Urteil
1 K 3081/99.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:1128.1K3081.99A.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1) wurde am 2. Juli 1962 in T. / Aserbaidschan und der Kläger zu 2) am 19. März 1994 in T1. / Russische Föderation geboren. Nach eigenen Angaben sind sie armenische Volkszugehörige. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste die Klägerin zu 1) gemeinsam mit ihrem Ehemann im Februar 1994 aus Aserbaidschan aus und in die Russische Föderation ein, wo der Kläger zu 2) geboren wurde. Etwa im Oktober 1994 seien sie gemeinsam nach T. in Aserbaidschan zurückgekehrt. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin zu 1) von ihr getrennt gehabt habe, seien sie im Herbst 1996 erneut in die Russische Föderation nach T1. gefahren. Die Kläger geben weiter an, am 31. Mai 1999 T1. mit einem LKW verlassen zu haben und am 11. Juni 1999 illegal auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 14. Juni 1999 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung trug die Klägerin zu 1) im Wesentlichen folgendes vor: Sie könne keine Personalpapiere vorlegen, da ihr aserbaidschanischer Reisepass und die von den russischen Behörden in T1. ausgestellte Geburtsurkunde für den Kläger zu 2) bei ihrem Ehemann in Aserbaidschan geblieben seien. Sie könnten als Armenier nicht nach Aserbaidschan zurück, da sie dort vermutlich umgebracht würden. Sie hätten auch nicht länger in T1. bleiben können, da die Frau, bei der sie gewohnt hätten, sie nicht mehr länger habe unterstützen können. Sie könnten auch nicht nach Armenien, da der Vater des Klägers zu 2) Aserbaidschaner sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 18. August 1999 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Das Bundesamt stellte außerdem fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 24. August 1999 zugestellt. Daraufhin haben die Kläger am 26. August 1999 Klage erhoben und - ohne Erfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Die Klägerin zu 1) sei aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie habe auch eine Originalgeburtsurkunde aus Aserbaidschan vorgelegt, in der ihre armenische Volkszugehörigkeit eingetragen sei. In Aserbaidschan habe die Klägerin zu 1) die Wohnung aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen kaum noch verlassen. Lediglich der Umstand, dass ihr Ehemann Aserbaidschaner gewesen sei, habe verhindert, dass sie von Aserbaidschanern umgebracht worden sei. Auch die Schwiegereltern der Klägerin zu 1) hätten ihren Sohn, den Ehemann der Klägerin zu 1), aufgefordert, sich von der Klägerin zu trennen. Aufgrund dieser Umstände und der bestehenden Schwangerschaft sei die Klägerin zu 1) im Winter 1994 nach T1. geflohen, wo ihr Ehemann sie häufiger besucht habe. Sie kenne nur den Vornamen der Frau, bei der sie gewohnt hätten, da es im Kaukasus üblich sei, sich allein mit dem Vornamen anzureden. Da die Kläger in T1. kein Aufenthaltsrecht hätten erhalten können, seien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, wo es allerdings die selben Probleme wie vorher gegeben habe. Im Herbst 1996 habe sich der Ehemann der Klägerin zu 1) von ihr getrennt. Daraufhin seien sie völlig schutzlos gewesen und erneut nach T1. geflohen. Dort hätten sie sich drei Jahre lang illegal aufgehalten, bis sie in die Bundesrepublik Deutschland geflohen seien. In Aserbaidschan müsse eine mittelbare Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger bejaht werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) weitere Angaben gemacht, wegen derer auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird. Außerdem hat die Klägerin zu 1) eine handschriftliche Übersicht über die Ereignisse bis zur Ausreise nach Deutschland vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundes- amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. August 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 1 L 1236/99.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet, weil die Entscheidung des Bundesamtes vom 18. August 1999 offensichtlich rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Denn die Kläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG. Auch die erlassene Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides (Seite 2 bis 8) und verweist ergänzend auf den Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 1999 im Verfahren 1 L 1236/99.A. Ergänzend und vertiefend wird unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren folgendes ausgeführt: Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG sind hinsichtlich des Heimatstaats, d.h. des Staats, dessen Staatsangehörigkeit die Betroffenen haben, oder bei Staatenlosen des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts und außerdem hinsichtlich eines in der Abschiebungsandrohung sonst konkret bezeichneten Zielstaats zu prüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland- Pfalz (OVG RP), Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97 -, EZAR 044 Nr. 13. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Aserbaidschan vorliegen, denn die Kläger besitzen nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und Aserbaidschan war vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1999 nicht mehr das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass sich die Klägerin zu 1) noch nach dem Ausbruch der Gewalttätigkeiten gegen Armenier Ende der 1980er Jahre in Aserbaidschan aufgehalten hat und dass der Kläger zu 2) jemals in Aserbaidschan gelebt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Klägerin zu 1) zum Anlass ihrer Reise nach T2. im Jahre 1994 (Urlaub oder Flucht vor Anfeindungen), zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Ausreise aus Aserbaidschan (1996 oder 1997), zur Frage, wer sie in T2. unterstützt hat (Georgierin namens K. oder Armenier), und zur Frage der amtlichen Registrierung (unter einer eigenen Anschrift mit dem Ehemann oder unter der Anschrift der Eltern). Ebenso gilt dies im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als Grund für die Ausreise aus Aserbaidschan ausschließlich die Trennung von ihrem Ehemann genannt hat und keinerlei Angaben dazu gemacht hat, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein oder Übergriffe auf Armenier wahrgenommen zu haben, obwohl sie in T. , einem Zentrum der Pogrome gegen Armenier, gelebt haben will. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1) nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Dolmetscherin bei der Anhörung vor dem Bundesamt ein reines Armenisch ohne den in Aserbaidschan üblichen Dialekt gesprochen hat und kein Aserbaidschanisch beherrscht, dagegen, dass die Kläger noch bis 1996 in Aserbaidschan in einer aserbaidschanischen Familie gelebt haben. Wenn die Kläger aber, wofür hiernach alles spricht, Aserbaidschan bereits vor dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlassen haben bzw. der Kläger zu 2) dort nie gelebt hat, können sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben. Die Kläger sind jedoch auch dann keine aserbaidschanischen Staatsangehörigen, wenn man von ihrem eigenen Vortrag ausgeht. Nach Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes der Aserbaidschanischen Republik Über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen Republik" vom 30. September 1998 sind Staatsbürger der Aserbaidschanischen Republik Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Januar 1999) die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besaßen. Grundlage hierfür ist die Registrierung der betreffenden Person in ihrem Wohnort in der Aserbaidschanischen Republik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA) an das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach vom 20.04.2000 (514-516.80/36027), an das VG Ansbach vom 04.05.2000 (514-516.80 AZE), an das VG Berlin vom 27.09.2000 (514-516.80/6 ARM); Auskunft des UNHCR an das VG Ansbach vom 22.05.2000 (100.ASB/1016/AK/UT/roc) ); Prof. Dr. Luchterhandt, Hamburg: Gutachterliche Stellungnahme für das VG Würzburg vom 17.10.2000 zu W 8 K 99.30885 und W 8 K 99.30886; Dr. Solotych, Institut für Ostrecht München e.V.: Rechtsgutachten vom 22.11.2000 für das VG Berlin zu VG 33 X 107.00. Die Kläger besitzen nach dieser Bestimmung die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht (mehr). Ihr Wohnort lag bei Inkrafttreten des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 nicht in der Aserbaidschanischen Republik. Denn zu diesem Zeitpunkt lebten die Kläger auch nach eigenen Angaben schon seit mehr als zwei Jahren nicht mehr auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans, sondern hielten sich in der Russischen Föderation auf. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger noch in Aserbaidschan registriert waren. Die Klägerin zu 1) hat zu ihrer Registrierung in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Letztlich hat sie angegeben, sie sei unter der Anschrift ihrer Eltern, mit denen sie seit ihrer Heirat keinen Kontakt mehr gehabt habe, registriert gewesen, obwohl sie dort seit Jahren nicht mehr gewohnt habe. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Registrierung noch fortbestand, nachdem Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre die meisten Armenier - vermutlich auch die Eltern der Klägerin - Aserbaidschan verließen. Der Kläger zu 2) ist nach Angaben der Kläger in der Russischen Föderation geboren; es ist nicht ersichtlich, dass er jemals in Aserbaidschan registriert war. Doch auch wenn man davon ausgeht, dass die Kläger die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit formal noch besitzen, weil sie formal noch in Aserbaidschan registriert sind, würde es sich bei dieser Staatsangehörigkeit nur um eine inhaltsleere rechtliche Hülle handeln, aufgrund derer die Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Republik Aserbaidschan keine Dokumente erhalten würden, die für eine Wiedereinreise nach Aserbaidschan erforderlich wären. Damit nimmt Aserbaidschan im Verhältnis zu den Klägern faktisch die Rolle eines nicht zur Aufnahme bereiten Drittstaates ein, auf den es bei der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ankommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 14. März 2001 - 11 A 5348/98.A - Dass dies im vorliegenden Fall tatsächlich so ist, zeigt sich daran, dass die Kläger bereits 1999, spätestens im April 2000 erfolglos die Ausstellung von Passersatzpapieren bei der aserbaidschanischen Botschaft beantragt haben. Den Klägern ist die Abschiebung nach Armenien angedroht worden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Die Kläger haben nicht vorgetragen, in der Vergangenheit in Armenien politische Verfolgung erlitten zu haben. Eine solche Verfolgung droht ihnen in Armenien auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Anknüpfungspunkt für eine drohende Verfolgung könnte allenfalls die angebliche teilaserbaidschanische Abstammung des Klägers zu 2) sein. Nach den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 19. September 2000 und vom 9. April 2001 - 514-516.80/3 ARM - und der Auskunft des AA an das VG Ansbach vom 19. Juni 2000 - 514-516.80/36027 -, kam es nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im Gegenzug zu Verdrängungsmaßnahmen gegen die in Armenien lebenden Aserbaidschaner, so daß diese (teilweise unter dem Schutz der Regierung) das Land verließen. Der UNHCR hatte Kontakt zu den vereinzelt in Armenien verbliebenen Aserbaidschanern mit armenischen Ehepartnern, die jedoch nach Bedrohung durch Nachbarn Armenien zumeist verlassen haben. Gegen Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen sind bei Bekanntwerden der Abstammung von einer/einem aserbaidschanischen Mutter/Vater Animositäten möglich. Seit dem Waffenstillstand 1994 hat sich die Situation jedoch auch insoweit entspannt. Nach der Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 20. März 2000 - 514-516.80/34356 - und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 3. Mai 2001 - 508-516.80/37404 ist der armenische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage, Armenier aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit sowie die aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe stammenden Kinder vor Übergriffen Dritter wirksam zu schützen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt geworden, in denen Übergriffe Dritter gegen Armenier aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit nach Stellung der Strafanzeige von den zuständigen armenischen Behörden nicht verfolgt und geahndet werden. Auch nach der Auskunft der Frau Dr. Tessa Hofmann vom 25. April 2001 an das VG Ansbach lässt sich in Armenien ein staatlich geduldete Diskriminierung von Aserbaidschanern oder Personen binationaler Abstammung nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, daß Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bei einer Einreise nach Armenien bedroht wären, zumal die teilaserbaidschanische Abstammung des Klägers zu 2) nach außen weder durch den Namen noch durch die Sprache noch anhand der Religion erkennbar ist. Bloße Anfeindungen und Benachteiligungen, für die der armenische Staat zudem nicht verantwortlich wäre, reichen nicht aus, um Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten. Wenn man dem Vorbringen der Kläger im Hinblick auf ihre Aufenthaltsorte seit 1994 folgt, wäre die Russische Föderation als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen. Es wäre deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern, die Russland unverfolgt verlassen haben, nunmehr dort politische Verfolgung drohen könnte. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen im Hinblick auf den ausdrücklich bezeichneten Abschiebezielstaat Armenien unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Auskünfte und Berichte nicht vor. Die Klage ist nach alledem als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da sich die Versagung der Asylberechtigung und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Übrigen nach dem ermittelten Sachverhalt und nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung wegen der durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1) geradezu aufdrängt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).