Beschluss
3 L 1837/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0309.3L1837.00.00
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Tenor
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3) Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3) Der Streitwert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten in T. . Mit Schreiben vom 21. November 2000 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an. Mit Bescheid vom 07. Dezember 2000 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt sei. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2000 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Unter dem 23. Dezember 2000 hat die Antragstellerin einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit folgender Begründung: Im Kreis T1. würden die Hilfsfristen von bis zu 8 Minuten im städtischen Bereich und bis zu 12 Minuten im ländlichen Bereich in mehr als 90% der Notfälle nicht eingehalten. Deshalb sei die Genehmigung ohne Verträglichkeitsprüfung zu erteilen. Die Sach- und Rechtslage sei so eindeutig, dass ein rechtskräftiger Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht abzuwarten sei. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Genehmigung von 2 Krankentrans-portwagen für den qualifizierten Krankentransport vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er Folgendes gelten: Im Kreisgebiet des Kreises T1. seien flächendeckend insgesamt acht Rettungswachen eingerichtet. Dadurch sei die vom Gesetzgeber geforderte flächendeckende Vorhaltung an Rettungsmitteln gewährleistet. In 89,99% der Einsätze würden innerhalb von 12 Minuten die Notfallorte erreicht. Die Auslastung in den vom Verwaltungshelfer DRK betriebenen Rettungswachen betrage im Bereich der Krankentransportwagen 31,53% bei einer durchschnittlichen Einsatzdauer von 1,457 Stunden. In der Stadt T. betrage die Auslastung der Krankentransportwagen 37,31% bei einer durchschnittlichen Einsatzdauer von 60 Minuten. In beiden Bereichen (DRK für Kreisgebiet/Stadt T. ) sei im letzten Jahr ein Einbruch zu verzeichnen gewesen. Im Bereich der Stadt T. liege die Auslastung bei 20%, im Bereich des DRK bei 10%, sodass die Auslastung der Krankentransportwagen insgesamt eine fallende Tendenz aufweise. Wenn ein oder zwei weitere Krankentransportwagen der Antragstellerin hinzukämen, würde der Auslastungsgrad weiter sinken. Dies würde zu weiteren Mindereinnahmen des Antragsgegners führen. Eine Ausweitung des Krankentransportpotentials durch die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung würde die Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes nachteilig beeinträchtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht gegeben sind. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf eine Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten zu. Nach § 18 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die im Notfall Rettung und in Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 - GV NW S. 458 - bedarf derjenige einer Genehmigung der Kreisordnungsbehörde, der Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes wahrnehmen will. Da vorliegend die Antragstellerin Aufgaben des Krankentransportes wahrnehmen will, bedarf sie einer solchen Genehmigung. Nach § 19 Abs. 4 RettG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zugrundezulegen. Diese im § 19 RettG getroffene Regelung ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 1995 - 3 C 19.94 -. Dass die Genehmigung zur Durchführung des Rettungsdienstes zwingend zu versagen ist, wenn sie den Rettungsdienst in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist in jedem Fall zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - nämlich des menschlichen Lebens und der Gesundheit - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 12 Abs. 1 gerechtfertigt. Diese Funktionsschutzklausel darf der Antragstellerin dann nicht entgegengehalten werden, wenn das Erfordernis des funktionsfähigen Rettungsdienstes i.S.v. § 19 Abs. 4 RettG nicht erfüllt ist. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22.10.99 - 13 A 5617/98 -. Ein funktionsfähiger Rettungsdienst liegt vor, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichergestellt ist, wofür die Einhaltung der Eintreffzeiten von ca. 12 Minuten in ländlichen Bereichen maßgeblich erscheint. Vgl. OVG NW, Beschluss v. 22.10.99 a.a.O. Da im vorliegenden Fall 89,99% der Einsätze innerhalb von 12 Minuten die Notfallorte erreichen, ist die Versorgung der Bevölkerung in ausreichendem Maß sichergestellt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die geringfügige Überschreitung der Eintreffzeiten von 12 Minuten hauptsächlich im Raum C. und G. eingetreten sind. Durch die Teilnahme der Krankentransportwagen der Antragstellerin an den Krankentransporten würde sich diese Situation nicht ändern, da diese Krankentransportfahrzeuge in T. stationiert werden sollen. Vorliegend ist die von der Antragstellerin beantragte Genehmigung zwingend zu versagen, da nach der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage der Einsatz weiterer Krankenwagen in T. das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigen würde. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung der Kosten- und Ertragslage in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 26. Februar 2001 Bezug genommen. Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass eine Auslastung der vorhandenen Krankentransportwagen im Bereich der Stadt T. nur zu 20% und im Kreisgebiet um 10% gegeben ist. Selbst bei einer durchschnittlich prozentualen Auslastung der Krankentransportwagen von 31,53% bzw. 37,31% übersteigen die Vorhaltekapazitäten noch den Bedarf. Wenn eine Genehmigung für die Antragstellerin erteilt würde, würde eine weitere Aufteilung des vorhandenen Transportaufkommens vorgenommen. Dieses würde die Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes des Antragsgegners nachhaltig beeinträchtigen. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls nicht vor. Da die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist, ist es der Antragstellerin zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.