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Urteil

2 K 2879/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0418.2K2879.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 30. Mai 1948 geborene Kläger steht als Oberstudienrat in Diensten des beklagten Landes und unterrichtet am Städtischen Gymnasium in N. Deutsch und Englisch in allen Jahrgangsstufen. Bis zum Ende des Schuljahres 1996/97 oblag ihm eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Stunden. Durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 20. April 1997 wurde die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes an Gymnasien mit Wirkung vom 1. August 1997 mit 24,5 Stunden festgelegt. 3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Reduzierung seiner Pflichtstundenzahl mit der Begründung, die Heraufsetzung seiner Unterrichtsverpflichtung von 23,5 auf 24,5 Wochenstunden stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dar. Zudem beantragte er, die bislang geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Mit Bescheid vom 9. Februar 1999 wies die Bezirksregierung Arnsberg diesen Antrag zurück. Gegen diesen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 1999 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1999 zurückgewiesen wurde. 4 Der Kläger hat am 10. August 1999 unter Hinweis auf ein Gutachten der Professoren C. und V. ("Die Arbeitszeit der Lehrer") und ein Arbeitszeitgutachten der Unternehmensberatung N1. ("Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen") Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. 5 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, 6 festzustellen, dass die für den Kläger bestehende Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Wochenstunden rechtswidrig ist. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die als Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Verpflichtung des Klägers, als Lehrer an Gymnasien 24,5 Unterrichtsstunden in der Woche zu erteilen, ist nicht rechtswidrig. 12 Diese Pflicht des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vorordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV NW S. 88). Nach dieser Vorschrift beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien in der Regel 24,5 Stunden. 13 Die Verordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist insbesondere im Hinblick auf die von anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu erbringende Dienstleistung mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Insoweit gilt Folgendes: Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist zwar in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in mess- und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Hinsichtlich der Art der Ausfüllung des dargelegten Rahmens steht dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu. Ob die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung sich im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, hängt von einer nicht nur rechtlichen, sondern insbesondere auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für seine Entscheidung maßgebenden Umstände ab. Dabei ist der Aufgabenbereich des Lehrers neben dem Unterricht um so weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich auch nach den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen und dem individuellen Engagement des einzelnen Lehrers differenziert. Bei der nur grob möglichen pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Der Dienstherr hat dabei auch den Standard, welchen die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und das sonstige außerunterrichtliche Engagement der Lehrer nach seiner Einschätzung erreichen soll, in seine Erwägungen einzustellen. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, wobei ihm dabei ein Ermessensspielraum zusteht. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2/89 -, RiA 1990, 194; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5/92 -, DVBl. 1992, 911; Beschluss vom 26. August 1992 - 2 B 90/92 - (n.v.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. September 1996 - 2 A 12980/95 -, DVBl. 1997, 382. 