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Urteil

12 K 1026/00.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:1208.12K1026.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach ihren Angaben jugoslawische Staatsbürgerin aus dem Kosovo und gehört dem Volke der Roma an. Die Klägerin beantragte am 9. Februar 2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und gab anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) am 17. Februar 2000 im wesentlichen an: Sie habe gemeinsam mit ihrem Bruder U. und ihren Eltern in Kacanik gewohnt. Die genaue Adresse könne sie nicht angeben. Sie könne nicht lesen und nicht schreiben. Ihr jugoslawischer Reisepaß sei im Hause verbrannt worden. Albaner seien ins Dorf gekommen und hätten ihr Haus in Brand gesetzt. Sie hätten nicht gewußt, wo sie hätten wohnen können. Wann der Brand gewesen sei, könne sie nicht sagen, es sei jedenfalls 12.00 Uhr nachts gewesen. Weitere Angaben könne sie nicht machen, da sie aus Angst nichts gesehen habe. Konkrete Schwierigkeiten mit dem jugoslawischen Staat habe sie nicht gehabt. 3 Mit Bescheid vom 2. März 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 offensichtlich sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Zudem forderte es die Klägerin unter Fristsetzung von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) bzw. in einen anderen Staat an, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. 4 Die Klägerin hat daraufhin am 20. März 2000 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Regelung der Vollziehung einer Abschiebungsandrohung gestellt, den die Kammer mit Beschluß vom 29. März 2000 - 12 L 393/00.A - abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend, daß eine Gruppenverfolgung der Roma im Kosovo stattfinde. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. März 2000 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und fest- zustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländer- gesetzes vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 13 Soweit die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung begehrt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, ist die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2000 ist insoweit im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Das Bundesamt hat mit seinem angefochtenen Bescheid vielmehr zu Recht den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt und des weiteren zu Recht festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. 15 Die Klägerin ist offensichtlich nicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und hat damit einhergehend auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, so daß er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar droht. 16 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 515/89 - und - 2 BvR 902/85 - sowie - 2 BvR 1827/89 - in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 83, 216. 17 Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen können, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1991, 541. 19 Darüber hinaus kann sich eine politische Verfolgung auch aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen ergeben, wenn im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsverletzungen zu befürchten hat. 20 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. September 1992 - 9 B 130.92 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1993, 31. 21 In der Rechtsprechung ist weiter geklärt, daß die Voraussetzungen des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art 16 a Abs. 1 GG und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich sind, soweit es die Verfolgungshandlungen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. 22 Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Januar 1997 - 13 A 1334/94.A -. 23 Auch § 51 AuslG setzt somit voraus, daß die jeweils betroffenen Personen vor politischer Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist sind und/oder daß ihnen bei einer Rückkehr landesweit politische Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit droht. 24 Die vorgenannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Klägerin mit aufdrängender Gewißheit und damit offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylVfG nicht erfüllt. 25 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ihre Volkszugehörigkeit berufen. Sie stützt ihr Asylbegehren auf ihre Zugehörigkeit zum Volke der Roma und eine hieran anknüpfende Verfolgung durch albanische Volkszugehörige. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zu ihrer Asylanerkennung führen, weil Roma und Ashkali im Kosovo nicht einer Gruppenverfolgung unterliegen. Zwar waren und sind Ashkali und Roma im Kosovo zahlreichen Übergriffen der Albaner ausgesetzt. 26 Vgl. hierzu auch: Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht "Die Lage der Roma und Aschkali im Kosovo" vom November 1999 und Dokumentation Tillmann-Zülch: "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat"; amnesty international, Auskünfte an das VG Magdeburg vom 24. September 1999 und an das VG Wiesbaden vom 8. September 1999; UNHCR: Bericht über die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo vom 3. November 1999 in der Anlage zur Auskunft an den VGH Baden- Württemberg vom 9. Dezember 1999; Auswärtiges Amt: ad hoc- Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Lagebericht Kosova vom 20. November 1999 in der Anlage zur Auskunft an das VG Karlsruhe vom 8. Dezember 1999 27 Insoweit handelt es sich aber nicht um eine staatliche Verfolgung der Ashkali und Roma, da die Übergriffe und Vertreibungen durch albanische Extremisten erfolgen und diese im Kosovo keine staatsähnliche Gewalt ausüben. Es ist zudem in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, daß Roma und Ashkali im Kosovo keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegen, weil die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig sind und die immer noch vorkommenden Übergriffe gegen einzelne Angehörige von Minderheiten im jeweiligen Einzelfall mangels Zurechenbarkeit keine mittelbare staatliche Verfolgung darstellen. 28 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A - und vom 27. März 2000 - 14 A 521/00.A -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 - A 14 S 431/98 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 30. März 2000 - 12 L 4192/99 -. 29 Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. Anhaltspunkte für eine hier vorzunehmende abweichende Bewertung lassen sich weder dem Vorbringen der Kläger noch den neuesten der Kammer vorliegenden Erkenntnissen, 30 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Mai 2000; Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosova- Lageanalyse vom März 2000; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskünfte an das VG Karlsruhe vom 5. April 2000 und an das VG Köln vom 10. April 2000; UNHCR an das VG Karlsruhe vom 20. April 2000, 31 entnehmen, so daß sich weitere vertiefende Ausführungen erübrigen. 32 Ist nach alledem der Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet anzusehen, so liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Das Leben oder die Freiheit der Klägerin ist aus den dargelegten Gründen nicht wegen der in dieser Vorschrift genannten Merkmale aufgrund einer auch insofern erforderlichen staatlichen politischen Verfolgung bedroht. 33 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen. Ein Abschiebungshindernis ist insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Volkszugehörigkeit der Kläger gegeben. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen nicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - , in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199. 35 Es ist verfassungsrechtlich derzeit nicht geboten, wegen der allgemeinen Gefahren Ashkali und Roma aus dem Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren. Zwar waren und sind Roma und Ashkali zahlreichen körperlichen Übergriffen durch ethnische Albaner bis in die jüngste Zeit ausgesetzt. 36 vgl. die bereits zitierten Auskünfte. 37 Den vorliegenden Erkenntnisquellen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß für Roma und Ashkali im gesamten Gebiet des Kosovo eine solche extreme Gefahrensituation, die ihren sicheren Tod oder sichere schwerste Verletzungen erwarten läßt, gegeben ist. Da die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlich begrenzten Aufenthaltsgarantien begründet, ist es den Betroffenen insofern zuzumuten, sich außerhalb besonders gefährdeter Brennpunkte im Kosovo niederzulassen, gegebenenfalls in bestimmten, von den KFOR-Truppen hinreichend geschützten Enklaven, an denen durch den Einsatz der im Kosovo tätigen Hilfsorganisationen eine hinreichende Versorgung mit Unterkunft und Verpflegung erfolgt. 38 Vgl. zum hinreichenden Schutz vor extremen Gefährdungen in einzelnen Enklaven: OVG NW, Beschluß vom 13. April 2000 - 13 A 1477/00.A -. 39 Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus den neueren der Kammer vorliegenden Erkenntnissen. Zwar kann nach Auskunft des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage selbst in ethnischen Enklaven und unter KFOR-Präsenz nicht immer zuverlässig gewährleistet werden, 40 vgl. Lagebericht vom 18. Mai 2000, 41 und auch nach Ansicht der Gesellschaft für bedrohte Völker, 42 vgl. Auskunft an das VG Köln vom 10. April 2000, 43 können KFOR und UNMIK die Sicherheit nicht überall und vollständig gewährleisten. Aus den Formulierungen "nicht überall und vollständige" bzw. "nicht immer zuverlässige" Gewährleistung der Sicherheit ergibt sich aber, daß in diesen Enklaven Roma und Ashkali relativ sicher und nur vereinzelten Übergriffen ausgesetzt sind. Es läßt sich diesen Erkenntnissen jedoch nicht entnehmen, daß eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Es ist daher nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, Roma und Ashkali aus dem Kosovo abweichend von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren zu gewähren. 44 Vgl. auch insoweit die bereits zitierten Entscheidungen: OVG NW, Beschluß vom 13. April 2000; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2000 -; OVG Lüneburg, Beschluß vom 30. März 2000. 45 Die Kammer schließt sich auch insoweit dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt worden sind. Hinzu kommt, daß nach der Erlaßlage für Abschiebemaßnahmen in Nordrhein-Westfalen nur jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit in Betracht kommen. 46 Da zudem auch keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse und dafür ersichtlich sind, daß der Klägerin unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit aufgrund individueller Persönlichkeitsmerkmale eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnte, hat sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß Abschiebungshindernisse vorliegen. 47 Soweit die Klägerin letztlich die Aufhebung der im Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2000 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erstrebt, ist die Klage als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO gleichfalls zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung steht im Einklang mit § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden, sie besitzt auch keine Aufenthaltsgenehmigung. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 49