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Urteil

11 K 4325/97.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0606.11K4325.97A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der am 8. August 1981 in Tellipallai auf der Halbinsel Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt in seinem Geburtsort. 2 Am 15. Februar 1997 verließ der Kläger sein Heimatland auf dem Luftwege. Nach der Landung auf einem unbekannten Flughafen erreichte er nach vier- bis fünfstündiger Autofahrt seinen in Werl wohnhaften Onkel. Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22. Juli 1997 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls. Diesen Antrag begründete der Kläger bei der am 25. Juli 1997 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Anhörung wie folgt: Etwa fünf Kilometer von seinem Heimatdorf Pallai entfernt sei ein großes Armeelager gewesen. Die srilankischen Soldaten seien des öfteren in ihren Ort gekommen und hätten die Häuser durchsucht. Sie hätten gefragt, ob LTTE im Hause wäre. Wenn man diese Frage verneint habe, sei man von ihnen ins Militärlager mitgenommen worden. Er - der Kläger - sei im Oktober 1996 auf ähnliche Weise drei Mal mitgenommen worden. Die erste Festnahme sei erfolgt, als Soldaten ihr Haus durchsucht hätten. Damals sei er gemeinsam mit mehreren Jungen zu Fuß zum Militärlager gebracht worden. Man habe sie in einer großen Halle eingesperrt und nach LTTE-Kontakten gefragt. Nach 12 Stunden habe man sie auf Bitten ihrer Angehörigen hin freigelassen. Das zweite Mal sei er auf dem Weg vom Friseur unterwegs von Soldaten angehalten worden. Diese hätten nichts weiter gesagt, sondern ihn einfach mit Gewalt ins Fahrzeug gezwungen und dann ins Lager mitgenommen. Er sei ein- bis zweimal mit der Hand geschlagen worden. Im Lager habe man ihm vorgeworfen, dass er LTTE-Mitglied sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er mit der LTTE Kontakt habe, und wo sich die Angehörigen dieser Organisation versteckten. Er habe dann darauf hingewiesen, dass er keine Verbindungen zur LTTE habe und niemals Leute dieser Gruppierung zu ihnen nach Hause gekommen seien. In dem Lager sei er wieder zwei- bis dreimal mit der offenen Hand geschlagen worden. Drei Tage lang habe man ihn festgehalten. Als er wieder zu Hause gewesen sei, hätten ihm seine Eltern erzählt, dass sie nach ihm gesucht hätten. Dabei seien sie auch im Militärlager gewesen, wobei die Soldaten ihnen allerdings gesagt hätten, dass er - der Kläger - sich nicht dort aufhalte. Die dritte Festnahme sei erfolgt, als er auf dem Sportplatz gewesen sei und Fußball gespielt habe. Plötzlich seien Soldaten gekommen, woraufhin einige Jungen vom Sportplatz weggelaufen seien. Die Soldaten hätten daraufhin den Rest mitgenommen. Im Lager habe man ihnen gesagt, es gebe Informationen, dass die weggelaufenen Mitspieler LTTE-Leute seien. Davon habe er - der Kläger nichts gewusst. Die Soldaten hätten ihn gefragt, wo die Betreffenden wohnten, wo sie sich versteckt hielten und wer ihnen helfe. Er habe darauf geantwortet, dass er diese Leute nicht kenne, woraufhin er wieder mit der offenen Hand geschlagen worden sei. Man habe ihm dann gesagt, dass einer seiner Mitgefangenen gestanden habe, dass ihnen die Mitspieler bekannt seien. Die Soldaten hätten ihn gefragt, warum er lüge. Er habe geantwortet, dass er nicht alle Leute kenne, die zum Sportplatz kämen. Daraufhin sei er wieder geschlagen worden. Insgesamt habe man ihn neun Tage festgehalten. Nachdem seine Eltern und seine Schwestern mehrfach um seine Freilassung gebettelt hätten, habe man ihn schließlich freigelassen. Später habe er erfahren, dass die Soldaten in seinem Dorf zwei bis drei LTTE-Leute erschossen hätten. Alles in allem habe er in seiner Heimat die Schule nicht regelmäßig besuchen können. Er habe längere Strecken zu Fuß laufen müssen und manches Mal hätten ihnen Soldaten den Weg zur Schule verwehrt. Wenn er der Kläger - von Soldaten festgenommen worden sei, habe sich regelmäßig anschließend die LTTE bei ihnen eingefunden, um ihn zu fragen, ob er sie bei der Armee verraten habe. Einmal sei er von Soldaten festgehalten worden. Er habe sich gemeinsam mit drei weiteren Jungen auf den Boden legen müssen. Dann sei es zu einem Gefecht mit der LTTE gekommen. Er habe große Angst gehabt. Drei bis vier LTTE-Leute seien gestorben. Danach hätten ihn die Soldaten gehen lassen. Er habe sich nach alledem nicht mehr zu Hause aufhalten wollen und sei nach Colombo gegangen. Dort sei er einmal festgenommen worden. Er habe keine Identitätskarte mit sich geführt, als die Pension, in der er gelebt habe, kontrolliert worden sei. Man habe ihn daraufhin für 24 Stunden festgehalten. Dann sei der Pensionswirt gekommen und habe ein Bestechungsgeld gezahlt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Colombo sei er - der Kläger - schließlich ausgereist. 3 Durch Bescheid vom 18. August 1997, zugestellt am 12. September 1997, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes beim Kläger nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Sri Lanka oder in ein anderes aufnahmebereites Land abgeschoben werde. 4 Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 25. September 1997 bei Gericht eingegangenen Klage. Er beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. August 1997 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, 6 hilfsweise, 7 die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes gegeben sind. 8 Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat - schriftsätzlich - beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Kammer kann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 entscheiden, ohne den zu diesem Termin nicht erschienen Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen. Der Kläger ist mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Seinem Antrag auf Terminsverlegung vom 28. Mai 2001 konnte im übrigen nicht entsprochen werden, weil der Kläger den hierfür erforderlichen erheblichen Grund (§ 227 der Zivilprozessordnung - ZPO -) nicht hinreichend dargetan hat. Zwar ist eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit - wie vom Kläger geltend gemacht - regelmäßig im Sinne der genannten Vorschrift als "erheblicher Grund" für eine Terminsänderung zu qualifizieren. Der Kläger hat sich jedoch lediglich allgemein auf seine Arbeitsunfähigkeit berufen. Die Arbeitsunfähigkeit ist indessen nicht schlechthin mit der Verhandlungsfähigkeit als der Fähigkeit, einer Verhandlung beizuwohnen, gleichzusetzen: Jemand kann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit etwa als Schreibkraft auf Grund einer Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig sein; seine Verhandlungsfähigkeit wird durch eine derartige Erkrankung indessen offensichtlich nicht beeinträchtigt. Dementsprechend bedarf es für die Aufhebung eines Termins wegen Verhandlungsunfähigkeit im Einzelfall des - regelmäßig durch ein (amts-)ärztliches Attest zu führenden - Nachweises, dass und weshalb der betreffende Prozessbeteiligte krankheitsbedingt an der Wahrnehmung des Gerichtstermins gehindert ist. Einen derartigen Nachweis hat der Kläger indessen nicht geführt. 13 Die zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag begründet. 14 Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - politisch Verfolgter ist. Im Hinblick auf die nicht festzustellende politische Verfolgung des Klägers vermag er auch nicht mit dem Begehren durchzudringen, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorliegen. 15 Vgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem Rechtsgut sowie politischem Charak- ter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 892, sowie zur Dek- kungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f. 16 Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische Verfolgung und eine daraus folgende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG anzunehmen ist, wird auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 80, 315 ff.) und vom 22. März 1990 - 2 BvR 875 und 936/86 - verwiesen. 17 Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht. 18 Vgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 a.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 145.90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maß- stäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsan- wendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwz 1994, 500, und vom 18. Ja- nuar 1994 - 9 C 48.92 - a.a.O. 19 Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung ist entscheidend auf. das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden Grunde für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Recht- sprechung des BVerwG (Buchholz) 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. 21 Nach dem Vorbringen des Klägers vermag die Kammer nicht festzustellen, daß er Sri Lanka aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat. Soweit der Kläger von Kriegseinwirkungen im Bereich seines Wohnortes betroffen - etwa im Zusammenhang mit dem Scharmützel zwischen srilankischen Soldaten und LTTE- Angehörigen oder im Hinblick auf die Schwierigkeiten beim Schulbesuch - war, handelte es sich nicht um Maßnahmen politischer Verfolgung. Der Kläger war insoweit Beeinträchtigungen ausgesetzt, die als Folge der Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Streitkräften und der LTTE noch außerhalb des Bereichs politischer Verfolgung lagen. Diese Beeinträchtigungen und Gefährdungen waren Auswirkung des gegen die LTTE geführten Bürgerkriegs, der in Bezug auf das Betroffensein des Klägers typisch militärisches Gepräge aufwies. Die Nachstellungen, denen der Kläger von Seiten der LTTE ausgesetzt war, sind nicht asylerheblich, weil es sich insoweit nicht um staatliche Verfolgung gehandelt hat. Der Staat Sri Lanka bekämpft vielmehr seinerseits die LTTE. 22 Es kann schließlich dahinstehen, ob die drei kurzzeitigen Inhaftierungen, die der Kläger im Oktober 1996 erlitten haben will, von ihrer Dauer und den Begleitumständen her bereits die Schwelle der Asylerheblichkeit überschritten haben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Sri Lanka unter dem Druck einer in diesem Zusammenhang erlittenen politischen Verfolgung verlassen hat. Die letzte dieser Verhaftungen fand noch im Oktober 1996 ihren Abschluss, nachdem die Soldaten den Kläger auf Bitten seiner Angehörigen freigelassen hatten. Im Anschluss daran hat sich der Kläger noch mehrere Monate bis in den Februar 1997 hinein in seinem Heimatort aufgehalten, ohne dort erneut behelligt oder verfolgt zu werden. Zumindest hat der Kläger diesbezügliche Umstände weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dargelegt. Zwar will der Kläger kurz vor seiner Ausreise in Colombo noch verhaftet gewesen sein; diese Verhaftung, die als solche schon mit Rücksicht auf ihre kurze Dauer von 24 Stunden nicht asylerheblich wäre, erfolgte - das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt - indessen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich bereits zum Zwecke der Ausreise nach Colombo begeben hatte und er folglich schon zur Ausreise entschlossen war, so dass sie auch aus diesem Grunde als eine die Fortdauer einer im Oktober 1996 erlittenen Verfolgung bewiesende Fluchtursache ausscheidet. 23 Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist. 24 Nachfluchtgründe greifen nicht ein. Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrages insofern nichts her (AA 28.04.2000 S. 18; UNHCR 25.04.1997). Auch ein objektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender Nachfluchtgrund liegt nicht vor. Insoweit fehlt es an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer im Falle der Rückkehr drohenden politischen Verfolgung. Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen die Schlussfolgerung auf eine politische Verfolgung der Bevölkerungsgruppe der Tamilen allgemein oder einer relevanten Untergruppen dieser Ethnie weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. Besondere individuelle Anknüpfungspunkte für eine Verfolgungsgefahr sind nicht ersichtlich. 