Urteil
8 K 2512/96.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:1031.8K2512.96A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der ausweislich des der Ausländerbehörde vorgelegten Reisepasses am 22. Februar 1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und stammt aus H. . Er verließ die Türkei ausweislich einer entsprechenden Eintragung im Reisepaß am 04. April 1995 über den Flughafen B. und reiste mit einem von der deutschen Botschaft in B. für den Zeitraum vom 04. April 1995 bis zum 20. April 1995 am 29. März 1995 ausgestellten Besuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Mai 2000 heiratete der Kläger die zum Zeitpunkt ihrer Einreise im Jahre 1999 mit ihm rituell verbundene türkische Staatsangehörige N. Z. , geborene Z1. . 3 Der Kläger beantragte am 08. Mai 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung ließ er durch seine Prozeßbevollmächtigten bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 1995 ausführen: Der Kläger habe im Jahre 1991 in seiner Geburtsstadt ein Studium im Fachbereich Betriebswirtschaftslehre abgeschlossen und daran anschließend in einem Hotel gearbeitet. Im Verlauf des Studiums habe er Sympathisanten der Jugendorganisation der E. T. kennengelernt. Die Veröffentlichungen dieser Organisation habe er regelmäßig gelesen, sei nach außen hin jedoch nicht "sehr aktiv" gewesen. Er habe sich jedoch an illegalen Demonstrationen beteiligt und an verschiedenen Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen. Nachdem der Verantwortliche der Jugendorganisation der E. T. , Herr J. C. , am 24. Dezember 1994 von der Polizei verhaftet worden war und seitdem als "verschwunden" galt, habe der Kläger mit Gesinnungsgenossen heimlich Flugblätter verteilt und Plakate geklebt, um auf diesen Vorfall hinzuweisen. Diese Aktionen hätten etwa eine Woche nach der Verhaftung des Herrn C. stattgefunden. Insgesamt seien ca. 10 oder 11 Personen der Organisation unterwegs gewesen; 4 davon seien verhaftet worden, darunter der Kläger. Er sei auf dem Polizeipräsidium 6 Tage lang festgehalten und dabei mißhandelt worden. Er sei mit dem Schlagstock auf Schulter und Knie geschlagen worden. Eine Kontaktaufnahme zu seiner Familie sei dem Kläger untersagt worden. Man habe ihm gedroht, daß man ihn töten werde, wenn man ihn noch einmal erwischen würde. Ausschlaggebend für die Ausreise des Klägers sei eine Demonstration gewesen, die am 17. März 1995 in H. stattgefunden habe. Im Hinblick auf die Vorfälle in Istanbul hätten in H. ca. 140 bis 150 Personen demonstriert, darunter auch der Kläger. Die Polizei sei gegen die Demonstranten mit Gewalt vorgegangen. 10 Personen seien verletzt und 30 Personen seien verhaftet worden. Dem Kläger sei es gelungen, zusammen mit einem Freund zu fliehen. Er habe sich nicht nach Hause begeben, sondern sich versteckt gehalten. Die Eltern hätten ihm über Freunde mitteilen lassen, daß die Polizei zu Hause - seinem Elternhaus - erschienen sei und dabei eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe; das Haus stehe unter ständiger Beobachtung. Der Kläger habe sich daraufhin dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Seine Eltern hätten ihm Geld zukommen lassen. Er habe 6.000 DM einem Fluchthelfer bezahlt, der ihm dafür u.a. auch ein Besuchsvisum von der deutschen Botschaft beschafft habe. Der Kläger sei in der Lage, den Reisepaß vorzulegen. Dieser sei am 18. Oktober 1994 ausgestellt worden, weil der Kläger habe damit rechnen müssen, aufgrund seiner Aktivitäten jederzeit das Land verlassen zu müssen. Der Kläger lebe in Deutschland bei seinem Bruder I. Z. - der inzwischen auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juli 1995 - 10 K 72/92.A - als Asylberechtigter anerkannt ist -. Darüber hinaus drohte dem Kläger aufgrund seiner kurdischen Volks- und seiner alevitischen Religionszugehörigkeit asylrelevante Verfolgung. 4 Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 09. Mai 1995 erklärte der Kläger im wesentlichen zu Protokoll: Er halte sich zum ersten Mal in Deutschland, zugleich im Ausland auf. Seinen ersten Reisepaß habe er im Jahre 1993 erhalten. Er habe den Reisepaß bereits seinerzeit beantragt, um das Land schnell verlassen zu können, wenn es notwendig werden sollte. Die Gültigkeit dieses ersten Passes sei Mitte des Jahres 1993 abgelaufen. Den Paß, mit dem er ausgereist sei, habe er erst am 01. April 1995 von den Schleppern erhalten; er sei von den Schleppern auf den Monat Oktober 1994 zurückdatiert worden. Er habe sich um diesen Paß erst am 25. oder 26. März 1995 bemüht. - Von 1974 bis 1985 habe er die Grundschule und später weiterführende Schulen bis zur Erlangung des Abiturs in C1. besucht. Von 1985 bis 1988 habe er in verschiedenen Hotels in C1. gearbeitet. 