Urteil
4 K 1713/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0815.4K1713.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück G1. 3 Das fragliche Grundstück liegt südlich eines asphaltierten Wirtschaftsweges, der vom T. Weg in westliche Richtung abzweigt. Es wird derzeit als Grünfläche genutzt. Der geplante Standort der Windkraftanlage liegt auf einer Kuppe. Westlich des vorgesehenen Standortes, östlich des T. Weges und nördlich des Wirtschaftsweges befindet sich ein hochstämmiger Nadelwald. Südlich des vorgesehenen Standortes ist eine kleinere Fläche mit Laubbäumen bestanden. Eine Bebauung ist in der näheren Umgebung nicht anzutreffen. Der nördlich des Standortes verlaufende Wirtschaftsweg weist eine Breite von 3 m auf. Auch die Breite des T. Weges beträgt unmittelbar vor der Abzweigung des Wirtschaftsweges 3 m. Daran schließt sich seitlich ein ca. 60 cm breiter geschotterter Streifen an. 4 Am 18. September 1999 trat die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neuenrade in Kraft, mit der eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen ausgewiesen wird. Der vorgesehene Standort der streitigen Windkraftanlage liegt außerhalb der festlegten Vorrangfläche. 5 Bereits mit Schreiben vom 11. November 1996 hatte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage vom Typ Tacke 1.5 mit Nennleistung von 1.500 KW, einer Nabenhöhe von 67 m und einem Rotordurchmesser von 65 m gestellt. 6 Die Beigeladene teilte dem Beklagten am 30. Dezember 1996 mit, das Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuches (BauGB) werde nicht erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß der vorgesehene Standort städtebaulich kritisch zu sehen sei. Die Größenordnung der Anlage mit einer Gesamthöhe (einschließlich Rotor) von ca. 100 m auf einem Höhenniveau von ca. 465 m bedeute, daß die Anlage die Spitze des L. noch ca. 50 m überrage und somit Neuenrade städtebaulich dominant präge. 7 Mit Schreiben vom 27. März 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er könne für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung nicht in Aussicht stellen, und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 8 Am 28. April 1997 bat der Kläger den Beklagten angesichts des inzwischen eingeleiteten Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans um eine Zurückstellung der Bauvoranfrage. Erst mit Schreiben vom 3. Februar 1999 ersuchte er um eine umgehende Weiterbearbeitung des Antrages. 9 Am 4. Mai 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Die 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen leide an schweren Rechtsfehlern und sei nichtig. Die erforderliche Anstoßwirkung bei der Veröffentlichung des Entwurfs des Flächennutzungsplans sei nicht gegeben. Der Plan sei lediglich als positive Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen bekannt gemacht worden. Damit sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, daß gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Flächenausweisung auch eine negative Wirkung habe, indem im übrigen Gemeindegebiet Windkraftanlagen in der Regel nicht mehr zulässig seien. Somit verfehle die Bekanntmachung die Anstoßwirkung, da dem Bürger suggeriert werde, daß sich die Änderung nur auf die festgelegte Konzentrationsfläche beziehe. Auch die positive Auswirkung sei nicht genügend bekannt gemacht worden. Es fehle an einer textlichen Umschreibung des bezogenen Gebietes. Des weiteren leide der Flächennutzungsplan an erheblichen Abwägungsmängeln. Aus der Begründung des Erläuterungsberichtes zu der Änderung des Flächennutzungsplans werde deutlich, daß es der Gemeinde lediglich auf die negativen Wirkungen der Ausweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ankomme, nicht aber auch auf den eigentlichen Förderungszweck der Ausweisung (Erreichung der umwelt- und energiepolitischen Ziele durch Zulassung möglichst vieler Windenergieanlagen). Zudem sei auf den ausgewiesenen Windvorrangflächen eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie nicht möglich. Dem Gebiet sei ein Höhenzug vorgelagert, der mit geschlossenem Waldbestand bestockt sei. Somit sei die erforderliche Windhöffigkeit nicht gegeben. In den Vorrangflächen sei auch eine Netzanbindung zu wirtschaftlich tragfähigen Konditionen nicht zu erhalten. Auf diese Probleme gehe der Erläuterungsbericht nicht ein. Wegen der negativen Wirkung der Ausweisung von Windvorrangsflächen sei es erforderlich, ein schlüssiges Plankonzept vorzulegen. Im Erläuterungsbericht müsse dargestellt werden, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend gewesen seien. Soweit bei der Änderung des Flächennutzungsplans Abstandflächen zu einer "überwiegenden Wohnbebauung im Ortszusammenhang" freigehalten worden seien, liege ein Abwägungsmangel vor. Die im Erläuterungsbericht getroffene Entscheidung "überwiegend im Ortszusammenhang" gegenüber "überwiegend außerhalb des Ortszusammenhangs" und "Einzelgebäuden und Gehöften" sei nicht sachgerecht und daher rechtswidrig. Damit solle offensichtlich ein Zusammenhang hergestellt werden mit der besonderen Immissionsempfindlichkeit der betroffenen Gebiete. Nach der TA-Lärm und der Baunutzungsverordnung ergäben sich aber schon scharfe Abgrenzungen nach der Art des Baugebietes. Es bleibe völlig unklar, weshalb nach Westen, Südwesten und Nordosten jeweils größere Abstandserfordernisse gesehen worden seien. Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich aus dem Erläuterungsbericht, soweit aus ihm hervorgehe, daß die Fläche, die als Standort des streitigen Vorhabens vorgesehen sei, aus städtebaulichen Gründen unter Verweis auf die Planausschußsitzung vom 17. Dezember 1996 abzulehnen sei. Es sei unzulässig, auf eine Beschlußfassung zu verweisen, die bereits mehr als zwei Jahre zurückliege und zu einem Zeitpunkt gefaßt worden sei, als Windenergieanlagen im Außenbereich noch nicht privilegiert gewesen seien. Zudem habe eine eigene Abwägungsentscheidung des Rates nicht vorgelegen. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Windkraftanlage O. städtebaulich dominieren würde, zumal die Anlage wegen der natürlichen Sichtbeschränkung durch Bebauung und Bewaldung von einer ganzen Reihe von innerstädtischen Standorten aus gar nicht sichtbar sein werde. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien nicht richtig abgewogen worden. Privilegierte Vorhaben seien in der Lage, sich gegen diese öffentlichen Belange durchzusetzen. Dem Willen des Gesetzgebers entspreche es, Windkraftanlagen gerade an windexponierten, offenen Standorten anzusiedeln. Eine damit verbundene einfache Landschaftsbildbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung anderer naturschützerischer Belange werde vom Gesetzgeber gebilligt. Zudem gelte die Errichtung von bis zu zwei nah beieinander liegender Windkraftanlagen gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer 3 des Landschaftsgesetzes nicht als Eingriff im Natur und Landschaft. Diese Regelung müsse auch Auswirkungen auf den bauplanungsrechtlichen Abwägungsvorgang des § 35 Abs. 3 BauGB haben. Selbst bei einer Wirksamkeit des Flächennutzungsplans sei das Vorhaben zulässig, da dem Plan ein negativer, sich auf den Ausschluß von Vorhaben im restlichen Gemeindegebiet erstreckender Planungswille nicht entnommen werden könne. Die Stadt O. habe an verschiedenen Stellen mehrfach betont, daß weiterhin auch Einzelanträge außerhalb der Konzentrationszonen möglich seien. Für die Erschließung biete der Kläger dem Beklagten an, den Wegeausbau in der beschriebenen Art und Weise auf seine Kosten vorzunehmen. Für die Schwertransporte sei eine Wegbreite von 4 bis 4,5 m notwendig. Dafür biete es sich beim T. Weg an, die vorhandene Bankette einseitig auf gut 1,5 m auszubauen. Ebenso sei eine Verbreiterung des Wirtschaftsweges um 1,5 m erforderlich. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. November 1996 einen positiven Bauvorbescheid für den Bau einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 1,5 MW auf dem Grundstück G1 zu erteilen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus: Der vom Kläger ausgewählte Standort liege außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt O. ausgewiesenen Vorrangflächen für Windkraftanlagen. Somit stünden dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben auch die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft. Der vorgesehene Standort liege zwar nicht in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet; er grenze jedoch an ein solches, so daß die Immissionen der geplanten Anlage bis weit in die Landschaftsschutzgebiete der Städte O. und B1. hineinreichten. Durch die Errichtung der Windkraftanlage werde auch das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Des weiteren sei eine Anfahrt des Standortes mit Schwerlastfahrzeugen nicht möglich. Die Zufahrten seien aufgrund des Ausbaues und der Tragfähigkeit der Straßen nicht bzw. nur eingeschränkt für LKW nutzbar. Die Behauptung des Klägers, die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangflächen seien wegen einer zu geringen Windausbeute unwirtschaftlich, werde durch die in der Windkarte des N. Kreises dargestellten Windverteilungsklassen widerlegt. Sowohl in dem vom Kläger vorgesehenen Gebiet als auch in den ausgewiesenen Vorrangflächen seien die Windklassen 4 und 5 vorherrschend. