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Urteil

1 K 3017/00

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anlage großflächiger Baumschulkulturen kann trotz Baumschulprivileg nach § 4 Abs.2 Nr.10 LG Eingriff i.S.v. § 4 Abs.1 LG sein, wenn sie wegen Lage oder Ausdehnung erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes bewirkt. • Die Frage, ob eine Nutzung als Baumschule vorliegt, ist grundstücksbezogen zu prüfen; entscheidend ist, ob die Pflanzen nach fachlichen Maßgaben zur späteren Veräußerung mit Ballen aufgezogen werden. • Erstmalige Anlage einer Baumschulkultur auf zuvor als Acker- oder Grünland genutzter Fläche fällt nicht unter die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.v. § 4 Abs.3 Nr.1 LG und kann Genehmigungspflichten auslösen. • Bei Vorliegen eines Eingriffs ist eine Genehmigung nach § 6 Abs.4 LG erforderlich; ist ein Eingriff wegen Unvermeidbarkeit oder Unausgleichbarkeit zu untersagen, kann die Behörde Beseitigung anordnen.
Entscheidungsgründe
Beseitigungsanordnung gegen großflächige Baumschulkultur wegen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes • Die Anlage großflächiger Baumschulkulturen kann trotz Baumschulprivileg nach § 4 Abs.2 Nr.10 LG Eingriff i.S.v. § 4 Abs.1 LG sein, wenn sie wegen Lage oder Ausdehnung erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes bewirkt. • Die Frage, ob eine Nutzung als Baumschule vorliegt, ist grundstücksbezogen zu prüfen; entscheidend ist, ob die Pflanzen nach fachlichen Maßgaben zur späteren Veräußerung mit Ballen aufgezogen werden. • Erstmalige Anlage einer Baumschulkultur auf zuvor als Acker- oder Grünland genutzter Fläche fällt nicht unter die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung i.S.v. § 4 Abs.3 Nr.1 LG und kann Genehmigungspflichten auslösen. • Bei Vorliegen eines Eingriffs ist eine Genehmigung nach § 6 Abs.4 LG erforderlich; ist ein Eingriff wegen Unvermeidbarkeit oder Unausgleichbarkeit zu untersagen, kann die Behörde Beseitigung anordnen. Die Kläger betreiben eine Baumschule und pachteten die Grundstücke G1 und G2 (insgesamt ca. 3,7 ha). Im Frühjahr 2000 bepflanzten sie diese Flächen mit Nadelgehölzen; in den Vorjahren hatten sie bereits angrenzend weitere Kulturen angelegt, so dass die Gesamtanpflanzung etwa 10,6 ha umfasst. Die untere Landschaftsbehörde ordnete mit Verfügung die vollständige Entfernung der Kulturen an, da diese einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen und insbesondere das Landschaftsbild und Lebensräume beeinträchtigen könnten; eine Genehmigung war nicht eingeholt worden. Die Kläger rügten, es handele sich um eine Baumschule bzw. um ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und erhoben Klage. Das Gericht nahm die Lage und die Gesamtausdehnung der Anpflanzungen sowie deren Sichtbarkeit vom Ort und die Nähe zu naturschutzwürdigem Biotopbestand in den Blick. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 6 Abs.6 Satz 1 LG; spezialgesetzlicher Vorrang vor allgemeinen Ordnungsbehördengesetzen. • Eine baumschulmäßige Nutzung ist grundstücksbezogen zu prüfen; maßgeblich ist, ob Pflanzen fachgerecht zur späteren Veräußerung mit Ballen aufgezogen werden. Danach nutzen die Kläger die Flächen baumschulmäßig. • Das Baumschulprivileg des § 4 Abs.2 Nr.10 LG bewirkt nicht, dass Baumschulen generell keine Eingriffe sein können; § 4 Abs.1 LG bleibt für tatbestandsunabhängige Fälle einschlägig. Eine unterscheidende, enge Definition des Begriffs Baumschule ergibt sich weder aus Wortlaut noch Materialien. • Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 4 Abs.3 Nr.1 LG) erfasst nicht die erstmalige Anlage von Baumschulkulturen auf vormals Acker- oder Grünland, da dies eine außergewöhnliche Maßnahme ist, die erst Erträge ermöglichen soll. • Konkret ist hier wegen Lage (exponierte Ortsrandlage) und Ausdehnung (gesamt ca. 10,6 ha, Teilflächen mit Biotopwertung) eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten; das Landschaftsbild wird von durchschnittlichen Betrachtern nachteilig verändert. • Da die Beeinträchtigung nicht in erforderlichem Maße vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist nach Abwägung (§ 4 Abs.5 LG) das Interesse des Landschaftsschutzes vorrangig und die Genehmigung zu versagen; daher ist die Beseitigungsanordnung verhältnismäßig. • Die gesetzte Frist zur Beseitigung von sechs Monaten ist nicht unverhältnismäßig; die Zwangsgeldandrohung stützt sich auf die einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig: Die Anlage der Nadelholzkulturen stellt wegen Lage und Ausdehnung einen Eingriff nach § 4 Abs.1 LG dar, für den eine Genehmigung nach § 6 Abs.4 LG erforderlich gewesen wäre, die nicht vorlag. Bei der erforderlichen Abwägung überwiegen die Belange von Natur und Landschaft; die Behörde durfte die Entfernung anordnen und eine sechswöchige, nunmehr sechsmonatige Frist setzen. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.