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Urteil

2 K 4193/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:0307.2K4193.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. T a t b e s t a n d : Der dem Grunde nach beihilfenberechtigte Kläger beantragte mit Beihilfenantrag vom 29. Juni 1999 unter anderem die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm aus Anlass einer ärztlichen Behandlung entstanden waren. Dazu reichte er zur Nr. 10 seines Beihilfenantrages eine Rechnung des behandelnden Arztes, Dr. med. E2, Facharzt für Orthopädie, vom 28. Juni 1999 ein, mit der dem Kläger für insgesamt sechs durchgeführte extracorporale Stoßwellentherapien ein Betrag i.H.v. 0,00 DM in Rechnung gestellt worden war, wobei der Arzt die Therapie "analog der GOÄ-Position 1860 GOÄ" abgerechnet hatte. Unter Nr. 11 des Beihilfenantrages machte der Kläger Beförderungskosten in Höhe von 0,00 DM geltend, die dem Kläger für die Hin- und Rückreise von seinem Wohnort (N) zu dem behandelnden Arzt, der seine Praxis in I betreibt, entstanden waren. Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 lehnte es der Stadtdirektor der Stadt Sundern ab, dem Kläger hierfür eine Beihilfe zu gewähren. Zur Begründung machte er geltend, dass die extracorporale Stoßwellentherapie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO lediglich bei bestimmten Indikationen gegeben sei, unter welche Indikationen die "dupuytrensche Kontraktur" als eigenständiges Krankheitsbild nicht falle. Die geltend gemachten Beförderungskosten seien nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO ebenfalls nicht beihilfefähig, da nach objektiven Maßstäben eine Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht am Aufenthaltsort des Erkrankten (N) oder in der näheren Umgebung dieses Ortes (B oder T) möglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 bat der Kläger, die Entscheidung bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme der Stoßwellentherapie durch den "Spezialarzt" Dr. E2 noch einmal zu überprüfen. Die Anwendung der neuen analgetischen extracorporalen Stoßwellentherapie bei seinem - des Klägers - Krankheitsbild sei neu. Die Therapie sei in fünfjähriger Forschung an der Universität Hamburg in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt entwickelt worden und werde zurzeit nur an der Universität und durch Dr. E2 angewendet. Zurzeit besitze noch kein anderer Arzt in Deutschland die hohe Qualifikation für die Durchführung dieser neu entwickelten Methode mit einem Spezialgerät bei diesem Krankheitsbild. Er leide unter seiner schmerzhaften Krankheit seit über einem Jahr. Die zuvor versuchte Behandlung seiner inzwischen chronischen Krankheit mit wissenschaftlich anerkannten und üblichen Behandlungsmethoden sei ohne jeden Erfolg geblieben. Nach Feststellung aller Mediziner bestehe eine Operationsindikation. Angesichts des fortgeschrittenen Stadiums seiner Krankheit sei ihm noch nicht einmal ein Teilerfolg einer Operation garantiert worden. Häufig seien drei bis vier Operationen notwendig, um überhaupt eine geringe Verbesserung zu erreichen. Auch seien die operativen Maßnahmen wesentlich teurer und wegen seiner persönlichen Konstitution auch erheblich risikoreicher. Mit Bescheid vom 11. August 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung eine Beihilfe zur den Aufwendungen für die durchgeführte extracorporale Stoßwellentherapie und zu den Beförderungskosten erneut ab, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 5. September 1999 Widerspruch erhob. Seinem Widerspruch legte der Kläger einen Bericht des behandelnden Arztes vom 4. Mai 1999 bei. Danach sei die Behandlungsmethode mittlerweile an 100.000 Patienten erprobt worden, die alle als konservativ austherapiert gegolten hätten. Nach der Behandlung hätte sich lediglich bei 5 v.H. der behandelten Patienten eine Notwendigkeit zur Nachoperation ergeben. Da es für die extracorporale Stoßwellentherapie noch keine EBM-Ziffer gebe, werde in Übereinstimmung mit dem Berufsverband der Ärzte für Orthopädie seit 1992 im gesamten Bundesgebiet die GOÄ-Ziffer 1860 als Analogziffer angesetzt. Wegen des weiteren Inhalts des Berichtes wird auf die Beiakte verwiesen. Mit Schreiben vom 13. September 1999 beauftragte die Beklagte daraufhin den zuständigen Amtsarzt mit der Überprüfung der Beihilfefähigkeit der extracorporalen Stoßwellentherapie bei gegebener dupuytrenscher Kontraktur. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 29. Oktober 1999 erklärte der Amtsarzt, dass eine analgetische (schmerzstillende) Behandlung mit extracorporaler Stoßwellentherapie die mangelnde Streckfähigkeit der Finger weder reduzieren, noch ein Fortschreiten der Erkrankung aufhalten könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass es sich bei der extracorporalen Stoßwellentherapie um eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handele. Dementsprechend habe das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass zu Aufwendungen für die extracorporale Stoßwellentherapie unter weiteren Voraussetzungen (chronische Erkrankung, erfolglose Anwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden und Operationsindikation) bei bestimmten orthopädischen Indikationen Beihilfen zu gewähren seien, wozu die Krankheit des Klägers nicht zähle. Bei der dupuytrenschen Kontraktur handele es sich um ein eigenständiges Krankheitsbild, welches nicht in Verbindung mit den aufgezählten Indikationen stehe. Mit Schreiben vom 16. November 1999 übersandte der Kläger einen Bericht des Dr. med. E2 und der Universität Hamburg über die extracorporale Stoßwellentherapie als neues analgetisches Verfahren zur Behandlung von knochennahen Schmerzen und Weichteilschmerzen. Wegen des Inhalts dieses Berichts wird auf die Beiakte verwiesen. Die Beklagte stellte diese Unterlage dem zuständigen Amtsarzt zur Verfügung und bat um Überprüfung der bisherigen amtsärztlichen Erklärung. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom 30. November 1999 verblieb der Amtsarzt bei seiner bisherigen Einschätzung. Der Kläger hat am 19. November 1999 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er nochmals auf seine Allergie gegen chemische Behandlungsmittel hin. Nach Aussage der Mediziner sei bei einer Operation eine Vollanästhesie erforderlich. Zudem hat der Kläger einen Bericht des Facharztes für Chirurgie und Chirotherapie-Phlebologie, Dr. med. C3, vom 8. Februar 2000 zu den Gerichtsakten gereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt 13 f. der Gerichtsakte verwiesen wird. Der Kläger meint, die dupuytrensche Kontraktur gehöre vermutlich zu den vier Krankheitsbildern, bei denen das Finanzministerium bestimmt habe, dass eine extracorporale Stoßwellentherapie als beihilfenfähig anzuerkennen sei. Zudem werde durch die vier genannten Krankheitsbilder nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei anderen Indikationen eine Beihilfegewährung zugelassen werde. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Stadtdirektors der Stadt Sundern vom 8. Juli 1999 und Aufhebung des Bescheides vom 11. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1999 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Beihilfenantrag vom 29. Juni 1999 zu den Belegnummern 10 und 11 des Antrages eine Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage statthafte und zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die durchgeführte extracorporale Stoßwellentherapie und den geltend gemachten Beförderungskosten. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm aus Anlass der Stoßwellenbehandlung in Hamburg entstanden sind. Bei diesem Verfahren der extracorporalen Stoßwellentherapie handelt es sich allenfalls um eine noch nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der die Kammer folgt, § 177 Abs. 5 VwGO. Liegt aber eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung vor, kann das Finanzministerium gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmen, zu welchen und unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden kann. In der dementsprechend ergangenen Verwaltungsverordnung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO ist insofern bestimmt, dass zu Aufwendungen für die extracorporale Stoßwellentherapie Beihilfen (nur dann) zu gewähren sind, soweit es sich um eine a) Epicondylopathie radial und ulnar, b) Periarthritis und Periarthritis calcarea der Schultergelenke, c) Pseudarthrose und d) Fersensporn plantar und dorsal handelt und es sich um eine chronische Erkrankung handelt, wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind und eine Operationsindikation besteht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet - so die Verwaltungsverordnung - die Festsetzungsstelle, die bei Zweifeln das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen kann. Hier ist wiederholt amtsärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers (dupuytrensche Kontraktur) um ein eigenständiges Krankheitsbild handelt, welches nicht den in der Verwaltungsverordnung genannten Indikationen unterfällt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der amtsärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Die Gewährung einer Beihilfe scheidet damit nach den Bestimmungen der BVO aus. Eine Beihilfegewährung käme in diesem Fall allenfalls noch unter Rückgriff auf den das Beihilfenrecht bestimmenden allgemeinen Fürsorgegrundsatz in Betracht, der aber nur dann berührt ist, wenn die Fürsorge des Dienstherrn bei einer Nichtgewährung von Beihilfe in ihrem Wesenskern betroffen wäre. Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Dienstherr übernimmt die Kosten der Behandlung der Krankheit, soweit der Kläger sich - schulmedizinisch indiziert - behandeln lässt, was im vorliegenden Falle eine Operation bedeuten würde. Übernimmt der Dienstherr aber die Kosten einer schulmedizinisch anerkannten Behandlung, kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern nicht angenommen werden. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass ihm eine Operation wegen einer Allergie gegen chemische Behandlungsmittel nicht zuzumuten sei. So hat der Kläger durchgreifend nichts dafür vorgetragen, dass dieserhalb eine operative Behandlung seiner Krankheit ausgeschlossen sei. Es kann vor diesem Hintergrund aus dem Fürsorgegrundsatz direkt nicht abgeleitet werden, dass eine Beihilfe für die extracorporale Stoßwellentherapie verlangt werden kann. Dementsprechend scheidet auch die Gewährung einer Beihilfe zu den Beförderungskosten aus, da dies nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BVO i.V.m. § 3 Abs. 1 BVO voraussetzt, dass es sich um Beförderungskosten zur Erlangung einer notwendigen, mithin beihilfefähigen Heilbehandlung handelt, was hier gerade nicht der Fall ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.