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Flächennutzungsplan sei wirksam. Die Vorlage des Stadtdirektors vom 23. September 1996 an den Planungsausschuß und den Rat der Stadt sei nicht zu beanstanden. In der Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses werde dargelegt, daß es Ziel des Änderungsverfahrens sei, geeignete Standortflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Bei Festsetzungen in Bauleitplänen werde eine gesicherte Prognose der Wirtschaftlichkeit nicht verlangt. Ausweislich der Windkarte seien die festgelegten Vorrangflächen und der vom Kläger beabsichtigte Standort von der Eignung her gleich zu beurteilen. Die Beigeladene habe das gesamte Gemeindegebiet auf geeignete Standorte für Windkraftanlagen untersucht. Der Kläger könne aus dem Umstand, daß die von ihm ausgewählte Fläche nicht zum Zuge gekommen sei, nicht herleiten, daß die planerischen Vorbereitungen nicht geleistet worden seien. Es bestehe keine Verpflichtung der Gemeinden, sämtliche in Betracht kommenden Flächen im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windkraftanlagen auszuweisen. Ansonsten würde den Gemeinden die Möglichkeit genommen, die städtebauliche Entwicklung ihres Gemeindegebietes zu ordnen und die bauliche Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und verbindlich festzulegen. 18 Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. Februar 2000 hat der damalige Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 30. März 2000 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf Blatt 99 bis 102 der Gerichtsakte verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Beklagte hat über die Bauvoranfrage des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. 22 In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids, so daß er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. 23 Nach den §§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers ist mit den Vorschriften des - hier allein maßgebenden - Bauplanungsrechts nicht vereinbar. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt im Außenbereich der Stadt O. , so daß die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen hat. Windkraftanlagen zählen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu den im Außenbereich privilegierten baulichen Anlagen. Allerdings stellt § 35 Abs. 1 BauGB klar, daß auch einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen können. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 6 in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die am 18. September 1999 wirksam gewordene 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist eine Fläche im Gemeindegebiet als Vorrangzone für Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Das vom Kläger geplante Vorhaben soll außerhalb dieser Fläche errichtet werden. Es spricht nichts dafür, daß die aus der Darstellung von Vorrangflächen folgende Regelwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hier nicht zum Tragen kommt. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die 9. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Sie leidet nicht an formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Die Aufstellung der Planänderung und dabei vorgenommene Bürgerbeteiligung sind rechtlich nicht zu beanstanden. 25 Der Entwurf des Flächennutzungsplans wurde mit dem Erläuterungsbericht in der Zeit vom 26. November 1998 bis zum 8. Januar 1999 öffentlich gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt. Diese öffentliche Auslegung wurde ortsüblich bekannt gemacht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, es fehle insoweit an einer Anstoßwirkung der Veröffentlichung, als das Planungsziel des Ausschlusses der Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen nicht deutlich geworden sei. Die Bekanntmachung eines Planentwurfs soll zwar dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger dazu herausfordern, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer gerechten Abwägung zur Planung beizutragen. Dies muß in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewußt zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen, 26 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, Baurechtssammlung (BRS) Band 42 Nr. 23. 27 Für die Beigeladene bestand aber keine rechtliche Notwendigkeit, einen Hinweis auf die negative Ausschlußwirkung der Vorrangflächenausweisung in die Bekanntmachung aufzunehmen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB schreibt lediglich vor, in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Weitergehende Hinweispflichten sieht das Gesetz nicht vor. Daß Windkraftanlagen, deren Standorte außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsflächen liegen, in der Regel baurechtlich unzulässig sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, namentlich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Bekanntmachung, auf Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus der Aufstellung eines Bauleitplans ergeben, auch wenn die Rechtsfolge ein gemeindliches Planungsziel darstellt. Hielte man es für erforderlich, bei der Bekanntmachung der Auslegung von Bauleitplanentwürfen auf die mit der Aufstellung verfolgten Planungsziele hinzuweisen, so bliebe den Gemeinden vielfach nichts anderes übrig, als den zugehörigen Erläuterungsbericht bzw. die zugehörige Begründung gleich mit