25 Derzeit stellt sich die Situation in Sri Lanka wie folgt dar: Die Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von Colombo in Katunayake möglich, ohne dass den Rückkehrern bei den eingehenden, in erster Linie LTTE-Kadern geltenden (KK 24.02.1997 S. 2) Personenkontrollen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, welche die Voraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung erfüllen. Hat der Rückkehrer einen normalen Reisepass, so nehmen die Einreiseformalitäten regelmäßig nur wenige Minuten in Anspruch; Inhaber von Ersatzpapieren hingegen werden als Problemfälle betrachtet (AA 18.04.2000 S. 8). Verfügt der Rückkehrer lediglich über ein "Emergency Certificate", so muss er mit einer eingehenden Identitätsüberprüfung rechnen (ai 23.02.2000 S. 3, 01.03.1999 S. 2 f.; AA 18.04.2000 S. 7; 28.04.2000 S. 23; KK 18.02.2000 S. 5). Hintergrund hierfür ist, dass derartige von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellte Ersatzpapiere, die zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka berechtigen, in der Regel allein nach den Angaben des Betroffenen ausgestellt werden (AA 28.04.2000 S. 23), so daß aus Sicht der srilankischen Sicherheitsbehörden ein erhöhter Überprüfungsbedarf besteht. Hinzu kommen die häufigen Fälle, in denen die sich aus den Reisedokumenten der Rückkehrer ergebenden Personalien nicht mit denen von den Rückkehrern am Flughafen angegebenen (richtigen) Personalien übereinstimmen, was zumeist auf Asyl-(folge-)antragstellungen unter Falschnamen im Bereich der Europäischen Union zurückzuführen ist. (AA 18.04.2000 S. 6). In diesen Fällen erfolgen eingehende Identitätsüberprüfungen, die - sofern sie nicht innerhalb eines Tages abgeschlossen werden können - in eine von dem zuständigen Haftrichter ("Magistrate") in Negombo angeordnete Untersuchungshaft münden (AA 28.04.2000 S. 23; 11.07.2000; ai 23.02.2000 an VG Hannover (1) - im folgenden [1] - S. 3). Die Untersuchungshaft wird allerdings regelmäßig gegen Kaution bis zu einem neuen Termin ausgesetzt; liegen bis zu diesem Termin keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor, so wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 S. 23). In entsprechender Weise wurde etwa im Anschluss an eine Sammelabschiebung aus Deutschland am 16.03.2000 verfahren. Die hierbei abgeschobenen Personen - 19 Tamilen und ein Moslem -, die überwiegend mit Passersatzpapieren ausgestattet waren, wurden nach der Ankunft am Flughafen der Kriminalpolizei vorgeführt, erkennungsdienstlich behandelt und nach ihrem persönlichen Hintergrund befragt. Anschließend wurden sie dem Haftrichter vorgeführt. 18 Personen wurden noch am Abend des Ankunftstages gegen Bürgschaft, die übrigen zwei sowie ein zwischenzeitlich erneut Festgenommener am 21. bzw. 22.03.2000 freigelassen (AA 13.04.2000). Mittlerweile sind sämtliche Verfahren gegen die betreffenden Rückkehrer eingestellt (ai 18.07.2000). 26 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass während der entsprechenden Überprüfungsmaßnahmen oder einer sich ggf. anschließenden Inhaftierung massive Menschenrechtsverletzungen drohen, sind nicht gegeben. So berichten die Betroffenen in dem genannten Abschiebefall vom 16.03.2000, dass sie durch die Kriminalpolizei (CID) korrekt behandelt worden seien (ai 18.07.2000 S. 1); einer der Rückgeführten (AA 13.04.2000 S. 2) bzw. einige jüngere Männer (ai 18.07.2000 S. 1) sollen geschlagen worden sein. Anzeichen für eine - ohne weitere Substantiierung - gelegentlich behauptete Folter (KK 23.03.2000 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 4) bestehen nicht (AA 25.05.2000 S. 3; ai 18.07.2000 S. 1). Soweit es ansonsten massive Menschenrechtsverletzungen während einer Haft als nicht unwahrscheinlich bezeichnet werden (ai 01.03.1999 S. 3), wird die Besonderheit des Verdachts auf Unterstützung der LTTE hervorgehoben. 27 Für die Annahme, dass den Rückkehrern eine längerfristige Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ergibt sich auf der Grundlage der vorliegenden Berichte ebenfalls nichts Greifbares. Die Festnahme von 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen berichtet wird - 45 Tamilen aus Litauen und 61 srilankischen Staatsangehörigen aus der Ukraine - (ai 01.03.1999 S. 2; KK 20.03.1998; UNHCR 7/1998 S. 5), betreffen ersichtlich durch die Tatsache der Sammelabschiebung in großer Zahl sowie durch den außereuropäischen Herkunftsort geprägte Sonderfälle mit erhöhtem Abklärungsbedarf. Auch im Rahmen dieser Festnahmen sind im übrigen anderweitige, möglicherweise asylerhebliche Rechtsgutverletzungen - wie etwa die Folter - nicht bekannt geworden, obwohl das Schicksal der etwa 300 betroffenen Rückkehrer - wie sich aus den entsprechenden Berichten ergibt - ersichtlich von Menschenrechtsorganisationen in den Blick genommen worden ist. Soweit darüber hinaus Fälle von Festnahmen im nennenswerten Umfang behauptet worden sind, fehlt es an schlüssigen Belegen. So begegnet eine von Keller-Kirchhoff vorgelegte Liste mit 49 Referenzfällen, die nach Maßgabe des PTA ("Prevention of Terrorism Act") bzw. der ER ("Emergency Regulations") im Zeitraum von August 1998 bis März 1999 festgenommen worden sein sollen (KK 08.03.2000 S. 2, 4) Bedenken insoweit, als diese, lediglich mit "Deportees from Abroad" überschriebene Liste etwa auch ein etwa neunjähriges Kind aufführt. Anhaltspunkte dafür, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden neuerdings - ohne weitere Resonanz in der Öffentlichkeit - zur Inhaftnahme von entsprechend jungen Kindern übergegangen sein sollten, bestehen nach der Erkenntnislage indessen nicht. Darüber hinaus enthält die vorgelegte Liste keinerlei Hinweise auf Verhaftungszeitpunkte und Inhaftierungsorte, so daß die angegebenen Einzelfälle kaum überprüfbar sind. Diese Überprüfung ist im übrigen auch dadurch erschwert, dass Keller-Kirchhoff die Informationsquelle nur sehr pauschal benennt (KK 18.02.2000 S. 6). Soweit daneben in jüngerer Zeit Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter auch von einigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden sind (UNHCR 7/1998 S. 5; KK 08.12.1998), reichen diese angesichts dessen, dass jährlich mehrere hundert abgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA 28.04.2000 S. 29; 27.05.1997 S. 3), jedenfalls nicht aus, um auf die beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu fördernde Dichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa zurückkehrende Tamilen oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu schließen. Abgesehen davon richtet sich auch eine über wenige Tage hinausgehende Inhaftnahme, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände objektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, nicht gegen den Betroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale und ist daher auch nicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. 28 Schließlich gibt auch die Verschärfung von Strafvorschriften für Verstöße gegen Bestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts (Südasienbüro 14.09.1998) keinen Anlass zu der Annahme, dass Rückkehrern politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Allerdings müssen diese damit rechnen, nach der Ankunft am Flughafen in Colombo unter dem Vorwurf der Fälschung, des Betruges bzw. des Gebrauchs gefälschter Dokumente in Haft genommen zu werden, aus der sie zumeist erst mehrere Tage später gegen Zahlung einer Kaution und nach Festsetzung eines Gerichtstermins freigelassen werden (KK 12.03.1999 S. 2 sowie 22.06.1999 - Anlage Forum for human dignity 12.01.1999). Im Zuständigkeitsbereich des für den Flughafen von Colombo zuständigen Magistratsgerichts von Negombo müssen Betroffene seit etwa November 1998 ferner gewärtigen, dass es bei Passfälschungsdelikten zur Verhängung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe kommen kann (AA 28.04.2000 S. 25). Dementsprechend wird berichtet, dass im Zeitraum von November 1998 bis März 1999 fünfzehn Tamilen auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" inhaftiert wurden und im Anschluss daran in den Gefängnissen von Negombo und Welikade Haftstrafen verbüßten (KK 28.03.2000 S. 3). Weitere 83 aus dem Ausland abgeschobene Personen, die auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 dem "Magistrate Court" vorgeführt wurden, sollen zunächst verhaftet und anschließend zum größten Teil auf Kaution freigelassen worden sein (KK 28.03.2000 S. 3). Indessen stellt die Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder Passbestimmungen keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern lediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreise ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung von nachgemachten oder gefälschten Reisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder Unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderer Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebietes in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörige und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien-Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem "Immigrants and Emigrants Act"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, dass novellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und Südasien 2/1999 S. 11), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Erst wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass lediglich Verstöße durch Tamilen verfolgt, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom srilankischen Staat verwehrt würden, könnte Anlass zur Annahme einer Asylerheblichkeit entsprechender, auf das fragliche Gesetz gestützter Maßnahmen bestehen. Indessen lässt sich dem vorliegenden Material nichts tragfähiges in dieser Hinsicht entnehmen. Von den bereits erwähnten im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 83 auf der Grundlage des "Immigrants and Emigrants Act" inhaftierten und gegen Kaution freigelassenen Rückkehrern waren lediglich 49 tamilischer Volkszugehörigkeit; bei dem Rest handelt es sich - wie eine Durchsicht der von Keller-Kirchhoff vorgelegten Verhaftetenliste ergibt - um Singhalesen und Moslems (KK 28.03.2000 S. 3; 08.03.2000). Die gleichwohl gemachte Aussage, dass das "verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen angewandt" werde (Wingler 01.04.1999), ist im übrigen deshalb unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht sich zwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt. Dem entspricht auch die oben schon angesprochene Erklärung eines Abgeordneten, das Gesetz treffe "insbesondere" Tamilen, und die dazu gegebene Begründung, diese müsst "sich oft gefälschter Papiere bedienen". Die in dieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher Papiere ist allerdings nicht in dem oben genannten, die Möglichkeit des Charakters der verschärften Strafbestimmungen als politische Verfolgung einschließenden Sinne zu verstehen. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen geltend würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet, wie srilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit. Allerdings mag für sie die Nutzung dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktischen Hemmnissen begegnen; da die Situation in Colombo aber - wie noch im Einzelnen darzustellen ist - den dortigen Aufenthalt nicht unzumutbar macht, kann auch keine Rede davon sein, dass die Tamilen zwangsläufig nur unter Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen könnten. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im übrigen auch entgegen, dass nach der Erfahrung der Kammer in Hunderten von Verfahren die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis auf einen Schlepper erklärt wurde, der die Gestaltung der Ausreise übernommen habe; Hinweise darauf, dass die Beschaffung des Passes Probleme bereitet habe, sind in den betreffenden Verfahren nicht geäußert worden. Hinzu kommt die hohe Zahl der von der Kammer bearbeiteten Verfahren, in denen tamilische Asylbewerber nach ihren eigenen Angaben mit gültigem Pass ausgereist sind und bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu auch: AA 16.04.1999 S. 2). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverschärfungen bei Passvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, sind somit nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung zu rechnen ist. 29 Auch losgelöst von dem Anknüpfungspunkt der Einreise ergibt sich nichts Greifbares dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47; ai 23.02.2000[1] S. 3) allgemein in einem solchen Maße gefährdet wären, dass der Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu ziehen wäre. Zwar ist zu Grunde zu legen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der Auslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht hegen können, sie hätten die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt (ai 23.02.2000[1] S.3). Ein derartiger pauschaler Verdacht löst aber in der Praxis der srilankischen Sicherheitsbehörden nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Strafverfolgungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall aus, so daß der Frage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akt der politischen Verfolgung nicht nachzugehen ist. Allerdings wird teilweise angenommen, dass ein Geldspender mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Falle der Rückkehr rechnen müsse; sowohl Spenden wie auch Sammeln von Geld seien nach den ER als Unterstützung der LTTE mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren bedroht (ai 23.02.2000[1] S. 3; 30.08.1999 S. 2); die srilankische Botschaft in Deutschland sei über die Ausrichtung größerer Veranstaltungen, die hauptsächlich dem sammeln von Spenden dienten, informiert. Diese Einschätzung differenziert indessen nicht danach, um welche Dimensionen von Spenden es geht und ob die Beteiligung an Spendenaktionen mehr oder weniger freiwillig geschieht. Die LTTE, die auch in Deutschland ein Verbindungsbüro unterhält, nimmt schätzungsweise monatlich 2 Mio. US-Dollar durch Sammelaktionen unter Auslandstamilen ein. Dabei gibt es gewichtige Hinweise, dass bei diesen Sammlungen auch Zwang angewendet wird (AA 28.04.2000 S. 17). Beruht die Unterstützung der LTTE aber auf Bedrängen oder Zwang, so führt dies - wie auch das staatliche Vorgehen nach Rückeroberung der Jaffna-Halbinsel zeigt - nicht zu Strafen. Eine konsequente Aufklärung und Verfolgung aller minderschweren Unterstützung der LTTE oder von Mitläufertum würde die ohnehin schon überlastete Strafrechtspflege Sri Lankas völlig zum erliegen bringen. Schwerpunktmäßig liegt der srilankischen Regierung deshalb daran, weitere Terrorakte der LTTE zu verhindern, die LTTE konsequent zu bekämpfen und zu isolieren, und andererseits Kader, die sich von ihr losgelöst haben, in die Gesellschaft wieder einzugliedern (AA 28.04.2000 S. 10 f.). Es ist daher nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte in Sri Lanka allein die Hingabe von Spenden bereits als relevante LTTE-Unterstützung qualifizieren. Hiergegen spricht im übrigen auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo die einfache politische Betätigung von Exil-Sri Lankern im Ausland - auch wenn sie explizit gegen die srilankische Regierung gerichtet ist - nicht für strafbar hält (AA 28.04.2000 S. 17). Darüber hinaus gibt es ohnehin keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitskräfte überhaupt die Namen derjenigen erfahren, die einzelne Geldzahlungen an die LTTE im Ausland leisten. Dementsprechend wird auch nur in einem einzigen Fall davon berichtet, dass der Vorwurf, für die LTTE Geld gesammelt zu haben, zu einer Festnahme geführt habe (ai 01.03.1999 S. 2). Darüber hinaus erfolgte in diesem Fall nach rund 3 Wochen die Freilassung auf Kaution. 30 Was die allgemeine Situation der Tamilen in Sri Lanka betrifft, so gilt nach wie vor, dass eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche Verfolgung von Tamilen nicht stattfindet (ai 28.09.1995 S. 3; AA 07.07.1995 S. 1, 28.04.2000 S. 8); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind - selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden - ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4, 28.04.2000 S. 13). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts, stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 31 Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese sind überwiegend indessen nicht asylerheblich, weil sie entweder nicht die Eingriffsintensität erreichen, die für eine entsprechende Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es ihnen an der notwendigen Gerichtetheit mangelt oder sie dem Staat nicht zuzurechnen sind. Soweit diese eine Asylberechtigung entstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. 32 Allerdings besteht für Angehörige der tamilischen Volksgruppe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu diesem Zweck eventuell verhaftet zu werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang insbesondere mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit dem Ende der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas im April 1995 und erneut und verstärkt kommt und die eine Vielzahl von Opfern fordern sowie zum Teil erhebliche Sachschäden verursachen. So kamen etwa allein von Mitte Dezember 1999 bis Mitte Juni 2000 im Großraum Colombo mehr als 100 Personen bei Anschlägen der LTTE ums Leben; Hunderte wurden zum Teil schwer verletzt (AA 27.07.2000 S. 3). Die Sicherheitskräfte führen Massenverhaftungen von Tamilen durch, wobei von diesen Maßnahmen vor allem junge männliche Tamilen im Alter von 15 bis 30 Jahren betroffen sind (AA 28.04.2000 S. 8). Da die LTTE aber zunehmend auch Kinder und Frauen für Terroranschläge rekrutiert, unterliegen diese Gruppen ebenfalls den Kontrollen, wohingegen ältere Männer eher unverdächtig sind (AA 28.04.2000 S. 8). Schätzungen über die Anzahl der von solchen Maßnahmen Betroffenen belaufen sich schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere 100 oder 1.000 Personen (KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998) bzw. bezogen auf kurz Zeiträume mitunter auf mehrere 1.000 (Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So sollen etwa in den ersten zwei Oktoberwochen 1999 zweitausend Festnahmen in Colombo erfolgt sein, von denen etwa 100 längerfristig inhaftiert geblieben sein sollen (ai 23.02.2000[1] S. 4); im Anschluss an Attentate auf eine Wahlkampfveranstaltung der UNP ("United National Party") und auf Präsidentin Kumaratunga am 18.12.1999 kam es in Colombo zu mehreren "Round-ups" mit Tausenden von Festnahmen. So sollen am 06.01.2000 rund 2.200, am folgenden Tag 1.500 Festnahmen erfolgt sein, wobei es sich ausschließlich um Angehörige der tamilischen Minderheit gehandelt haben soll; am 22.01.2000 sollen 2.218 Personen festgenommen worden sein (ai 23.02.2000 an VG Hannover (2) - im folgenden[2] - S. 2; KK 02.02.2000 S. 5); für den 29./30.01.2000 wird aus den Gebieten von Wattala, Ja-Ela, Negombo und Kathana nördlich von Colombo von 1.371 festgenommenen männlichen und 365 weiblichen Tamilen berichtet (KK 18.02.2000 S.1; 29.02.2000, S. 3). 33 Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es indessen an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie in Inhaftierungen münden. Dies gilt jedenfalls dann, soweit diese - wie in der weit überwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. In diesem Rahmen können sie sich auch gegen Unbeteiligte richten, was die Möglichkeit einschließen kann, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z. B. ihre Identität zu überprüfen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - m. w. N.. 35 Welche Maßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als "legitim" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen, entzieht sich dabei einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann letztlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter Berücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in dem betreffenden Staat beurteilt werden. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als 2 Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. 36 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 30.03.2001 - 21 A 3978/96.A -, vom 08.12.2000 - 21 A 3962/ 96.A - und vom 17.12.1999 - 21 A 4262/96.A -. 37 Im Übrigen ist es eine Frage der Einzelfallbewertung, ob und ab wann eine darüber hinausgehende Inhaftnahme Asylrelevanz erlangt. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 9) kommt schließlich keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen. 38 Inhaftierungen mit einer Dauer von nicht mehr als 2 Tagen, die nach dem vorab Dargestellten aus dem Bereich des asylerheblichen herausfallen, prägen das Inhaftierungsgeschehen. Die Größenordnung der Fälle, in denen die Inhaftnahme länger als 2 Tage andauert, wird in jüngerer Zeit vom Auswärtigen Amt auf unter 10 % geschätzt (AA 27.07.2000 S. 3: Über 90 % der Inhaftierten sind innerhalb von 24 Stunden frei). Andere allgemeine Schätzungen neueren Datums liegen nicht vor. Allerdings geht auch amnesty international davon aus, dass etwa die am 07.01.2000 festgenommenen 1.500 Tamilen am folgenden Tag überwiegend wieder freigelassen worden seien (ai 23.02.2000 [2], S. 2); Keller-Kirchhoff nimmt in Bezug auf die am 29./30.01.2000 Festgenommen ebenfalls an, dass die Mehrheit der Inhaftierten nach 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei. Er verweist allerdings auf den Bericht der Tageszeitung "The Island" in der Ausgabe vom 30.01.2000, dem zufolge von 1.736 am 29./30.01.2000 festgenommenen Personen bis auf 370 Männer und Frauen in Haft verblieben seien (KK 29.02.2000 S. 4), wobei allerdings die Aussagekraft dieser Meldung angesichts der Kürze der Zeitspanne zwischen den erfolgten Festnahmen und dem Erscheinungsdatum der Zeitung gering ist. 39 Angesichts dessen, dass bereits in früheren Jahren der Anteil der längerfristig inhaftiert Gebliebenen konstant auf 10% bzw. unter 10 % geschätzt wurde (unter 10 %: AA 03.03.1994 S. 2; 10 % länger als 2 Tage, 1 % länger als 1 Woche: AA 30.05.1997 und 10.03.1999 S. 2; 10 %: KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3, 10; bis 20 %: Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 %: ai --.06.1999 S. 9; 5 %: Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10; 4 %: Wingler, 08.10.1997 S. 32) und dass sich ansonsten Anhaltspunkte für gravierende Verschlechterungen in diesem Bereich unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte nicht ergeben, spricht nichts gegen die Annahme, dass die Eingangs genannte Einschätzung des Auswärtigen Amtes richtig ist. Sie wird im übrigen bestätigt durch die Angaben etwa des für den Bereich von Negombo zuständigen Untersuchtungsrichters, der die Zahl der - Bürgschaft - Freigelassenen nach seiner Entscheidungspraxis auf 98% beziffert (AA 18.04.2000 S. 7). Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Vorschriften des PTA bzw. ER in Haft befindlichen Personen wird für den April 2000 mit rund 2.000 (AA 28.04.2000 S. 21) bzw. mit 1.000 bis 2.000 (Wingler --.05.2000 S. 3) angegeben. Diese Zahl ist nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass die übergroße Mehrzahl der bei "Round-ups", "Door-to-door-checks" und Razzien festgenommenen Personen nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuß kommt, weil angesichts der Vielzahl jener Inhaftierungen ansonsten die Zahl der längerfristig Inhaftierten bei weitem höher liegen müsste. 