1988 sei er zusammen mit seiner Familie in seinen Geburtsort H. zurückgekehrt, wo er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre aufgenommen habe, das er im März 1991 mit dem Diplom abgeschlossen habe. Daran anschließend habe er seinen Wehrdienst bis August 1992 abgeleistet. Im Jahre 1993 habe er eine Tätigkeit in einem Hotel in H. aufgenommen, wo er bis zu seinem letzten Arbeitstag, dem 25. Dezember 1994, gearbeitet habe; sein letzter Arbeitstag dürfte wohl der 28. Dezember 1994 gewesen sein. Während des Studiums habe er Sympathie für die Organisation DHKP-C gewonnen. Bis zum Ende seines Studiums habe er innerhalb der Organisation eine bestimmte Ebene erreicht gehabt; er habe den Status eines "fortgeschrittenen Sympathisanten" erlangt gehabt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe er an Diskussionen und Flugblattverteilaktionen teilgenommen; er habe auch Plakate geklebt. Mitglied der Organisation sei er auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht geworden. Nachdem ein Führer der E1. H1. am 24. Dezember 1994, Herr J. C. , verhaftet worden sei, habe sich diese Jugendorganisation der E2. um die Verteilung von Flugblättern gekümmert. Er sei am Mittag des 30. Dezember 1994 gegen 14.30 Uhr auf dem Atatürk-Boulevard in H. von der Polizei verhaftet worden, weil er Flugblätter verteilt habe. Diese Flugblätter hätten die Größe eines DIN A 4 Blattes gehabt; in der oberen Hälfte sei ein Foto von J. C. , auf der unteren Hälfte ein Text mit folgendem Wortlaut abgedruckt gewesen: (in deutscher Übersetzung) "J. C. wurde am 24.12.1994 in Untersuchungshaft genommen, über ihn werden keine Informationen gegeben, er ist in Untersuchungshaft verschwunden". Auf dem Flugblatt hätten sich keinerlei Symbole oder Hinweise auf den Aussteller des Flugblattes befunden. Er habe jene Flugblätter etwa eine halbe Stunde lang verteilt, von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr. Sie seien zu 11 Personen gewesen und hätten sich in drei Gruppen aufgeteilt. Er habe der ersten Gruppe angehört, deren Mitglieder sämtlich verhaftet worden seien, während die Mitglieder der beiden anderen Gruppen hätten fliehen können. Sie seien für 6 Tage in Untersuchungshaft genommen worden und während dieser Zeit geschlagen und mit Wasser bespritzt worden. Sie seien mit dem Tode für den Fall bedroht worden, daß sie noch einmal bei derartigen Tätigkeiten erwischt werden würden. Schließlich sei er mit seinen drei politischen Freunden am 04. Januar 1995 gegen 16.30 Uhr freigelassen worden, weil sie lediglich Flugblätter verteilt und Plakate mit dem Bild des Vermißten geklebt hätten. Offenbar hätten diese Aktivitäten für ein weiteres Verfahren nicht ausgereicht. Allerdings sei ihnen bei der Freilassung dazu nichts gesagt worden. Nach der Freilassung hätten sie weitergemacht. Er habe an Diskussionen teilgenommen. Nachts gegen 02.30 Uhr habe er am 07. Januar 1995 in der Innenstadt von H. "wieder" Plakate geklebt. Die Plakate hätten eine Größe von etwa 50 x 80 cm gehabt und seien ebenso bedruckt gewesen wie die Flugblätter. Insgesamt habe er selber 8 Plakate geklebt. Sie seien wieder zu viert unterwegs gewesen. Von den übrigen drei Verhafteten sei aber niemand dabei gewesen. Die Aktion habe etwa 2 Stunden gedauert. Sie seien von der Polizei nicht beobachtet worden. Am 16. März 1995 habe er an einer Demonstration der E2. -C in H. mit rund 150 Teilnehmern teilgenommen, in deren Verlauf gegen die Vorfälle in H2. protestiert worden sei. Sie hätten sich morgens gegen 10 Uhr im Stadtzentrum von H. getroffen. Um 12.30 Uhr habe die Demonstration begonnen. Sie seien ca. 2 Stunden lang marschiert, bevor die Polizei am B1. -Boulevard eingegriffen habe. Bei der Demonstration seien keinerlei Plakate mitgeführt worden. Erst nachdem ein Transparent mit der Aufschrift "E1. H1. " ausgerollt worden sei, sei die Polizei umgehend eingeschritten. Sie habe mit