15 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich nach Auffassung der Kammer für die Frage der rechtlichen Überprüfung von Lehrerarbeitszeiten, dass eine Arbeitszeitregelung für Lehrer nur dann rechtswidrig ist, wenn offenbar ist, dass - bei genereller Betrachtung - der Lehrer die von ihm in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Dabei kommt es aus den oben genannten Gründen nicht auf den Einzelfall, sondern auf eine grob pauschalierende, generalisierende Betrachtungsweise an, weil eine exakte Berechnung der unterrichtsfreien Arbeitszeiten des Lehrers nach Auffassung der Kammer nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf die individuelle Ansicht des Lehrers über die in der unterrichtsfreien Zeit zu erledigenden Arbeiten ankommt, sondern auf die Vorgaben des Dienstherrn. Wenn der Dienstherr unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmt, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitsleistung des Lehrers in der Unterrichtserteilung liegen soll, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Lehrer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhältnis von Unterrichtszeit zu unterrichtsfreier Zeit. Soweit nicht offenbar ist, dass die Unterrichtsvor- und -nachbereitung in der verbleibenden unterrichtsfreien Zeit nicht ordnungsgemäß zu erledigen ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Zahl der Unterrichtsstunden erhöht. 16 Die hier streitgegenständliche Pflichtstundenregelung in Höhe von wöchentlich 24,5 Unterrichtsstunden für Lehrer an Gymnasien kann auf Grund der Situation im Einzelfall - nicht zuletzt auf Grund individueller Faktoren -, zu einer Überschreitung einer Überschreitung der Gesamtarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden führen. Dies ist aber rechtlich irrelevant. Entscheidend ist, dass es bei generalisierender und pauschalierender Betrachtungsweise nicht offenbar ist, dass die Erhöhung der Pflichtstundenzahl auf 24,5 Wochenstunden dazu führt, dass "der Lehrer" an Gymnasien seinen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen könnte. 17 Beamte, für die die 38,5-Stunden-Woche gilt, arbeiten abzüglich von Feiertagen und Urlaubstagen in der Regel 44 Wochen im Jahr. Damit kommen sie auf eine Arbeitsleistung von 1694 Stunden im Jahr. Ein Gymnasiallehrer, der zusätzlich zum Urlaub auch über unterrichtsfreie Zeit verfügt, arbeitet durchschnittlich 39 Wochen im Jahr. Um auf 1694 Stunden im Jahr zu kommen, muss sich seine wöchentliche Arbeitszeit auf 43,43 Zeitstunden belaufen. Die 24,5 Unterrichtsstunden in der Woche, die mit je 45 Minuten in Ansatz zu bringen sind, ergeben eine Unterrichtszeit von 18,37 Zeitstunden. Rechnet man zu jeder Unterrichtsstunde noch fünf Minuten hinzu, die der Lehrer benötigt, um sich in den jeweiligen Unterrichtsraum zu begeben, muss man zu den 18,37 Stunden weitere 2,04 Zeitstunden hinzuzählen, so dass die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Gymnasiallehrers 20,41 Zeitstunden umfasst. Damit verbleiben dem Gymnasiallehrer 23,02 Zeitstunden für außerunterrichtliche Arbeiten, wenn man - was rechtlich durchaus zulässig erscheint - auf die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung abhebt. Betrachtet man hingegen die wöchentliche Arbeitszeit, so verbleiben dem Lehrer noch 18,09 Wochenstunden für die unterrichtsfreie dienstliche Tätigkeiten. 18 Damit kann der Gymnasiallehrer nach Auffassung der Kammer in der Regel bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung seiner außerunterrichtlichen Arbeitsverpflichtung innerhalb der Regelarbeitszeit nachkommen. Der Dienstherr verlangt von Gymnasiallehrern mit (grundsätzlich) 24,5 wöchentlichen Unterrichtsstunden keine über die allgemeine Arbeitszeit der anderen Landesbeamten hinausgehende Arbeitsleistung. Bei der rechtlichen Bewertung eines Verhältnisses von 20,41 Zeitstunden, in denen der Lehrer je Woche Unterricht zu erteilen hat, zu wöchentlich 18,09 Zeitstunden, in denen Unterricht nicht zu erteilen ist, muss nach Auffassung der Kammer auch und insbesondere die Qualität der dem Lehrer verbleibenden unterrichtsfreien Zeit berücksichtigt werden. Es ist von rechtlicher Relevanz, dass der Lehrer sowohl die Zeit als auch den Ort frei bestimmen kann, zu der und an dem er seinen Unterricht vor- bzw. nachbereiten will. Dies wird in der Regel nur zum Teil in der Schule (Freistunden) geschehen. Darüber hinaus ist es ihm auch möglich, den Unterricht in privater Umgebung störungsfrei vor- bzw. nachzubereiten, was im Vergleich zu dem Beamten, der seine Dienstzeit an einem vorgegebenen Ort zu einer vorgegebenen Zeit leisten muss, als erheblicher Vorteil anzusehen ist. Weiter muss berücksichtigt werden, dass nach den Vorgaben der vorgenannten Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden des Lehrers aus Altersgründen ermäßigt wird, so dass beispielsweise vollzeitbeschäftigte Lehrer an Gymnasien ab dem 56. Lebensjahr lediglich 23,5 Pflichtstunden, beamtete Lehrer an Gymnasien ab dem 61. Lebensjahr lediglich 21,5 Pflichtstunden zu leisten haben, während eine solche pauschalierende Reduzierung der geforderten Arbeitsleistung dem Beamtenrecht ansonsten fremd ist. Darüber hinaus werden dem Lehrer nach § 3 Abs. 6 der genannten Rechtsverordnung für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen sogenannte Anrechnungsstunden gewährt. 