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Beschluss

6 L 172/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0511.6L172.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 394/01) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2000 in der Änderungsfassung vom 23. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf DM 5.175,00 festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G1, (I2straße 11) in M. 4 Die in den fünfziger Jahren angelegte, ca. 600 m lange I2straße zweigt in westlicher Richtung von der Tstraße ab und endet als Sackgasse. Südlich der I2straße verläuft - ebenfalls in west- östlicher Richtung - die Straße "Sstraße", die etwa in Höhe des Sackgassenendes der I2straße beginnt und über den Mweg an das gemeindliche Straßennetz angebunden ist. Der Antragsgegner verband im Zuge der nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen die Straßen "Sstraße" und "I2straße" dergestalt, dass er vom westlichen Ende der Straße "Sstraße" ausgehend in nordöstlicher Richtung die Straße "Hstraße" als Verlängerung der Straße "Sstraße" anlegte, die in Höhe des Hauses I2straße , d.h. ca. 200 m westlich der Tstraße, in die I2straße einmündet. 5 Der Rat der Stadt M beschloss am 30. Juni 1997, die Straße "Hstraße / Sstraße" und die "I2straße" als Erschließungseinheit zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammenzufassen, "da die beiden Anlagen für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden"; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zur Beschlussfassung Bezug genommen. 6 Mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu Vorausleistungen in Höhe von DM 00.000,00 für die Herstellung der Straßen "Hstraße / Sstraße" und "I2straße" heran; diesen Betrag berichtigte er mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 wegen eines Rechenfehlers auf DM 00.000,00. 7 Den gegen die Bescheide eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 zurück. 8 Am 3. Februar 2001 hat der Antragsteller Klage (6 K 394/01) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zur Begründung seines am 13. Februar 2001 gestellten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes führt er aus: Die Zusammenfassung der Straßen "Hstraße / Sstraße" und "I2straße" zu einer Erschließungseinheit sei rechtsfehlerhaft, da beide Straßen nicht in funktioneller Abhängigkeit zueinander stünden. Die Straße "Hstraße / Sstraße" verfüge über eine Anbindung an das gemeindliche Straßennetz über den "Mweg", wohingegen die "I2straße" über die "Tstraße" eigenständig an das Straßennetz angebunden sei. 9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 394/01) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2000 in der Änderungsfassung vom 23. Oktober 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 anzuordnen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Der Antragsgegner führt zur Begründung aus: Die "I2straße" und die Straße "Hstraße / Sstraße" seien nicht als jeweils eigenständige Erschließungsanlagen anzusehen. Vielmehr stelle die Straße "Hstraße / Sstraße" mitsamt der am Haus I2straße 17 beginnenden, Richtung Tstraße verlaufenden Fortsetzung der I2straße eine einheitliche Erschließungsanlage dar. Der sich westlich des Einmündungsbereichs "Hstraße" / "I2straße" anschließende (Sackgassen-)Teil der I2straße sei demgegenüber eine zweite, selbständige Erschließungsanlage, die von der ersten Erschließungsanlage (" Hstraße", "Sstraße" und I2straße Nr.1 - 17) funktionell abhängig sei, da einzig diese erste Erschließungsanlage dem Sackgassenteil den Anschluss an das öffentliche Straßennetz vermittele. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. 15 II. 16 Der insbesondere unter Beachtung des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet. 17 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen ist deshalb geboten, weil vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen ( § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht als für sein Unterliegen. 18 Vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), z.B. Beschluss vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778 / 90 - mit weiteren Nachweisen. 19 Dabei können für die erforderliche Prognose nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffs im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Artikel 19 Abs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren nur die Einwände zu berücksichtigen sind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vorbringt, sofern sich Fehler nicht schon bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Dabei können weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564 / 85 - OVGE 40, 160 = DÖV 1990, 119 und Beschluss vom 5. Oktober 1992 - 3 B 778 / 90 - 21 Hiervon ausgehend sprechen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. 22 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner die Straßen "Hstraße / Sstraße" und "I2straße" im Rahmen der Vorausleistungserhebung auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst und den Erschließungsaufwand für beide Straßen insgesamt ermittelt hat. Es bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine solche Zusammenfassungsentscheidung gegeben sind. 23 Sinn der Regelung des § 130 Abs.2 Satz 3 BauGB ist es, insbesondere in den Fällen, in denen die Herstellung von zwei selbständigen, beitragsfähigen Erschließungsanlagen unterschiedliche Aufwendungen verursacht, auch die Grundstücke anteilig an den Kosten der aufwendigeren Erschließungsanlage zu beteiligen, die durch diese Anlage als solche nicht im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 1 BauGB erschlossen werden. Solch eine Nivellierung der Beitragshöhe zu Lasten der Anlieger der preiswerteren Erschließungsanlage ist indes mit dem das Erschließungsbeitragsrecht prägenden Vorteilsprinzip nur vereinbar, wenn die betroffenen Anlieger auch von der aufwendigeren Anlage einen nennenswerten, über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil haben. 24 BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, S.913, 914 m.w.N. 25 Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Anlieger der preiswerteren Erschließungsanlage die aufwendigere Straße in vergleichbarem Umfang in Anspruch nehmen wie die Eigentümer der an dieser aufwendigeren Straße selbst gelegenen Grundstücke, was etwa dann der Fall ist, wenn eine von dieser Straße abzweigende Sackgasse ihre Funktion, die an ihr gelegenen Grundstücke an das Verkehrsnetz der Gemeinde anzubinden, nur in Verbindung mit der aufwendigeren Straße erfüllen kann, sie also in funktioneller Abhängigkeit zu dieser steht. 