Urteil
11 K 102/97.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1217.11K102.97A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 11. Januar 1969 in Mullaitivu im Norden Sri Lankas geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt in seinem Heimatort. Am 11. September 1996 verließ der Kläger sein Heimatland und gelangte auf dem Luftwege noch am gleichen Tage in die Bundesrepublik Deutschland. Am 19. September 1996 beantragte er die Gewährung politischen Asyls. Diesen Antrag begründete der Kläger bei der am 20. September 1996 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Anhörung wie folgt: Er habe mit seinen Eltern und drei weiteren Geschwistern etwa zwei Kilometer außerhalb der Stadt Mullaitivu gewohnt. Bis 1987 habe er die Schule besucht und anschließend im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Seine Brüder seien 1991 zur LTTE gegangen. Einer der Brüder sei bereits gestorben. Auch er - der Kläger - habe der LTTE geholfen. Deshalb sei er 1991 von der Armee festgenommen und drei Monate im Militärlager in Mullaitivu festgehalten worden. Man habe ihm Fotos von Personen vorgelegt, die er habe identifizieren sollen. Dies sei ihm nicht möglich gewesen. Deshalb sei er gefoltert worden. Dabei habe er auch Narben erlitten. Sein Vater habe dann 30.000 Rupien bezahlt, woraufhin er freigelassen worden sei. In der Folgezeit habe man ihn seitens des Militärs und der Polizei in Ruhe gelassen. Am 18. Juli 1996 sei das Militärlager in Mullaitivu von der LTTE angegriffen worden. Er habe deshalb befürchtet, Schwierigkeiten mit den Soldaten zu bekommen, und den Ort verlassen. Die Soldaten hätten bereits seit längerem gewusst, dass seine Brüder bei der LTTE seien. Er habe sich gemeinsam mit seinen Eltern auf den Weg nach Kilinochchi gemacht. Er sei teils zu Fuß und teilweise mit dem Bus dorthin gelang. In Kilinochchi habe er sich bis zum 23. Juli 1996 auf der Straße unter einem Baum aufgehalten. Er habe dort einen Anfall bekommen und sei ohnmächtig geworden. Seit seiner Festnahme im Jahre 1991 und wegen der Bombenangriffe, die er zwischenzeitlich mitgemacht habe, habe er immer Angst und werde deshalb krank. Sein Vater habe ihn dann jedenfalls mit dem Bus nach Vavuniya gebracht und ihn dort im Krankenhaus untergebracht. Dort sei er vier Tage geblieben. Direkt nach der Entlassung sei er von der Polizei am 4. August 1996 festgenommen worden. Er, der Kläger, sei zu Fuß gelaufen. Dann sei ein Jeep mit Polizisten gekommen. Diese hätten ihn festgehalten und befragt, woher er komme und wo sein Heimatort liege. Dies habe er den Polizisten erklärt. Warum dann eine Festnahme erfolgt sei, könne er nicht sagen. Ihm sei kein Grund genannt worden. Man habe ihn mitgenommen und ein paar Fotos vorgelegt. Außerdem habe man wissen wollen, wo er herkomme. Er habe seine Identitätskarte vorzeigen sollen. Dies habe er nicht gekonnt. Sein Vater habe dann mit einigen bekannten Personen gesprochen. Gegen die Zahlung eines Geldbetrages sei er schließlich 5. September 1996 freigelassen worden. Sein Vater habe anschließend Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihn außer Landes gebracht habe. Er könne nunmehr nicht wieder dorthin zurückkehren. Er werde in Colombo sofort Schwierigkeiten bekommen, weil er kein singhalesisch spreche und über keine Identitätskarte verfüge. Durch Bescheid vom 19. Dezember 1996, dem Kläger zugestellt am 27. Dezember 1996, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes beim Kläger nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Sri Lanka oder in ein anderes aufnahmebereites Land abgeschoben werde. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 8. Januar 1997 bei Gericht eingegangenen Klage. Er verweist zur Begründung der Klage auf die allgemeine Situation in Sri Lanka und trägt zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal ergänzend vor: Einer seiner Brüder sei bereits 1989 der LTTE beigetreten und 1991 im Rahmen von Kampfhandlungen getötet worden. Dies sei den Sicherheitsbehörden bisher nicht bekannt. Ein weiterer Bruder sei seit 1992 für die LTTE als Kämpfer unter dem Decknamen "Samu" tätig. Dieser Bruder, zu dem er - der Kläger - keinen Kontakt mehr habe, sei zuletzt im Norden Sri Lankas eingesetzt gewesen. Er selbst habe etwa von 1991 bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatregion Tätigkeiten für die LTTE verrichtet. So sei er beim Ankleben von Plakaten und beim Bunkerbau behilflich gewesen und habe sich an der Bergung und Versorgung von Verwundeten beteiligt. Nach seiner Festnahme im Jahr 1991 sei er gefoltert worden und habe infolgedessen eine Vielzahl von Narben am ganzen Körper davongetragen, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in erhöhtem Maße einem LTTE-Verdacht aussetzen würden. Nach der Flucht aus Mullaitivu im Jahre 1996 und habe ihn sein Vater in das Rot-Kreuz-Krankenhaus in Pandarikulam, einem Stadtteil von Vavuniya gebracht. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei er bei einer Routinekontrolle auf der Straße in Vavuniya festgenommen und in die Polizeistation von Vavuniya gebracht worden. Dort habe man ihn einen Monat lang festgehalten. Man habe versucht, Informationen über Kontakte zur LTTE, über dort tätige Personen und Adressen sowie Näheres über seine Brüder zu erfahren. Der Polizei sei bekannt gewesen, das seine Brüder für die LTTE gearbeitet hätten; hingegen sei ihnen offensichtlich nicht bekannt gewesen, dass einer seiner Brüder nicht mehr am Leben sei. Bei den Verhören sei er - der Kläger - misshandelt und geschlagen worden. Vor allen Dingen seien Schläge mit Gewehrkolben und mit sandgefüllten Plastikschläuchen erfolgt. Weiterhin sei von ihm ein Foto gefertigt worden. Schließlich sei er gegen Zahlung eines Lösegeldes von 50.000 Rupien freigekommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Dezember 1996 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes gegeben sind. Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat - schriftsätzlich - beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. März 2001 durch Beschlüsse vom 26. März 2001 und 28. Juni 2001 Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. Brinkmann aus Münster, einer sachverständigen Stellungnahme von Herrn Keller-Kirchhoff aus Dortmund und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Auf das Gutachten von Prof. Dr. Brinkmann vom 11. Juni 2001, die Stellungnahme von Herrn Keller-Kirchhoff vom 29. Juli 2001 und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2001 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 19. Dezember 1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - politisch Verfolgter ist. Im Hinblick auf die nicht festzustellende politische Verfolgung des Klägers vermag er auch nicht mit dem Begehren durchzudringen, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorliegen. Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 892, sowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische Verfolgung und eine daraus folgende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG anzunehmen ist, wird auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 80, 315 ff.) und vom 22. März 1990 - 2 BvR 875 und 936/86 - verwiesen. Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht. Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maßstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsanwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwz 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - a.a.O. Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf. das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Grunde für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. Nach dem Vorbringen des Klägers vermag die Kammer nicht festzustellen, dass er Sri Lanka aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Allerdings hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er im Jahre 1991 inhaftiert gewesen ist und bei dieser Gelegenheit auch gefoltert wurde. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund der insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des Klägers einerseits und dem vom Gericht durch Beschluss vom 26. März 2001 eingeholten medizinischen Gutachten zur Klärung der Herkunft der vom Kläger getragenen Narben andereseits. Eine hierin zu sehende politische Verfolgung kann indessen nicht als asylerheblich gewertet werden. Denn der Kläger hat sein Heimatland nach dem objektiven Geschehensablauf nicht unter deren Druck verlassen, sondern aus anderem Anlass. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 a GG und - insoweit deckungsgleich - auch das Recht auf Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 AuslG, Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 - mit weiteren Nachweisen, setzen jeweils grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, Entschei- dungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 201 Nr. 22 (S. 6) mit weiteren Nachweisen. Die Ausreise muss sich deshalb bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stehende Flucht darstellen. In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit entscheidende Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 aaO.. Angesichts eines Zeitraums von ungefähr fünf Jahren zwischen einer im Jahre 1991 erlittenen Inhaftierung und Folterung des Klägers und seiner Ausreise aus Sri Lanka am 11. September 1996 ist dieser nahe zeitliche Zusammenhang nicht gegeben. Allerdings setzt die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Zeitablauf voraus, dass die Verfolgung zuvor ihren Abschluss gefunden hatte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 B 4/00 -, Buchholz, 402.25 § 1 Nr. 229. Entscheidend ist also, ob der Asylbewerber nach erlittener Verfolgung noch längere Zeit im Heimatland verbleiben und dort in dieser Zeit unbehelligt und verfolgungsfrei leben konnte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, Informations- dienst Ausländerrecht (InfAuslR) 1999, 273. Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger war in dem fraglichen Zeitraum lediglich den - nicht als politisches Verfolgungsgeschehen zu qualifizierenden - Einwirkungen des Bürgerkriegsgeschehens ausgesetzt. Er war darüber hinaus nicht in Person von Maßnahmen betroffen, die als asylerhebliche Verfolgung qualifiziert werden könnten. Eine von ihm mit dem Asylantrag vorgetragene Verhaftung in der Zeit vom 4. August bis 5. September 1996 kommt insoweit als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht, weil die Kammer sich von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen des Klägers nicht zu überzeugen vermag. Entsprechende Zweifel resultieren zum einen daraus, dass der Kläger von dem Geschehensablauf, der schließlich in seine Verhaftung gemündet haben soll, eine Darstellung gegeben hat, die mit den tatsächlichen Ereignissen zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt zunächst für den Vorgang seiner Flucht von Mullaitivu nach Kilinochchi am 18. Juli 1996. Der Kläger will hierbei - wie er gegenüber dem Bundesamt bei seiner Anhörung am 20. September 1996 auf entsprechende Frage ausdrücklich bekundete - unter anderem einen Bus benutzt haben. Demgegenüber haben sowohl Keller- Kirchhoff in dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 29. Juli 2001 (S. 1) als auch das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 16. November 2001 (S. 1) dargelegt, dass seinerzeit keine Möglichkeit bestanden habe, mit dem Bus zu fahren. Soweit der Kläger im Nachhinein seine Darstellung durch anwaltlichen Schriftsatz vom 18. September 2001 dahingehend eingeschränkt hat, dass sich seine diesbezügliche Aussage auf verschiedene, privat angemietete Minibusse bezogen habe, ist anzumerken, dass jedenfalls der ursprünglichen Aussage keine Anhaltspunkte in diese Richtung zu entnehmen sind. Wesentlich gravierender ist, in welchem Maße die Darlegung des Klägers gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2001, er sei in Kilinochchi am 23. Juli 1996 anlässlich eines Luftangriffs mit Bombenabwurf ohnmächtig geworden, im Widerspruch steht zu dem Geschehen, wie es sich seinerzeit tatsächlich abspielte. Insoweit hat Keller-Kirchhoff in dem bereits erwähnten Gutachten zwar zunächst pauschal die Angaben des Klägers als richtig bestätigt (S. 2); die von ihm als Beleg zitierten Zeitungsberichte geben für diese Bestätigung aber nichts her. Dies folgt schon daraus, dass die entsprechenden Berichte vom 21. und 22. Juli 1996 datieren, also zu dem - angeblichen - Geschehen vom 23. Juli 1996 keine Aussagen enthalten können; abgesehen davon ist in den fraglichen Meldungen lediglich die Rede von Artilleriebeschuss, nicht hingegen von Flugzeugangriffen. Das Auswärtige Amt wiederum hat in seiner Auskunft im Einzelnen dargelegt, dass ein Angriff der srilankischen Armee in Richtung Kilinochchi überhaupt erst ab dem 25. Juli 1996 vorgetragen worden sei (S. 1). Luftangriffe habe es in diesem Zusammenhang überhaupt erst ab dem 28. Juli 1996 gegeben, wobei auch nicht die Stadt Kilinochchi, sondern drei im Dschungel zwischen Kilinochchi und Paranthan gelegene Camps der LTTE angegriffen worden seien (S. 2). Es erscheint hiernach ausgeschlossen, dass der Kläger - wie von ihm dargelegt - anlässlich eines Luftangriffs auf Kilinochchi ("mit vielen Bomben") bewusstlos geworden ist. Jener Vorgang, der Anknüpfungspunkt für eine nachfolgende Krankenhausbehandlung gewesen sein soll, an die sich wiederum die - letztlich entscheidende - Verhaftung des Klägers angeschlossen haben soll, ist hiernach offensichtlich frei erfunden. Die sich bereits hieraus ergebenden Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers werden dadurch verstärkt, dass seine Aussagen hinsichtlich der - angeblichen - Krankenhausbehandlung gegenüber dem Bundesamt einerseits und dem Gericht andererseits variierten, um zeitliche Lücken zu schließen. So lautete die ursprünglich vom Kläger gegebene Darstellung der Ereignisse noch, dass er am 23. Juli 1996 ins Krankenhaus gekommen, dort vier Tage verblieben und direkt im Anschluss an die Entlassung verhaftet worden sei; diese Verhaftung sei am 4. August 1996 erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass diese Darstellung nicht richtig sein kann. Denn eine Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus hätte hiernach am 27. oder 28. Juli 1996 erfolgt sein müssen, beziehungsweise - wenn man eine an anderer Stelle vom Kläger erwähnte Bewusstlosigkeit von zwei bis drei Tagen noch hinzurechnet - spätestens am 31. Juli 1996. Eine Verhaftung am 4. August 1996 erfolgte dementsprechend weder - wie vom Kläger gegenüber dem Bundesamt dargelegt - "direkt nach dieser Entlassung" noch - wie in der Klagebegründung vom 2. Juni 1997 ausgeführt - "am Tage der Entlassung". Dieser zeitlichen Differenz war der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2001 bei der Befragung durch das Gericht offensichtlich gewahr, denn nunmehr ergänzte er seine Behandlung um einen - sich an die Krankenhauszeit anschließenden - einwöchigen Aufenthalt bei einem Heilpraktiker, von dem zuvor auch nicht ansatzweise die Rede gewesen war. Auf Vorhalt durch das Gericht entschuldigte der Kläger dies damit, dass er beim Bundesamt entsprechend einer ihm gegebenen Anweisung nur auf Fragen geantwortet habe; dabei sei der Heilpraktiker nicht zur Sprache gekommen. Diese Erklärung befriedigt nicht, weil es Sache des Asylbewerbers ist, eine schlüssige - und das heißt auch: zeitlich stimmige - Darstellung der Ereignisse zu geben, die Veranlassung zu einer Flucht aus dem Heimatland gegeben haben. Von daher unterliegt auch die Darstellung, die der Kläger von seiner Verhaftung gegeben hat, von vornherein gravierenden Zweifeln. Diese Zweifel werden - worauf die Kammer am Rande hinweist - dadurch genährt, dass der Kläger bei seiner ersten Darstellung bei dem Bundesamt nicht gewusst haben will, weshalb man ihn inhaftiert habe (S. 10 des Protokolls), während er gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2001 sehr wohl anzugeben wusste, dass man ihn verhaftet habe, nachdem er sich nicht habe ausweisen können, und er anschließend einer Tätigkeit für die LTTE bezichtigt worden sei. Auch diese Variation im Asylvorbringen hat der Kläger auf gerichtlichen Vorhalt nicht befriedigend erklären können. Letztlich entscheidend dafür, dass die Kammer ihre Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung von den Ereignissen im Jahre 1996 nicht zu überwinden vermag, ist zunächst die Steigerung des Vorbringens durch den Kläger im Hinblick auf während der angeblichen Inhaftierung erlittene körperliche Misshandlungen. Bei der Anhörung durch das Bundesamt berichtete der Kläger zwar von Schlägen und Folter während der Inhaftierung im Jahre 1991 (S. 4 und 7 des Protokolls); Misshandlungen im Verlaufe einer Inhaftierung im Jahre 1996 erwähnte der Kläger indessen nicht. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2001 schilderte er ausführlich, welchen Misshandlungen er im Einzelnen bei dieser Gelegenheit unterzogen worden sein wollte. Die hierfür auf Vorhalt gegebene Erklärung, dass die von ihm gegenüber dem Bundesamt angegebenen Misshandlungen nicht protokolliert worden seien, überzeugt nicht, weil jenes Protokoll dem Kläger rückübersetzt und von ihm für richtig und vollständig befunden worden ist. Soweit der Kläger letzteres wiederum mit dem Hinweis darauf zu entschuldigen sucht, dass er befangen und unkonzentriert gewesen sei und nicht gemerkt habe, dass in dem Protokoll nicht die Rede gewesen sei von im August 1996 erlittenen Misshandlungen, vermag die Kammer dem ebenfalls nicht zu folgen. Dem Kläger, der insoweit ausführlich belehrt worden war, musste klar sein, dass jene Misshandlungen wichtig waren und - schon mit Rücksicht auf die zeitlichen Gegebenheiten - jedenfalls bedeutsamer, als die von ihm zu Protokoll gegebenen Schläge im Jahre 1991. Abgesehen widerspricht es auch der Lebenserfahrung, dass ein Asylsuchender sich in die Darstellung von Jahre zurückliegenden Schlägen verliert, während er die Schilderung gravierender Misshandlungen - u. a. Aufhängen an einer Holzstange -, die erst wenige Wochen zurückliegen, schlicht "vergisst" oder "übersieht". Viel nahe liegender ist in diesem Fall die Annahme, dass der Betreffende jene Misshandlungen tatsächlich nicht erlitten hat und ein diesbezügliches nachträgliches Vorbringen dem Bemühen geschuldet ist, seinem Asylverfahren eine positive Wendung zu geben. Abgesehen von alledem vermag die Kammer dem Kläger die Geschichte einer im August 1996 erlittenen polizeilichen Inhaftierung auch deshalb nicht abzunehmen, weil er - wie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 16. November 2001 ergibt - nicht im Haftregister des Jahres 1996 verzeichnet ist. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass entsprechende Inhaftnahmen - und Freilassungen - regelmäßig im "Information Book" der jeweiligen Polizeidienststelle festgehalten werden. Hierauf hat das Auswärtige Amt in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen (vgl. etwa 12.03.199 S. 3); dies entspricht auch den Erfahrungen, welche die Kammer in einer Reihe entsprechender Fälle in der Vergangenheit gemacht hat. Insoweit vermag die Kammer auch nicht der Annahme Keller-Kirchhoffs zu folgen, der zu Folge derartige Unterlagen nach vier bis fünf Jahren "offensichtlich" vernichtet würden. Vielmehr sind Fälle gerichtsbekannt, in denen auch noch nach Ablauf entsprechender Fristen Inhaftierungszeiten durch die Eintragung in vorliegenden "Information Books" nachweisbar waren. Was die Mutmaßungen des Klägers in seinem Beweisantrag vom 17. Dezember 2001 zum Unterbleiben derartiger Eintragungen in den Fällen betrifft, in denen "illegale" Freilassung gegen Zahlung von Bestechungsgeld erfolgt ist, so wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses verwiesen, mit dem die Kammer den Beweisantrag abgelehnt hat. Insgesamt vermag sich die Kammer auf Grund der dargelegten Umstände nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger die von ihm behauptete Inhaftierung im Jahre 1996 tatsächlich erlitten hat. Dementsprechend vermochte er mit seinem Begehren nur dann durchzudringen, wenn Nachfluchtgründe eingreifen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrages insofern nichts her (Auswärtige Amt - AA - 20.04.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 27; UNHCR 25.04.1997). Bei der (Wieder-)einreise nach Sri Lanka müssen Rückkehrer nicht mit asylrechtsrelevanten Repressalien rechnen. Allerdings kommen - asylunerhebliche - Befragungen mit kurzzeitigen Inhaftierungen bei den Einreisekontrollen vor (Bartsch 29.06.2001 S. 6), die im Wesentlichen dem Zweck dienen, die Identität des Einreisenden und eventuelle Strafvorwürfe ihm gegenüber zu klären; vereinzelt wird von Fällen berichtet, in denen das Festhalten von Personen im Rahmen von Identitätskontrollen längere Zeit, mitunter Wochen dauerte (amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung lassen diese Einzelfälle schon mit Rücksicht auf die mangelnde Dichte der Zugriffe nicht zu. Abgesehen davon kommt einer - gegebenenfalls auch länger währenden - Inhaftnahme, die objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, nicht ohne weiteres die Qualität einer asylerheblichen Maßnahme zu. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, NVwZ 2000, 1426. Auch die Verschärfung von Strafvorschriften für Verstöße gegen Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts (Südasienbüro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act") keinen Anlass zu der Annahme, dass Rückkehrern politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Indessen stellt die Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder Passbestimmungen keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreise ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung von nachgemachten oder gefälschten Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder Unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderer Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebietes in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörige und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien-Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, dass novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und Südasien 2/1999 S. 11), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Erst wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass lediglich Verstöße durch Tamilen verfolgt, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom srilankischen Staat verwehrt würden, könnte Anlass zur Annahme einer Asylerheblichkeit entsprechender, auf das fragliche Gesetz gestützter Maßnahmen bestehen. Indessen lässt sich dem vorliegenden Material nichts Tragfähiges in dieser Hinsicht entnehmen. Vgl. hierzu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98.A -. Ebenso wenig kann auf der Grundlage des vorliegenden Auskunftsmaterials die Feststellung getroffen werden, dass Rückkehrer bei Maßnahmen der Identitätsfeststellung, in Anwendung von Strafvorschriften des "Immigrants and Emigrants Act" oder wegen des Verdachts von Auslandsaktivitäten für die LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Auch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka, die durch zahlreiche, in wesentlichen Punkten übereinstimmende Tatsachenangaben in den in das Verfahren eingeführten Auskünften unterschiedlicher Stellen belegt sind, nicht die Schlussfolgerung auf politische Verfolgung der Tamilen als Gruppe oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe durch den srilankischen Staat, und zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. Dies hat das OVG NW in einer Reihe von Urteilen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung vgl. zuletzt Urteil vom 23. November 2001 aaO., unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage entschieden. Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Hiernach gilt Folgendes: Die innenpolitischen Situation in Sri Lanka ergibt für Tamilen weder landesweit noch regional begrenzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung, noch ist für die absehbare Zukunft eine Verschlechterung der Lage in diese Richtung zu erwarten. Eine landesweite staatliche Verfolgung von Tamilen allein aus ethnischen Gründen findet nach wie vor nicht statt (ai 28.09.1995 S. 3; AA 07.07.1995 S. 1; 24.10.2001 S. 11). Auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind auch nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen und verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben. Nachhaltig beeinträchtigt wird die Situation der tamilischen Volkszugehörigen allerdings im Zusammenhang mit den Aktionen und Reaktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und der Zivilbevölkerung im Rahmen bzw. als Folge des zwischen der LTTE und den Sicherheitskräften geführten Bürgerkriegs. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses Konflikts stellen sich auch dessen Auswirkungen auf die Lage der Angehörigen der tamilischen Minderheit in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild: Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der für eine Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsdichte. Allerdings besteht für Angehörige der tamilischen Volksgruppe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu diesem Zweck eventuell verhaftet zu werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang insbesondere mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit dem Ende der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas im April 1995 und erneut und verstärkt kommt und die eine Vielzahl von Opfern fordern sowie zum Teil erhebliche Sachschäden verursachen. Von ihnen sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter von 15 bis 40 Jahren betroffen sind (AA 24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1) Schätzungen über die Anzahl der von solchen Maßnahmen Betroffenen belaufen sich schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar Tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So sollen etwa in den ersten zwei Oktoberwochen 1999 zweitausend Festnahmen in Colombo erfolgt sein, von denen etwa 100 längerfristig inhaftiert geblieben sein sollen (ai 23.02.2000[1] S. 4); im Anschluss an Attentate auf eine Wahlkampfveranstaltung der UNP ("United National Party") und auf Präsidentin Kumaratunga am 18. Dezember 1999 kam es in Colombo zu mehreren "Round-ups" mit Tausenden von Festnahmen. Hierbei sollen am 06. Januar 2000 rund 2.200, am folgenden Tag 1.500 Festnahmen erfolgt sein, wobei es sich ausschließlich um Angehörige der tamilischen Minderheit gehandelt haben soll; am 22. Januar 2000 sollen 2.218 Personen festgenommen worden sein (ai 23.02.2000 an VG Hannover (2) - im Folgenden[2] - S. 2; KK 02.02.2000 S. 5); für den 29./30.01.2000 wird aus den Gebieten von Wattala, Ja-Ela, Negombo und Kathana nördlich von Colombo von 1.371 festgenommenen männlichen und 365 weiblichen Tamilen berichtet (KK 18.02.2000 S.1; 29.02.2000, S. 3). Aktuell hat sich die Lage ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Nach dem Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am 24. Juli 2001 ist es etwa zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24). Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie in Inhaftierungen münden. Dies gilt jedenfalls dann, soweit diese - wie in der weit überwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. In diesem Rahmen können sie sich auch gegen Unbeteiligte richten, was die Möglichkeit einschließen kann, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z. B. ihre Identität zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 aaO. m. w. N.. Inhaftierungen mit einer Dauer von nicht mehr als 2 Tagen, die nach dem vorab Dargestellten aus dem Bereich des asylerheblichen herausfallen, prägen das Inhaftierungsgeschehen. Die Größenordnung der Fälle, in denen die Inhaftnahme länger als 2 Tage andauert, wird in jüngerer Zeit vom Auswärtigen Amt auf unter 10 % geschätzt (AA 24.10.2001 S. 12: Etwa 90 % der Inhaftierten sind innerhalb von 48 Stunden frei, weitere 9% binnen einer Woche). Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Vorschriften des PTA bzw. ER länger in Haft befindlichen Personen wird für die jüngere Zeit mit rund 2.000 (AA 24.10.2001 S. 24; Busch 02.11.2000 S. 6) bzw. mit 1.000 bis 2.000 (Wingler --.05.2000 S. 3) angegeben. Mag die Dauer einer Inhaftierung auch ein wesentliches Element für die Beurteilung der Frage sein ob die betreffende Maßnahme asylerheblich ist oder nicht, so ist sie als alleiniges Entscheidungskriterium hierfür indessen nicht ausreichend. Denn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zielgerichtete Verfolgung vorliegt - die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt - ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Insoweit fehlt es indessen an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass bei den in Rede stehenden Inhaftierungen eine asylerhebliche Gerichtetheit im maßgeblichen Umfange vorliegt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind insoweit in prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Entscheidend für eine weiter gehende Überprüfung des Betroffenen und seine damit möglicherweise einhergehende weitere Inhaftierung ist dementsprechend, ob sich bei der Personenüberprüfung ein bestehender "Anfangsverdacht" entkräften lässt, etwa durch den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt in Colombo (AA 27.07.2000 S. 4, 17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000[2] S. 4; KK 02.09.1997 S. 1; 18.02.2000 S. 2; European Union, Council - EU - 02.04.1997 S. 10). Insofern ist davon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden bei den massenhaften Überprüfungen ein Kontrollraster zu Grunde legen, dass nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpft, sondern von - wenn auch aus europäischer Sicht nicht in jeder Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbaren - kriminalistischen und kriminaltaktischen Erwägungen getragen ist. Der Umstand, dass von den erörterten Maßnahmen gerade Tamilen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der zu bekämpfende Terror von der LTTE als einer tamilischen separatistischen Organisation ausgeht. Anknüpfungspunkt für die Sicherheitsüberprüfungen sind damit für diese Organisation bedeutsame Auffälligkeiten, insbesondere das Erscheinungsbild der Tamilen allgemein. Dieser Anknüpfungspunkt ist damit rein faktischer Natur und sagt nichts über die objektive Gerichtetheit der entsprechenden Maßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung aus. Bei der Beurteilung der Frage, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen über kurze Dauer hinaus - im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung und Überführung von Straftätern und der Identifizierung von Personen, die sich nicht ausweisen können und/oder keinen plausiblen Grund ("valid reason") für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist die Intensität der abzuwendenden Gefahr ein maßgebliches Beurteilungskriterium. Diese Gefahr ist angesichts der Vielzahl und der Tragweite der Terroranschläge, die von der LTTE verübt worden sind oder ihr zugerechnet werden, erheblich. Beispielhaft seien insoweit genannt die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum in Colombo im Oktober 1997, auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 19.01.1999, S. 3), auf eine Wahlkampfveranstaltung der UNP am 18.12.1999 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf Präsidentin Kumaratunga am gleichen Tage, auf das Büro der Ministerpräsidentin Bandaraneike am 05.01.2000 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf den Minister für industrielle Entwicklung, C. V. Gunaratne, am 07.06.2000 (AA 11.07.2000), auf einen Militär-Lkw in Wattala am 14.06.2000 (Südasien 4/00 S. 4) und auf die Kinderhilfsorganisation "Save the children" am 27.06.2000. Die Terroranschläge der LTTE sind darauf angelegt, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbaren Rechtsgutbeeinträchtigungen hinaus zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführungen der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder Einzeltäter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotenzial sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren Inhaftierungen von mehr als 2 Tagen - weil und sofern sie nach ihrer objektiven Gerichtetheit auf die Verfolgung terroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen ungeklärter Identität oder mit fehlenden plausiblen Grund für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo zielen - wegen mangelnder Anknüpfung an asylerheblichen Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen. Vgl. OVG NRW; Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Anderes kann dann gelten, wenn eine derartige Aufklärungsmaßnahme zur Terrorismusbekämpfung über das angemessene Maß hinausgeht. In diesem Fall - etwa bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung - spricht eine Vermutung dafür, dass die entsprechende Maßnahme nicht nur der Terrorismusabwehr dient, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale trifft und deshalb politische Verfolgung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, aaO. (S. 1427). Anhaltspunkte dafür, dass es - über Einzelfälle hinaus - zu derartigen Inhaftierungen kommt, lassen sich aus dem vorliegenden und bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen (schlechten) Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25) - hinaus ansonsten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial nicht entnehmen, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Material nicht alles an Informationen aufgegriffen haben könnte, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999 S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S.56); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2, 27.07.2000 an VG Arnsberg (1) S. 2f.; 24.10.2001 S. 24; ai -- .06.1999, torture in custody, S. 8f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3f., --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2) Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID- Headquarters, des Crime Detective Bureau - CDB -, die Security Coordinating Division und des Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt/Weinstraße S. 4). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den östlichen und nördlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000). Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören und Folter festzustellen. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu: AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1, 24.10.2001 S. 22) - nach dem Amtsantritt der Regierung Kumaratunga im Jahre 1994 und der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht im gleichen Jahre nunmehr angegangen; die Verübung von Foltermaßnahmen kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden, die Verantwortlichen sollen zudem disziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden (AA 12.10.1995 S. 5; ai --.06.1999 S. 4 f.). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen (AA 24.10.2001 S. 22). Im Juli 1998 ist eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören ("Anti- Harassment-Committee" - AHC -) einberufen worden. Seit Gründung des Komitees sind bis zum 25. September 2001 insgesamt 1.124 Beschwerden eingegangen (AA 24.10.2001 S. 10). Gegenüber früher hat die Zahl der Beschwerden zugenommen, was jedoch nicht auf eine Verschlechterung der Situation zurückgeführt wird, sondern auf wachsende Bekanntheit des Komitees (AA 24.10.2001 S. 10). Schätzungsweise 10 % der Fälle betreffen normale Kriminalität; 90% sind PTA/ER-Fälle. Daneben versucht die srilankische Regierung durch eine Reihe von Verfahrensbestimmungen bei Verhaftungen zu erreichen, dass die Haftdauer beschränkt und der Verbleib von Personen transparent und nachvollziehbar bleibt. So sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang und ab dem 4. August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts, "Emergency Regulations - ER -" (AA 24.10.2001 S. 7) vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächst gelegenen Polizeistation zu überstellen waren und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks gemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10, 28.04.2000 S.21). Spätestens nach 48 Stunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.2997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine "Detention Order - DO -", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 Tagen bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Hieran hat sich nichts wesentliches geändert, nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert wurde, so dass es am 4. Juli 2001 außer Kraft getreten ist (AA 24.10.2001 S. 8). Vielmehr ist - gestützt auf Art. 27 des PTA - durch Verordnungen ein den ER ähnliches Regime eingeführt worden (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden (24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit einer "Detention Order" durch die Polizei besteht nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24).Allerdings kann das Verteidigungsministerium eine entsprechende Anordnung für drei Monate - verlängerbar in Drei-Monats-Abständen auf maximal 18 Monate - erlassen. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des "Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - IKRK -" befugt, alle nach den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen und Verurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen faktisch unterlaufen werden (KK 28.07.2000 S. 2 und Anlage; Wingler --.05.2000 S. 1 f.). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit - auch nach dem Verbot der LTTE - jedoch nicht festzustellen (Wingler 31.05.1998 S. 39), so daß die grundsätzliche Wirksamkeit der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 24.10.2001 S. 22, 11.07.1997 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 S. 15; ai 23.02.2000[2], S. 5, -- .06.1999 S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz der oben dargestellten Maßnahmen nicht aus. Insgesamt zeigen die in den letzten Jahren geschaffenen Vorkehrungen gegen menschenrechtswidrige Verstöße im Zusammenhang mit Inhaftierungen insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie die Auskünfte im wesentlichen übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. Die Inhaftierungen erlangen schließlich den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 06/1997 S. 8). In diesen Fällen fehlt es an einem asylerheblichen Anknüpfungspunkt, weil mit dem kriminellen Handeln nur Gelegenheiten ausgenutzt werden. Ohne prägenden Charakter sind auch Vorfälle wie der im Magazin-Gefängnis im Februar 1996, als nach einem LTTE-Anschlag auf die Zentralbank bis zu 100 dienstfreie Gefängniswärter tamilische Gefangene angriffen und zum Teil schwer verletzten (KK 20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder der im Gefängnis von Kalutara im Dezember 1997, bei dem zwei Tamilen und ein Muslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne Eingreifen der Aufseher getötet wurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 37). Hierbei handelte es sich offensichtlich um Exzesse. Nach alledem ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen fest zu halten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein. Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwererer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen im Allgemeinen folgende Umstände: Fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalte unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen fest gehaltener Verdacht einer LTTE- Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation - -.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen "Bandbreite" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbers ist eine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbaren Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998, S. 2 f.); sie lassen aber keinen Rückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich der Zahl der landesweit - Zahlen allein für den Großraum Colombo liegen der Kammer nicht vor - für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten (bis zu 2.000) und der geringen Zahl von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen (etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus den Norden und Osten, EU 11.11.1997, S. 13) andererseits macht deutlich, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. Dies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15 bis 30-jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15 bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996, S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicide-Bombers" beteiligt waren (AA 24.10.2001, S. 12). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ - Rechtsprechungsreport - (NVwZ - RR -) 1996, 57. Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60% (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung nichts Wesentliches geändert haben. Das bedeutet, das schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo der risikobehafteten Gruppe angehören. Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für eine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im caritativen Bereich (z. B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligte LTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 28.04.2000, S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen, S. 1 f.). Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder - Unterstützer führt ebenfalls nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000, S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitskräften bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996, S. 3; ai 23.02.2000; siehe auch: KK 03.02.2000, wo für zwei der drei genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z. B. die Veröffentlichung eines Gedichtes in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998, S. 2). Ebenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997, S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 [2], S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, weil LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" zumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996, S. 3). Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so: AA 25.01.2000, S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so: ai 30.08.1999, S. 1; Wingler 01.04.1999, S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich: KK 12.03.1999, S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber Nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000, S. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles, namentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben. Vgl. zum Vorstehenden insgesamt zusammenfassend: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Die Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt in Colombo ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, soweit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, entweder nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann oder sie lassen sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln zurückführen, welches im Sinne einer politischen Verfolgung auf asylerhebliche Merkmale gerichtet ist. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass ein aus dem Ausland zurückkehrender Tamile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Landesteile auszuweichen, in denen ihm Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997; UNHCR 12.02.1998; KK 18.02.2000 für VG Hannover - im Folgenden [1] - S. 2, 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich zum Zwecke der Registrierung bei der zuständigen Polizeistation, ein "Stay permit" jeweils nur für wenige Woche erhalten mit der Möglichkeit, dieses verlängern zu lassen (KK 18.02.2000[1] S. 1 f.). Die Vergabepraxis für dieses "Permit" ist dabei häufig willkürlich und nicht selten von der Höhe eines gewährten Bestechungsgeldes abhängig (KK 18.02.2000[1] S. 2). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, geschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 24.10.2001 S. 31). Soweit die aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo beeinträchtigte Existenzbedingungen vorfinden, sind diese Beeinträchtigungen ihrer Schwere nach ebenfalls noch nicht asylerheblich, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge der allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK 18.02.2000 an VG Bremen - im Folgenden [2] S 3, 08.12.1998, 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998; skeptisch hierzu: Wingler --.05.2000 S. 4 "Schüblinge fallen in ein tiefes existenzielles Loch") mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Im Übrigen besteht für diejenigen Rückkehrer, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht auf Sri Lanka beschränkt sind, die Möglichkeit, sich an eine der zahlreichen Arbeitsvermittlungsagenturen für Anstellungen im Ausland, insbesondere im arabischen Bereich, zu wenden - wobei allerdings die Verdienstmöglichkeiten geringer sind als in Europa, Kanada oder Australien (AA 05.06.2000 S. 3). Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die schwierige Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so daß dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses, Bezug genommen werden kann. Für eine weitverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen "Billighotels" ("Lodges") ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 11.06.2001 S. 3; 18.02.2000[2] S. 4). Das Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Randes des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1998), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen traditionell die Familien und die Dorfgemeinschaften für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31) und sich demgemäß ein festgefügtes staatliches System der sozialen Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund muss der Feststellung zu den tatsächlichen Lebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (aaO.) auch für die Hilfe durch die Volksgruppe sowie caritative Organisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es bedarf also der Feststellung, dass es in einer relevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der erforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen wird; dazu aber gibt das umfassenden Auskunftsmaterial nichts her. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegenüber Tamilen gegeben; insofern fehlt es - jedenfalls heute - an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO.. Was die Situation im Norden Sri Lankas betrifft, so ist die Lage dort teilweise seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der Friedensverhandlungen und dem Bruch der am 08.01.1995 beschlossenen "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK 20.02.1995 S. 3) durch die LTTE am 19.04.1995 (AA 12.10.1995 S. 1) ist es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der Vanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 f., 30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite gekommen. Nach erheblichen militärischen Erfolgen, die zu einer Besetzung nahezu der gesamten Jaffna-Halbinsel - insbesondere der Stadt Jaffna - durch die srilankische Armee führten, befindet sich die LTTE seit Anfang November 1999 in dieser Region wieder in der Offensive und hat bereits zahlreiche Gebiete im Bereich der Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region zurückerobert (AA 28.04.2000 S. 14 f.; Südasien 02-03/2000 S. 15 ff., 04/2000 S. 12 f., 05/2000 S. 12 f.). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zielbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Über die körperlichen Beeinträchtigungen infolge des Kampfgeschehens hinaus kommt es zu Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 f.; Wingler 30.09.1998 S. 20; Südasien 05/2000 S. 14). Den militärischen Offensiven beider Bürgerkriegsparteien haben ferner Fluchtbewegungen mit in die 100.000 gehenden Flüchtlingen ausgelöst (KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; Südasien 02- 03/2000 S. 16). Zwar ist nach alledem davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, welche die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vermissen lässt. Insgesamt bieten die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung aufweist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen. Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler -- .11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards - jedenfalls in der Vergangenheit und vor den umfangreichen Waffenkäufen in jüngster Zeit (Südasien 04/2000 S. 12, 05/2000 S. 12) - zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler --.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, 27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15) ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, 341). Vielmehr ist die Zahl der Vorkommnisse, bei denen die Zivilbevölkerung in erheblicher Weise in das Kriegsgeschehen mit einbezogen worden ist, gering; auch die Zahl der zivilen Opfer ist angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte - die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt - sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben. Das IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Umständen in anderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). Dies spricht dafür, dass die Aktionen der Streitkräfte objektiv nicht auf eine physische Vernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind. Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsführung durch die srilankischen Streitkräfte über die mit ihr verbundene Missachtung des Rechts auf Leben und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR 07/1998, S. 2 und dazugehörige Anlage 1 S. 9 f.; ai --.06.1999 S. 21 f; Südasien 05/2000 S. 14) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im Bürgerkriegsgebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter dem Druck brutaler zu setzen und auf diese Weise auszugrenzen. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung nach wie vor verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende politische Konzept zur Lösung des Konflikt durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete (Südasien 05/2000 S. 8 f.) sowie ein beabsichtigtes - in Jaffna angelaufenes (AA 28.04.2000 S. 15, 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5). Auch die Bemühungen der Regierung, die Not leidende Infrastruktur in den Krisenregionen des Nordens und Ostens zu verbessern - etwa die Initiative im Frühling des Jahres 2000, 1.250 zusätzliche Lehrer einzustellen, um in den betroffenen Regionen wieder ein regelmäßiges Schulangebot zu ermöglichen (Südasien 02-03/2000 S. 11) - sprechen gegen die Annahme asylerheblicher Ausgrenzungsmaßnahmen gegenüber der Volksgruppe der Tamilen. Es gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht; dies gilt insbesondere für die in die 100.000 gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einzelverbote für kriegswichtiges Material wie Treibstoff, Zement, Waffen, Stacheldraht, Elektrogeräte etc. Andererseits versorgt die Regierung - teilweise mit Hilfe des Internationalen Roten Kreuzes sowie anderer Nichtregierungsorganisationen und mitunter unter großen Schwierigkeiten - die Zivilbevölkerung in den von der LTTE beherrschten Gebieten mit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern, obwohl die LTTE regelmäßig einen Teil der Lieferung zur eigenen Verwendung abzweigt (AA 24.10.2001 S. 30). Die weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner weitgehend auszuschalten. Im Übrigen räumt die Regierung der Wiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur in den Gebieten, in denen sie die Gebietsherrschaft zurück erlangt hat, Vorrang ein. Dies hat etwa in Bezug auf Jaffna in den letzten Jahren zur freiwilligen Rückkehr Zehntausende Tamilen geführt (AA 24.10.2001 S. 19). Soweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbaren Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist - sei es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle die Ermordung dreier weiterer Tamilen - handelt es sich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung. Es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 07- 08/1996 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem Aufsehen erregenden Fall sieben Täter zum Tode und acht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau Inform 07/1998 S. 10). Auch wenn dies bislang der einzige Fall ist, in dem extralegale Hinrichtungen zu Verurteilungen der Täter führten (AA 28.04.2000 S. 21), so zeigt sich doch, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Einschüchterung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden. In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat seine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese eigne quasi-staatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 f; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser Stabilität errichtet, wenn gleich diese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates - etwa durch Finanzierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Nahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f). Aus der hiermit erlangten Fähigkeit der LTTE zu einer "quasi-staatlichen" politischen Verfolgung der in den fraglichen Gebieten ansässigen Bevölkerung, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 und - 9 C 21.00 -, NVwZ 2001, 818, folgt für Rückkehrer aus dem Ausland indessen nichts im Sinne einer möglichen Asylrelevanz, weil diese sowohl am Ort ihrer Ankunft als auch in den übrigen, vom srilankischen Staat beherrschten Landesteilen durch dessen Sicherheitskräfte geschützt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. In den Gebieten des Nordens, in denen es zu einer Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen hat, ist ebenfalls nicht eine Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung festzustellen. Weder bietet das allgemeine Vorgehen der Regierung generell Anlass zu Annahme, dass die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten einer ausgrenzenden Behandlung unterworfen sei, noch ergibt sich aus einzelnen Maßnahmen - etwa kurzzeitigen Massenverhaftungen zum Zwecke der Identitätskontrolle (UNHCR 24.08.2001 S. 1 f) - eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit. Dies gilt auch in Ansehung von früheren Berichten über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai --.11.1997; siehe auch: AA 28.04.2000 S. 19, 21). Insoweit hat sich die Situation gegenüber früheren Jahren durchgreifend verbessert; die Zahl der Verschwundenen ist auf einen Stand reduziert, bei dem es an der für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung erforderlichen Dichte fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Die srilankische Regierung ist bemüht, durch konkrete Maßnahmen zu Gewähr leisten, dass der Verbleib von Personen, die unter Anwendung der Sondergesetze zu Terrorismusbekämpfung festgenommen werden, transparent und nachvollziehbar bleibt (AA 28.04.2000 S. 6). Insoweit wird wegen der bei Verhaftungen zu beachtenden Regularien auf die entsprechenden obigen Darlegungen zur Anwendung der angesprochenen Notstandsgesetzgebung im Großraum Colombo Bezug genommen. Ferner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein "Board of Investigation" eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über Büros in Jaffna und Vavuniya verfügt (AA 24.10.2001 S. 9; Wingler 30.01.1998 S. 19) und auf Provinzebene von "Sub-Commitees" unterstützt wird (AA 28.04.2000 S. 6) eingeschaltet, die etwa allein im Jahr 1998 ca. 1.5000 Besucher in Polizeistationen und Haftanstalten durchführte (AA 28.04.2000 S. 7). Die Regierung hat darüber hinaus eine weitere unabhängige Untersuchung der Fälle angekündigt, in denen im Jahre 1996 Personen zu Hunderten verschwunden waren (Südasien 02-03/2000 S. 11). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit aufmerksam gewidmet. Sie richtete etwa eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung 1996 eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als Verschwunden geltenden Personen ein (KK 22.02.1997, S. 3); Richter des obersten Gerichtshofs werfen den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000[2] S. 5). Für die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die im Rahmen des Bürgerkriegsgeschehens nach der Wiedererlangung ehemals von der LTTE besetzter Gebiete darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen, festzunehmen und - unterhalb der Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich in jüngerer Zeit in einem von der LTTE beherrschten Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, welches die Rückkehrer nicht teilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Was schließlich die Verhältnisse in den östlichen Landesteilen von Sri Lanka anbetrifft, so sind die dort lebenden Tamilen - über die auch in anderen Bereichen des Landes üblichen Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung und Verhaftung von LTTE-Kräften hinaus - Gefährdungen an Leib und Leben durch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte ausgesetzt. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist für die Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe indessen nicht festzustellen. Eine Situation offenen Bürgerkriegs und der Verlust der Gebietshoheit des Staates ist nicht entstanden. Zwar führten die Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 07-08/1996 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, so daß sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2). Nach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 24.10.2001 S. 18). Die srilankische Regierung hielt und hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen Ortschaften (AA 24.10.2001 S. 18, 06.04.1998 S. 5; Südasien 02-03/2000 S. 17; EU 02.04.1997 S. 4, Wingler 31.05.1998 S. 19; KK 04.01.1996 S. 32). In diesem Bereich besteht eine starke Militärpräsenz (Südasien 05/2000 S. 15). Größere Teile des Dschungels im Hinterland werden allerdings von der LTTE kontrolliert (Südasien 02- 03/2000 S. 17, 05/2000 S. 15; AA 28.04.2000 S. 15), die von dort aus mit empfindlichen Verlusten für die Armee zuschlagen kann (AA 28.04.2000 S. 15). Schwerwiegendere militärische Auseinandersetzungen sind gleichwohl nicht bekannt geworden. Insoweit kann von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Kriterien als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, nicht gesprochen werden. Andererseits sind Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung im Sinne von Maßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung von deren Umfeld keine Bedeutung erlangten, seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. Auch von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder berichtet. Vgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise bei OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Indessen ist nicht erkennbar, dass hinter diesen Beeinträchtigungen ein bestimmtes Programm der politischen Verfolgung steht, auf Grund dessen sich für jeden Tamilen im Osten von Sri Lanka die Gefahr aktueller Betroffenheit ergibt. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der oben aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Situation gewollt unkontrolliert lässt und bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen duldet, etwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeiten und abschließenden Sanktionen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass - wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den Medien von Übergriffen berichtet wird und Politiker Vorfälle aufgreifen und öffentliche Proteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 23). Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17; AA 12.07.1995 S. 1, 17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21 f., 30.01.1998 S. 19; Südasien 04/2000 S. 8). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15) -. Die Anzahl der bewaffneten Zwischenfälle dürfte erheblich sein, wie aus den oben genannten bekannt gewordenen Vorfällen unter Hinzurechnung einer entsprechend hohen Dunkelziffer ergibt. Demgegenüber ist es nur in Einzelfällen zu Vergeltungsaktionen gegenüber der Zivilbevölkerung gekommen. Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, kann daher nicht festgestellt werden. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als zu hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen ergibt sich keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den einzelnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 aaO.. Nach alledem rechtfertigen die bekannten Tatsachen für keinen Teil von Sri Lanka den Schluss, dass Tamilen dort - bei aller Unsicherheit der Situation - politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei beruht die Beurteilung der Situation der Tamilen durch die Kammer auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der gebotenen Prognose zugrundegelegt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sich seit November 1999 wieder zuspitzenden Bürgerkriegsgeschehens im Bereich des Nordens und Ostens sowie der dabei von der LTTE, neuerdings wieder von der srilankischen Armee errungenen militärischen Erfolge. Insoweit ergibt sich unter Auswertung der seither veröffentlichten Berichte und Einschätzungen nichts Greifbares dafür, dass sich die Situation in Folge dieser Entwicklung zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise verschärft hat. Im Ergebnis Gleiches gilt, was die weiter intensivierte Fahndungstätigkeit und vermehrten Festnahmen in den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten, vor allem im Großraum Colombo, betrifft. Auch diese Geschehnisse sind in das bereits in der Vergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der staatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung der Sicherheitslage einzustellen und halten sich in diesem Rahmen, ohne dass irgendetwas dafür spricht, dass die gegenwärtige Entwicklung zu durchgreifend anderen staatlichen Reaktionen führen könnte, als in vergleichbarer Lage in der Vergangenheit. Besondere in der Person der Kläger liegende in ihrem Einzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. Der Kläger weist zwar verschiedene Risikofaktoren auf, welche die Wahrscheinlichkeit eines ersten Zugriffs zur Identitätsfeststellung erhöhen können; sie tragen aber nicht den Schluss, dass ihm dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige Inhaftierung und/oder körperliche Misshandlungen drohen. Mit Blick auf die Risikofaktoren fehlende Ausweispapiere, unzureichende Sprachkenntnisse, Alter und Herkunft teilt der Kläger das Schicksal einer Vielzahl nach Sri Lanka zurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren liegt, deren Geburts- oder Herkunftsort im Jaffna- oder Mullaitivu-Distrikt liegt, welche die singhalesische oder englische Sprache nicht beherrschen oder die bei der Rückkehr nicht über gültige Ausweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Insoweit wird auf die entsprechenden Darlegungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Colombo Bezug genommen. Dies gilt im Ergebnis auch für den vom Kläger in den Vordergrund gerückten Risikofaktor in Gestalt der Narben, die Gegenstand der medizinischen Begutachtung gewesen sind. Da in Sri Lanka, wie ebenfalls bereits ausgeführt, zahlreiche Personen leben, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle Verletzungen erlitten haben, gibt das Vorhandensein entsprechender Narben ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten des Einzelfalls für eine besondere Verfolgungswahrscheinlichkeit nichts her. Derartige Besonderheiten sind hier indessen nicht gegeben. Insbesondere fehlen überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitsbehörden wegen einer Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, eines in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltenen Verdachts einer LTTE-Mitgliedschaft oder einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte für ihn interessieren. Das Vorbringen des Klägers, er sei im Jahre 1996 wegen eines Verdachts der LTTE-Mitgliedschaft festgehalten worden, ist - wie oben bereits dargelegt - unglaubhaft. Die Festnahme im Jahre 1991 liegt wiederum so weit zurück, dass - wenn sie denn überhaupt noch erfasst sein sollte - nachteilige Schlussfolgerungen für den Kläger hieraus nicht resultieren. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Bundesamt hat die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, zu Recht getroffen. § 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht nicht. Wie oben insbesondere zum Großraum Colombo ausgeführt, sind Fälle von Folterungen zwar nicht generell auszuschließen; diese fallen aber im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung zusammen. Da dergleichen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine konkrete Gefahr, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, der Folter unterworfen zu werden, zu verneinen. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) -, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte, ist nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. Beeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben - wie etwa die des Rechts auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner Familienmitglieder - sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526. Weiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) Umstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu verantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, vgl. auch: NVwZ 1997, 1127, vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000,1302. Die danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant verbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur politischen Verfolgung erörtert; dass diesbezüglich die erforderliche konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung, vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 196; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, nicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachfolgend Ausgeführten - aus den obigen Darlegungen. Die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet wird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer wegen Passfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die Strafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 24). Abgesehen davon fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße - etwa im Hinblick auf das zu erwartenden oder verhängte Strafmaß - um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine große Spannweite von Delikten und Begehungsformen. Feststellungen zu der tatsächlich geübten Praxis sind nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das ersichtlich alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -möglichkeiten ausschöpft, nicht zu treffen. Auch sonst kann die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung während der Untersuchungshaft oder während des Vollzugs einer Strafe wegen eines Verstoßes gegen die genannten Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht festgestellt werden. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden Einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 und 1 C 5.01 -, ist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als erstes erreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer Verelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für den hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht einfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 S. 1); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1 und 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2, 25.01.2000 S. 2); ferner sind - wenn auch möglicherweise eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu berücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3; 21.06.2001 S. 4 und 24.10.2001 S. 31), die es Rückkehrern im Allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen zu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existenzieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4 f.; 21.06.2001; 24.10.2001 S. 29 ff.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche Hemmnisse verwiesen, in andere - insbesondere tamilisch besiedelte - Gebiete zurückzukehren (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3, 24.10.2001 S. 31). Die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung begegnen auf der Grundlage der in ihrem Bestand unberührt bleibenden anderweitigen Regelungen im Bescheid des Bundesamtes keinen Bedenken; insoweit ist auch klägerseitig nichts geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.