Gummiknüppeln versucht, die Demonstration aufzulösen. Die Demonstranten seien weggelaufen, so auch er selbst. Von 3 ihm bekannten Personen, bei denen es sich ebenso wie bei ihm selbst um Sympathisanten der E1. H1. gehandelt habe, habe er später nichts mehr gehört, so daß er davon ausgehen müsse, daß sie verhaftet worden seien. Er selbst habe sich bis zum 31. März 1995 bei einem Freund aufgehalten. Er habe nicht nach Hause gehen können, weil sein Elternhaus überwacht worden sei. Davon habe er durch einen Freund erfahren, den er am 16. März 1995 aufgesucht habe. Dieser Freund habe in seinem Auftrag nachgesehen, ob sein Elternhaus überwacht werde. Noch am Abend des 16. März 1995 sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe nach ihm gefragt. Seine Mutter habe seinem Freund darüber am Morgen des 17. März 1995 berichtet. Seine politischen Freunde hätten ihm daraufhin geraten, nicht mehr nach Hause zu gehen. Er habe sich bemüht, Geld für seine Ausreise aufzutreiben. 2.000 DM habe er von seinem Vater erhalten; weitere 1.500 DM habe er selbst angespart gehabt. Sein Vater habe das Geld am 28. März 1995 seinem Freund übergeben. Weitere 2.500 DM hätten seine Freunde für ihn gesammelt. Er möchte darauf hinweisen, daß die Polizei am 04. April 1995 einen Freund in dessen Wohnung auf der Suche nach Verdächtigen wegen eines Attentats auf das Polizeipräsidium in B2. umgebracht habe. Mit diesem Freund habe er auch politisch zusammengearbeitet; als er davon erfahren habe, habe dies seinen Entschluß, die Türkei zu verlassen, verstärkt. Über den Tod des Freundes habe er am 07. April 1995 in einer Zeitung im Bundesgebiet gelesen. Aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit habe er in der Türkei bislang keine Probleme gehabt; als Alevit werde er jedoch unterdrückt. Im Jahre 1991 habe er an Einstellungstests teilgenommen, er sei jedoch später nicht eingestellt worden. Man komme nur über Beziehungen zu einer Arbeitsstelle; als Alevit verfüge er jedoch nicht über derartige Beziehungen. 5 Mit Bescheid vom 26. April 1996 - zugestellt am 13. Mai 1996 - lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Zur Begründung war im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, daß er die Türkei auf der Flucht vor erlittener oder ihm unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen habe. 6 Der Kläger hat am 17. Mai 1996 Klage erhoben, zu deren Begründung er vortragen läßt: Der Kläger habe bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt sein Verfolgungsschicksal detailliert und substantiiert geschildert. Bei der Flugblattaktion am 30. Dezember 1994 hätten der Kläger und seine Gesinnungsgenossen ständig darauf geachtet, daß sich keine Sicherheitskräfte in ihrer Umgebung aufhalten. Diese Verhaltensweise habe der Kläger bei der Formulierung des Asylantrages als "heimliche" Verteilung von Flugblättern bezeichnet. Desweiteren sei der Begriff "heimlich" als synonym für "illegal" verwendet worden. Obwohl die Flugblätter, die der Kläger verteilt habe, keine Hinweise auf die Organisation enthalten hätten, mit der er sympathisiert habe, sei er mit weiteren Gesinnungsgenossen verhaftet worden. Am 30. Dezember 1994 seien Plakate nicht geklebt worden, wohl aber im Zusammenhang mit der Kampagne um J. C. . Als überzeugter Anhänger seiner Organisation habe sich der Kläger wenige Tage nach seiner Freilassung an einer nächtlichen illegalen Plakatklebeaktion beteiligt. Der letzte Arbeitstag des Klägers im Hotel sei der 25. Dezember 1994 gewesen. Danach seien Vorbereitungen für die Verteilung der Flugblätter am 30. Dezember 1994 getroffen worden, weshalb sich der Kläger nicht mehr an seinen Arbeitsplatz begeben habe. Das deute darauf hin, daß es der Kläger in Kauf genommen habe, wegen seiner politischen Aktivitäten fristlos entlassen zu werden. Daraus sei auf die Intensität der politischen Überzeugung des Klägers zu schließen. Der Kläger habe seine Teilnahme an der Demonstration am 16. März 1995 detailliert und substantiiert geschildert. Soweit in der anwaltlichen Asylbegründung vom 17. März 1995 als Datum der Demonstration die Rede gewesen sei, handele es sich insoweit um einen nachvollziehbaren Irrtum. Da die Demonstrationen linker Organisationen in der Türkei systematisch von den Sicherheitskräften überwacht würden, sei plausibel, daß das Elternhaus überwacht worden sei, obwohl sich der Kläger der Festnahme im Verlaufe der Demonstration habe entziehen können. Da im übrigen drei seiner Gesinnungsgenossen offensichtlich im Verlaufe oder nach der Demonstration verhaftet worden seien, habe der Kläger auch befürchten müssen, aufgrund von unter der Folter erzwungenen Aussagen als Teilnehmer der Demonstration identifiziert worden zu sein. Den Reisepaß, mit dem er ausgereist sei, habe sich der Kläger über Schlepper "besorgt". Die Zurückdatierung des Ausstellungsdatums des Reisepasses habe dem Zweck gedient, bei einer eventuellen Kontrolle "weniger Verdacht aufkommen" zu lassen. Der Kläger sei nach alledem vorverfolgt aus der Türkei ausgereist, da ihm dort zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch geprägte Verfolgung gedroht habe. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Bruder I. Oguz Z. des Klägers inzwischen rechtskräftig als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sie. Aufgrund der in der Türkei praktizierten Sippenhaft müsse der Kläger deshalb im Falle seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Schließlich habe sich der Kläger in umfangreichem Maße in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt. Am 23. Dezember 1995 habe er an einer Demonstration in Köln teilgenommen, mit der gegen das Verschwinden von politischen Gefangenen in der türkischen Untersuchungshaft protestiert worden sei. Am 01. Mai 1996 habe er sich an einer Demonstration in G. / N1. beteiligt; an einer weiteren Demonstration habe er am 22. Juni 1996 teilgenommen. Der Kläger habe sich in L. an einem 5- tägigen Hungerstreik auf dem S. -Platz, an dem ca. 150 Personen beteiligt gewesen seien, seinerseits beteiligt, um damit auf den Hungerstreik der politischen Gefangenen in der Türkei hinzuweisen. Schließlich habe sich der Kläger am 24. Juli 1996 an der Besetzungsaktion eines SPD-Büros in G. / N1. beteiligt. Über diese Aktion sei von verschiedenen türkischen Fernsehsendern in der Türkei berichtet worden, wobei auch der Kläger deutlich zu sehen gewesen sei. Das u.a. gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren sei nach § 153 StPO später eingestellt worden. Im Juni 1998 habe sich der Kläger an einer Protestaktion gegen das Attentat auf den Führer des türkischen Menschenrechtsvereins B3. C2. beteiligt; die etwa 200 bis 250 Demonstranten seien von Mitarbeitern des türkischen Generalkonsulats dabei fotografiert worden. Der Kläger habe während dieser Aktion ein Plakat gehalten, auf dem Fotos von in der Türkei verhafteten Menschenrechtsaktivisten abgebildet gewesen seien. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. April 1996 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, 9 hilfsweise, 10 daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der beteiligte Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, dort insbesondere auf das Protokoll über die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, ferner auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde sowie der Akte des Verwaltungsgerichts des Saarlandes betreffend den Bruder I. Z. des Klägers - 10 K 72/92.A - sowie der Akten der Staatsanwaltschaft G. / N1. 50 Js 25702.1/96 betreffend das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Besetzung eines SPD-Büros in G. / N1. am 27. Juli 1996. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); er kann auch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG oder des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht verlangen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift. 19 Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (333 f.). 21 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 22 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360 sowie Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 992/86 -, BVerfGE 76, 143 (167); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53); Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (379). 23 Der Kläger hat die Türkei im April 1995 unverfolgt verlassen. Es ist nicht glaubhaft, daß er damals von individueller asylerheblicher Verfolgung betroffen oder bedroht war. 24 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachvortrags können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 25 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 495.