OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 574/99

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2000:0925.1K574.99.00
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Der 1959 geborene Kläger ist angelernter Dachdecker und seit über zwanzig Jahren in diesem Beruf tätig. Am 23. November 1995 gründete er mit dem Dachdeckermeister L. die E. GmbH, deren Gesellschaftszweck die Führung eines Unternehmens mit dem Gegenstand „Dachdeckerarbeiten aller Art" ist. Von der Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm Herr L. eintausend DM, der Kläger den Rest. Mit Vertrag vom 24. Januar 1996 stellte die E. GmbH Herrn L. zum 01. Februar 1996 als Betriebsleiter ein. In der Folge wurde die E. GmbH in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Schreiben vom 21. November 1996 teilte Herr L. der Beigeladenen mit, daß er in keinem Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH gestanden habe und fügte ein Schreiben an die E. GmbH vom 22. März 1996 bei. Mit diesem Schreiben sprach Herr L. die Kündigung des Anstellungsvertrages vom 24. Januar 1996 zum 30. Juni 1996 mit der Begründung aus, daß die von ihm bereitgestellte Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen worden sei. Am 03. Dezember 1996 ging bei der Beigeladenen ein Antrag des Klägers an die Beklagte auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung (HwO) zum Betrieb des Dachdeckerhandwerks ein. Er begründete diesen damit, daß er sich zur Meisterschule angemeldet habe, die mit der Prüfung ca. 1999 ende. Er benötige die Ausnahmebewilligung zur Fortführung des Betriebes. Im Verlaufe des Anhörungsverfahrens legte der Kläger eine Bestätigung des Arbeitsamtes Hagen vom 11. Juni 1997 vor, wonach auf das Gesuch vom selben Tage keine entsprechende Arbeitskraft nachgewiesen werden könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01. August 1997 wies er darauf hin, daß Herr L. immer noch Mitgesellschafter der Firma sei. Es sei ihm auch nicht zumutbar, bis zur Ablegung der Meisterprüfung in zwei oder drei Jahren abzuwarten, da dies zum Konkurs der Gesellschaft führen würde. Mit Schreiben vom 04. September 1997 äußerte die Beigeladene die Auffassung, daß die seinerzeit in Gründung befindliche E. GmbH die Anstellung des Herrn L. als Betriebsleiter nur zum Schein betrieben habe, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu erreichen. Nach der Eintragung sei das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht aufgenommen worden. Mit Bescheid vom 09. September 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Nach den Bestimmungen der Handwerksordnung könne eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn 1. ein Ausnahmegrund vorliege und 2. die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen seien. Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle könne gemäß § 8 HwO nur dann erteilt werden, wenn ein Ausnahmefall vorliege, der das Abweichen von dem Regelerfordernis der Meisterprüfung rechtfertige. Das treffe zu, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Eine solche sei anzunehmen, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Folgen der Belastung mit der Meisterprüfung den Betroffenen besonders schwer treffen würde und für ihn nicht vermeidbar wäre. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Er sei erst 38 Jahre alt, so daß er sich den Anforderungen einer Prüfung noch unterziehen könne. Auch Zeit- und Geldmangel sowie starke Inanspruchnahme auf seiten des Klägers reichten nicht aus, um einen Ausnahmefall zu begründen. Denn eine Meisterprüfung bringe für jeden Bewerber besondere Erschwernisse zeitlicher und finanzieller Art mit sich. Auch das Ausscheiden des bisherigen Betriebsleiters des Klägers könne nicht als Ausnahmegrund gewertet werden, weil ein Gewerbetreibender, der unter Nutzung der gesellschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Handwerksordnung eine Verselbständigung vornehme, in vollem Umfang das Risiko dafür trage, daß entsprechend qualifizierte Personen als Betriebsleiter in seinem Unternehmen vorhanden seien. Es müsse immer damit gerechnet werden, daß der Betriebsleiter das Arbeitsverhältnis später aufkündige. Der Eintritt eines vorhersehbaren Ereignisses könne keine unzumutbare Belastung begründen. Die Bescheinigung des Arbeitsamtes Hagen könne ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Kläger habe erst einundeinviertel Jahr nach Ausscheiden seines Betriebsleiters unter dem Eindruck des laufenden Ausnahmebewilligungsverfahrens eine Bescheinigung des örtlichen Arbeitsamtes vorgelegt, wonach ein Dachdeckermeister nicht zur Vermittlung anstehe. Da das Stellenangebot erst Mitte Juni veröffentlicht worden sei, sei ein Vermittlungserfolg erst abzuwarten. Außerdem lägen ihr - der Beklagten - keinerlei Nachweise darüber vor, daß der Kläger sich tatsächlich zur Meisterprüfung angemeldet habe, wie er es in seinem Antrag vom 03. Dezember 1996 behauptet habe. Sie folgere daraus, daß er kein ernsthaftes Interesse besitze, die Meisterprüfung so schnell wie möglich zu absolvieren. Es sei ihm daher zuzumuten, die bis zu seiner Meisterprüfung in zwei