19 Dieser Einschätzung der Kammer stehen die vom Kläger angeführten Gutachten von C. und V. , sowie von N1. & Partner nicht entgegen. Dem Gutachten C1. und V. ist nicht zu entnehmen, dass eine Verpflichtung des Gymnasiallehrers, 24,5 Pflichtstunden in der Woche zu leisten, zu einer Überbelastung des Lehrers führte. Insbesondere das Gutachten von N1. bestätigt darüber hinaus die Auffassung der Kammer, wonach die außerunterrichtliche Arbeitszeit des Lehrers nicht exakt messbar ist, indem nach den erhobenen Daten dieses Gutachtens die ermittelte Jahresarbeitszeit im Minimum 930 Stunden, im Maximum dagegen 3.562 Stunden betragen soll (Tabelle Seite 71 des Gutachtens). Wenn Lehrer an Gymnasien darüber hinaus angeben, je Unterrichtsstunde im Minimum 0,6 Minuten (!), im Maximum dagegen 318,6 Minuten für die Vor- und Nachbereitung einer Unterrichtsstunde zu benötigen (Tabelle Seite 85 des Gutachtens), bestätigt auch dies die Annahme der Kammer, dass eine exakte Ermittlung des nicht unterrichtlichen Arbeitsaufwandes "des Lehrers" vom Ansatz her nicht möglich ist. Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel daran, ob die Ermittlung der durchschnittlichen Jahresarbeitszeit "des Lehrers" einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Regelung der Arbeitszeit der Lehrer überhaupt zu Grunde gelegt werden kann. So haben die Gutachter bei der Auswertung der Ergebnisse der Angaben der Lehrer die Methode des sogenannten "modified trimming" angewendet. Danach werden diejenigen Werte nicht berücksichtigt ("eliminiert"), die um mehr als ein gewisses Vielfaches von s, der empirischen Standardabweichung, vom Mittelwert nach oben oder unten abweichen, so dass der beschriebene Mittelwert aus den verbleibenden tatsächlich erhobenen Werten ermittelt wurde. Das Gutachten geht dabei davon aus, dass es sich bei solchen nicht berücksichtigten Abweichungen um Werte handelte, die so weit vom Allgemeinbild abweichen, dass die Korrektheit der Angaben ernsthaft in Zweifel gezogen werden muss. Diese Angaben wurden als "Ausreißer" bezeichnet (Seite 48 des Gutachtens - Analyse der "Ausreißer"). Aufgrund des Umstandes, dass der Aufwand der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts im Wesentlichen durch die oben genannten individuellen und von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlichen Faktoren bestimmt wird, hat die Kammer diesbezüglich erhebliche Bedenken, ob eine solche Vorgehensweise überhaupt geeignet ist, die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit "des Lehrers" zu bestimmen. Jedenfalls erscheint es der Kammer mehr als zweifelhaft, allein deshalb, weil ein Lehrer einen außergewöhnlich geringen Arbeitsaufwand angibt, von einem sog. Ausreißer auszugehen und diese Angaben damit als unkorrekt anzusehen und unberücksichtigt zu lassen. Die Erklärung eines Lehrers, einer (relativ) niedrigen außerunterrichtlichen Arbeitsbelastung zu unterliegen, allein deshalb als unkorrekt anzusehen, weil die Mehrzahl der Lehrer höhere Belastungen mitteilt, erscheint der Kammer kaum haltbar und eher lebensfremd. 20 Der Kläger kann im Übrigen nicht damit gehört werden, dass die Festlegung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl der Lehrer deshalb rechtswidrig sei, weil das Ministerium nicht vor Erlass der Rechtsverordnung empirische Untersuchungen über die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrer angestellt hat. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Es reicht vielmehr vollkommen aus und ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr sich aus fiskalischen bzw. personalwirtschaftlichen Gründen dazu entschließt, das Verhältnis zwischen der Unterrichtsleistung und den unterrichtsfreien dienstlichen Tätigkeiten des Lehrers zu Gunsten des Unterrichts zu verschieben. Rechtswidrig wird diese Maßnahme nicht dadurch, dass vor der Neuregelung keine empirischen Untersuchungen angeführt worden sind, sondern allenfalls dadurch, dass der Lehrer im Vergleich zu sonstigen Landesbediensteten damit überobligatorisch belastet wird, was indes - wie oben gezeigt - gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.