Beschluss
3 L 78/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0124.3L78.01.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax
bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 15. Januar 2001 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung vom 15. Januar 2001 gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) besonders angeordnet, sodass der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO zu gewähren ist. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 VwGO, da der Antragsgegner sich nicht auf die Wiedergabe des allgemeinen, bei jedem Verwaltungsakt bestehenden Vollzugsinteresses beschränkt hat, sondern das im konkreten Fall bestehende besondere öffentliche Interesse dargelegt hat. So enthält die Verfügung den Hinweis, dass wegen der Kürze der Zeit eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem geplanten Versammlungstermin erwartet werden könne, und dass aus diesem Grunde nur die Anordnung des Sofortvollzugs die Abwehr der anzunehmenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sicherstelle. Für das Gericht ist zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der gebotenen summarischen Prüfung und der typischerweise in Fällen dieser Art knappen Zeit zur Nachprüfung der Tatsachengrundlage weder feststellbar, dass der Antrag offensichtlich begründet, noch dass er offensichtlich unbegründet ist, d.h. ob die Gefahrenprognose, auf die die Entscheidung der Behörde gestützt worden ist, den Anforderungen von Art. 8 des Grundgesetzes (GG) genügt. Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil aus derzeitiger Sicht eine hinreichend überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage spricht. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 15. Januar 2001 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 8 Abs.1 GG, d.h. speziell die Möglichkeit der kollektiven Meinungskundgabe im Rahmen der geplanten Versammlung, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, bzw. Ordnung zurücktreten müssen. Auf diese Ausführungen sei daher zunächst verwiesen. Auf Grund der aktuellen Sachlage, wie sie sich dem Gericht aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners erschließt, ergibt sich für die Kammer im Falle der Durchführung des Aufzugs am 26. Januar 2001 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, welche ausnahmsweise das Verbot der Versammlung gemäß § 15 Abs.1 des Versammlungsgesetzes (VersG) rechtfertigt. Bestrebungen, die die nationalsozialistische Diktatur verharmlosen und in ein anderes Licht rücken oder ihre führenden Vertreter oder Symbolfiguren verherrlichen, gefährden nach Ansicht der Kammer die öffentliche Ordnung, auch wenn damit die Schwelle der Strafbarkeit noch nicht erreicht ist. Unter "öffent-licher Ordnung" versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens angesehen wird, vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE), 69, 315, 352. Mag im Allgemeinen die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesichts des hohen Stellenwertes, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit vor allem mit Blick auf Art. 21 Abs.1 GG auch für Parteien genießt, für ein Verbot einer Versammlung im Regelfall nicht ausreichen, ergibt sich die vorliegende Besonderheit aus dem Charakter der Versammlung, nämlich der alles überragenden Symbolik im Sinne einer Verherrlichung des Nationalsozialismus, die eine so nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung befürchten lässt, dass das Verbot des Aufzuges rechtmäßig erscheint, vgl. hierzu: Wiefelspütz, "Aktuelle Probleme des Versammlungsrechts in der Hauptstadt Berlin", in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2001, 21,25. Die außergewöhnlichen Umstände der hier geplanten Veranstaltung geben dem Aufzug das Gepräge der Verherrlichung des Nationalsozialismus. So steht - wie der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausgeführt hat - das Datum der Versammlung, der 26. Januar in direktem Zusammenhang mit der Machtergreifung Adolf Hitlers, da am 26. Januar 1933 der Reichspräsident Paul von Hindenburg dem Reichskanzler Kurt von Schleicher die von ihm geforderten Vollmachten verweigerte, wodurch der Grundstein für die Machtübertragung auf Hitler gelegt wurde. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Durchschnitt der Bevölkerung das Datum der Versammlung mit den historischen Ereignissen von 1933 in Verbindung bringen kann, sondern die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung folgt aus dem Umstand, dass der Veranstalter und die Teilnehmer dies tun und diesen Bezug bei der Versammlung auch zum Ausdruck bringen, womit vorliegend angesichts der beharrlichen Weigerung des Veranstalters, die Versammlung auf einen anderen Tag zu verlegen, auch zu rechnen ist. Das beharrliche Festhalten an dem Datum des 26. Januar, obwohl der Antragstellerin verschiedene Daten, die in näherem zeitlichen Zusammenhang zum 18. Januar, und damit dem angeblich für die Versammlung Anlass gebenden Tag der Reichsgründung lagen, vom Antragsgegner vorgeschlagen wurden, belegt die das Gesamtbild des Aufzugs prägende Intention der Glorifizierung des Nationalsozialismus. Das geplante Mitführen von Schwarz-Weiß-Roten Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln, wie es üblicherweise bei Fackelaufzügen in Zeiten des Nationalsozialismus stattfand, verstärkt den Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, indem es entsprechende Erinnerungen bei der Bevölkerung hervorrufen. Nach Lage der Dinge ist daher insgesamt damit zu rechnen, dass im Falle der Durchführung der geplanten Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben ist, welche vor dem Hintergrund des für die Versammlung vorgesehenen Datums und der besonderen Form und der fehlenden Bereitschaft, auf einen anderen Tag auszuweichen, besonderes Gewicht erlangt. Der Gefährdung kann auch nicht durch ein milderes Mittel begegnet werden, da bereits fraglich ist, ob allein das Verbot des Mitführens von Fahnen, Fahnenstangen, Trommeln und Fackeln, den Eindruck der Verherrlichung des Nationalsozialismus ausschließt. Jedenfalls geht das Gericht aber auf Grund der offensichtlichen Verschleierung des wahren Anlasses für den Aufzug durch den Veranstalter von dessen Unzuverlässigkeit aus, weshalb die Einhaltung etwaiger Auflagen für die Kammer nicht hinreichend sicher gestellt ist. Als unterliegender Teil hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs.1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, so weit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. L T S