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Urteil

8 K 3854/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:1023.8K3854.00.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Aufwendungen für eine Unterhaltungsmaßnahme an einem namenlosen Gewässer. Im Gebiet der Klägerin durchfließt ein namenloser Bach die Gemarkung F; dieser Bach ist ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Im Bereich des Grundstücks Gemarkung F, das im Eigentum der Beklagten steht, wird der Bach von einem Eisenbahnbrückenbauwerk der Netzstrecke G-X überquert. Das Brückenbauwerk der Beklagten ist insgesamt 9 m breit. Es verfügt über ein Mauerwerk von 1,5 m bis 2 m und hat eine lichte Weite von 5 m, wobei der namenlose Bach durch dieses Bauwerk unter dem Bahndamm hindurchgeleitet wird. Der Durchlass mit einem rechteckigen Querschnitt von ca. 1 m x 0,80 m ist insgesamt 35 m lang und mit einer Betondecke verschlossen. Er wurde im Zusammenhang mit dem Bahnbau zwischen 1900 und 1910 angelegt. Im weiteren Verlauf fließt der namenlose Bach offen. Durch ein Unwetter am 17. Mai 1997 kam es infolge einer Verstopfung des Durchlasses zu einer weit reichenden Überschwemmung angrenzender Flächen. Am 12. Juni 1997 fand ein Ortstermin zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten statt. Dabei erzielten die Beteiligten im Interesse einer schnellen Gefahrenbeseitigung Einvernehmen darüber, dass die Klägerin wegen ihrer technischen Möglichkeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den Wasserabfluss durchführen sollte. Ob eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten mit dem Inhalt, dass die Beklagte die Aufwendungen für die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen erstattet, zustandegekommen ist, war zwischen den Beteiligten streitig. In der Zeit vom 10. Juni 1997 bis zum 14. Juli 1997 beseitigten Mitarbeiter der Klägerin das Geschiebe in dem Durchlass und führten Instandsetzungsarbeiten an dem Durchlassbauwerk durch. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 1998 unter Beifügung einer detaillierten Kostenrechnung zur Zahlung von insgesamt 12.375,02 DM auf. Mit weiteren Schreiben vom 21. September 1999 mit Frist zum 15. Oktober 1999 wurde die Zahlung angemahnt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 verneinte die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung. Am 24. November 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 7597/99 - erhoben, das das Verfahren durch Beschluss vom 15. September 2000 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Sie akzeptiere zwar, dass ihr mit Blick auf den von den Mitarbeitern der Beklagten erklärten Vorbehalt hinsichtlich einer Kostenerstattung und wegen der fehlenden Vertretungsmacht kein Erstattungsanspruch aus Vertrag gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte sei gleichwohl nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zum Kostenersatz verpflichtet. Sie - die Klägerin - habe mit Fremdgeschäftsführungswillen eine Aufgabe der Beklagten übernommen. Der Beklagten habe als Eigentümerin nach § 94 LWG NRW die Gewässerunterhaltungspflicht hinsichtlich des Durchlassbauwerks oblegen. Diese Anlagenunterhaltungspflicht umfasse sowohl die Sicherung der Anlage selbst als auch die Beseitigung der Beeinträchtigungen, die dem ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers zuwiderliefen. Infolgedessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, für einen ordnungsgemäßen Durchlauf durch ihr Durchlassbauwerk zu sorgen, insbesondere etwaige Hindernisse ständig zu beseitigen, die den freien Durchfluss des Gewässers hinderten. Nachdem die Klägerin mit der vorliegenden Klage zunächst von der Beklagten die Zahlung von 12.375,02 DM verlangt hatte, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, an sie - die Klägerin - 8.000,00 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die tatsächlich durchgeführten Arbeiten seien zwar zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin abgestimmt worden. Aussagen zu einer möglichen Kostentragung hätten aber stets unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung und insbesondere der Feststellung einer Anspruchsgrundlage gestanden. Eine solche Anspruchsgrundlage fehle aber. Zudem seien ihre Mitarbeiter zum Abschluss einer Vereinbarung über die Kostentragung nicht bevollmächtigt gewesen. Die Anlagenunterhaltung nach § 94 LWG NRW beschränke sich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustands, in dem die Anlage rechtmäßig bestehe, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert werde. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil die durchgeführten Arbeiten ohnehin der Klägerin als Gewässerunterhaltspflichtigen oblegen hätten. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Betrag von 8.000,00 DM geeinigt, davon 1.000,00 DM für die Beseitigung des Geschiebes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die dazu beigezogene Verwaltungsakte der Klägerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 4.375,02 DM sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die Klage hat im Übrigen als allgemeine Leistungsklage Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Eine Vereinbarung über die Kostenerstattungspflicht ist zwischen den Beteiligten nicht zustandegekommen. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist hier öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Geschäft, hätte es der Geschäftsherr selbst vorgenommen, öffentlich-rechtlicher Natur gewesen wäre. Die Klägerin macht geltend, mit den durchgeführten und der Beklagten in Rechnung gestellten Maßnahmen Aufgaben an Stelle der Beklagten nach § 94 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt zu haben. Die Erhaltungspflicht des Eigentümers von Anlagen in und an fließenden Gewässern nach § 94 LWG, nach der allein die Beklagte zur Durchführung der von der Klägerin ausgeführten Maßnahmen hätte verpflichtet sein können, ist indes öffentlich-rechtlicher Natur ist. Zwar gehört die Erhaltungspflicht nach § 94 LWG nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 - ZfW 1994, 373 und Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 - ZfW 1992, 387, nicht zur öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungsverpflichtung nach §§ 90, 91 und 95 LWG. Sie steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltungspflicht und ist im LWG geregelt mit der Folge, dass sie ebenfalls als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist. Die Erhaltungspflicht nach § 94 LWG ist ebenfalls gewässerbezogen. Sie beschränkt sich allein auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, der erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers zu verhindern. Für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung dieser Verpflichtung spricht ferner, dass der Eigentümer von Anlagen im Sinne des § 94 LWG der Gewässeraufsicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG unterliegt und die Wasserbehörde die Erfüllung der Pflicht im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen kann. Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 8.000,00 DM als Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen. Es ist allgemein anerkannt, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht sinngemäß Anwendung finden. Vgl. allgemein zur öffentlich-rechtlichen GOA: OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1975 - XI A 91/74 -, OVGE 31, 223 ff. Die Klägerin hat mit den durchgeführten Arbeiten ein objektiv fremdes, nämlich ein dem Geschäfts- und Aufgabenbereich der Beklagten zuzurechnendes Geschäft geführt. Dies gilt sowohl für die Arbeiten an dem Durchlassbauwerk selbst als auch für die Arbeiten, die der Beseitigung des Geschiebes in dem Durchlassbauwerk dienten. Nach § 94 LWG sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihren Eigentümern so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Die Erhaltungspflicht des § 94 LWG ist abzugrenzen von der Gewässerunterhaltungspflicht nach §§ 90, 91 LWG. Diese erstreckt sich auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass es sich bei dem im Eigentum der Beklagten stehenden Durchlassbauwerk um eine Anlage in und an einem fließenden Gewässer handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991, a.a.O. und Urteil vom 13. Mai 1993, a.a.O.; vgl. auch Honert, Rüttgers, Sanden, Landeswassergesetz, § 94, der sich die Kammer anschließt, sind Anlagen in und an fließenden Gewässern solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Die besondere außerhalb der Wasserwirtschaft liegende Zielsetzung gebietet es, die in § 94 LWG umschriebenen Anlagen aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Erhaltung demjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt. So liegt es hier hinsichtlich des in Rede stehenden Durchlassbauwerks. Der Bahndamm mit dem Durchlassbauwerk dient oder diente, von seiner Nutzung und Zweckbestimmung her betrachtet, keinem wasserwirtschaftlichem Zweck. Er ist an den namenlosen Bach herangeführt worden und kreuzt das Gewässer. Mit ihm soll das sich für den Verkehrsweg durch das Gewässer ergebende Hindernis überwunden werden. Die von der Klägerin ausgeführten Arbeiten an und in dem Durchlassbauwerk dienten seiner Erhaltung im Sinne des § 94 LWG und nicht der Gewässerunterhaltung. Nach § 94 LWG sind die genannten Anlagen