Urteil
8 K 218/01
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrfachen Überschreitungen behördlich festgesetzter Überwachungswerte erhöht sich die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG gemäß dem Prozentsatz der Überschreitung; eine gesetzliche Höchstgrenze ist nicht vorgesehen.
• Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die in § 7a WHG/Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV genannten Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten wurden.
• Das Jährlichkeitsprinzip des AbwAG schließt eine Teilzeitermäßigung des Abgabesatzes für einen Abschnitt des Kalenderjahres aus.
• Messwerte aus der amtlichen Gewässerüberwachung sind verwertbar, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Abwasserabgabe: Erhöhung der Schadeinheiten bei mehrfachen Überschreitungen; Ausschluss der Teilzeitermäßigung • Bei mehrfachen Überschreitungen behördlich festgesetzter Überwachungswerte erhöht sich die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG gemäß dem Prozentsatz der Überschreitung; eine gesetzliche Höchstgrenze ist nicht vorgesehen. • Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG setzt voraus, dass die in § 7a WHG/Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV genannten Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten wurden. • Das Jährlichkeitsprinzip des AbwAG schließt eine Teilzeitermäßigung des Abgabesatzes für einen Abschnitt des Kalenderjahres aus. • Messwerte aus der amtlichen Gewässerüberwachung sind verwertbar, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorgetragen werden. Die Klägerin betreibt in der metallverarbeitenden Industrie eine Anodisier- und Lackieranlage und nahm zum 1.7.1996 eine neue zentrale Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) in Betrieb. Die Bezirksregierung erteilte 1995 eine Einleitererlaubnis mit Überwachungswerten u. a. für CSB (120 mg/l) und Gesamtphosphor (Pges 2 mg/l). Das beklagte Amt setzte für 1996 und 1997 Abwasserabgaben fest und berücksichtigte dabei erhebliche Überschreitungen amtlicher Messwerte (u. a. CSB 625 mg/l, Pges 77,8 mg/l bzw. 14,1 mg/l). Die Klägerin begehrte eine Reduzierung der Abgabesätze nach § 9 Abs. 5 AbwAG bzw. eine Begrenzung der Erhöhung auf das Fünffache der Grundabgabe und rügte die Wirksamkeit bzw. Verwertbarkeit bestimmter Überwachungswerte. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 VwGO; Teilrücknahme eingestellt nach § 92 Abs.3 VwGO. • Erhöhung der Schadeinheiten: Nach § 4 Abs.4 AbwAG ist bei mehrfacher Überschreitung die Erhöhung nach dem Prozentsatz der höchsten Messwertüberschreitung vorzunehmen; die Behörde hat dies rechnerisch zutreffend angewandt, sodass die Festsetzung nicht zu beanstanden ist. • Kein Anspruch auf Kappung: Gesetzlicher Wortlaut des § 4 Abs.4 AbwAG sieht keine gesetzliche Höchstgrenze vor; verfassungs- und systemrechtlich besteht kein Raum für eine generelle Kappung auf das Fünffache; nur in Ausnahmefällen außergewöhnlicher, nicht beherrschbarer Ereignisse kommt Billigkeitserlass in Betracht. • Verwertbarkeit der Messwerte: Amtliche Überwachungswerte sind verwertbar, da die Klägerin keine konkret substantiierten Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen hat und die Probenahmeintervalle regelmäßig waren. • Anwendbarkeit § 9 Abs.5 AbwAG: Voraussetzungen für Abgabesatzermäßigung sind nicht erfüllt, weil die nach § 7a WHG/Anhang 40 geforderten Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungszeitraum nicht eingehalten wurden und zudem formelle Voraussetzungen (Bescheid nach §4 Abs.1 oder Erklärung nach §6 Abs.1 AbwAG) fehlen, soweit dies gerügt wurde. • Jährlichkeitsprinzip: § 9 Abs.5 Nr.2 AbwAG knüpft an die Einhaltung "im Veranlagungszeitraum" (Kalenderjahr); eine Ermäßigung nur für die zweite Jahreshälfte ist ausgeschlossen. • CSB- und Pges-Festsetzungen: Selbst wenn Überwachungswerte im Einleitungsbescheid unwirksam wären, führt dies nicht zu einer Verschlechterung der Klägerin, weil alternative Ermittlung nach §6 AbwAG zu keinen höheren Schadeinheiten und somit nicht zu günstigeren Ergebnissen führt. • Anhang 40-Anforderungen: Amtliche Feststellungen zeigen, dass die Klägerin bis zur Inbetriebnahme der neuen ZABA die in Ziff.2.1.1 des Anhangs 40 geforderten Maßnahmen nicht erfüllt hat; damit entfällt die Voraussetzung der Abgabenermäßigung nach §9 Abs.5. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Verfahrenskosten (§§154,155 VwGO). Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Festsetzungen der Abwasserabgabe für 1996 und 1997 als rechtmäßig: die Erhöhung der Schadeinheiten nach § 4 Abs.4 AbwAG ist korrekt berechnet und rechtlich zulässig; eine gesetzliche oder vorweg im Festsetzungsverfahren vorzunehmende Kappung auf das Fünffache besteht nicht. Eine Reduzierung der Abgabesätze nach § 9 Abs.5 AbwAG kommt nicht in Betracht, weil die in § 7a WHG/Anhang 40 geforderten Mindestanforderungen im gesamten jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht eingehalten wurden und formelle Voraussetzungen für die Ermäßigung nicht vorlagen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.