26 BVerwG, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage 1999, § 14 Rz.35 - 39 mit weiteren Nachweisen. 27 Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die so beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit hier vorliegen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lässt sich die erforderliche funktionelle Abhängigkeit der in Rede stehenden Erschließungsanlagen nicht feststellen. Vielmehr dürften die beiden Straßen "Hstraße / Sstraße" und "I2straße" als zwei hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion voneinander unabhängige Straßen zu betrachten sein. Die I2straße ist über die Tstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden, wohingegen die Straße "Hstraße / Sstraße" eine eigenständige Anbindung an das gemeindliche Straßennetz über den Mweg besitzt. Die Anwohner der I2straße dürften daher ebenso wenig auf die Benutzung der Straße "Hstraße / Sstraße" angewiesen sein wie umgekehrt die Bewohner der Straße "Hstraße / Sstraße" auf die Benutzung der I2straße. 28 Ein Funktionszusammenhang im obigen Sinne könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn man die Straße "Hstraße / Sstraße" und den sich in Höhe der Hausnummer I2straße 17 hieran anschließenden, in Richtung Tstraße verlaufenden Teil der I2straße als einheitliche Erschließungsanlage und den bei der Hausnummer 14 beginnenden, als Sackgasse endenden Teil der I2straße als eine zweite, von der Erschließungsanlage " Hstraße / Sstraße / I2straße (Hausnummern 1- 17)" abzweigende Erschließungsanlage ansähe. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer spricht jedoch vieles dafür, die Straße "Hstraße / Sstraße" einerseits und die I2straße (in voller Länge) andererseits als jeweils eigenständige Erschließungsanlagen anzusehen. 29 Für die Frage, welche Straßen bzw. Straßenzüge eine einheitliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB darstellen, kommt es allerdings auf eine einheitliche Straßenbezeichnung regelmäßig nicht an. Vielmehr ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgebend auf das Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung) abzustellen. 30 BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30.94 -, NVwZ 1998, S.67 31 Eine abschließende Bewertung der Frage, welche Teilstrecken hier nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild jeweils als einheitliche Erschließungsanlagen anzusehen sind, muss insoweit dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben; im vorliegenden Verfahren kann nur eine vorläufige Bewertung - insbesondere anhand des Kartenmaterials und des Sachvortrags der Parteien - erfolgen. 32 Danach verläuft die "I2straße" im Einmündungsbereich "Hstraße" leicht kurvenförmig und weist eine trichterförmige Ausbuchtung auf; doch dürfte sich diese durch Anlegung einer kleinen Pflanzfläche im Einmündungsbereich erreichte Unterbrechung der im übrigen geraden Linienführung der I2straße in der Örtlichkeit eher als Maßnahme der Geschwindigkeitsbegrenzung denn als deutliche Zäsur des Verlaufs der I2straße darstellen. Auswirkungen auf die dargestellte Erschließungsfunktion der I2straße für sämtliche an ihr gelegenen Grundstücke dürfte diese Maßnahme nicht haben. Hinzukommt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers die I2straße (soweit bislang ausgebaut) beiderseits des Einmündungsbereichs einheitlich mit einer 4,20 m breiten Fahrbahn und einem einseitigen, 50 cm breiten Pflasterstreifen versehen wurde, wohingegen die Straße "Hstraße / Sstraße" über eine 5 m breite Fahrbahn und beidseitige, 50 cm breite Pflasterstreifen sowie zusätzlich über einen einseitigen Gehweg verfügt, welcher der I2straße in voller Länge fehlt. Angesichts dieses erheblich unterschiedlichen Ausbaus spricht daher nach Einschätzung der Kammer derzeit insgesamt mehr dafür, die I2straße nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in ihrer gesamten Länge als einheitliche Erschließungsanlage anzusehen. 33 Die angefochtenen Bescheide begegnen darüber hinaus auch deshalb erheblichen Bedenken, weil die der Bildung einer Erschließungseinheit zugrundeliegende Ermessensentscheidung sich voraussichtlich als rechtsfehlerhaft erweisen wird. Der Rat der Stadt M hat sich ausweislich der Sitzungsunterlagen offenbar unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für verpflichtet gehalten, eine Erschließungseinheit zu bilden. Bereits die Beschlussvorlage der Verwaltung, das Protokoll einer im Vorfeld des Ratsbeschlusses abgehaltenen Bürgerversammlung und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2001 belegen, dass jedenfalls die Verwaltung ersichtlich davon ausging, dass bei Vorliegen der - oben beschriebenen - tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit stets auch eine Pflicht zur gemeinsamen Aufwandsermittlung bestehe, was - zumal mit Blick auf den Wortlaut des Zusammenfassungsbeschlusses - auch die Auffassung des Rats gewesen sein dürfte. Nach Aktenlage sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine einzelfallbezogene, die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung berücksichtigende Ermessensentscheidung des Rates erkennbar. 34 Eine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit besteht indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs in jedem Fall, in dem das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - was hier bereits sehr zweifelhaft ist - bejaht werden kann, sondern nur ganz ausnahmsweise dann, wenn eine getrennte Abrechnung zweier Erschließungsanlagen eine ungebührlich starke Belastung für eine Gruppe von Anliegern bedeuten würde. 35 BVerwG, Urteil vom 5. September 1969 - IV C 106.67 -, BVerwGE 34, S.15, 17 / 18; Driehaus a.a.O., § 14, Rz.46 36 Vorliegend ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine getrennte Abrechnung der in Rede stehenden Straßen eine solche unzumutbare Belastung nach sich zöge. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 38 Der Wert des Streitgegenstandes ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen und der Kammer in einstweiligen Verfahren in Abgabensachen in Höhe eines Viertels der streitigen Forderung festzusetzen (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG). 39