oder drei Jahre zu überbrückende Zeit abzuwarten und seinen Betrieb weiterhin mit einem angestellten Betriebsleiter zu führen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger wie folgt: Er habe im Oktober bei der zuständigen Handwerkskammer Dortmund - der Beigeladenen - die Aufnahme in einen Meisterprüfungskurs beantragt. Dort habe man ihm mitgeteilt, daß der nächste Kurs im Frühjahr 1998 mit einer Laufzeit von drei Jahren angesetzt werde. Außerdem seien die Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes Hagen bezüglich eines Betriebsleiters bislang gescheitert. Im übrigen könne er auf eine zwanzigjährige Berufserfahrung verweisen, die ihm die entsprechenden Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden Handwerkes vermittelt habe. Unter dem 17. November 1998 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, daß sie inzwischen das Löschungsverfahren eingeleitet habe. Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei sie ergänzend zu den Ausführungen in dem Ausgangsbescheid darauf hinwies, daß die Meisterprüfung auch ohne die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abgelegt werden könne und dem Kläger nach Einschätzung seiner eigenen Fähigkeiten diese Möglichkeit unbenommen bleibe. Die lange Vorbereitungsfrist führe nicht zu einer unzumutbaren Härte. Am 17. Februar 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er meint, daß die Ablehnung der Ablegung des Meistertitels zum Zeitpunkt der Antragstellung eine unzumutbare Härte bedeutet hätte. Auch hätte er nicht in jedem Falle mit dem überraschenden Ausscheiden des Herrn L. als Betriebsleiter rechnen müssen, weil die Gesellschaft auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1999 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung des Dachdeckerhandwerks zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1999 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 03. Dezember 1996 hin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und unterstreicht ihre Auffassung, daß eine Ausnahmesituation im Sinne des § 8 HwO vorliegend nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Der Bescheid der Beklagten vom 09. September 1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1999 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zunächst zur Begründung, um Wiederholung zu vermeiden, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Begründungen der Bescheide der Beklagten. Darüber hinaus führt die Kammer zur Klarstellung aus: Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständige Handwerker) gestattet. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist ein Gewerbebetrieb Handwerksbetrieb im Sinne der Handwerksordnung, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten umfaßt, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Zu diesen Handwerken gehört gemäß Nr. 4 der Anlage A zur Handwerksordnung auch das Gewerbe des Dachdeckers. Gemäß § 7 Abs. 1 HwO wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesen verwandten Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird in die Handwerksrolle ebenfalls eingetragen, wer unter anderem eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerks mindestens gleichwertige andere deutsche Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Dabei sind hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Bewerbers keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Nachweis in der Meisterprüfung und im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 HwO zu machen. Vgl. Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. 1995, § 8 Rn. 14 m. zahlr. Nachw. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn - den Antragsteller - eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Bei der Beurteilung eines Ausnahmefalles ist grundsätzlich großzügig zu verfahren. Vgl. Honig, Handwerksordnung, Kommentar, 2. Aufl. 1999, § 8 Rn. 20. Als Belastung durch die Meisterprüfung in diesem Sinne sind die mit der Ablegung einer Prüfung regelmäßig verbundenen formellen Schwierigkeiten zu verstehen. Hierunter fällt die Notwendigkeit für den Bewerber, Zeit für die Vorbereitung auf die Prüfung aufzuwenden, um sich die speziellen Prüfungsanforderungen und berufserzieherischen Kenntnisse anzueignen, die psychologische Belastung durch die äußere Form der Prüfung, der Leistungs- und Erwartungsdruck und möglicherweise die speziellen Zulassungsvoraussetzungen. Vgl. Musielak/Detterbeck a. a. O. Rn. 34. Diese jedem Meisterkandidaten widerfahrende Belastung muß für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO unzumutbar sein, was jedoch immer eine Frage des Einzelfalles ist. Die Belastung durch die Meisterprüfung ist dann unzumutbar, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ihre Folgen den Antragsteller besonders schwer treffen und für ihn nicht vermeidbar waren. Vgl. Musielak/Detterbeck a. a. O. Rn. 37 m. w. N. Dies kann schon der Fall sein, wenn der Bewerber ein bestimmtes Alter erreicht hat. So wird als Ausnahmefall unter gewissen Umständen das Erreichen einer etwa bei 48-50 Jahren anzusetzenden Altersgrenze des Antragstellers