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 26 Aufgrund des Ergebnisses der eingehenden Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nimmt ihm die Kammer nicht ab, daß er die Türkei vorverfolgt verlassen hat. Es ist unglaubhaft, daß er als Anhänger der E2. beziehungsweise ihrer Jugendorganisation E1. H1. in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Bei dieser Würdigung des Asylvorbringens des Klägers läßt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten: 27 Der Kläger hat sein Engagement für die E2. im Verlaufe des Asylverfahrens nicht gleichbleibend beschrieben; das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er von tatsächlich Erlebtem berichtet hätte. Bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt gab der Kläger an, daß er am Ende seines Studiums Anfang des Jahres 1991 innerhalb der Organisation der E2. beziehungsweise ihrer Jugendorganisation die Ebene "des fortgeschrittenen Sympathisanten" erreicht gehabt habe. Bei seiner Befragung durch das Gericht machte der Kläger demgegenüber geltend, daß er sich erst seit 1993 - nach der Ableistung des Wehrdienstes bis August 1992 - als "fortgeschritten" im dargestellten Sinne angesehen habe. Bis dahin habe er nur Publikationen gelesen und "mal" an Versammlungen teilgenommen, sich aber an keinen Aktionen beteiligt. Mag die Benennung unterschiedlicher Zeitpunkte auf die Subjektivität der Einschätzung als fortgeschrittener Sympathisant zurückzuführen sein, fällt bei der Würdigung des Vorbringens des Klägers zu den nach außen gerichteten Aktivitäten ins Gewicht, daß er diese im Verlaufe des Asylverfahrens nicht gleichbleibend beschrieben hat. Gegenüber dem Bundesamt behauptete er, daß er "als fortgeschrittener Sympathisant" an Diskussionen und Flugblattverteilungen (Plural) teilgenommen und auch Plakate geklebt habe. Im weiteren Ablauf seiner Befragung durch das Bundesamt war davon die Rede, daß sie - die Anhänger der E2. - Flugblätter verteilt und Plakate mit dem Bild des vermißten Führers der Jugendorganisation E1. H1. , J. C. , geklebt hätten. Außerdem seien am 07. Januar 1995 Plakate in derselben Angelegenheit geklebt worden. Schließlich will der Kläger an einer Demonstration am 16. März 1995 teilgenommen haben. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt erweckten mithin den Eindruck, daß er spätestens seit dem Jahre 1993 als Anhänger der E2. beziehungsweise ihrer Jugendorganisation Aktivitäten in der Öffentlichkeit entfaltet hatte. Zu dieser Würdigung trägt auch bei, daß der Kläger bei seiner Befragung durch das Bundesamt angegeben hat, er habe einen Reisepaß erstmals im Jahre 1993 beantragt und erhalten, um sein Heimatland schnell verlassen zu können, wenn es notwendig werden sollte. Dafür hätte jedoch nur dann Veranlassung bestanden, wenn er durch Aktivitäten in der Öffentlichkeit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte bereits zum damaligen Zeitpunkt der Erlangung des Reisepasses Anfang des Jahres 1993 gerückt gewesen wäre. Bei seiner eingehenden Befragung durch das Gericht machte der Kläger indessen geltend, daß er erstmalig am 30. Dezember 1994, also 2 Jahre später, im Zusammenhang mit der von ihm geschilderten Flugblattverteilaktion öffentlich tätig geworden sei. Wie der Kläger gegenüber dem Gericht bestätigte, handelte es sich dabei um seine erste Teilnahme an einer Flugblattaktion. Wie er dem Gericht weiter schilderte, habe er am 07. Januar 1995 erstmalig an einer Plakatklebeaktion teilgenommen. Da der Kläger von weiteren Demonstrationen nicht berichtet hat, ist davon auszugehen, daß die am 16. oder 17. März 1995 erfolgte Beteiligung an einer Demonstration in H. wiederum die erste Veranstaltung dieser Art war, an der er sich in der Öffentlichkeit beteiligt hat. Damit ist festzuhalten, daß der Kläger ausgerechnet bei zwei seiner insgesamt drei öffentlichkeitswirksamen Aktionen in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein will. Denn daß er deren Aufmerksamkeit durch das Lesen von Publikationen und die gelegentliche Teilnahme an kleinere, konspirativ durchgeführten Versammlungen erregt haben könnte, wird von ihm nicht behauptet und ist darüber hinaus unwahrscheinlich. Daß der Kläger somit gerade bei zwei seiner drei in der Öffentlichkeit bemerkbaren Aktionen aufgefallen sein will, ist zwar für sich genommen nicht auszuschließen, begegnet aber mit Blick auf die straffe Struktur und den hohen Organisationsgrad der E2. als Nachfolgeorganisation der E. T. erheblichen Zweifeln. 28 Der Kläger hat die Einzelheiten der wenigen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten im Verlaufe des Asylverfahrens nicht gleichbleibend vorgetragen. Außerdem sind seine Angaben zur angeblich erlittenen Inhaftierung hinsichtlich der das individuelle Verfolgungsschicksal kennzeichnenden Einzelheiten in besonderer Weise substanzarm und detailarm ausgefallen. Gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch an, daß 11 Personen am 30. Dezember 1994 Flugblätter verteilt hätten, behauptete er bei seiner Befragung durch das Gericht zunächst, daß 8 Personen Flugblätter verteilt hätten, auf Nachfrage, daß es sich um 8 oder 9 Personen gehandelt habe. Diese Abweichung im Detail fällt beim Kläger deshalb ins Gewicht, weil er ansonsten vorgegeben hat, Daten, insbesondere Uhrzeiten bis auf die halbe Stunde genau angeben zu können. Der Kläger hat durch seine Prozeßbevollmächtigten in der Asylbegründung vom 21. April 1995 ausdrücklich vortragen lassen, daß im Verlaufe der Aktionen zugunsten von J1. C. Flugblätter verteilt und Plakate vom Kläger und seinen Gesinnungsgenossen geklebt worden seien. Diese Darstellung hat der Kläger im Verlaufe seiner Anhörung durch das Bundesamt zunächst bestätigt, indem er zum Anlaß für die Freilassung nach der angeblich 6 Tage währenden Inhaftierung mitgeteilt hat, daß die Freilassung deshalb erfolgt sei, weil sie "lediglich Flugblätter (verteilt) und Plakate mit dem Bild des Vermißten geklebt" hätten. Erst auf weitere Nachfrage hat der Kläger behauptet, lediglich Flugblätter verteilt zu haben; auch gegenüber dem Gericht war von dem Kleben von Plakaten im Zusammenhang mit der Aktion am 30. Dezember 1994 nicht mehr die Rede. Die Angaben zu den Bedingungen der Haft auf einer Polizeistation / Sicherheitsdirektion in H. in der Zeit vom 30. Dezember 1994 bis zum 04. Januar 1995 sind substanz- und detailarm ausgefallen. Gegenüber dem Bundesamt vermochte der Kläger nicht viel mehr zu sagen als daß er mit seinen Gesinnungsgenossen während der 6-tägigen Haft geschlagen und mit Wasser bespritzt worden sei und daß sie mit dem Tode für den Fall bedroht worden seien, daß sie noch einmal "erwischt" werden würden. Auch in der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Kläger von sich aus nicht in der Lage, Einzelheiten zur Haft und dem Inhalt der Verhöre mitzuteilen. Erst auf wiederholte konkrete Nachfrage benannte der Kläger einige Einzelheiten, zeigte sich jedoch dabei auch unsicher. Behauptete er zunächst, befragt, beleidigt und geschlagen worden zu sein, rückte er später davon ab und meinte, daß er zunächst nur befragt worden sei und erst später entweder drei- oder viermal geschlagen worden sei. Daß die Schläge mit Knüppeln erfolgt seien, hatte er gegenüber dem Bundesamt noch nicht behauptet. Dort allerdings war von dem Bespritzen mit Wasser die Rede, das er bei der Befragung durch das Gericht indessen nicht mehr erwähnte. Angesichts der Haftbedingungen in den Sicherheitseinrichtungen des türkischen Staates erscheint es irritierend, daß der Kläger "die sehr laute Art und Weise" der Fragestellung als "störend" empfunden hat. Daß sich Anwälte für den Kläger und seine Gesinnungsgenossen eingesetzt hätten, teilte der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung mit; bis dahin war, obwohl beim Bundesamt ausdrücklich nach den Umständen der Haftentlassung gefragt worden war, davon nicht die Rede gewesen. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Klägers und des Umstandes, daß es sich bei der behaupteten Inhaftierung um die erste und einzige Festnahme des Klägers gehandelt hat, wäre zu erwarten gewesen, daß er von sich aus ein Bild der Bedingungen in der Haft schildert, die es einem Dritten erlaubt zu beurteilen, ob er von tatsächlich Erlebtem berichtet hat. Dazu zeigte sich der Kläger indessen nicht in der Lage. - Hatte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt zur Plakatierungsaktion am 07. Januar 1995 noch ausdrücklich behauptet, daß er "selber acht Plakate geklebt" habe, gab er bei seiner Befragung durch das Gericht an, daß er und sein Freund als Aufpasser eingesetzt gewesen seien, während die beiden anderen politischen Freunde aus der Gruppe, der er angehört habe, die Plakate geklebt hätten. 