Urteil
3 K 1689/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2002:0125.3K1689.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Halter von einem Hund der Rasse American-Staffordshire-Terrier und einem Mischlingshund mit American-Staffordshire-Terrier-Anteilen. Mit Abgabenbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2001 wurde der Kläger für das Jahr 2001 zu erhöhter Hundesteuer für zwei Kampfhunde in Höhe von 3.000,00 DM statt 408,00 DM herangezogen. Zur Begründung des hiergegen mit Schreiben vom 14. Februar 2001 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im wesentlichen Folgendes geltend: Die Regelungen für Kampfhunde in der Hundesteuersatzung des Beklagten wichen unzulässigerweise von den Regelungen der Landeshundeverordnung Nordrhein- Westfalen ab. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht ersichtlich. Es gäbe keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter Hunderassen. In der Aufstellung der Kampfhunde nach § 2 der Hundesteuersatzung fehlten der Schäferhund und der irische Wolfshund. In den Beißstatistiken stehe aber der Deutsche Schäferhund weit über den sonstigen Hunderassen, die als Kampfhunde in der Hundesteuersatzung aufgeführt seien. Auch liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Es sei nicht klar definiert, welche Hunde Kampfhunde im Sinne der Hundesteuersatzung seien. Weiter liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatprinzip darin, weil private Sachverständige die Zugehörigkeit eines Hundes zu bestimmten Rassen zu beurteilen hätten. Durch die Satzung dürften aber hoheitliche Aufgaben nicht auf Private übertragen werden. Weiter verstoße die Satzung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen den Grundsatz des geeigneten Mittels und den Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Satzung sei unvereinbar mit Art. 28 des EG-Vertrages. Hunde seien Waren. Nach Art. 28 des EG-Vertrages dürfe der freie Warenverkehr nicht unzulässigerweise beschränkt werden. Weiter dürften - wie der Beklagte dies getan habe - Daten des Steueramtes nicht mit Daten des Ordnungsamtes abgeglichen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23 Februar 2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Am 20. April 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Der Kläger beantragt, den Abgabenbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als mehr als 408,00 DM festgesetzt wurden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge zur Hundesteuersatzung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist zu Recht zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde gemäß Bescheid vom 01. Februar 2001 herangezogen worden. Der Hundesteuerbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt Hamm i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV NW S. 712. Diese Satzung ist, soweit der vorliegende Streitfall ihre gerichtliche Überprüfung veranlasst, gültiges Ortsrecht. Gegen das formgültige Zustandekommen der Satzung sind Bedenken nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen keine Bedenken. Die Satzung ist mit Ratsbeschluss vom 07. November 2000 ordnungsgemäß beschlossen worden. Die Bekanntmachungsanordnung datiert vom 15. November 2000. Die Veröffentlichung erfolgte im Westfälischen Anzeiger am 25. November 2000. Der Kläger ist Hundehalter und daher gemäß § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung steuerpflichtig. Der Kläger ist Halter von zwei Kampfhunden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Hundesteuersatzung, nämlich eines American-Staffordshire-Terriers und eines Mischlings, in dem Anteile von American-Staffordshire-Terriers enthalten sind, und somit zu Recht zu Hundesteuern in Höhe von 3.000,00 DM für zwei Kampfhunde herangezogen worden. Der Kläger ist auch zu Recht für seinen Mischlingshund zu Kampfhundesteuern herangezogen worden, da in diesem Anteile eines American- Staffordshires-Terriers enthalten sind und dieser somit ein Kampfhund nach § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist. Die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - Az: 11 C 8.99 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. März 2001 - 16 L 41/01 -. Eine nach Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit differenzierte Hundesteuersatzung ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit gilt, dass insoweit dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen ist. Die Hundesteuersatzung verwendet nach § 2 Abs. 2 eine abstrakte Definition der Kampfhunde, die mit einer Liste konkretisiert ist, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, die als Kampfhunde gelten sollen; die Kampfhundeeigenschaft der aufgelisteten Hunde und deren Kreuzungen wird vom Satzungsgeber unwiderleglich vermutet. Ob die in der Liste erfassten Tiere mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch - fachwissenschaftlich korrekt - erfasst sind, ist rechtlich unerheblich. Dem Satzungsgeber steht nämlich die Wahl seiner Terminologie frei. Es gibt einen sachlichen Grund dafür, die in § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen. Die in der Vorschrift genannte Liste enthält - unter der im Tierhandel gebräuchliche Bezeichnungen - nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in der Liste aufgenommenen Hunde um Züchtungen handelt, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom OVG Lüneburg im Urteil vom 19. Februar 1997 - Az: 13 L 521/95 - herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen. Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen apriori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Jedoch entspricht es dem vom Beklagten verfolgten Lenkungszweck und dem ihm dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum, wenn er eine solche Kampfhundeliste gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufstellt. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste aufgeführten Tieren ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - in: DVBl. 2002, S. 67. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger gehaltene American- Staffordshire-Terrier nunmehr auch in Art. 1 § 1 des (Bundes-) Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I. S. 530) als gefährlicher Hund bezeichnet wird (vgl. ebenso jetzt: § 1 Abs. 1 S. 1 und § 8 S. 3 des (sächs.) Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000, GVBl. S. 358, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 a.a.O. Dass in den "Beißstatistiken", z.B. der Deutsche Schäferhund eine weit höhere Beteiligung aufweist als die unter "Kampfhunde" aufgeführten Rassen und Hundearten, ist kein Grund, der ihre steuerrechtliche Gleichbehandlung gebietet. Denn insoweit mangelt es an aussagekräftigen Statistiken, die die Beiß- Zwischenfälle nach Art und Schwere sowie vor allem nach der Zahl der in Deutschland vorhandenen Populationen ins Verhältnis setzen. So ist z.B. bei einer geschätzten Zahl von 220.000 bis 600.000 Schäferhunden gegenüber ca. 8.000 Bullterriern die Feststellung, dass Schäferhunde in den Beißstatistiken regelmäßig weit stärker vertreten sind, inhaltlich ohne Aussagekraft. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 a.a.O. Weiter ist ein Widerspruch zwischen der ordnungsrechtlichen, durch Zuchtverbot gegen die Vermehrung der in Anlage 1 der Landeshundeverordnung genannten Hunderassen ausgerichteten Konzeption des Landesrechts und dem auf Verminderung des entsprechenden Hundebestandes auf kommunaler Ebene gerichteten Lenkungszweck der erhöhten Besteuerung dieser Hunde nicht erkennbar. Insbesondere dient die Landeshundeverordnung nicht dem Ziel, die Haltung solcher Hunde weiterhin zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 a.a.O. Soweit bei der Einstufung eines Hundes zu bestimmten Rassen die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach der Hundesteuersatzung verlangt wird, ist dies ein zweckmäßiger und auch mit Blick auf die Bestimmtheit der Norm nicht zu beanstandender Weg der Sachaufklärung. Die Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige Beleihung eines privaten Dritten mit hoheitlichen Aufgaben dar. Der Sachverständige wird nicht hoheitlich tätig, sondern wirkt bei der Sachverhaltsermittlung der Behörde mit. Die Umsetzung der dabei getroffenen Feststellungen in einen hoheitlichen Verwaltungsakt obliegt allein der Behörde. Die Feststellungen des Sachverständigen binden die Behörde aber nicht. Sie hat vielmehr - wie in anderen Fällen, in denen Sachverständige eingeschaltet werden - die Sachverständigen-Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die Heranziehung zu Kampfhundesteuern stellt sich auch nicht als Verstoß gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht dar, weil er eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 des EG-Vertrages darstelle. Diese Bestimmung des EG-Vertrages ist nicht einschlägig, da Art. 90 des EG-Vertrages insoweit ein spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot für die Besteuerung von Waren aus Staaten der Gemeinschaft enthält, welches die Schutzbestimmungen der Art. 28 ff. verdrängt. Die Frage, ob eine Diskriminierung im Sinne des Art. 90 des EG-Vertrages vorliegt, ist zu verneinen, da die gleiche Besteuerung unterschiedslos für eingeführte und für inländische Kampfhunde vorgesehen ist. Selbst wenn es keine gleichartigen inländischen Waren geben sollte, weil z.B. einzelne Rassen in Deutschland nicht oder aufgrund von landesrechtlichen Zuchtverboten in Zukunft nicht mehr gezüchtet werden, wäre kein Verstoß gegen Art. 90 des EG-Vertrages gegeben. Diese Vorschrift setzt für den Fall des Fehlens gleichartiger inländischer Waren keine Schranken. Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 84,85/91; VII R 84/91, VII R 85/91. Die Regelung des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. Den Bestimmtheitsgrundsatz ist Genüge getan, weil der Halter eines Hundes in der Regel in der Lage ist, zu erkennen, ob sein Hund dem erhöhten Steuersatz unterliegt. Soweit sich in tatsächlicher Hinsicht Zweifelsfragen ergeben, z.B. weil es sich bei dem Hund um einen Mischling handelt, ist die in der Satzung vorgesehene Hinzuziehung eines Sachverständigen ein zweckmäßiger und auch mit Blick auf die Bestimmtheit der Norm nicht zu beanstandener Weg der Sachaufklärung. Die Vollziehung des Steuerbescheides hat für den Kläger auch keine unbillige, nicht durch überwiegendes öffentliches Interesse gebotene Härte bzw. keine erdrosselnde Wirkung. Eine solche erdrosselnde Wirkung läge nur dann vor, wenn die Besteuerung der Kampfhunde deren Haltung praktisch unmöglich macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 in: Kommunale Steuerzeitschrift 1994 S. 234, 235. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Kampfhundesteuer die Kampfhundehaltung gänzlich eingestellt würde, sind nicht vorhanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO.