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Beschluss

12 L 1109/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:1120.12L1109.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 6.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden bzw. durchzuführenden Auswahl- und Nachrückverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/02 zum Studium im Studiengang Medienplanung, Medienentwicklung und Medienberatung an der Universität - Gesamthochschule - T im 1. Fachsemester zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Zulassung zum Studium des Faches Medienplanung, Medienentwicklung, Medienberatung (im Folgenden : Medienplanung) an der Universität -Gesamthochschule- T außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zwar zulässig, aber unbegründet, denn die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2001/2002 vom 25. Juni 2001 (GVBl. NW 2001 S. 445) - Zulassungsverordnung (ZVO) - in Verbindung mit der in der Anlage 3 ZVO für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife festgesetzte Zahl von 90 Studienplätzen für das Fach Medienplanung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt und daher weitere Studienplätze in diesem Studiengang zu vergeben sind. 6 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet, dass absolute Zulassungsbeschränkungen nur dann verfassungsgemäß sind, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Universität in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 145. 8 Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes bestimmt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in sachlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GVBl. NW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 1996 (GVBl. NW S. 176) als Richtmaß der kapazitätserschöpfenden Ermittlung und Festsetzung einer Zulassungszahl, dass diese in einem Studiengang, in dem nicht alle Bewerber zugelassen werden können, nicht niedriger festzusetzen ist, als es unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist. 9 Die Antragstellerin hat bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht, dass über die im Studiengang bereits vergebenen 90 Studienplätze für Bewerber mit Hochschulreife hinaus noch freie oder ungenutzte Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren von der in Verfahren der vorliegenden Art ansonsten regelmäßig gebotenen vollständigen Überprüfung der Kapazitätsberechnung einschließlich aller Berechnungsgrößen ab, weil hier abweichend von der errechneten Aufnahmekapazität von 78,25 Plätzen tatsächlich 102 Studienplätze (90 für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und 12 für Bewerber mit Fachhochschulreife) festgesetzt worden sind. Diese Überbesetzung muss sich die Antragstellerin als kapazitätsdeckende Belegung entgegenhalten lassen. 10 Vgl. Für das insoweit vergleichbare Problem der Überbuchung im ZVS-Vergabeverfahren: VGH Kassel, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2001, 448 mit weiteren Nachweisen. 11 Angesichts dieser Überbesetzung von (rechnerisch) 23,75 Studienplätzen ist es für die Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an einzelnen Parametern der Kapazitätsberechnung (Curricularnormwert und Eigenanteil, bereinigtes Lehrangebot, Dienstleistungsabzug und Schwund) ausgeschlossen, dass über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere Plätze verfügbar und demgemäß zu verteilen sind. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 12 Soweit die Antragstellerin zunächst die Festsetzung des Lehrangebotes mit 166 DS unter Berufung auf die früheren Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellungen auf den früheren Studiengang Medienplanung in der Lehreinheit Germanistik bezogen. Diese Zahlen haben sich durch die Einrichtung eines eigenständigen Studienganges naturgemäß verändert. Die unsubstantiierte Vermutung der Antragstellerin, es sei eine Kapazitätsreduzierung erfolgt, lässt bei summarischer Prüfung begründete Zweifel an der Richtigkeit des festgesetzten Lehrangebotes nicht erkennen. Anhaltspunkte für eine Falschberechnung des Gesamtlehrdeputats sind nicht gegeben. 13 Soweit die Antragstellerin ebenfalls unter Berufung auf die früheren Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts die fehlende Nachvollziehbarkeit des Dienstleistungsabzuges rügt, hat der Antragsgegner durch Vorlage des Studienplanes für die Lehreinheit Elektrotechnik dargelegt, dass die Lehreinheit Medienplanung Dienstleistungen für diesen Studiengang erbringt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss insoweit davon ausgegangen werden, dass der Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge auf entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen beruht. Eine Überprüfung der Quantifizierung der Curricularanteile muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 1997 - 13 C 48/96 -, S. 4 der Abschrift. 15 Es sind auch weder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festsetzung des Dienstleistungsabzuges ersichtlich noch hat die Antragstellerin nach Übersendung des Studienplanes die Richtigkeit dieses Dienstleistungsabzuges in Zweifel gezogen, so dass sich in diesem Verfahren weitere Ausführungen erübrigen. 16 Auch die Rüge der Antragstellerin, der Curricularnormwert sei nicht normativ durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, sondern aufgrund der nicht ausreichenden Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 3 KapVO festgesetzt worden, greift nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht, 17 vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O. 18 hat zwar davon gesprochen, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist. Es hält in diesem Beschluss aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und allen Details der Hochschulzulassung nicht für geboten, so dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in allen Bereichen und Details des Zulassungsrechts nicht erfordert. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 1997 a.a.O., S. 3 f der Abschrift. 20 Auch das Vorbringen der Klägerin, der Curriculareigenanteil sei fehlerhaft festgesetzt worden, kann selbst bei Zugrundelegung des von der Antragstellerin errechneten Wertes für die Lehrveranstaltungsart k = 4 nicht zum Erfolg ihres Antrages führen. Soweit die Antragstellerin zunächst auch die Werte der Lehrveranstaltungsart k = 6 in Zweifel gezogen hat, hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass tatsächlich nicht der von der Antragstellerin behauptete Wert von 0,5, sondern der auch von ihr für erforderlich gehaltene Wert von 1,0 in die Berechnung eingeflossen ist. Selbst wenn entsprechend der Berechnung der Antragstellerin bei der Lehrveranstaltungsart k = 4 ein Anteil von 0,508 angerechnet würde, so errechnete sich ein Eigenanteil von 2,7655. Dies hätte zwar zur Folge, dass sich die Aufnahmekapazität auf 85,45 Studienplätze erhöhen würde. Sie würde jedoch noch immer deutlich unter der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze liegen. 21 Schließlich können auch die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken an der Schwundberechnung ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Der Antragsgegner hat den Schwundausgleich auf der Grundlage des allgemein akzeptierten "Hamburger Verfahrens" 22 vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, "Das Hochschulzulassungsrecht" 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rdnr. 7 m.w.N. und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 1997 a.a.O. S. 5. 23 mit 1/0,96 zutreffend errechnet. Es ist insbesondere entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden, dass in mehreren Semestern ein "positiver Schwund" errechnet worden ist. Es unterliegt bei summarischer Prüfung insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner in die Berechnung auch Studenten, die sich nach einem Urlaubssemester zurückgemeldet haben, einbezogen hat. Schließlich wäre es selbst bei Zugrundelegung der nach dem Vorbringen der Antragstellerin aufzustellenden Berechnung auf der Grundlage einer Aufnahmekapazität von 85,45 Studienplätzen bei summarischer Prüfung ausgeschlossen, dass über den Schwundausgleich sich die Vergabe von weiteren 17 Studienplätzen errechnet. 24 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die Berechnung einer Aufnahmekapazität von 78,25 Plätzen jedenfalls nicht die Feststellung rechtfertigen, dass weitere über die festgesetzte Zulassungszahl von 102 Studienplätzen hinausgehende Studienplätze noch zu vergeben sind. Da keine Anhaltspunkte für eine sonstige Falschberechnung der in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter vorliegen und da die 102 Studienplätze, die in nicht zu beanstandender Weise für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit Fachhochschulreife aufgeteilt worden sind, tatsächlich besetzt worden sind, kann der Antrag keinen Erfolg haben. 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergeht auf der Grundlage von §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ergeht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Studienzulassung der Streitwert auf ¾ des Auffangwertes festzusetzen ist. 26