Urteil
7 K 2580/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2000:1130.7K2580.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 13, Flurstück 80. Dieses Grundstück liegt oberhalb der bebauten Ortslage von S. . 1955 wurde das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut. Es liegt an der H.------- straße , die von der Ortslage S. aus bergauf zum Q. führt. Die Straße verläuft in voller Breite über den nördlichen Teil des klägerischen Grundstücks. Sie war zeitweise als L.----straße eingestuft, wurde jedoch mit Bescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 21. Juni 1989 zu einer H.-------straße abgestuft. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage der Beklagten wies die Kammer mit Urteil vom 11. Januar 1991 - 7 K 263/90 - ab. Die Klägerin trägt vor: Die Straße über ihr Grundstück sei keine öffentliche Straße. Daher wolle sie die Straße auf eine Breite von 3 m zurückbauen. Eine Widmung sei nach Inkrafttreten des Straßengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen am 1. Januar 1962 nicht erfolgt. Die Straße habe auch vorher nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gehabt. Sie sei frühestens in den 20er Jahren dieses Jahrhunderts von den Anliegern angelegt worden und erst Mitte der 60er Jahre erstmals mit einer Teerdecke versehen worden. Sie sei auch nicht mit Zustimmung der Beteiligten (Wegepolizeibehörde, Wegeunterhaltungspflichtiger und Grundeigentümer) unter Regelung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Es gebe keine Handlungen, aus denen auf die Widmung geschlossen werden könne. Eine tatsächliche Freigabe und Benutzung begründe nicht die Öffentlichkeit einer Straße. Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die H.-------straße , die vom Ortsteil S. zum Q. führt, soweit sie über ihr Grundstück, Gemarkung P1. , Flur 13, Flurstück 80 verläuft, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzziel, der Rückbau der Straße, richtigerweise mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden müsse. Im übrigen wäre ein solcher Anspruch aber auch bereits verjährt. Die in Frage stehende Fläche habe die Eigenschaft als öffentliche Straße nach dem vor dem 1. Januar 1962 geltenden Recht gehabt. Die Straße sei früher zumindest ein Wirtschaftsweg von der Ortslage S. zur (heutigen) L 553 gewesen. Die Gemeinde L1. habe die Pflicht zur Unterhaltung des Gemeindeweges niemals in Abrede gestellt. Auch das Verhalten der Klägerin sowie ihrer Rechtsvorgänger lassen nur den Schluß zu, daß diese die Nutzung ihres Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche geduldet hätten, sich mithin "in diese Bestimmung gefügt" hätten. Der Straßenteil sei schon seit Jahrzehnten für den Verkehr zwischen der Ortslage S. und der L 553 genutzt worden. Es könne auch nicht ernsthaft angenommen werden, daß dies der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern entgangen wäre. Dies sei ein Indiz dafür, daß auch die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger mit einer Widmung ihres Grundstücks-teils als öffentliche Straße einverstanden gewesen seien. Der Berichterstatter hat am 7. Juni 2000 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse und kann ihre Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Das Feststellungsinteresse besteht nach § 43 Abs. 1 VwGO nur dann, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Ein solches ist u. a. dann gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist und ein Kläger sein künftiges Verhalten an der Feststellung ausrichten will. Unklarheit besteht im vorliegenden Fall über die Frage, ob die über den nördlichen Grundstücksteil des klägerischen Grundstücks führende Straße eine öffentliche Straße ist, die Eigentumsrechte insoweit von einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung überlagert sind. Diese Klärung kann die Klägerin nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage erreichen. Die Frage würde auch möglicherweise nicht in einem Verfahren, in dem es um den Rückbau der Straße auf dem Grundstück der Klägerin ginge, geklärt, da insoweit auch die Frage der Verwirkung eine Rolle spielt und es auf die Frage der Öffentlichkeit der Straße in diesem Bereich möglicherweise nicht ankäme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 19. August 1996 - 23 A 2603/95 -. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die H.-------straße von S. zum Q. ist auch in dem Bereich, in dem sie über das Grundstück der Klägerin verläuft, eine öffentliche Straße nach § 60 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW). Danach sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht (das heißt nach dem Recht vor dem 1. Januar 1962) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaßen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend zutreffend davon aus, daß nach dem 1. Januar 1962 eine Widmung nicht erfolgt ist. Insbesondere kann auch eine Umstufung eine Widmung nicht ersetzen, dies schon deshalb nicht, weil insoweit unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben sind. Mangels ausdrücklicher Rechtsvorschriften ist die Frage, ob ein Weg oder eine Straße vor dem 1. Januar 1962 ein öffentlicher Weg oder eine öffentliche Straße geworden ist, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -. Danach war ab 1883 unter der Geltung des preußischen Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Preußische Gesetzessammlung, S. 237) anerkannt, daß kein Privatmann das Recht hatte, Privatwege für öffentlich zu erklären oder durch Freigabe für den öffentlichen Verkehr zu öffentlichen Wegen zu machen. Eine Grundstücksfläche wurde vielmehr nur dann eine öffentliche Straße, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegeunterhaltsverpflichtete, die Wegepolizei und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr widmeten. Diese Widmung konnte auch stillschweigend erfolgen und ist daher heute nicht nur aus Handlungen, sondern auch aus Unterlassungen schlüssig zu folgern. Über die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die nach ihrer Bedeutung im einzelnen oder in ihrem Zusammenhang bei Ausschließung einer entgegenstehenden Bedeutung den Schluß rechtfertigen, daß die übereinstimmende Willensmeinung der Beteiligten auf die Bestimmung für den öffentlichen Verkehr gerichtet war oder die Beteiligten sich doch zumindest mit solcher Bestimmung als dem sachlich gegebenen abgefunden "in diese Bestimmung gefügt" hatten, ist dabei aufgrund des gesamten feststellbaren Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Oktober 1991 - 23 A 2372/88 -. Anerkannt ist nach preußischem Recht, daß in Fällen, in denen - wie hier - Flächen im Privateigentum standen, eine Vermutung für die Nichtöffentlichkeit dieser Flächen sprach und es dann eines überzeugenden, genauen Nachweises der Widmungsvorgänge für die Feststellung der Öffentlichkeit bedurfte. Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 60, Rdnr. 6; § 2, Rdnr. 14. Diese Vermutung ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar bzw. als ausgeräumt anzusehen. Denn die Straße verläuft nur über eine sehr kleine Strecke an einem Zipfel des verhältnismäßig großen Grundstücks der Klägerin über ihr Grundstück, während die Straße in ihrem überwiegenden mehrere Kilometer langen Verlauf im wesentlichen über Flächen verläuft, die im Eigentum der Beklagten bzw. noch des Kreises Olpe sind. Eine ausdrückliche Widmungsverfügung für die gesamte Straße ist zwar nicht bekannt. Jedoch hat die Kammer keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die Verbindungsstraße von S. zum Q. hin zumindest, soweit die Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, also für die die Vermutung der Nichtöffentlichkeit nicht besteht, eindeutig dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Daran ändert auch nichts, wenn - wie die Klägerin vorträgt - der Weg nicht von der Gemeinde, sondern den Anliegern angelegt worden ist. Denn immerhin sind nicht die Anlieger, sondern ist die Gemeinde Grundeigentümer des Weges gewesen und hat sie ihre Wegeunterhaltungspflicht nicht angezweifelt. Auch kann der Weg nicht nur ein Interessentenweg gewesen sein, der nur den Interessen der Anlieger, etwa als Holzabfuhrweg, zu dienen bestimmt war. Für das 1955 erbaute Haus der Klägerin hatte der Weg die Erschließungsfunktion. Auch ist in dem dem Bauantrag beigefügten "Erläuterungsbericht zum Einfamilienhaus" der Klägerin ausgeführt, das Baugrundstück liege unmittelbar am Durchgangsweg zum U. . Da insbesondere der unterhalb des klägerischen Grundstücks verlaufende I1.---weg wegen der Steigung auch früher nur schwer passierbar war, dürfte der Weg, - wie die Klägerin vorträgt - in den 20er Jahren umgelegt worden sein und dann aus verkehrlichen Gründen das Grundstück der Klägerin "angeschnitten" worden sein. Dies kann kaum ohne Zustimmung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger geschehen sein. Außerdem wurde die Straße, die nachweislich vor 1955 bereits über das Grundstück verlief, seit dieser Zeit geduldet, so daß auch insoweit von einer Zustimmung des Grundeigentümers dieser Teilfläche der Straße zur Widmung als öffentliche Straße ausgegangen werden muß. Hinzu kommt noch, daß der Teil der Straße auf dem Grundstück der Klägerin für sich gesehen überhaupt keine Bedeutung hätte, insbesondere nicht als ein privater Zufahrtsweg zu dem Wohnhaus der Klägerin. Die Klage ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung.