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Urteil

2 K 3123/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2001:0214.2K3123.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin ist die Ehefrau des im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verstorbenen - dem Grunde nach beihilfeberechtigten - Dipl. Ing. T1. . Die Klägerin hat auf Anfrage des Berichterstatters gemäß § 239 Abs. 1 ZPO erklärt, dass das Verfahren fortgeführt werden soll. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen auf verschiedene Beihilfeanträge des Klägers keine Beihilfe zu Medikamentenkosten gewährt hat, die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin von der Techniker Krankenkasse bereits nach Maßgabe des Fünften Buches zum Sozialgesetzbuch erstattet worden waren. Die Techniker Krankenkasse hat mit Schreiben vom 3. April 2000 ausgeführt, dass keine besonderen Verträge hinsichtlich der Kostenerstattung privatärztlicher Behandlungen existierten. Die Kostenerstattungsansprüche hätten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch) gerichtet. Danach sei die Techniker Krankenkasse bei der Kostenerstattung gesetzlich verpflichtet gewesen, einen Abschlag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erheben. Es seien fünf Prozent, wenigstens aber fünf Mark und höchstens fünfzig Mark vom Erstattungsbetrag abgezogen worden. Wegen der Einzelheiten der Auskunft der Krankenkasse wird auf Blatt 37 bis 39 der Gerichtsakte verwiesen. Dieserhalb hatte der verstorbene Ehemann der Klägerin Widerspruch gegen die Beihilfenbescheide vom 25. Februar 1997, vom 20. Mai 1997, vom 11. März 1998, vom 7. April 1998, vom 30. Juni 1998 und vom 14. August 1998 erhoben. Sämtlichen Widersprüchen liegt der Umstand zugrunde, dass das beklagte Land zu den Aufwendungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, zu denen dessen Krankenversicherung Erstattungen erbracht hatte, keine (weitere) Beihilfe gewährt hatte. Die Beklagte hat sich mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1999 - wie auch bereits in den angefochtenen Bescheiden - zur Begründung für diese Nichtgewährung von (weiterer) Beihilfe auf § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO berufen, wonach zu Aufwendungen, zu denen ein Beihilfeberechtigter Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate erhalte, keine Beihilfen gewährt werden könnten. Die Annahme des Sachleistungssurrogates setze nicht voraus, dass die anstelle einer Sachleistung gewährte Geldleistung die entstandenen Aufwendungen in vollem Umfange abdecke, sondern verlange nur eine Deckung unter Abzug des Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen. Demgemäß stellten auch Abzüge, die nicht im Mengenrabatt ihren Grund hätten, diesem aber unter wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten vergleichbar seien den Charakter der Kassenleistung als Sachleistungssurrogat nicht in Frage. Auch wenn diese Verfahrensweise dazu führe, dass der Beihilfenberechtigte z.B. mit einem Anteil von 30 v.H. seiner Aufwendungen belastet bleibe, verstoße die Regelung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 31. August 1999 Klage erhoben. Zur Begründung hat der Beamte geltend gemacht, seit Jahrzehnten sämtliche medizinischen Behandlungen für sich und seine Familie als Privatpatient mit der Techniker Krankenkasse abgerechnet zu haben. Anschließend habe das Landesamt für Besoldung die Belege zur Schlussabrechnung erhalten. Was seit Jahrzehnten in Ordnung gewesen sei, könne jetzt nicht zum Nachteil des Landesbediensteten ausgelegt werden, indem die Behauptung aufgestellt werde, die Erstattung der Kosten für Medikamente durch die Krankenkasse sei eine Surrogatleistung. Es sei auch unlogisch, ausschließlich bei Rezepten von Surrogatleistungen zu sprechen. Es werde eindeutig ein Druck auf den Beamten ausgeübt, aus einer Ersatzkasse in eine Privatkasse überzuwechseln. Der Beamte habe jedoch das Recht zu entscheiden, ob er Mitglied einer Krankenkasse werden wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klagebegründungsschrift vom 18. September 1999 verwiesen. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, das beklagte Land unter Abänderung der angefochtenen Beihilfebescheide vom 25. Februar 1997, vom 20. Mai 1997, vom 11. März 1998, vom 7. April 1998, vom 30. Juni 1998 und vom 14. August 1998 sowie Auf- hebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1999 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in gesetz- licher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise keine Beihilfe zu seinen Aufwendungen gewährt, auf die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bereits von der Techniker Krankenkasse Leistungen nach Maßgabe des § 13 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - gewährt worden waren. Normativer Ansatz hierfür ist § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO, nach welcher Vorschrift keine Beihilfen gewährt werden, wenn der Beihilfeberechtigte Sach- oder Dienstleistungen (u.a. Heilmittel) erhält. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVO gelten dabei als Sachleistungen auch die anstelle einer Sach- und Dienstleistung gewährte Geldleistung bei Hilfsmitteln und in Fällen, in denen die Geldleistung die entstandenen Aufwendungen - gegebenenfalls unter Abzug eines Mengenrabatts der Krankenkasse und dergleichen - decken. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit in den durch § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO genannten Fällen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Beihilfegewährung. Diese Pflicht gebietet dem Dienstherrn lediglich, in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend einzugreifen, um den Beamten in angemessenem Umfang von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen freizustellen. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - lediglich eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn, mit der die wirtschaftliche Lage des Beamten in einem durch die Fürsorgepflicht gebotenen Masse erleichtert werden soll. Den Beihilfevorschriften liegt mithin die Vorstellung zugrunde, dass dem Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluss einer Krankenversicherung zugemutet werden kann und die Beihilfe deshalb nur ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt. In welcher Weise der Beamte diese Selbstvorsorge trifft, ist seiner Entscheidung überlassen. Hat er sich für die freiwillige Versicherung in der vom Sachleistungsprinzip beherrschten gesetzlichen Krankenversicherung entschieden und enthält er Sachleistungen, bei denen ihm in der Regel keine oder nur geringe Aufwendungen entstehen, oder an deren Stelle Sachleistungssurrogate gewährt werden, bedarf er der Hilfeleistung des Dienstherrn insoweit nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb wiederholt entschieden, dass die Regelung über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen und Sachleistungssurrogaten mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist. So: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 25.76 -, in: Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1979, 340, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dementsprechend bedurfte der verstorbene Ehemann der Klägerin auch in den vorliegenden Fällen keiner ergänzenden Hilfeleistung durch den Dienstherrn im Wege der Beihilfengewährung, weil ihm aufgrund seines Versicherungsvertrages mit der Techniker Krankenkasse Leistungen nach Maßgabe des § 13 SGB V gewährt wurden. Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin für Medikamente kam - über die Zahlungen der Krankenkasse hinaus - deshalb nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Q M M1 B e s c h l u ß : Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird auf 0,00 DM, mithin in Höhe des Betrages festgesetzt, der dem verstorbenen Ehe- mann der Klägerin an weiterer Beihilfe hätte gewährt werden müssen (0,00 DM = 70 v.H. der in den an- gefochtenen Bescheiden insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 BVO nicht als beihilfefähig anerkannten Rechnungs- beträge), wenn die Klage Erfolg gehabt hätte. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Q M M1