so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Ihre Eigentümer sind verpflichtet, diese Anlagen so zu unterhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand des Gewässers ausgeschlossen sind. Dabei beschränkt sich die Anlageunterhaltung auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird. Vgl. Honert, Rüttgers, Sanden, a.a.O., § 94. Entgegen der Ansicht der Beklagten umfasst die Erhaltung einer solchen Anlage sowohl die Erhaltung des baulichen als auch die Erhaltung ihres funktionsgerechten Zustandes, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert wird. Ein in sich völlig geschlossenes Durchlassbauwerk, das keinem wasserwirtschaftlichen Ziel dient oder diente, zählt nicht zum Bett oder zum Ufer eines Gewässers, auf welches sich die Gewässerunterhaltungspflicht gemäß § 90 Satz 1 LWG allein erstreckt. Es ist auch nicht etwa deswegen, weil es eine das Gewässer umfassende Funktion hat, integrierender Bestandteil des Gewässers oder des Ufers. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993, a.a.O. Erstreckt sich die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 90 Satz 1 LWG nicht auf die genannten Anlagen, bleibt allein die Verpflichtung des Eigentümers der Anlage, für einen funktionsgerechten Ablauf des Wasser in der Anlage selbst zu sorgen. Diese weite Auslegung des Begriffs der Erhaltung von Anlagen in und an einem Gewässer entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Es grenzt die Verantwortungsbereiche des Gewässerunterhaltungspflichtigen von der des Erhaltungspflichtigen für Anlagen an und in einem Gewässer eindeutig ab. Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat die Klägerin ein fremdes Geschäft geführt, soweit sie bauliche Maßnahmen an dem Einlassbauwerk selbst durchgeführt hat. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Fotos ersichtlich ist, waren diese Arbeiten am Durchlassbauwerk notwendig, um eine weitere Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers auszuschließen. § 94 LWG weist die Verantwortung für die Anlage insoweit dem Eigentümer unabhängig von den Ursachen zu, die die Anlage in und an einem Gewässer in einen Zustand versetzt haben, der zu einer Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers führt. Die Klägerin hat ein fremdes Geschäft auch insoweit geführt, als sie aus dem Durchlassbauwerk das Geschiebe beseitigt hat. Um eine nachteilige Auswirkung des Durchlassbauwerks auf das Gewässer auszuschließen, ist es notwendig, dass die hydraulisch erforderlichen und genehmigten lichten Durchflussprofile, die Bestandteil des Durchlassbauwerkes sind, erhalten bleiben. Nur auf diese Weise kann das Durchlassbauwerk seine funktionsgerechte Aufgabe erfüllen, für einen ungestörten Ablauf des Wassers in der Anlage selbst zu sorgen. Für eine diesbezügliche Verpflichtung des Eigentümers der Anlage spricht auch, dass er durch eine entsprechende bauliche Gestaltung des Einlaufs (z.B. durch vorgeschaltete Rechen) Verstopfungen in dem Durchlassbauwerk von vornherein vermeiden kann. Die weiteren Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag liegen ebenfalls vor. Die Klägerin war von der Beklagten zu dem Geschäft weder beauftragt worden noch sonst dazu berechtigt, das Geschäft für die Beklagte zu führen. Eine Vereinbarung ist zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Beklagte nach § 94 LWG für die Beseitigung des Abflusshindernisses im Durchlassbauwerk verantwortlich ist und sie nur für die Beklagte im Hinblick auf die gebotene schnelle Beseitigung der Notsituation und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel tätig geworden ist. Analog §§ 677, 683 BGB muss die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. So liegt es hier, weil sich die Beteiligten jedenfalls über den Umfang der durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen geeinigt hatten. Lediglich die Frage eines späteren Kostenersatzes sollte einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben. Es kommt hinzu, dass die Geschäftsführung jedenfalls im öffentlichen Interesse lag (§ 683 Satz 2, 679 BGB analog). Dadurch wurde im Allgemeininteresse die von dem Durchlassbauwerk ausgehende Überschwemmung beseitigt und das Entstehen weiterer Überschwemmungsschäden vermieden. Hiernach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 683,670 BGB zu. Ersatzfähig sind alle im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen. Diese haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einvernehmlich mit 8.000,00 DM (davon 1.000,00 DM für die Beseitigung des Geschiebes) beziffert, sodass dieser Betrag ohne weitere Prüfung zugrundegelegt werden kann. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.