls dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Ausweislich der Nebenbestimmung Ziffer 2 zur Baugenehmigung vom 3. Januar 2002 darf das beantragte Wohngebäude nur betriebsgebunden durch den Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes oder dessen Hofnachfolger genutzt werden. Zudem hat der Beigeladene, der am 11. Dezember 2001 erneut als Eigentümer des G. 1 in das beim Amtsgericht X. geführte Grundbuch eingetragen worden ist, sich mit Baulasterklärung vom 7. Januar 2002 verpflichtet, dass das betreffende Flurstück mit dem zu errichtenden Betriebsleiterwohnhaus und das G. 2 mit dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb eine dauerhafte wirtschaftliche Einheit bilden und weder getrennt noch getrennt veräußert werden. Der Bezug des Bauvorhabens zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ist schließlich auch in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2001 bestätigt worden. 15 Hinzu kommt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter im Sinne von §§ 7 Abs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch im unbeplanten Innenbereich nur einen geringeren Schutz gegenüber Immissionen beanspruchen können als sonstige Wohnungen. Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, müssen ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen, als dies für die allgemeine Wohnbebauung gilt. Nach Sinn und Zweck der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 BauNVO müssen sich in (beplanten) Gewerbe- und Industriegebieten - entsprechendes gilt im Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 BauGB - die aus betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Gründen dort ausnahmsweise zulässigen Wohnungen u. a. für Betriebsinhaber und Betriebsleiter mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell in solchen Gebieten zulässig ist. 16 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 1984 - 4 C 50.80 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, S. 511. 17 Auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, die auf das Betriebsleiterwohnhaus eines im unbeplanten Innenbereich befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes zwanglos übertragbar ist, hat der Antragsteller auf Grund des streitgegenständlichen Vorhabens keine weiter gehenden Einschränkungen zu befürchten, zumal dieses - anders als das vorhandene Wohnhaus " I. 12" - von den Stallungen auf dem Grundstück des Antragstellers und den hiervon hervorgerufenen Emissionen durch einen 1,5 m hohen, bepflanzten Erdwall abgeschirmt wird. 18 Da sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach alledem im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig darstellen dürfte, ist über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist dem Interesse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung umgehend Gebrauch machen zu können, der Vorrang einzuräumen. Das Überwiegen der Interessen des Beigeladenen ergibt sich zwar nicht schon aus der Regelung des § 212 a BauGB, wonach dem Widerspruch eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit der Neuregelung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber keine materielle Bewertung der Interessen des Bauherren und des die Baugenehmigung anfechtenden Nachbarn im dem Sinne vorgenommen, dass dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung regelmäßig ein höheres Gewicht zukommt, 19 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -. 20 Der Regelung ist aber andererseits auch nicht zu entnehmen, dass das Interesse des Nachbarn stets das Interesse des Bauherren überwiegt. Das Interesse des Beigeladenen geht dahin, das geplante Bauvorhaben möglichst schnell realisieren zu können. Demgegenüber besteht das Interesse des Nachbarn grundsätzlich darin, den Vollzug der Baugenehmigung bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verhindern, da er die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auch nicht vorübergehend hinnehmen will. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen mit einem Betriebsleiterhaus an sich für den Antragsteller noch keine Rechtsbeeinträchtigung darstellt. Eine Beeinträchtigung kann sich erst ergeben, wenn ihm dadurch eine zusätzliche Rücksichtnahme abverlangt wird, dass der Beigeladene gegen die von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen rechtliche Schritte einleitet. Dies ist hier insbesondere im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung zum geringeren Schutz eines Betriebsleiterwohnhauses vor Immissionen im unbeplanten Innenbereich nicht zu erwarten. Somit stellt sich das Interesse des Antragstellers als weniger schutzwürdig dar als in anderen baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten, in denen der Nachbar durch das streitige Bauvorhaben bereits unmittelbar akut beeinträchtigt wird. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die - eventuell entstandenen - außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 22 Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert in baurechtlichen Nachbarverfahren, der einem Rahmen von 3.000,00 bis 30.000,00 DM (dies entspricht 1.533,88 bis 15.338,76 Euro) zu entnehmen ist. Im Hinblick auf die geschilderten Beeinträchtigungen des Antragstellers erachtet die Kammer einen Streitwert von 7.500,00 Euro für das Hauptsacheverfahren als angemessen. Dieser Betrag war wegen der Vorläufigkeit des anhängigen Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. 23