Urteil
1 K 2473/99
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflichtmitglieder können von ihrem öffentlich-rechtlichen Verband Unterlassung verlangen, wenn der Verband außerhalb seines gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs handelt.
• Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer sind dann nicht allgemeinpolitisch und damit zulässig, wenn sie unmittelbar die von der Kammer vertretenen Wirtschaftsinteressen betreffen und eine Abwägung der Einzelinteressen erkennen lassen.
• Stellungnahmen der Kammer im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung dürfen wirtschafts- und landschaftsbezogene Bewertungen enthalten, soweit sie dem gesetzlichen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden dienen.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsklage gegen IHK-Stellungnahme scheitert: Äußerungen im gesetzlich zulässigen Aufgabenrahmen • Pflichtmitglieder können von ihrem öffentlich-rechtlichen Verband Unterlassung verlangen, wenn der Verband außerhalb seines gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs handelt. • Äußerungen einer Industrie- und Handelskammer sind dann nicht allgemeinpolitisch und damit zulässig, wenn sie unmittelbar die von der Kammer vertretenen Wirtschaftsinteressen betreffen und eine Abwägung der Einzelinteressen erkennen lassen. • Stellungnahmen der Kammer im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung dürfen wirtschafts- und landschaftsbezogene Bewertungen enthalten, soweit sie dem gesetzlichen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden dienen. Der Kläger betreibt Windkraftanlagen und ist Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Stadt Neuenrade plante eine Flächennutzungsplanänderung mit Vorrangflächen für Windkraft, worauf die IHK im Juli 1998 eine Stellungnahme abgab, die Bedenken gegenüber Windkraft aus Landschafts- und Wirtschaftsgesichtspunkten äußerte und Empfehlungen zur Konzentration von Anlagen anfügte. Der Kläger forderte die IHK auf, solche Äußerungen künftig zu unterlassen und reichte daraufhin Klage ein. Er rügte, die IHK habe ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschritten und vertrete unzulässig allgemeinpolitische Positionen, die die Windenergienutzung einseitig benachteiligten. Die IHK erklärte, sie habe im Rahmen ihrer Aufgabe als Träger öffentlicher Belange und zur Wahrung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden Stellung genommen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in Form einer Unterlassungsklage zulässig; Pflichtmitglieder können vom Verband die Einhaltung gesetzlicher Aufgabenbeschränkungen verlangen (§§ in ständiger Rechtsprechung des BVerwG). • Aufgabenrahmen: Die Aufgaben der IHK ergeben sich aus § 1 IHKG; sie hat das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden wahrzunehmen und die Behörden durch Vorschläge, Gutachten und Berichte zu beraten; als Träger öffentlicher Belange ist sie nach § 4 Abs. 1 BauGB in Planungsverfahren zu hören. • Allgemeinpolitische Abgrenzung: Äußerungen sind allgemeinpolitisch und damit unzulässig, wenn sie über das gesetzliche Aufgabengebiet hinausgehen; hier aber hatten die beanstandeten Aussagen einen unmittelbaren Bezug zu von der IHK vertretenen Wirtschaftszweigen (Tourismus, Wasserkraft, regionale Wirtschaft) und berührten deren wirtschaftliche Belange. • Abwägungserfordernis: Die Feststellung des ‚Gesamtinteresses‘ erfordert interne Meinungsbildung und Abwägung innerhalb der Kammer; daraus kann folgen, dass eine Stellungnahme einzelnen Mitgliedsinteressen widerspricht, ohne rechtswidrig zu sein. • Konkrete Bewertung: Die Aussagen zu Landschaftsschutz und ökonomischen Folgen konnten als sachgerechte Abwägung wirtschaftlicher Interessen gewertet werden; Empfehlungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen sind eine zulässige politische und wirtschaftsbezogene Stellungnahme innerhalb des IHK-Aufgabenbereichs. • Ermessenskontrolle: Ob einzelne Formulierungen in Zukunft formell oder materiell rechtswidrig werden, kann nur im Einzelfall geprüft werden; gegenwärtig sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten Formulierungen rechtswidrig sind. • Rechtsschutzbedürfnis und Folgen: Die Stellungnahme war kein Verwaltungsakt und berührte keine unmittelbar schutzwürdige Rechtsposition des Klägers derart, dass ein generelles Unterlassungsgebot zu erlassen wäre. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Aussagen den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschreitet oder unzulässig allgemeinpolitisch handelt. Die IHK durfte im Flächennutzungsplanverfahren Stellung nehmen und dabei wirtschafts- und landschaftsbezogene Bewertungen vornehmen, weil diese unmittelbar die von der Kammer vertretenen Wirtschaftsinteressen berühren und eine interne Abwägung voraussetzen. Eine pauschale Unterlassungsverfügung für künftige, vergleichbare Formulierungen ist nicht gerechtfertigt; lediglich im konkreten Einzelfall kann gegebenenfalls gegen rechtswidrige Äußerungen vorgegangen werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.