40 Mag die Dauer einer Inhaftierung auch ein wesentliches Element für die Beurteilung der Frage sein ob die betreffende Maßnahme asylerheblich ist oder nicht, so ist sie als alleiniges Entscheidungskriterium hierfür indessen nicht ausreichend. Denn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zielgerichtete Verfolgung vorliegt - die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt - ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Insoweit fehlt es indessen an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass bei den in Rede stehenden Inhaftierungen eine asylerhebliche Gerichtetheit im maßgeblichen Umfange vorliegt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind insoweit in prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Entscheidend für eine weiter gehende Überprüfung des Betroffenen und seine damit möglicherweise einhergehende weitere Inhaftierung ist dementsprechend, ob sich bei der Personenüberprüfung ein bestehender "Anfangsverdacht" entkräften lässt, etwa durch den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt in Colombo (AA 27.07.2000 S. 4, 17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000[2] S. 4; KK 02.09.1997 S. 1; 18.02.2000 S. 2; European Union, Council - EU - 02.04.1997 S. 10). Insofern ist davon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden bei den massenhaften Überprüfungen ein Kontrollraster zu Grunde legen, dass nicht an asylerhebliche Merkmale anknüpft, sondern von - wenn auch aus europäischer Sicht in jeder Hinsicht nicht ohne weiteres nachvollziehbaren - kriminalistischen und kriminaltaktischen Erwägungen getragen ist. Der Umstand, dass von den erörterten Maßnahmen gerade Tamilen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der zu bekämpfende Terror von der LTTE als einer tamilischen separatistischen Organisation ausgeht. Anknüpfungspunkt für die Sicherheitsüberprüfungen sind damit für diese Organisation bedeutsame Auffälligkeiten, insbesondere das Erscheinungsbild der Tamilen allgemein. Dieser Anknüpfungspunkt ist damit rein faktischer Natur und sagt nichts über die objektive Gerichtetheit der entsprechenden Maßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung aus. 41 Bei der Beurteilung der Frage, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen über kurze Dauer hinaus - im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung und Überführung von Straftätern und der Identifizierung von Personen, die sich nicht ausweisen können und/oder keinen plausiblen Grund ("valid reason") für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist die Intensität der abzuwendenden Gefahr ein maßgebliches Beurteilungskriterium. Diese Gefahr ist angesichts der Vielzahl und der Tragweite der Terroranschläge, die von der LTTE verübt worden sind oder ihr zugerechnet werden, erheblich. Beispielhaft seien insoweit genannt die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum in Colombo im Oktober 1997, auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 19.01.1999, S. 3), auf eine Wahlkampfveranstaltung der UNP am 18.12.1999 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf Präsidentin Kumaratunga am gleichen Tage, auf das Büro der Ministerpräsidentin Bandaraneike am 05.01.2000 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf den Minister für industrielle Entwicklung, C. V. Gunaratne, am 07.06.2000 (AA 11.07.2000), auf einen Militär-Lkw in Wattala am 14.06.2000 (Südasien 4/00 S. 4) und auf die Kinderhilfsorganisation "Save the children" am 27.06.2000. Die Terroranschläge der LTTE sind darauf angelegt, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbaren Rechtsgutbeeinträchtigungen hinaus zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführungen der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder Einzeltäter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotenzial sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren Inhaftierung von mehr als 2 Tagen - weil und sofern sie nach ihrer objektiven Gerichtetheit auf die Verfolgung terroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen ungeklärter Identität oder mit fehlenden plausiblen Grund für ihren Aufenthalt im Großraum Colombo zielen - wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen. 42 Vgl. OVG NRW; Urteile vom 30.03.2001, vom 08.12.2000 und 17. Dezember 1999 jeweils a.a.O. 43 Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen (schlechten) Verhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22) - hinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial nicht entnehmen, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Material nicht alles an Informationen aufgegriffen haben könnte, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999 S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S.56); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2, 28.04.2000 S. 18, 27.07.2000 an VG Arnsberg (1) S. 2f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3f., --.05.2000 S. 1ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2) Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID-Headquarters, des Crime Detective Bureau - CDB -, die Security Coordinating Division und des Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 28.04.2000 S. 7, 27.07.2000 an VG Neustadt/Weinstraße S. 4). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den östlichen und nördlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000). 44 Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören und Folter festzustellen. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu: AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1, 28.04.2000 S. 18) - nach dem Amtsantritt der Regierung Kumaratunga im Jahre 1994 und der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht im gleichen Jahre nunmehr angegangen; die Verübung von Foltermaßnahmen kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden, die Verantwortlichen sollen zudem disziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden (AA 12.10.1995 S. 5; ai --.06.1999 S. 4 f.). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend in einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen (AA 28.04.2000 S. 18). Im Juli 1998 ist eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören ("Anti- Harassment-Committee" - AHC -) einberufen worden. Seit Gründung des Komitees sind bis Februar 2000 insgesamt 345 Beschwerden eingegangen, wobei nach Schätzungen 15 % davon Fälle von normaler Kriminalität und 85 % PTA/ER-Fälle betrafen. Die Anzahl der Beschwerden nimmt seit dem Bestehen des Komitees kontinuierlich ab (AA 28.04.2000 S. 7). Daneben versucht die srilankische Regierung durch eine Reihe von Verfahrensbestimmungen bei Verhaftungen zu erreichen, dass die Haftdauer beschränkt und der Verbleib von Personen transparent und nachvollziehbar bleibt. So müssen Festnahmen durch alle Sicherheitskräfte spätestens nach 24 Stunden an die vorgesetzte Polizeibehörde bzw. - sofern die Festnahme durch einen Soldaten erfolgte - dem befehlshabenden Offizier gemeldet werden (KK 04.01.1996 S. 66, 75; AA 28.04.2000 S. 21). Nach den ER Festgenommene müssen spätestens nach 48 Stunden dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997, S. 7; AA 28.04.2000 S. 21, 06.04.1998 S. 10); für im Norden und Osten des Landes Festgenommene ist diese Frist auf bis zu 7 Tagen verlängert. Erfolgt die Festnahme wegen des Verdachts eines Delikts mit terroristischem Hintergrund nach dem PTA, so muss der Betroffenen spätestens binnen 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden (AA 28.04.2000 S. 22). Werden diese Fristen überschritten, so kann - neben der richterlichen Anordnung der Untersuchungshaft - eine weitere Inhaftierung des Betroffenen nur auf der Grundlage einer "Detention Order" (DO) erfolgen, die durch einen höheren Polizeibeamten oder Offizier zu erwirken ist. Auf Grund einer entsprechenden DO kann der Verdächtige für maximal 90 Tage fest gehalten werden (AA 01.08.2000 S. 2). Erfolgte die Festnahme auf der Grundlage des PTA so kann das Verteidigungsministerium nach Ablauf der 72- Stunden-Frist eine DO für höchstens 3 Monate erlassen, die in weiteren Drei-Monats- Abständen auf bis zu 18 Monate verlängerbar ist (AA 28.04.2000 S. 22). In jedem Fall muss binnen 48 Stunden die seit Mitte 1997 tätige "National Human Rights Commission" (NHRC) über die Verhaftung und den Ort der Inhaftierung unterrichtet werden (AA 28.04.2000 S. 21; EU 11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12; UNHCR 25.04.1997 S. 3; KK 22.02.1997 S. 7). Die Unterbringung der nach dem Notstandsrecht verhafteten Personen darf nur in Einrichtungen erfolgen, die vom Verteidigungsminister zertifiziert sind (AA 28.04.2000 S. 21; ai --.06.1999 S. 12). Menschenrechtsorganisationen können diese Einrichtungen besuchen (EU 11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA 28.04.2000 S. 7, 22). Derartige Besuche - etwa durch Vertreter des NHRC oder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) - erfolgen auch regelmäßig (AA 28.04.2000 S. 7). Auch sonst sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Dem zuständigen Richter ("Magistrate") ist alle 14 Tage eine Liste derjenigen in seinem Bereich fest gehaltenen Personen zu übermitteln, die nicht auf Grund gerichtlicher Anordnung inhaftiert sind. Einmal im Monat soll dieser Richter die Haftanstalten aufsuchen, wobei ihm alle Inhaftierten vorzuführen sind, die nicht auf Grund eines gerichtlichen Haftbefehls fest gehalten werden (AA 28.04.2000 S. 21 f.). Von einer Inhaftierung sind Verwandte oder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen; der Verhaftete kann mit diesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und Aufenthaltsort unterrichten (KK 22.02.1997 S. 7). 45 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen faktisch unterlaufen werden (KK 28.07.2000 S. 2 und Anlage; Wingler --.05.2000 S. 1 f.). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit - auch nach dem Verbot der LTTE - jedoch nicht festzustellen (Wingler 31.05.1998 S. 39), so daß die grundsätzliche Wirksamkeit der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 18, 11.07.1997 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 S. 15; ai 23.02.2000[2], S. 5, -- .06.1999 S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 28.04.2000 S. 19), daneben aber auch auf pflichtwidriges Untätigbleiben von vorgesetzten Stellen (ai 23.02.2000[2] S. 5) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz der oben dargestellten Maßnahmen nicht aus. Insgesamt zeigen die in den letzten Jahren geschaffenen Vorkehrungen gegen menschenrechtswidrige Verstöße im Zusammenhang mit Inhaftierungen insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie die Auskünfte im wesentlichen übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. Die Inhaftierungen erlangen schließlich den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 06/1997 S. 8). In diesen Fällen fehlt es an einem asylerheblichen Anknüpfungspunkt, weil mit dem kriminellen Handeln nur Gelegenheiten ausgenutzt werden. Ohne prägenden Charakter sind auch Vorfälle wie der im Magazin-Gefängnis im Februar 1996, als nach einem LTTE-Anschlag auf die Zentralbank bis zu 100 dienstfreie Gefängniswärter tamilische Gefangene angriffen und zum Teil schwer verletzten (KK 20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder der im Gefängnis von Kalutara im Dezember 1997, bei dem zwei Tamilen und ein Muslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne Eingreifen der Aufseher getötet wurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 37). Hierbei handelte es sich offensichtlich um Exzesse. 46 Nach alledem ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen fest zu halten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein. 47 Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwererer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen im Allgemeinen folgende Umstände: Fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalte unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen fest gehaltener Verdacht einer LTTE- Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation - -.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13). 48 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.03.2001 und vom 08.12.2000 aaO.. 49 Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der Kriterien möglichen "Bandbreite" ihrer Erscheinungsformen sowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbers ist eine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen eingrenzbaren Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 50 Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. 51 Diese Kriterien greifen im wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998, S. 2 f.); sie lassen aber keinen Rückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich der Zahl der landesweit - Zahlen allein für den Großraum Colombo liegen der Kammer nicht vor - für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten (bis zu 2.000) und der geringen Zahl von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen (etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus den Norden und Osten, EU 11.11.1997, S. 13) andererseits macht deutlich, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. Dies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15 bis 30-jährigen (so AA 28.04.2000, S. 8) bzw. der 15 bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996, S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicide-Bombers" beteiligt waren (AA 28.04.2000, S. 8). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. 52 Vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 200, 203 und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ - Rechtsprechungs- report - (NVwZ - RR -) 1996, 57. 53 Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14 bis 40-jährigen etwa 60 vom Hundert (AA 10.01.1996, S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören. 54 Das für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Norden/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden "valid reason" für einen Aufenthalt im Süden" (Wingler 12.12.1997, S. 1, 15 f., 31.05.1998, S. 45 f., 30.09.1998, S. 2, 13, 27.05.1999, S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997, S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Norden/Osten ohne ausreichenden "valid reason" für einen Aufenthalt im Süden (befänden) sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 vom Hundert (30.09.1998, S. 13) - ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterial nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der angesprochenen "Untergruppe" vergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000, S. 5) weit weniger in Verdacht, als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus den östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo gekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa einem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen belegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Kriterien, welche die Sicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und "valid reason" - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher Bedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen Regierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den Einreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen werden sollen (Wingler 11.10.1995, S. 3); allerdings wird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die "Emergency Certificates" nach Verhören auf dem Flughafen teilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt (Wingler 31.05.1998, S. 30). Der eigentliche Nachweis folgt durch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997, S. 4), die mit sich zu führen jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren verpflichtet ist (AA 28.04.2000, S. 22). Die zur Erlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa aus - erhalten (Wingler 11.10.1995, S. 3 f., 31.05.1998, S. 40; EU 02.04.1997, S. 6). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht steht ein Beratungsbüro "Front-Office" zur Verfügung (AA 28.04.2000, S. 26). Dem umfangreichen Auskunftsmaterial, dass den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht zu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach langer zurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren Heimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri Lanka wieder Fuss zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als erster erreicht wird, angesehen wird. 55 Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeindlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für eine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im caritativen Bereich (z. B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligte LTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keiner Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 28.04.2000, S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen, S. 1 f.). 56 Das Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder - Unterstützer führt ebenfalls nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000, S. 1). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitskräften bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996, S. 3; ai 23.02.2000; siehe auch: KK 03.02.2000, wo für zwei der drei genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z. B. die Veröffentlichung eines Gedichtes in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998, S. 2). Ebenso ist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997, S. 1 f.), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 [2], S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, weil LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" zumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996, S. 3). 57 Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so: AA 25.01.2000, S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so: ai 30.08.1999, S. 1; Wingler 01.04.1999, S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich: KK 12.03.1999, S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber Nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000, S. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles, namentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben. 58 Vgl. zum Vorstehenden insgesamt zusammenfassend: OVG NRW, Urteil vom 30.03.2001 aaO.. 59 Die Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt in Colombo ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, soweit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, entweder nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann oder sie lassen sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln zurückführen, welches im Sinne einer politischen Verfolgung auf asylerhebliche Merkmale gerichtet ist. 60 Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass ein aus dem Ausland zurückkehrender Tamile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Landesteile auszuweichen, in denen ihm Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 30.01.1998, 02.10.1997; UNHCR 12.02.1998; KK 18.02.2000 für VG Hannover - im folgenden [1] - S. 2, 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass Rückkehrer, die sich zum Zwecke der Registrierung bei der zuständigen Polizeistation, ein "Stay permit" jeweils nur für wenige Woche erhalten mit der Möglichkeit, dieses verlängern zu lassen (KK 18.02.2000[1] S. 1 f.). Die Vergabepraxis für dieses "Permit" ist dabei häufig willkürlich und nicht selten von der Höhe eines gewährten Bestechungsgeldes abhängig (KK 18.02.2000[1] S. 2).Wegen der häufigen Beschwerden von Tamilen bei der Registrierung als "Temporary Residents" hat das "Anti-Harassment-Comittee" den Erlass neuer Regelungen angekündigt, um dieses Verfahren für die Betroffenen vorteilhafter zu gestalten (KK 18.02.2000[1] S. 2). Hieraus wird zum einen deutlich, dass die Aufenthaltsproblematik von Tamilen in der srilankischen Öffentlichkeit diskutiert wird; zum anderen aber erhellt hieraus, dass diese Problematik offensichtlich nicht darin besteht, dass Tamilen sich nicht in Colombo aufhalten dürfen, sondern vielmehr darin, wie das hierfür einzuhaltende bürokratische Verfahren ausgestaltet ist. Um einen auf Dauer gesicherten Aufenthalt in den südlichen Landesteilen, namentlich Colombo, zu erlangen, bedarf es - neben einwandfreier Personaldokumente - eines plausiblen Grundes ("valid reason") für den dortigen Aufenthalt (KK 18.02.2000[1] S. 3; ai 23.02.2000 [1] S.4)). Hierunter wird etwa ein Arbeitsplatz vor Ort, der Besuch einer Schule oder ein Studium, ein Krankenhausaufenthalt etc. verstanden (KK 18.02.2000[1] S. 3). Nach alledem fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Verfahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Dementsprechend wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen, im Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28, 27.05.1999 S. 3), und dass ihnen dies auch vielfach gelingt. 61 Soweit der in den Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, mit andernfalls drohenden Festnahmen begründet wird (KK 18.02.2000[1] S. 4, 08.12.1998), kann auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden. Die Erschwernisse, die unterhalb der Schwelle der Verhaftungen bleiben, treffen zwar alle Rückkehrer, sind aber für die Frage einer drohenden politischen Verfolgung ohne Belang. Sie sind vor dem Hintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Spannungen zu sehen, die aus den Aktivitäten der LTTE folgen. Mag es angesichts der logistischen Voraussetzungen der LTTE auch zweifelhaft sein, dass die Meldeauflagen und die zahlreichen Kontrollen - von denen insbesondere die Lodges betroffen sind (AA 27.07.2000 S. 3) - konkret zur Ergreifung von LTTE-Aktivisten führen (Südasien 01-02/1998 S. 15), und mag ein vergleichbarer Aufwand der Sicherheitskräfte gegenüber anderem gefährlichen kriminellen Tun nicht festzustellen sein (Wingler 30.01.1998 S. 11), so ist dennoch nicht von einer Schikane um ihrerselbst willen und mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche auszugehen. Denn zum einen sind die betreffenden Maßnahmen geeignet, den Aufbau bzw. die Ausdehnung einer Basis für die LTTE zu erschweren; zum anderen kann hierdurch das subjektive Sicherheitsgefühl der übrigen Bevölkerung gefördert werden. Die Spannungslage, in der sich der srilankische Staat befindet, kann nicht außer Betracht bleiben bei der Entscheidung über das, was einem Staatsbürger unterhalb der Schwelle einer ihrer Art nach zum Verlassen des Heimatlandes zwingenden politischen Verfolgung und damit ohne Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung zuzumuten ist. Vielmehr muss diese Lage bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen unter Einschränkung von Bürgerrechten berücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass sich das angesprochene Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht (mehr) in einem Umfeld des Verschweigens oder Unterdrückens von Nachrichten abspielt, sondern - wie die insbesondere von Wingler und Keller-Kirchhoff in ihren angeführten Auskünften zahlreich wiedergegebenen oder zitierten Zeitungsberichte sowie Äußerungen von Politikern und Menschenrechtsorganisationen belegen - Gegenstand der Kritik und der öffentlichen Auseinandersetzung ist. 62 Soweit die aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo beeinträchtigte Existenzbedingungen vorfinden, sind diese Beeinträchtigungen ihrer Schwere nach ebenfalls noch nicht asylerheblich, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge der allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK 18.02.2000 an VG Bremen - im folgenden [2] S 3, 08.12.1998, 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa während des Auslandaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 28.04.2000 S. 28, 06.05.1998; skeptisch hierzu: Wingler --.05.2000 S. 4 "Schüblinge fallen in ein tiefes existenzielles Loch") mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sie eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die schwierige Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so daß dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses, Bezug genommen werden kann. Für eine weitverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft (AA 28.04.2000 S. 28, 27.05.1999 S. 2), gegebenenfalls in einem der zahlreichen "Billighotels" ("Lodges") ist grundsätzlich möglich (KK 18.02.2000[2] S. 4). Das Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Randes des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1998), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen traditionell die Familien und die Dorfgemeinschaften für Hilfsbedürftige einstehen (AA 28.04.2000 S. 28 f., 06.05.1998) und sich demgemäß ein festgefügtes staatliches System der sozialen Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund muss der Feststellung zu den tatsächlichen Lebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (aaO.) auch für die Hilfe durch die Volksgruppe sowie caritative Organisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es bedarf