Urteil
4 K 3353/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0109.4K3353.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück G1 (S. ). Der vorgesehene Standort liegt etwas mehr als 250 m nördlich der Bundesautobahn A 44. Eine Bebauung ist in der näheren Umgebung nicht anzutreffen. Das Gelände steigt in südliche Richtung an. Ca. 200 m östlich grenzt das Naturschutzgebiet Q. an. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Erholungsbereich dargestellt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1997 stellte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E 58 mit Trafo-Station. Mit Bescheid vom 27. Januar 1998 setzte der Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage bis zum 31. Dezember 1998 gem. § 245 b des Baugesetzbuches (BauGB) aus. Am 30. Dezember 1998 trat die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in Kraft, mit der eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wird. Der vorgesehene Standort liegt außerhalb der festgelegten Vorrangfläche. Mit Schreiben vom 22. Januar 1999 versagte die Beigeladene das Einvernehmen zu dem beantragten Bauvorhaben. Nach erfolgter Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag durch Bauvorbescheid vom 6. April 1999 ab. Zur Begründung führte er aus: Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen, da für die Errichtung von Windkraftanlagen durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Am 26. April 1999 legte der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen hätten Vorrangflächen auch an anderer Stelle ausgewiesen werden können. Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans sei formell nicht rechtmäßig zustande gekommen. Auch bei der sachlichen Abwägung seien nicht alle Argumente berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 1999 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch sie begründete diese Entscheidung mit der Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen an anderer Stelle. Hiergegen hat der Kläger am 20. September 1999 die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen leide an schweren Rechtsfehlern und sei unbeachtlich. Die erforderliche Anstoßwirkung bei der Veröffentlichung des Entwurfs des Flächennutzungsplans sei nicht gegeben. Schon die positive Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sei nicht ausreichend bekannt gemacht worden. Zudem sei die negative Wirkung der Flächenausweisung, nämlich dass im übrigen Gemeindegebiet Windkraftanlagen in der Regel nicht mehr zulässig seien, nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Es fehle auch an einer textlichen Umschreibung des bezogenen Gebietes. Im Erläuterungsbericht werde die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich und ihr besonderes Durchsetzungsvermögen gegenüber öffentlichen Belangen nicht deutlich. Der Ausschluss von Gebieten als Standort für Windkraftanlagen sei vor dem Hintergrund der Privilegierung nur erträglich, wenn zuvor eine systematische Untersuchung im Hinblick auf die grundsätzlich geeigneten Bereiche des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt worden sei. Dies sei nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Die Beigeladene habe einen sog. Negativ-Plan erstellt, in dem die Bereiche gekennzeichnet seien, die für eine Ausweisung als Vorrangfläche nicht in Betracht gekommen seien. Dieser Negativ-Plan sei aber vom Rat nie beschlossen worden. Dem Rat sei das einschlägige Abwägungsmaterial entweder gar nicht oder viel zu spät, nämlich erst in der Ratssitzung am 15. Dezember 1998, zur Verfügung gestellt worden. In jedem Fall habe der dem Rat unterbreitete Abwägungsvorschlag dem Planungsausschuss zuvor nicht vorgelegen. Der Ratsbeschluss sei auch deshalb unwirksam, weil der Stadtrat L. bei der Beschlussfassung befangen gewesen sei und gleichwohl mit abgestimmt habe. Auch das Ergebnis der Abwägung sei fehlerhaft. Der Ausschluss anderer Gebiete entbehre jeder städtebaulichen Rechtfertigung. Das Abwägungsergebnis sei auch fehlerhaft, soweit pauschale Abstände zu Wohngebieten, Landschaftsschutzgebieten, Abgrabungsflächen, Waldgebieten , Freileitungen und Richtfunkstrecken berücksichtigt worden seien. Erst recht fehlerhaft werde die Abwägung dadurch, dass die nach den aufgestellten Kriterien verbliebenen Gebiete (sog. Weißflächen) bis auf die Fläche I. /I1.----- grund von der Ausweisung ausgeschlossen worden seien. Teilweise werde auf die angeblich negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes abgestellt. Eine einfache Landschaftsbildbeeinträchtigung oder die Beeinträchtigung anderer naturschützerischer Belange werde vom Gesetzgeber aber gebilligt. Am vorgesehenen Standort der Windkraftanlage werde das Landschaftsbild bereits durch die Anlagen der Zementindustrie, durch eine Freileitung sowie durch die Autobahn A 44 beeinträchtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Nichtberücksichtigung dieses Gebietes mit dem Schutz der Wiesenweihe begründet werde, da es in diesem Bereich kein Brutvorkommen dieser Tiere gebe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 2. August 1999 zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 22. Dezember 1997, eingegangen am 19. Januar 1998, betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück G1 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor: Ob bei der Abstimmung über den Flächennutzungsplan ein Verstoß gegen die Befangenheitsvorschriften vorgelegen habe, sei unerheblich, da die Beschlussfassung des Rates mit großer Mehrheit erfolgt sei. Im Übrigen sei von der Gültigkeit des Flächennutzungsplans auszugehen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Flächennutzungsplan leide nicht an einer unzureichenden Anstoßwirkung. Es sei nicht geboten, über die rechtlichen Konsequenzen der Ausweisung einer Vorrangfläche zu informieren, da sich diese aus dem Gesetz ergäben. Der Beschluss des Rates über den Flächennutzungsplan sei auch nicht unter Verletzung von Vorschriften über die Befangenheit zustande gekommen. Es treffe zu, dass die geänderte Beschlussfassung mit Anlagen den Ratsherren erst einen Tag vor der Sitzung am 15. Dezember zugesandt worden sei. Dies sei aber unschädlich, da weder die Gemeindeordnung noch das Ortsrecht der Beigeladenen Fristen vorsähen, wann die Beratungsunterlagen vorliegen müßten. Entscheidend sei allein, dass die Tagesordnung mit dem Punkt der Beschlussfassung rechtzeitig und fristgerecht verschickt worden sei. Der Flächennutzungsplan leide auch nicht an materiellen Abwägungsfehlern. Hinsichtlich der nicht als Vorrangfläche ausgewiesenen Gebiete müsse die Beigeladene die städtebaulichen Hinderungsgründe nicht parzellenscharf darlegen. Es genüge eine pauschale Abwägung. Die Beigeladene habe das Abwägungsmaterial vollständig berücksichtigt. Die eingehaltenen Abstände seien dem Gemeinsamen Runderlass vom 29. November 1996 entnommen worden. Damit habe sich die Beigeladene nicht sachwidrig oder gar willkürlich verhalten. Insbesondere der vom Kläger vorgesehene Standort sei als Vorrangfläche nicht in Betracht gekommen. Der Flächennutzungsplan weise dieses Gebiet als Naherholungsbereich aus. Zudem sei der Standort Jagdrevier und Einflugschneise der Wiesenweihe. Das Gebiet sei für eine Windvorrangfläche auch viel zu klein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach den §§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers ist mit den Vorschriften des - hier allein maßgebenden - Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt im Außenbereich der Stadt H. , so dass die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen hat. Windkraftanlagen zählen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten baulichen Anlagen. Allerdings stellt § 35 Abs. 1 BauGB klar, dass auch einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen können. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die am 30. Dezember 1998 in Kraft getretene 23. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist eine Fläche im Gemeindegebiet als Vorrangzone für Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Das vom Kläger geplante Vorhaben soll außerhalb dieser Fläche errichtet werden. Es spricht nichts dafür, dass die aus der Darstellung von Vorrangflächen folgende Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hier nicht zum Tragen kommt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die 23. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Sie leidet nicht an formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Aufstellung der Planänderung und dabei vorgenommene Bürgerbeteiligung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Entwurf des Flächennutzungsplans wurde mit dem Erläuterungsbericht in der Zeit vom 22. Juli 1998 bis zum 24. August 1998 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Diese öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, es fehle insoweit an einer Anstoßwirkung der Veröffentlichung, als das Planungsziel des Ausschlusses der Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen nicht deutlich geworden sei. Die Bekanntmachung eines Planentwurfs soll den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger dazu herausfordern, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer gerechten Abwägung zur Planung beizutragen. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 42 Nr. 23. Für die Beigeladene bestand aber keine rechtliche Notwendigkeit, einen Hinweis auf die negative Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächenausweisung in die Bekanntmachung aufzunehmen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Weiter gehende Hinweispflichten sieht das Gesetz nicht vor. Dass Windkraftanlagen, deren Standorte außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen liegen, in der Regel baurechtlich unzulässig sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, namentlich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Bekanntmachung, auf Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus der Aufstellung eines Bauleitplans ergeben, auch wenn die Rechtsfolge ein gemeindliches Planungsziel darstellt. Hielte man es für erforderlich, bei der Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplanentwürfen auf die mit der Aufstellung verfolgten Planungsziele hinzuweisen, so bliebe den Gemeinden vielfach nichts anderes übrig, als den zugehörigen Erläuterungsbericht bzw. die zugehörige Begründung gleich mit abdrucken zu lassen. Eine solche Vorgehensweise wäre zum einen nicht praktikabel und entspräche zum anderen nicht dem Planungsrecht, das in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorsieht, die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht bzw. der Begründung öffentlich auszulegen. Wer sich als interessierter Bürger über die von der Gemeinde verfolgten Planungsziele informieren will, kann das auf diesem Wege tun. Im Übrigen wird schon durch den in der Bekanntmachung gewählten Begriff "Konzentrationsflächen" deutlich, dass die Errichtung von Windkraftanlagen auf ein oder mehrere Gemeindegebiete konzentriert und infolgedessen in anderen Bereichen der Gemeinde ausgeschlossen werden soll. Auch eine textliche Umschreibung des als Konzentrationsfläche ausgewiesenen Gebietes ist nicht erforderlich. Aus der in der Bekanntmachung beigefügten Karte wird hinreichend ersichtlich, für welches Gebiet eine bevorzugte Zulassung von Windkraftanlagen vorgesehen ist. Die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot der §§ 31, 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Dabei kann es offen bleiben, ob der Ratsherr L. von der Mitwirkung an der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 31 Abs. 1 GO ausgeschlossen war. Eine etwaige Verletzung des Mitwirkungsverbotes kann nach § 31 Abs. 6 GO nicht mehr geltend gemacht werden, weil sie für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit 32 gegen 7 Stimmen beschlossen. Wegen dieser deutlichen Mehrheit wirkte sich eine mögliche Verletzung der Vorschriften über den Ausschluss befangener Ratsmitglieder nicht aus. Die fragliche Änderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht an einem Mangel im Abwägungsvorgang, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei sind Abwägungsfehler nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Das Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS Band 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS Band 28 Nr. 4; Oberverwaltungsge- richt für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 1. August 1997 - 7 a 97/95.NE -; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D 201/98.NE. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rates der Beigeladenen gerecht. Der Rat hat in die Abwägung alle Umstände eingestellt, die eine sachgerechte Abwägung ermöglichen. Dazu gehören die Bedenken und Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu prüfen sind, insbesondere auch die Anregung, den vom Kläger in Aussicht genommenen Standort "S. " als Vorrangfläche für Windkraftanlagen auszuweiten. Der Rat kann es der Verwaltung oder einem Ausschuss überlassen, die gegen den Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen, aber auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu sammeln und zu prüfen und auf dieser Grundlage den Planentwurf gegebenenfalls zu überarbeiten. Er gibt die allein ihm obliegende Abwägungsentscheidung damit nicht aus der Hand. Diese zwingend erforderliche eigene Abwägung des Rates kann nämlich auch darin bestehen, dass der Rat Vorarbeiten, es sei der Verwaltung, sei es eines Ausschusses billigt und sich den Planentwurf mit einem Satzungsbeschluss zu Eigen macht, vgl. OVG NW, Urteil vom 3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -. Der Planungsausschuss der Beigeladenen hat von den während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplans eingegangenen Bedenken und Anregungen Kenntnis genommen und sich den Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Einwendungen angeschlossen. Der Rat hat über die vorgebrachten Anregungen im Wesentlichen entsprechend den Empfehlungsbeschlüssen des Planungsausschusses beschlossen. Bei der Abstimmung über den Feststellungsbeschluss in der Sitzung vom 15. Dezember 1998 hat dem Rat das erforderliche Abwägungsmaterial vorgelegen. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschlussvorlage vom 11. Dezember 1998, welche die Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken enthält, den Ratsmitgliedern erst kurz vor der Sitzung zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der dem Rat am 15. Dezember 1998 unterbreitete Abwägungsvorschlag habe dem Planungsausschuss zuvor nicht vorgelegen. Zwischen den Beratungen im Planungsausschuss und dem Ratsbeschluss vom 15. Dezember 1998 wurde auf Vorschlag der Verwaltung eine geringfügige Erweiterung der Vorrangfläche vorgenommen. Mit dieser Änderung ist der Planungsausschuss nicht befasst worden. Darin ist aber kein Abwägungsfehler zu sehen. Der Rat ist nicht nur berechtigt, er ist sogar verpflichtet, eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Er ist rechtlich nicht gehindert, bei seinem Feststellungsbeschluss unter eigenständiger Bewertung der Anregungen und Bedenken von dem Entwurf des Planungsausschusses abzuweichen. Diese Abweichung kann auch - wie im vorliegenden Fall - auf Vorschlag der Verwaltung erfolgen. Die Entscheidung des Rates der Beigeladenen ist auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Gegen die Eignung des ausgewiesenen Gebietes als Vorrangflächen werden weder vom Kläger Bedenken vorgebracht, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Da es sich um eine Fläche von 170 Hektar handelt, kann nicht von einer bloßen Negativplanung ausgegangen werden, mit der die Beigeladene die Errichtung von Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet generell unterbinden wollte. Auch der mit der Vorrangflächenausweisung grundsätzlich verbundene Ausschluss des übrigen Gemeindegebietes als Standort für Windkraftanlagen ist städtebaulich gerechtfertigt. Ein beachtlicher Mangel in der Abwägung ist nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen in anderen Bereichen des Gemeindegebietes verhindern will, denn dabei handelt es sich um ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenes, legitimes, in der Natur der Sache liegendes, analytisch dem Konzentrationsbegriff immanentes Ziel. Mit der Änderung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber Darstellungen im Flächennutzungsplan, die eine standortbezogene Aussage für bestimmte privilegierte Außenbereichsvorhaben mit dem Ziel des Ausschlusses dieser Vorhaben auf anderen Flächen verbinden, ausdrücklich in den Rang öffentlicher Belange erhoben, die privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können. Der Gemeinde steht damit ein Steuerungsinstrument gegenüber privilegierten Vorhaben zur Verfügung, insbesondere um unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Vorhaben im Außenbereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu gewährleisten. Sie hat damit die Möglichkeit, einer ungewollten Zerstreuung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet entgegenzuwirken. Ihr steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu, wobei sie sich innerhalb der Leitlinien des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB halten muss. Sie ist aber nicht verpflichtet, in die Vorrangzone alle diejenigen Flächen des Außenbereichs einzubeziehen, in denen Windkraftanlagen mangels eines Entgegenstehens von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 BauGB grundsätzlich zulässig wären, denn dann wäre die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überflüssig oder hätte höchstens klarstellende Funktion. Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen ist zu berücksichtigen, dass die Abwägung hinsichtlich der Kehrseite der positiven Standortzuweisungen, also hinsichtlich der negativen Darstellung eines Verbotes, Windenergieanlagen auf den übrigen Flächen zu errichten, zwangsläufig pauschaler ausfallen muss, weil die Gemeinde nicht für jede Fläche parzellenscharf die städtebaulichen Hinderungsgründe darlegen kann, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -, NvwZ 1999, S. 1358. Die Beigeladene hat das gesamte Gemeindegebiet nach geeigneten Flächen für eine Vorrangausweisung untersucht und ein schlüssiges Plankonzept erarbeitet. Sie hat dabei sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt. Auch soweit die Beigeladene pauschale Abstandsflächen zu Wohngebieten, anderen Baugebietstypen, Verkehrswegen, Richtfunkstrecken, Freileitungen, Abgrabungsflächen, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und zu Waldgebieten berücksichtigt hat, ist darin kein Abwägungsfehler zu sehen. Die Zugrundelegung von Abstandsflächen wird in dem Gem. Runderlass verschiedener nordrhein- westfälischer Ministerien vom 29. November 1996 (MBl. NW 1996, Seite 1864 ff.) zur Vermeidung gegenseitiger negativer Einflüsse ausdrücklich empfohlen. Dass die Beigeladene auf Anregung des Staatlichen Umweltamtes Lippstadt die einzuhaltenden Abstände im Vergleich zu den Vorgaben des Gem. Runderlasses teilweise ausgeweitet hat, um erhebliche Belästigungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszuschließen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zugrundelegung größerer Abstandflächen insbesondere zu Wohngebieten steht sowohl im Interesse der benachbarten Wohnbevölkerung als auch im Interesse der Anlagenbetreiber. Bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen ist zu berücksichtigen, mit welcher Geräuschbelastung alle Anlagen auf die Nachbarschaft einwirken. Wenn der zulässige Immissionsrichtwert bereits durch wenige Anlagen in der Konzentrationsfläche ausgeschöpft wird, dürfen weitere hinzukommende Anlagen keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag liefern. Je näher eine Konzentrationsfläche an die schutzedürftige Wohnbebauung heranreicht, desto geringer fällt die Zahl der in der Fläche anzusiedelnden Anlagen aus. Folglich führen größere Abstände dazu, dass der in der Konzentrationsfläche zur Verfügung stehende Raum bestmöglich ausgenutzt werden kann. Schließlich hat die Beigeladene auch die Nichtberücksichtigung der Flächen, die nach den eigenen Kriterien grundsätzlich als Vorrangzone in Betracht gekommen wären, mit sachgerechten Erwägungen begründet. Insbesondere für Nichtausweisung des vom Kläger als Standort seiner Anlagen vorgesehenen Gebietes "S. " hat die Beigeladene eine sachgerechte Begründung geliefert. Im Erläuterungsbericht zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes hat sie darauf abgestellt, dass der Bereich S. im Flächennutzungsplan als Naherholungsgebiet ausgewiesen sei. Die Nutzung des Gebietes werde auch durch die bestehenden Siedlungsgebiete der Nachbargemeinde C. und durch die Nähe zum Naturschutzgebiet Q. und zum westlich gelegenen T. / F. Wald eingeschränkt. Des Weiteren bringt die Beigeladene gegen die Ausweisung dieses Gebietes auch avifaunistische Gründe vor. Dabei bezieht sie sich auf eine Stellungnahme des Landschaftsbeirates der unteren Landschaftsbehörde, wonach das Gebiet als Flugschneise der Wiesenweihe von ihren Brutplätzen in T1. und M. in ihr Jagdrevier Richtung C. diene. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, für jeden Teil der Gemeinde ein Gutachten einzuholen, um die ökologische Wertigkeit des Gebietes zu analysieren. Sie konnte für ihre Abwägungsentscheidung die Stellungnahme des Landschaftsbeirates der unteren Landschaftsbehörde zugrunde legen. Dass im fraglichen Bereich ein Brutvorkommen der Wiesenweihe existiert, hat die Beigeladene bei ihrer Entscheidung gar nicht angenommen. Sie ist lediglich von einem Durchfluggebiet dieser Vogelart ausgegangen. Unerheblich ist es auch, ob in einem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten zu einer möglichen Ausweisung des Bereichs S. als Gebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie der EG eine besondere Schutzwürdigkeit der Wiesenweihe verneint wird. Die Beigeladene konnte bei ihrer Abwägungsentscheidung an die avifaunistische Schutzwürdigkeit des Gebietes andere Maßstäbe anlegen, als dies bei der Beurteilung der Eignung eines Standortes als Flora-Fauna-Habitat-Gebietes der Fall ist. Vor diesem Hintergrund war die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragte Beweiserhebung entbehrlich. Im Übrigen konnte die Beigeladene die Nichtberücksichtigung der Fläche auch mit dem Charakter als Naherholungsgebiet begründen. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen hat eine Gemeinde das Recht, Flächen als Erholungsgebiet freizuhalten, ohne dass es sich dabei bereits um ausgewiesene Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete handeln muss. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.