29 Es ist nicht plausibel, daß sich der Kläger nach der Auflösung der Demonstration am 16. oder 17. März 1995 in H. ausgerechnet im Haus einer derjenigen Personen für etwa 2 Wochen versteckt haben will, die nach den Angaben des Klägers im Verlaufe der Demonstration verhaftet worden waren. Denn er mußte damit rechnen, daß die Polizei gerade das (Wohn- ) Umfeld der Verhafteten verstärkt kontrollieren würde. Für die vom Kläger insoweit behauptete Verhaltensweise hat er im Verlaufe seiner eingehenden Befragung keine nachvollziehbare Erläuterung zu geben vermocht. 30 Die Kammer nimmt dem Kläger nicht ab, daß er die Türkei mit einem nicht legal erworbenen Paß und Visum verlassen hat. Aus dem internen Vermerk des Bundesamtes vom 08. Mai 1995 ergibt sich, daß der vom Kläger benutzte Paß augenscheinlich keine Fälschungsmerkmale aufweist. Gegen die Behauptung des Klägers, das von der deutschen Botschaft am 29. März 1995 ausgestellte Visum sei illegal erlangt worden, spricht der Augenschein des Besuchsvisum im Paß des Klägers. Festzuhalten ist jedenfalls, daß der Kläger die Türkei - angeblich auf der Flucht vor politischer Verfolgung - mit einem Paß verlassen hat, der sein Lichtbild trug und in dem seine persönlichen Daten zutreffend wiedergegeben waren, wie der Kläger auf Befragung ausdrücklich bestätigt hat. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse daran gehabt, des Klägers habhaft zu werden, wäre ihm die Ausreise unter den geschilderten Bedingungen nicht gelungen. Daß, wie der Kläger insoweit behauptet hat, die Grenzbeamten von den Schleppern bestochen worden seien, wertet die Kammer angesichts der Gesamtumstände als Schutzbehauptung. 31 Die im Verlaufe der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie sein Bildungsstand geben keinen Anlaß, bei der Würdigung seines Vorbringens Abstriche zu machen. Der Kläger machte einen aufgeschlossenen und wendigen Eindruck. Er zeigte sich in der Lage, den Fragen des Gerichts und seines Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres zu folgen. 32 Der Kläger hat im Falle seiner Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung im Wege der Sippenhaft durch Einbeziehung in die Verwandten etwa drohende politische Verfolgung nicht zu befürchten. Nach der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Insoweit ist nicht erheblich, ob der nahe Verwandte im Bundesgebiet - oder anderswo - Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erlangt hat. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 155 ff.; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, S. 123 ff.. 34 Bei dem Bruder I. Z. des Klägers handelt es sich zwar um einen Anhänger der E. T. , einer militanten staatsfeindlichen Organisation; ob es sich bei dem Bruder des Klägers auch um einen Aktivisten jener Gruppierung handelte, läßt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juli 1995 nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedenfalls läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, daß gegen seinen Bruder aktuell Strafverfolgung betrieben und daß deshalb nach ihm in diesem Zusammenhang landesweit in der Türkei gefahndet wird. Zu den angeblichen politischen Aktivitäten seiner Ehefrau machte der Kläger nur vage Angaben, die deshalb keine Feststellung in Richtung auf die Gefahr einer Sippenhaft erlauben. 35 Die vom Kläger geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Asyl. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur für solche Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. 36 Nicht beachtlich wahrscheinlich zur politischen Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblokaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - S. 84; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 89 ff.. 38 Bei der Entscheidung darüber, ob exilpolitische Aktivitäten hinreichend exponiert und damit asylerheblich sind, kommt es nicht auf die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer Tätigkeiten, sondern allein auf ihr politisches Gewicht an. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O., Rdnr. 311. 40 Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses des türkischen Staates bei niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, daß es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt. Im Gegenteil ist festzustellen, daß "hunderte, jatausende" Personen (kurdischer oder türkischer Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben, dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Darunter befinden sich auch Personen, die in die Türkei gefahren und (unbeschadet) wieder zurückgekommen sind. 41 Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. S. 89; Urteil vom 25. Januar 2000, a.a.O. Rdnrn. 278, 281. 42 Danach ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete Teilnahme an Demonstrationen und Abendveranstaltungen der E2. ebenso als niedrig profiliert einzustufen wie der Verkauf von Tickets für derartige Veranstaltungen wie auch der Verkauf von Zeitungen der Organisation, dessen Anhänger der Kläger ist. Soweit es um die Organisation eines Konzerts einer der Organisation nahestehenden Musikgruppe im Juni 1997 geht, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, daß er insoweit im Vorfeld organisatorisch beteiligt gewesen war. Abgesehen davon hat das Konzert nach seinen Angaben nicht stattgefunden. Abgesehen davon wäre die Mitwirkung an der Organisation eines derartigen Konzertes ebenfalls als niedrigprofiliert einzustufen. Das gilt nach den dargestellten Maßstäben gleichermaßen für die Beteiligung des Klägers an der Besetzung eines SPD-Büros in G. / N1. am 24. Juli 1996 sowie an einer Aktion vor dem türkischen Konsulat in G. im Juli 1998. Ausweislich der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht G. am N1. ging es den Besetzern des SPD-Büros darum, Solidaritätsadressen für die Hungerstreikenden in der Türkei durch SPD-Mitglieder zu erwirken. Solidaritätsveranstaltungen für die Hungerstreikenden in der Türkei haben seinerzeit in großer Zahl stattgefunden. Ob diese Solidaritätsveranstaltungen, die für sich genommen niedrig profiliert sind, deshalb aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein exponiertes Gewicht gewonnen haben, weil die Besetzung des Parteibüros in G. / N1. zu Schreiben von SPD-Mitgliedern an verschiedene Regierungsmitglieder in der Türkei geführt haben, ist zweifelhaft, kann aber im vorliegenden Falle auf sich beruhen. Denn jedenfalls zählte der Kläger ausweislich des Inhalts der beigezogenen Strafakten nicht zu den treibenden Kräften der Besetzung. Dementsprechend ist das gegen ihn eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unter dem 01. Oktober 1997 wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Jedenfalls der Beitrag des Klägers ist deshalb als niedrig profiliert zu bewerten. Es ist bereits dargestellt, daß es für die Prognose der Rückkehrgefährdung nicht auf das Bekanntwerden, sondern allein auf das Gewicht der exilpolitischen Betätigung ankommt. Die Behauptung des Klägers, über die Besetzungsaktion sei in den elektronischen Medien in der Türkei berichtet worden, wobei er gut zu erkennen gewesen sei, konnte deshalb als wahr unterstellt werden. - Nach den dargestellten Grundsätzen ist auch die Aktion vor dem türkischen Konsulat in G. im Juni 1998 als niedrig profiliert anzusehen. Daß der Kläger dabei von Mitgliedern des Konsulats gefilmt worden ist, konnte wiederum als wahr unterstellt werden, weil auch durch entsprechende Filmaufnahmen Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung nicht begründet werden. Daß die Gefährdungslage beim Kläger deshalb anders zu beurteilen wäre, weil es sich bei der E2. , der er angehört, um eine kleine, straff organisierte Organisation handelt, ist mangels entsprechender Referenzfälle nicht anzunehmen. Es liegen keine Belegfälle dafür vor, daß die türkischen Sicherheitskräfte insoweit hinsichtlich der Größe der einzelnen in Betracht kommenden staatsfeindlichen Gruppierungen unterscheiden. 43 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt. 44 3. Das hilfsweise geltend gemachte Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG ist ebenfalls unbegründet. Denn in den Fällen, in denen unter den vorstehend im einzelnen behandelten Gesichtspunkten die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommen, scheidet auch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aus. 45 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - S. 155 ff.. 46 4. Die gegen den Kläger ergangene Abschiebungsandrohung hat ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 48