also der Feststellung, dass es in einer relevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der erforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen wird; dazu aber gibt das umfassenden Auskunftsmaterial nichts her. 63 Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegenüber Tamilen gegeben; insofern fehlt es - jedenfalls heute - an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Soweit in der jüngeren Vergangenheit Übergriffe bekannt geworden sind - wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf Indien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7), Vergeltungsaktionen zwischen Moslems und Tamilen mit insgesamt 8 Todesopfern im Anschluss an die Ermordung eines Angehörigen der moslemischen Minderheit durch die LTTE im Februar 1997 im Gebiet von Batticaloa (AA 28.04.2000 S. 13), versuchte Plünderung einiger tamilischer Wohnungen in Kotahena im Mai 2000 (Wingler --.05.2000 S. 3) - fehlt es ersichtlich an einer Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Übergriffe und Exzesse Privater sind dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er dagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Angesichts der von Regierungsseite ergriffenen Maßnahmen zur Beendigung und Aufklärung der Ausschreitungen ist eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des srilankischen Staates danach nicht zu bejahen. Die Ausschreitungen im Bereich Galle wurden polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung hat entschlossenes Handeln im Wiederholungsfalle angekündigt (AA 12.10.1995 S. 3) und die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt (KK 24.10.1995 S. 37). Dass die Maßnahmen wirksam sind, zeigt im übrigen die Tatsache, dass es selbst nach dem Anschlag auf ein buddhistisches Heiligtum - den Zahntempel in Kandy - nicht zu Ausschreitungen gekommen ist (AA 28.04.2000 S. 14). Nach dem - der LTTE zugeschriebenen - Attentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga am 18.12.1999 blieben Übergriffe auf Tamilen aus, nachdem die Präsidentin unmittelbar nach dem Anschlag noch vom Krankenbett aus in einer im Fernsehen übertragenen Rede zur Besonnenheit aufgerufen hatte (AA 28.04.2000 S. 14). 64 Auch die jüngsten Zwischenfälle - der Überfall mehrerer Hundert singhalesischer Dorfbewohner auf ein "Detention Camp" mit jugendlichen Ex-LTTElern in dem westlich von Colombo gelegenen Bandarawale und die nachfolgende Ermordung von 26 dieser Jugendlichen am 25. Oktober 2000 sowie die sich in den folgenden Tagen anschließenden Unruhen mit wechselseitigen Übergriffen von Singhalesen und Tamilen insbesondere im Hochland von Sri Lanka, die zu Toten und Verletzten führten (vgl. CNN.Com vom 30.10.2000) - sind nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht vom srilankischen Staat zu verantworten. Dieser hat vielmehr durch die Verhängung einer Ausgangssperre und den Einsatz von Truppen zur Verhinderung weiterer Unruhen unmittelbar reagiert. Der Vorfall vom 25. Oktober 2000 wird polizeilich untersucht (vgl. BBC-News vom 26.10.2000). 65 In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet, der aktuell wieder an Heftigkeit zugenommen hat. Seit dem Ende der Friedensverhandlungen und dem Bruch der am 08.01.1995 beschlossenen "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK 20.02.1995 S. 3) durch die LTTE am 19.04.1995 (AA 12.10.1995 S. 1) ist es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der Vanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 f., 30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite gekommen. Nach erheblichen militärischen Erfolgen, die zu einer Besetzung nahezu der gesamten Jaffna-Halbinsel - insbesondere der Stadt Jaffna - durch die srilankische Armee führten, befindet sich die LTTE seit Anfang November 1999 in dieser Region wieder in der Offensive und hat bereits zahlreiche Gebiete im Bereich der Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region zurückerobert (AA 28.04.2000 S. 14 f.; Südasien 02-03/2000 S. 15 ff., 04/2000 S. 12 f., 05/2000 S. 12 f.). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zielbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Über die körperlichen Beeinträchtigungen infolge des Kampfgeschehens hinaus kommt es zu Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 f.; Wingler 30.09.1998 S. 20; Südasien 05/2000 S. 14). Den militärischen Offensiven beider Bürgerkriegsparteien haben ferner Fluchtbewegungen mit in die 100.000 gehenden Flüchtlingen ausgelöst (KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; Südasien 02- 03/2000 S. 16). 66 Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden Auskünfte auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können (vgl. etwa: Wingler 08.10.1997 S. 9 f). Insgesamt stellen die jüngsten Erfolge der LTTE und der gegenwärtige Stellungskrieg (Südasien 05/2000 S. 12) lediglich eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen lassen sich jedenfalls keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass damit eine neue, dem bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre. 67 Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, welche die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vermissen lässt. Insgesamt bieten die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung aufweist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen. 68 Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler -- .11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards - jedenfalls in der Vergangenheit und vor den umfangreichen Waffenkäufen in jüngster Zeit (Südasien 04/2000 S. 12, 05/2000 S. 12) - zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler --.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3, 27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15) ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, 341). Vielmehr ist die Zahl der Vorkommnisse, bei denen die Zivilbevölkerung in erheblicher Weise in das Kriegsgeschehen mit einbezogen worden ist, gering; auch die Zahl der zivilen Opfer ist angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte - die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt - sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben. Dies spricht dafür, dass die Aktionen der Streitkräfte objektiv nicht auf eine physische Vernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind. Als Folge der ersten Offensive auf der Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (03.10.1995 S. 24), Keller- Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Riviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15; AA 28.04.2000 S. 15: "Von der LTTE zur Flucht gezwungen"). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit seit Juli 1995 bzw. für die Zeit von April bis Dezember 1995 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22). Für die Vanni- Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15) oder weit mehr als 500.000 (Wingler 31.05.1998 S. 19) auszugehen. Die Zahl der in den ersten 8 Monaten des Jahres 1997 bei Bombardierungen getöteten Zivilisten wird auf 37 geschätzt (Anlage zu 1. UNHCR 07/1998, S. 10). Allerdings hat sich die Zahl der zivilen Opfer seit dem Beginn der LTTE-Offensive im November 1999 wieder erhöht: So wurden beispielsweise bei einem Granatenangriff auf die Kirche von Madhu in der Nähe von Mannar 44 Menschen getötet, darunter 13 Kinder; weiterhin sollen etwa 50 Menschen verletzt worden sein (ai 23.02.2000[2] S. 2). 20 Bauern wurden bei einem Artillerieangriff durch die Armee auf Karaitivu im März 2000 verletzt (Südasien 02- 03/2000 S. 15). Der Bischof von Mannar schätzt in einer Stellungnahme vom 13.06.2000 die Zahl der zivilen Opfer infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen um die Halbinsel Jaffna allein im Umkreis von Chavakachcheri auf 500 Tote und Verletzte (Südasien 04/2000 S. 14). Auch nach Aussage des Auswärtigen Amtes sollen die Kampfhandlungen im Anschluss an die Einnahme des Elefanten-Passes auf der Jaffna-Halbinsel durch die LTTE im April 2000 und deren weiteren Vormarsch auf die Stadt Jaffna erheblichen Verlust unter der Zivilbevölkerung auf der Halbinsel gefordert haben (AA 11.07.2000). Aus allen vorliegenden Berichten ergibt sich indessen deutlich, dass die zunehmende Zahl der zivilen Opfer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den seit November 1999 andauernden Offensiven der LTTE steht. Militärische Aktionen der srilankischen Armee, die ihrer Art nach das Ziel erkennen ließen, das zivile Leben in Bürgerkriegsgebiet um seiner selbst willen zu beeinträchtigen oder gar physisch zu vernichten, können nicht festgestellt werden. 69 Es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsführung durch die srilankischen Streitkräfte über die mit ihr verbundene Missachtung des Rechts auf Leben und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR 07/1998, S. 2 und dazugehörige Anlage 1 S. 9 f.; ai --.06.1999 S. 21 f; Südasien 05/2000 S. 14) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im Bürgerkriegsgebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeintächtigung unter dem Druck brutaler zu setzen und auf diese Weise auszugrenzen. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung nach wie vor verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende politische Konzept zur Lösung des Konflikt durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete (Südasien 05/2000 S. 8 f.) sowie ein beabsichtigtes - in Jaffna angelaufenes (AA 28.04.2000 S. 15, 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5). Auch die Bemühungen der Regierung, die Not leidende Infrastruktur in den Krisenregionen des Nordens und Ostens zu verbessern - etwa die Initiative im Frühling diesen Jahres, 1.250 zusätzliche Lehrer einzustellen, um in den betroffenen Regionen wieder ein regelmäßiges Schulangebot zu ermöglichen (Südasien 02- 03/2000 S. 11) - sprechen gegen die Annahme asylerheblicher Ausgrenzungsmaßnahmen gegenüber der Volksgruppe der Tamilen. 70 Es gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht; dies gilt insbesondere für die in die 100.000 gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einzelverbote für kriegswichtiges Material wie Treibstoff, Zement, Waffen, Stacheldraht, Elektrogeräte etc. Darüber hinaus liegen auch Berichte vor, dass die Einfuhr anderer als der genannten Waren durch die Armee willkürlich verhindert wird (AA 28.04.2000 S. 27). Andererseits versorgt die Regierung - teilweise mit Hilfe des Internationalen Roten Kreuzes sowie anderer Nichtregierungsorganisationen und mitunter unter großen Schwierigkeiten - die Zivilbevölkerung in den von der LTTE beherrschten Gebieten mit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern, obwohl die LTTE regelmäßig einen Teil der Lieferung zur eigenen Verwendung abzweigt (AA 28.04.2000 S. 27). Eine zwischenzeitlich verfügte Kürzung der Lebensmittellieferungen Mitte 1998 hat die Regierung Ende desselben Jahres wieder aufgehoben (AA 28.04.2000 S. 27). 71 Soweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbaren Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist - sei es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle die Ermordung dreier weiterer Tamilen - handelt es sich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung. Es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 07- 08/1996 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem Aufsehen erregenden Fall sieben Täter zum Tode und acht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau Inform 07/1998 S. 10). Auch wenn dies bislang der einzige Fall ist, in dem extralegale Hinrichtungen zu Verurteilungen der Täter führten (AA 28.04.2000 S. 21), so zeigt sich doch, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Einschüchterung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden. 72 Anlass zu Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung geben allerdings die Berichte über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai --.11.1997; siehe auch: AA 28.04.2000 S. 19, 21) durch die Sicherheitskräfte. Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - etwa die künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereiche - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 73 Im April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden. Anfang Juni 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36; KK 05.07.1996 S. 1, 22.02.1997 S. 7). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Insoweit wird ein Zusammenhang gesehen mit der Eroberung des Armeelagers von Mullaitivu durch die LTTE am 19.09.1996, in deren Anschluss mehr als 1.300 Soldaten von der LTTE getötet bzw. liquidiert wurden. Insgesamt wird die Zahl der Verschwundenenfälle für die Jaffna- Halbinsel im Jahre 1996 mit 700 angegeben, von denen 380 nicht hätten aufgeklärt werden können (AA 28.04.2000 S. 19). Nach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten sollen in der Zeit von November 1996 bis Januar 1997 in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet worden sein, die seither als verschwunden gelten (KK 24.02.1997 S. 5). Es wird befürchtet, dass die verschwundenen Personen gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind, worauf auch Berichte über ein angeblich bei Chemmani auf der Halbinsel Jaffna vorhandenes Massengrab mit bis zu 400 Leichen (AA 28.04.2000 S. 20; South-Asia-Bureau, Inform 07/1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9) hinweisen. Im weiteren können Zahlen dieser Größenordnung zugrundegelegt werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienten und schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für Tamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, ohne tragenden Aussagegehalt. 74 Zahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich zurückgegangen; die Aussage des UNHCR (07/1998), dass seit der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahr 1995 die Anzahl der Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle sich seit 1997 wiederum erhöht habe, kann jedenfalls für die Jaffna- Halbinsel nicht zugrundegelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht, ist insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR 07/1998), nicht zu entnehmen. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahr 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die Entwicklung im Laufe der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne Aussagekraft wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial unterschiedlicher Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild. Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet, für die zweite Jahreshälfte und das Jahr 1998 ist - jedenfalls bezogen auf den hier fraglichen Bereich des Nordens - kein Fall bekannt geworden (ai--.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 20). Für den Zeitraum 1999 wird landesweit von 10 verschwundenen Fällen berichtet, davon 6 aus dem Raum Batticaloa (AA 28.04.2000 S. 20). Ein leichter Anstieg ist im Jahr 2000 zu verzeichnen. Für das erste Halbjahr spricht das NHRC für den Raum Vavuniya insoweit von 17 Verschwundenen, zu denen am 22.08.2000 zwei hinzugekommen sein sollen (Südasien 5/2000 S. 14). Diese leichte Zunahme von Verschwundenenzahlen, die offensichtlich im Zusammenhang steht mit den seit November 1999 wieder voll entflammten Kämpfen und den regen LTTE-Aktivitäten in der Vanni-Region, vermag nichts daran zu ändern, dass generell eine rückläufige Tendenz in der Zahl der Verschwundenen auf einen Stand festzustellen ist, angesichts dessen ersichtlich von einer für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung erforderlichen Dichte nicht gesprochen werden kann. Die srilankische Regierung ist bemüht, durch konkrete Maßnahmen zu Gewähr leisten, dass der Verbleib von Personen, die unter Anwendung der Sondergesetzes zu Terrorismusbekämpfung (PTA, ER) festgenommen werden, transparent und nachvollziehbar bleibt (AA 28.04.2000 S. 6). Insoweit wird wegen der bei Verhaftungen zu beachtenden Regularien auf die entsprechenden obigen Darlegungen zur Anwendung der angesprochenen Notstandsgesetzgebung im Großraum Colombo Bezug genommen. 75 Ferner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich eingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim Verteidigungsministerium ein "Board of Investigation" eingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden sind; außerdem ist die NHRC, die inzwischen über ein Büro in Jaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19) und auf Provinzebene von "Sub-Commitees" unterstützt wird (AA 28.04.2000 S. 6) eingeschaltet, die etwa allein im Jahr 1998 ca. 1.5000 Besucher in Polizeistationen und Haftanstalten durchführte (AA 28.04.2000 S. 7). Die Regierung hat darüber hinaus eine weitere unabhängige Untersuchung der Fälle angekündigt, in denen im Jahre 1996 Personen zu Hunderten verschwunden waren (Südasien 02-03/2000 S. 11). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit aufmerksam gewidmet. Sie richtete etwa eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung 1996 eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als Verschwunden geltenden Personen ein (KK 22.02.1997, S. 3); Richter des obersten Gerichtshofs werfen den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000[2] S. 5). Für die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die im Rahmen des Bürgerkriegsgeschehens nach der Wiedererlangung ehemals von der LTTE besetzter Gebiete darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen, festzunehmen und - unterhalb der Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE- Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich in jüngerer Zeit in einem von der LTTE beherrschten Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis der Betroffenen, welches die Rückkehrer nicht teilen. 76 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30.03.2001, vom 08.12.2000 und vom 17.12.1999, jeweils aaO.. 77 Auch die in den östlichen Landesteilen von Sri Lanka lebenden Tamilen sind durch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte an Leib und Leben gefährdet. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist für die Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht festzustellen. 78 Eine Situation offenen Bürgerkriegs und der Verlust der Gebietshoheit des Staates ist nicht entstanden. Zwar führten die Militäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, 31.01.1996 S. 39; Südasien 07-08/1996 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, so daß sich der Einflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2). Nach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36). Die srilankische Regierung hielt und hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen Ortschaften (AA 28.04.2000 S. 15, 06.04.1998 S. 5; Südasien 02-03/2000 S. 17; European Union 02.04.1997 S. 4, Wingler 31.05.1998 S. 19; KK 04.01.1996 S. 32). In diesem Bereich besteht eine starke Militärpräsenz (Südasien 05/2000 S. 15). Größere Teile des Dschungels im Hinterland werden allerdings von der LTTE kontrolliert (Südasien 02-03/2000 S. 17, 05/2000 S. 15; AA 28.04.2000 S. 15), die von dort aus mit empfindlichen Verlusten für die Armee zuschlagen kann (AA 28.04.2000 S. 15). Dementsprechend sind in den letzten Monaten eine Vielzahl von Zwischenfällen registriert: So kam es etwa in der Zeit vom 14.04. bis 31.08.2000 im Bereich von Trincomalee zu 27 bewaffneten Auseinandersetzungen, bei denen die LTTE 26 Angehörige, die Regierungsseite 14 Soldaten verlor, wobei 56 weitere Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Außerdem wurden mindestens 5 tamilische und singhalesische Zivilisten getötet und weitere 18 verletzt (Südasien 05/2000 S. 15); aus dem Bereich von Batticaloa und Amparai werden in der Zeit vom 14.04. bis 30.08.2000 48 bewaffnete Zwischenfälle gemeldet, wobei es an Angaben zu den insgesamt erlittenen Verlusten fehlt (Südasien 05/2000 S. 15). Zu diesen Zwischenfällen zählt eine in der Zeit vom 22. bis 24.05.2000 von der LTTE durchgeführte Großoffensive auf Militärlager in und um Batticaloa, welche über 10.000 Zivilisten zur Flucht zwang. Hierbei setzte die LTTE vor allem Artillerie ein; von direkten Kämpfen und Verlustzahlen gibt es mit Ausnahme von 6 toten Zivilisten und einem toten Soldaten keine Meldungen. Die Armee reagierte mit Einsatz von Artillerie und Kampfhelikoptern gegen LTTE-kontrollierte Gebiete, vor allem westlich und südwestlich von Batticaloa. Anfang Juni hatte sich die Situation wieder beruhigt und die Flüchtlinge kehrten zurück (Südasien 05/2000 S. 15). Insgesamt ergibt sich - abgesehen von der letzterwähnten Offensive - das Bild eines guerillaartigen Kleinkrieges, bei dem die LTTE überraschend zuschlägt und sich wieder zurückzieht, die Armee unmittelbar antwortet oder andernorts Vergeltung gegenüber der LTTE übt. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zusammenhang die tamilische Zivilbevölkerung gezielt unter Druck gesetzt und physisch bedroht wird, bestehen indessen nicht. Insoweit kann von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen Auseinandersetzung zuzuordnen und entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Kriterien als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, nicht gesprochen werden. 79 Andererseits sind Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung im Sinne von Maßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung von deren Umfeld keine Bedeutung erlangten, seit 1995 immer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung von 3 oder 7 Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es zu einem besonders schlimmen Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 04.01.1996 S. 18 f., 20.03.1996 S. 4; Wingler -- .04.1996 S. 38 f., 13.07.1996 S. 41; AA 30.08.1996 S. 9). Gegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld getrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und Vertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu schaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41, 08.10.1997 S. 23 f.). Für die ersten 8 Monate des Jahres 1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter Notstandsrecht untersucht wurden; andererseits war auch davon die Rede, dass Tötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR 07/1998, S. 9). Im September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden 8 junge Tamilen verhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle des Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen (UNHCR 07/1998 S. 3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, also insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den Zeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 S. 70 f., 75, 24.10.1995 S. 4). Für 1996 wird bezogen auf den Nordosten von "einigen" Verschwundenen gesprochen (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von ai genannte Zahl 7). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2). Der UNHCR teilt mit, im Osten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwerwiegenden Misshandlungen in Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem (UNHCR 07/1998, S. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen Material allerdings nicht entnehmen. Suchaktionen und Verhaftungen dauern - möglicherweise auch verstärkt durch die zahlreichen LTTE-Aktivitäten - auch in jüngster Zeit an. So werden "Round-ups" durch die "Special Task Force" (STF) nach Zwischenfällen mit Verhaftungen, Verhören, Schlägen und vereinzelten Erschießungen gemeldet, wobei es zu letzterem allerdings an näheren Angaben fehlt (Südasien 02-03/2000 S. 17). Aus dem Bereich von Amparai wird die Festnahme von 200 Dorfbewohnern am 13.03.2000 gemeldet (Südasien 02-03/2000 S. 17); rund um Trincomalee soll es oft zu Suchaktionen und Verhaftungen kommen; in der Region um Mandur sollen Suchaktionen und Verhaftungen an der Tagesordnung sein (Südasien 05/2000 S. 15). Greifbare Hinweise darauf, dass diese Verhaftungen - über Einzelfälle hinaus - in Verschwindenlassen oder Tötungen einmünden oder mit sonstigen menschenrechtswidrigen und asylerheblichen Handlungen der Sicherheitskräfte einhergehen, bestehen indessen nicht. Allerdings wird aus dem Bereich der Ostprovinz eine Praxis der Sippenhaft durch die Sicherheitskräfte berichtet. Danach soll es immer wieder zu Fällen kommen, bei denen Familienangehörige von - aus Sicht der Sicherheitskräfte - LTTE-Verdächtigen oder LTTE-Angehörigen, derer sie nicht selbst habhaft werden können, mit dem Ziel fest- und in Haft genommen werden, die eigentlich gesuchte Person so zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (KK 02.02.2000 S. 2 ff., 23.03.2000 S. 3 f.; ai 23.02.2000[1] S. 2; AA 28.04.2000 S. 12). Entsprechende Vorfälle soll es im übrigen - wenn auch in geringerem Umfange - im Norden und im Großraum von Colombo gegeben haben (KK 02.02.2000 S. 2). Dabei bleibt unklar, in welchem Umfang es in der Vergangenheit zu derartigen Verhaftungen gekommen ist. Das Auswärtige Amt spricht insoweit von Einzelfällen, die sich bei entsprechender anwaltlicher Intervention bzw. Einschaltung der Staatsanwaltschaft in der Regel schnell erledigt hätten und seit Einsetzung des Anti-Harassment-Commitees durch die Präsidentin am 10.06.1998 kaum mehr vorkämen (AA 28.04.2000 S. 12). ai teilt mit, dass nach Auskunft von Menschenrechtsorganisationen in Sri Lanka die Praxis der Verhaftung von Familienangehörigen von mutmaßlichen LTTE-Aktivisten in den vergangenen Jahren weit verbreitet gewesen seien sollen; diese Vorgehensweise der Sicherheitskräfte sei aber in letzter Zeit zurückgegangen, so daß derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit ausgegangen werden könne. Konkrete Zahlen seien nicht zu ermitteln (ai 23.02.2000[1] S. 2). Unabhängig davon kann angesichts einer in dieser Weise beschränkten - und sich weiter vermindernden - Zahl von Referenzfällen von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung nicht die Rede sein, wobei angesichts dessen die sich darüber hinaus stellende Frage nach der spezifischen Gefährdung von Europa-Rückkehrern offen bleiben kann. 80 Aber auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass hinter den dargestellten Beeinträchtigungen ein bestimmtes Programm der politischen Verfolgung steht, auf Grund dessen sich für jeden Tamilen im Osten von Sri Lanka die Gefahr aktueller Betroffenheit ergibt. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der oben aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Situation gewollt unkontrolliert lässt und bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen duldet, etwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur LTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es zu Festnahmen (KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeiten und abschließenden Sanktionen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der Schlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass - wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den Medien von Übergriffen berichtet wird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand von Protesten machen (Wingler 08.10.1997 S. 23; 12.10.2000). Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17; AA 12.07.1995 S. 1, 17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21 f., 30.01.1998 S. 19; Südasien 04/2000 S. 8). Es kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15) -. Die Anzahl der bewaffneten Zwischenfälle dürfte erheblich sein, wie aus den oben genannten bekannt gewordenen Vorfällen unter Hinzurechnung einer entsprechend hohen Dunkelziffer ergibt. Demgegenüber ist es nur in Einzelfällen zu Vergeltungsaktionen gegenüber der Zivilbevölkerung gekommen. Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, kann daher nicht festgestellt werden. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als zu hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen ergibt sich keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den einzelnen. 81 Nach alledem rechtfertigen die bekannten Tatsachen für keinen Teil von Sri Lanka den Schluss, dass Tamilen dort - bei aller Unsicherheit der Situation - politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei beruht die Beurteilung der Situation der Tamilen durch die Kammer auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine Entwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der gebotenen Prognose zugrundegelegt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sich seit November 1999 wieder zuspitzenden Bürgerkriegsgeschehens im Bereich des Nordens und Ostens sowie der dabei von der LTTE errungenen militärischen Erfolge. Insoweit ergibt sich unter Auswertung der seither veröffentlichten Berichte und Einschätzungen nichts Greifbares dafür, dass sich die Situation in Folge dieser Entwicklung zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise verschärft hat. Im Ergebnis Gleiches gilt, was die weiter intensivierte Fahndungstätigkeit und vermehrten Festnahmen in den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten, vor allem im Großraum Colombo, betrifft. Auch diese Geschehnisse sind in das bereits in der Vergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der staatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung der Sicherheitslage einzustellen und halten sich in diesem Rahmen, ohne dass irgendetwas dafür spricht, dass die gegenwärtige Entwicklung zu durchgreifend anderen staatlichen Reaktionen führen könnte, als in vergleichbarer Lage in der Vergangenheit. 82 Besondere in der Person des Klägers liegende in seinem Einzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. Der Kläger weist zwar mit Blick auf seine Herkunft, sein Alter, seine Sprachkenntnisse sowie möglicherweise mangelnde oder mangelhafte Ausweispapiere einzelne Risikofaktoren auf; diese tragen aber allein nicht den Schluss, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche längerfristige Inhaftierungen mit einhergehenden körperlichen Misshandlungen drohen. Der Kläger teilt hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren das Schicksal der Mehrheit der nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylbewerber. Hierdurch allein weckt er nicht, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage in Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden. 83 Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Bundesamt hat die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, zu Recht getroffen. 84 § 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu werden, besteht nicht. Wie oben insbesondere zum Großraum Colombo ausgeführt, sind Fälle von Folterungen zwar nicht generell auszuschließen; diese fallen aber - vorbehaltlich der noch zu erörternden Fragen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausreise- sowie Paßbestimmungen und hier nicht ersichtlicher besonderer Umstände - im wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung zusammen. Da dergleichen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine konkrete Gefahr, 85 vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.06.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391, 86 der Folter unterworfen zu werden, zu verneinen. 87 Eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) -, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen könnte, ist nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus Gefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. Beeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben - wie etwa die des Rechts auf Wahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner Familienmitglieder - sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen. 88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526. 89 Weiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) Umstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu verantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheitssystems. 90 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, vgl. auch: NVwZ 1997, 1127 und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. 91 Die danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant verbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur politischen Verfolgung erörtert; daß diesbezüglich die erforderliche konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung, 92 vgl. dazu: BVerfG, Beschluß vom 27.10.1995 - 2 BvR 384/95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 196; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 - 9 C 134.95 -, 93 nicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachfolgend Ausgeführten - aus den obigen Darlegungen. Die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK läßt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen Ein-, Ausreise- und Paßbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, daß ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet wird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer wegen Paßfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die Strafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten konfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 24). Abgesehen davon fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung solcher Verstöße - etwa im Hinblick auf das zu erwartenden oder verhängte Strafmaß - um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine große Spannweite von Delikten und Begehungsformen. In der Strafrechtspraxis wird beobachtet, daß bei Fälschungsdelikten in Bezug auf das eigene Reisedokument oder bei einer - durch die Manipulation oder den unrechtmäßigen Gebrauch des Reisedokuments illegalen - Ausreise in Fällen der Festnahme etwa in Colombo vielfach lediglich eine Geldstrafe verhängt wird, während es im Falle einer Verurteilung im Amtsgerichtsbezirk von Negombo, in dessen Zuständigkeit auch der Flughafen von Colombo fällt, bei Paßfälschungsdelikten neuerdings auch zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe kommen kann (AA 28.04.2000 S. 24 f.). Diese Bestrafung mag - gemessen etwa an der Ahndung vergleichbarer Delikte in der Bundesrepublik Deutschland - hart sein; eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK stellt sie indessen nicht dar. 94 Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht ersichtlich. Eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein Abschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde, 95 vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 und vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549, 96 ist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als erstes erreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige Beeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen treffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich - zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die Annahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rückkehrer einer Verelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für den hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht einfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 S. 1); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1, 28.04.2000 S. 27; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2, 25.01.2000 S. 2); ferner sind - wenn auch möglicherweise eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu berücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 29), die es Rückkehrern im allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen zu arrangieren. Auch dies erklärt, daß keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existenzieller Gefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation dergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für eine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, daß die Rückkehrer nicht im Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche Hemmnisse verwiesen, in andere - insbesondere tamilisch besiedelte - Gebiete zurückzukehren (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, daß Rückkehrer, soweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 28). 97 Die im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung begegnen auf der Grundlage der in ihrem Bestand unberührt bleibenden anderweitigen Regelungen im Bescheid des Bundesamtes keinen Bedenken; insoweit ist auch klägerseitig nichts geltend gemacht. 98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, 711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 99