Urteil
13 K 2687/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0901.13K2687.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger betreibt eine von ihm neu eröffnete Apotheke. Er ist Mitglied der beklagten Kammer. 3 Mit Bescheid vom 10. Juni 1999 (als Beitragsrechnung bezeichnet) zog ihn die beklagte Kammer zu einem Beitrag in Höhe von 5.572,50 DM für das Zusatzversorgungswerk der Apothekenkammer X. heran, das als unselbständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Das Versorgungswerk dient der überbetrieblichen zusätzlichen Altersversorgung von approbierten Apothekenmitarbeitern und wird betriebsbezogen von den Apothekenbetreibern finanziert. 4 Gegen den Beitragsbescheid wandte sich der Kläger durch Widerspruch vom 28. Juni 1999, mit dem er vortrug: Es sei ihm als Neugründer einer Apotheke nicht zuzumuten, den Beitrag zu leisten. Er selbst habe dem Zusatzversorgungswerk nicht angehört und werde auch Leistungen nicht in Anspruch nehmen. 5 Den Widerspruch wies die beklagte Kammer durch Bescheid vom 14. Juli 1999 mit folgender Begründung zurück: Neugegründete Apotheken hätten zu dem Deckungsstock des Versorgungswerkes noch nicht beigetragen und würden aus Gründen der Solidarität aller Apotheken zu den Beiträgen herangezogen. 6 Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Heranziehung zu dem Beitrag verstoße gegen das Gleichheitsgebot, weil derjenige Apotheker, der einen Betrieb übernehme, freigestellt sei. Diese Art der Beitragserhebung diene offensichtlich der Verteilung einer alten Last auf Neugründer. Der Umsatz einer Apotheke sei kein geeignetes Kriterium für die Beitragshöhe. Außerdem finde die Satzung des Zusatzversorgungswerkes keine Grundlage im Heilberufsgesetz, weil die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge ihm selbst nicht zu gute kämen. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß eine Beitragserhebung nicht erfolgen dürfe. Ferner sei nicht geregelt, wer die Beiträge festsetze. Für die Beibehaltung des Versorgungswerkes fehle es an der inneren Rechtfertigung, nachdem die Apothekeneröffnung keiner restriktiven Regulierungsmaßnahme mehr unterliege. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beitragsbescheid der beklagten Kammer vom 10. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor: Die Versorgungseinrichtung habe eine gesetzliche Grundlage. Deswegen könne die Beitragspflicht des Klägers nur bei einer Grundrechtsverletzung entfallen. Das sei jedoch nicht der Fall, weil die Ausfüllung des Begriffes der öffentlichen Aufgabe der Entscheidung der demokratisch legitimierten Organen vorbehalten sei. Nach wie vor bestünden hinsichtlich der Altersversorgung deutliche Unterschiede zwischen selbständigen und unselbständigen Apothekern. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 14 Das Gericht kann in der Sache verhandeln und entscheiden, obgleich die beklagte Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten war. Denn sie ist ordnungsgemäß geladen worden. Das Gericht hat sie zudem darauf hingewiesen, daß auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der beklagten Kammer ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Beitrag für das Zusatzversorgungswerk der Beklagten hat die erkennende Kammer bereits durch Beschluß vom 12. November 1999 in dem Verfahren 13 L 1250/99 Stellung genommen und ausgeführt: 17 "Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller zählt zu dem beitrags-pflichtigen Kreis der Kammerangehörigen. 18 Er ist (Zwangs-) Mitglied der Apothekerkammer X. unter Einschluß ihrer (rechtlich nicht selbständigen) Einrichtungen. Zu Recht stellt er diesen Umstand im Grundsatz nicht in Frage. Zwar liegt in der Pflichtzugehörigkeit zu der Kammer ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und möglicherweise auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieser Eingriff ist indessen gerechtfertigt und hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die berufsständischen Kammern im allgemeinen und die Antragsgegnerin im besonderen nehmen legitime öffentliche Aufgaben selbstverwaltend wahr (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54, 64 ff.). Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Gesetzgeber sich die Auffassung eigen gemacht hat, Selbstverwaltungskörperschaften könnten die in der gesetzlichen Ermächtigung (hier: § 6 des Heilberufsgesetzes - HeilBerG -) im einzelnen aufgeführten öffentlichen Aufgaben besser erledigen als der Staat. Das entspricht dem föderalen Verständnis der staatlichen Verwaltung und der Rechtstradition, die dem Staat obliegenden Aufgaben, soweit dies sinnvoll ist, dezentral und in Selbstverantwortung zu erfüllen. Die hier in Rede stehende Aufgabenzuweisung hält sich aus verfassungsrechtlicher Sicht in dem gesetzten Rahmen. Sie ist weder übermäßig noch unzumutbar und damit verhältnismäßig. Die Einrichtung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 9 HeilBerG) dient der Altervorsorge und der sozialen Absicherung der Kammerangehörigen sowie ihrer Hinterbliebenen. Diese öffentliche Aufgabe erwächst aus der Fürsorgepflicht des Staates und letztlich dem Sozialstaatsprinzip. Es ist allgemein anerkannt und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt, daß die Kammern und Versorgungswerke der freien Berufe diese staatlichen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich zweckmäßig und zum Vorteil der Kammermitglieder selbstverwaltend wahrnehmen. 19 Darunter fällt auch die soziale Absicherung der unselbständig tätigen Kammermitglieder durch ein Zusatzversorgungswerk. Die Schaffung einer zusätzlichen Absicherung dieses Personenkreises durch die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer X.vom 28. März 1956 in der Fassung der Änderung vom 20. November 1961 (MBl.NW 1962, S. 102) trug der damals (mangels einer durch Satzung geregelten umfassenden Versorgung der Kammermitglieder) nicht sozial abgesicherten Stellung der in X.tätigen Apotheker Rechnung. Daß die Kammer die Berechtigung, Leistungen aus der Zusatzkasse zu ziehen, auf die abhängig arbeitenden Apotheker begrenzt hat, ist weder im Sinne der Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens mißbräuchlich noch unverhältnismäßig. Denn Inhaber einer Apotheke waren und sind in finanzieller Hinsicht in der Regel genügend für das Alter abgesichert, weil sie freiberuflich arbeiten und wirtschaften und zudem aus einem Verkauf oder einer Verpachtung der Apotheke Vorteile ziehen können. Die in wirtschaftlicher Hinsicht gravierenden Unterschiede rechtfertigten es zugleich, das Zusatzversorgungswerk nach Errichtung eines allgemeinen Versorgungswerkes durch Satzung vom 25. Mai 1977 (MBl.NW S. 2000) in der ursprünglichen Form (bis zur Änderung durch die Satzung vom 7. Dezember 1994) aufrecht zu erhalten. 20 Aus der damit aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklichen Aufgabenwahrnehmung folgt zugleich die Berechtigung der Kammer, deren Erfüllung durch Beiträge als Gegenleistungen für Vorteile, die die Kammermitglieder aus ihrer Zugehörigkeit zur Kammer ziehen können, zu finanzieren. Das Äquivalenzprinzip, an dem sich die Beitragserhebung messen lassen muß, gebietet, daß die Höhe des Beitrages nicht in einem Mißverhältnis zu dem erwachsenen Vorteil stehen darf. Außerdem müssen die Beiträge nach Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen sein. Diesen Vorgaben entspricht der seit der ursprünglichen Fassung unverändert gebliebene § 3 Abs. 1 der nunmehr geltenden Fassung der Satzung des Zusatzversor- gungswerkes vom 7. Dezember 1994 (MBl.NW 1995, S. 382), wonach die Mittel des Versorgungswerkes u.a. aus Beiträgen der öffentlichen Apotheken (gemeint sind deren Inhaber) aufzubringen sind. Denn deren Versorgungssituation und diejenige ihrer Hinter-bliebenen sind aufgrund der Verpachtungs- bzw. Verkaufsmöglichkeit ungleich günstiger als jene der abhängig tätigen Apotheker (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil von 17. Februar 1987 - 1 C 6.86 -). Hinzu kommt die Möglichkeit der eigenständigen Führung der Apotheke unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der beitragsrechtlich relevante Vorteil für alle Kammermitglieder und damit auch für die Apothekeninhaber liegt in dem Umstand begründet, daß dem Apothekenwesen insgesamt die soziale Sicherheit der Beschäftigten und damit deren Bereitschaft zu abhängiger Arbeit zu Gute kommt. 21 Es ist nicht willkürlich, auch den Antragsteller zu einem Beitrag heranzuziehen, obgleich der begünstigte Personenkreis (In der Zeit vor dem 31. Dezember 1994 angestellte Apotheker) in seiner Apotheke nicht arbeitet. Damit steht der Antragsteller jenen Apothekeninhabern gleich, die ihre Apotheke auch vor 1995 allein ohne die Beschäftigung angestellter Apotheker betrieben haben. Entscheidend ist, daß es sich bei der Versorgung des berechtigten Personenkreises um eine Gemeinschaftsaufgabe handelt, die der Selbstverwaltungskörperschaft als solcher und damit allen Mitgliedern zugleich obliegt. Aus dem Beitragsrecht folgt nicht, daß eine Beitragspflicht nur entsteht, wenn der Apothekeninhaber den Vorteil in seinem eigenen Betrieb tatsächlich nutzt. 22 Soweit der Antragsteller eine Schlechterstellung gegenüber Pächtern oder Käufern einer Apotheke rügt, kann das Gericht ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot erkennen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die geleisteten Beiträge zum Zusatzuversorgungswerk in den wirtschaftlichen Wert der Apotheke einfließen und sich im Pachtzins oder Kaufpreis niederschlagen. 23 Schließlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Höhe des Beitrages am Umsatz der Apotheke orientiert. Letztlich verfolgt die Zusatzversorgung einen sozialen (verfassungsrechtlich in diesem Zusammenhang unbedenklichen) Ausgleich der wirtschaftlich unterschiedlich gestellten Kammer- angehörigen. Daß umsatzstarke Apotheken diesen Ausgleich besser erbringen können, liegt auf der Hand. Abhängig beschäftigte Apotheker dürften auch in umsatzstarken Apotheken in größerem Maße eingesetzt werden. Die Orientierung am Umsatz widerspricht damit sicher nicht dem Vorteilsprinzip." 24 An dieser Auffassung hält das Gericht uneingeschränkt fest. Im einzelnen ist mit Blick auf den weiteren Klagevortrag hinzuzufügen: 25 Das Gericht teilt nicht die formellen Bedenken des Klägers. Zwar ist in der Tat nicht ausdrücklich in der Satzung des Zusatzversorgungswerkes geregelt, durch welches Organ der Kammer die Beitragshöhe festgesetzt wird. Daraus folgt indessen keine fehlende Legitimation der Kammerversammlung, die die Beitragshöhe in den jährlichen Haushaltssatzungen bestimmt. Denn die Kammerversammlung ist allumfassend legitimiert. Es liegt auf der Hand, daß ihr selbst mangels einer Delegierung das Recht zusteht, die Höhe der Beiträge zu beschließen. 26 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (s. Pressemitteilung Nr. 85/2000 vom 21. Juni 2000 zum Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 u.a. -) nicht einschlägig. Sie befaßt sich mit dem Sozialversicherungsrecht und rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der vorliegende Fall hat jedoch keinen Bezug zur Sozialversicherung. Für den Kläger stellt sich die hier streitige Abgabe nicht als Sozialversicherungsbeitrag, sondern als zweckgebundener zusätzlicher Kammerbeitrag der Betriebsinhaber zur Finanzierung einer freiwillig übernommenen Aufgabe dar; die Aufgabe selbst hält sich im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung, denn die Apothekenkammer hat sich auch um die soziale Absicherung ihrer Mitglieder zu kümmern. 27 Dem Kläger ist zuzustimmen, daß die Neuerrichtung einer Apotheke erschwert wird, wenn anders als bei der Übernahme eines Betriebes der Beitrag für die Finanzierung des Zusatzversorgungswerkes fällig wird. Dieser Umstand steigert im übrigen - daran kann kein vernünftiger Zweifel bestehen - den Marktwert eines eingeführten Apothekenbetriebes; ein mit den Kammerverpflichtungen vertrauter Unternehmensgründer wird in Kenntnis der Beitragspflicht abwägen und unter Umständen eher bereit sein, für die Übernahme einer (gleichwertigen) Apotheke einen höheren Preis zu zahlen. Diese Erschwernis einer Betriebsgründung - ob damals als Nebeneffekt gewollt oder nicht - hält sich im Rahmen des Verfassungsrechts. Die Umsatzbezogenheit des Beitrages garantiert, daß die Betriebsinhaber nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit herangezogen werden. Die Höhe der Abgabe mit 0,375 % des Umsatzes stellt sich auch nicht als erdrosselnd dar, zumal sie entsprechend der langjährigen Praxis auf vier Kalenderjahre begrenzt ist. 28 Das Gericht weist nochmals darauf hin, daß es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ohne Belang ist, ob der Kläger in seinem Betrieb angestellte Apotheker beschäftigt oder ob er selbst von dem Zusatzversorgungswerk profitiert. Denn die zusätzliche Versorgung der angestellten Apotheker hat die Kammer im Rahmen der ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zugewiesenen staatlichen Aufgaben als betriebsbezogene Gemeinschaftsaufgabe übernommen. Das ist mit dem Charakter der Selbstverwaltung und dem Selbstverständnis eines Freiberuflers durchaus vereinbar und entspricht dem föderalen Staatsverständnis, nach dem der Staat eigentlich ihm selbst obliegende Verwaltungsaufgaben der Selbstverwaltung dazu befähigter Gruppen überläßt. Der Kläger als Angehöriger der Körperschaft aufgrund seiner Berufsausübung muß sich den demokratisch legitimierten und der Verfassung nicht widersprechenden Regeln beugen. 29 Ob die Aufrechterhaltung der Zusatzversorgung noch für die bis Ende 1994 tätigen Beschäftigten im Hinblick auf strukturelle Veränderungen im Apothekenwesen sinnvoll war, mag dahinstehen. Jedenfalls liegt darin keine Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes der Kammerversammlung als gesetzgebendes Organ. Angestellte Apotheker mögen zwar nunmehr eine bessere Versorgung genießen als früher. Grundlegende Unterschiede zwischen Freiberufler und Angestelltem bestehen indes fort. Das gesetzgeberische Anliegen, die Attraktivität der unselbständigen Arbeit in einer Apotheke zu steigern, hat damit seine innere Rechtfertigung nicht verloren. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31