anerkannt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Urteil vom 22. Dezember 1995 - 23 A 3460/94 -, in: Gewerbearchiv (GewArch) 1996, S. 287, wenn er nicht eine frühere Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung ohne triftigen Grund nicht genutzt hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 1992 - 1 C 56/88 -, in: GewArch 1992, S. 242. Hier für bestehen jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat hierzu erklärt, daß er über eine etwa zwanzigjährige Berufserfahrung als angelernter Dachdecker verfügt. Er hat weder eine Altersgrenze erreicht, die einen Ausnahmefall nahelegen könnte, noch im Verwaltungsverfahren und im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch nur im Ansatz Gründe dargelegt, die die frühere Nichtablegung der (Gesellen- oder) Meisterprüfung plausibel machen könnten. Auch eine eventuell notwendige Vorbereitung zur Ablegung der Meisterprüfung begründet hier für den Kläger keinen Ausnahmefall. Denn die Ausnahmebewilligung darf auch nicht erteilt werden, um dem Betroffenen die Möglichkeit zur Aneignung des notwendigen Prüfungswissens zu geben. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. März 1972 - I B 18.72 - in: GewArch 1972, S. 154. Abgesehen davon hat der Kläger sich nach den Angaben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung bis zu diesem Zeitpunkt weder für einen Vorbereitungslehrgang noch zur Meisterprüfung selbst angemeldet. Auch das vom Kläger angeführte Argument, seinen Betrieb sonst nicht erhalten zu können, ist für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO nicht stichhaltig. Denn allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen grundsätzlich keinen Ausnahmefall. Vgl. Honig, a. a. O. § 8 Rn. 31. Dies gilt aber auch für die besonderen Schwierigkeiten, die vorliegend dem Kläger durch das Ausscheiden des Betriebsleiters Herrn L. aus der vom Kläger geführten E. GmbH, die mit dem Dachdeckerhandwerk in die Handwerksrolle der Beigeladenen eingetragen ist, entstanden sein könnten. Eine juristische Person wird gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt. Das Fehlen eines nach § 7 Abs. 4 HwO erforderlichen Betriebsleiters und die Schwierigkeiten, einen neuen Betriebsleiter zu finden, vermögen nicht ohne weiteres einen Ausnahmefall zu begründen und eine Prüfung entbehrlich zu machen, ob dem Bewerber die Ablegung der Meisterprüfung zumutbar ist. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. April 1991 - 1 B 34.91 -, in: Buchholz 451.45 § 8 HwO Nr. 12, zu einem Familienbetrieb in Form einer GmbH. Der Kläger hält zwar 98 % der Anteile der E. GmbH, deren Geschäftsführer er zugleich ist, und hat daher ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit der Gesellschaft. Jedoch muß der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer juristischen Person, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, jederzeit damit rechnen, daß der Betriebsleiter, dessen persönliche Befähigung dieser juristischen Person die Eintragung in die Handwerksrolle erst ermöglicht, das Arbeitsverhältnis als Betriebsleiter auflöst, und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 HwO nicht mehr vorliegen. Das kurzfristige Ausscheiden des Betriebsleiters einer GmbH ist ein vorhersehbares Risiko und stellt insofern keine unzumutbare Belastung dar. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, vom 15. Januar 1988 - 14 S 2603/86 -, in: GewArch 1988, S. 303. Im vorliegenden Falle hat sich dieses Risiko mit der Kündigung des Betriebsleiterverhältnisses durch Herrn L. , der als Dachdeckermeister die Voraussetzung für die Eintragung der E. GmbH in die Handwerksrolle lieferte, verwirklicht. Ob der Kläger als Geschäftsführer sich dagegen hätte absichern bzw. die Folgen durch entsprechende Vereinbarungen mit Herrn L. hätte mildern können, spielt hier aus handwerksrechtlicher Sicht keine Rolle, sondern ist eine Frage zivilrechtlicher Natur. Denn das Erfordernis des befähigten Betriebsleiters für die Handwerksrolleneintragung der E. GmbH war dem Kläger jedenfalls bekannt bzw. hätte ihm als Geschäftsführer eines in Form einer juristischen Person geführten Handwerksbetriebes bekannt sein müssen. Das nach der Kündigung des Herrn L. auftauchende Erfordernis, in betriebswirtschaftlich überschaubarer Zeit einen neuen Betriebsleiter einstellen zu müssen, um die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu bewahren, gehört zum allgemeinen wirtschaftlichen Risiko des Klägers, das in keinem Falle eine Ausnahmesituation im Sinne des § 8 HwO erzeugt. - Auf die Frage des Nachweises der meistergleichen Befähigung des Klägers kommt es daher hier nicht mehr an. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung war im Ergebnis ebenfalls abzulehnen. Bei dem Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, dessen vom Gericht überprüfbare tatbestandliche Voraussetzung eines Ausnahmefalles hier jedoch - wie oben dargelegt - bereits nicht vorliegt, und nicht um eine Ermessensnorm. Damit kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrages durch die Beklagte von vornherein nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.