abdrucken zu lassen. Eine solche Vorgehensweise wäre zum einen nicht praktikabel und entspräche zum anderen nicht dem Planungsrecht, das in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorsieht, die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht bzw. der Begründung öffentlich auszulegen. Wer sich als interessierter Bürger über die von der Gemeinde verfolgten Planungsziele informieren will, kann das auf diesem Wege tun. Auch eine textliche Umschreibung des als Konzentrationsfläche ausgewiesenen Gebietes ist nicht erforderlich. Aus der in der Bekanntmachung beigefügten Karte wird hinreichend ersichtlich, für welches Gebiet eine bevorzugte Zulassung von Windkraftanlagen vorgesehen ist. 28 Die fragliche Änderung des Flächennutzungsplans leidet auch nicht an einem Mangel im Abwägungsvorgang, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei sind Abwägungsfehler nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Das Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS Band 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS Band 28 Nr. 4; Oberverwaltungsge- richt für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 1. August 1997 - 7 a 97/95.NE -; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 7a D 201/98.NE. 30 Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Rates der Beigeladenen gerecht. Der Rat hat in die Abwägung alle Umstände eingestellt, die eine sachgerechte Abwägung ermöglichen. Dazu gehören die Bedenken und Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht wurden und die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB zu prüfen sind, insbesondere auch alle vom Kläger in seinem Schreiben vom 8. Januar 1999 geltend gemachten Einwendungen. Der Planungsausschuß der Beigeladenen hat von den während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplans eingegangenen Bedenken und Anregungen Kenntnis genommen und sich den Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Einwendungen angeschlossen. Der Rat hat über die vorgebrachten Anregungen entsprechend den Empfehlungsbeschlüssen des Planungsausschusses beschlossen. 31 Der Rat kann es der Verwaltung oder einem Ausschuß überlassen, einen Planentwurf zu erarbeiten, dagegen vorgebrachte Bedenken und Anregungen, aber auch die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zu sammeln und zu prüfen und auf dieser Grundlage den Planentwurf gegebenenfalls zu überarbeiten. Er gibt die allein ihm obliegende Abwägungsentscheidung damit nicht aus der Hand. Diese zwingend erforderliche eigene Abwägung des Rates kann nämlich auch darin bestehen, daß der Rat Vorarbeiten, es sei der Verwaltung, sei es eines Ausschusses billigt und sich den Planentwurf mit einem Satzungsbeschluß zu eigen macht, 32 vgl. OVG NW, Urteil vom 3. November 1997 - 10a D 181/96.NE -. 33 Die Entscheidung des Rates der Beigeladenen ist auch im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Es war dem Rat nicht verwehrt, eine Vorrangzone für Windenergieanlagen auszuweisen, die einer Zulassung von Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet grundsätzlich entgegensteht. Ein beachtlicher Mangel in der Abwägung ist nicht darin zu sehen, daß die Beigeladene mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan die Errichtung von Windkraftanlagen in anderen Bereichen des Gemeindegebietes verhindern will, denn dabei handelt es sich um ein vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenes, legitimes Ziel. Mit der Änderung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber Darstellungen im Flächennutzungsplan, die eine standortbezogene Aussage für bestimmte privilegierte Außenbereichsvorhaben mit dem Ziel des Ausschlusses dieser Vorhaben auf anderen Flächen verbinden, ausdrücklich in den Rang öffentlicher Belange erhoben, die privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können. Die Gemeinde hat damit die Möglichkeit, einer ungewollten Zerstreuung von Windkraftanlagen im gesamten Gemeindegebiet entgegenzuwirken. 34 Auch das Argument des Klägers, der ausgewiesene Bereich sei für die Nutzung der Windenergie aus wirtschaftlichen Gründen ungeeignet, vermag nicht zu überzeugen. Bei der Abwägungsentscheidung sind zwar auch die wirtschaftlichen Interessen der Anlagenbetreiber zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich aber nicht um den allein maßgeblichen Entscheidungsgesichtspunkt, sondern nur um einen der in die Abwägung einzustellenden Belange. Es besteht kein Anspruch darauf, den aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten günstigsten Standort als Vorrangfläche auszuweisen. Der Rat der Beigeladenen hat das Problem der erhöhten Kosten einer Netzanbindung in der ausgewiesenen Vorrangzone gesehen und bei seiner Entscheidung insofern berücksichtigt, als die ausgewiesene Fläche im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden Standorten im Osten des Gemeindegebietes die kürzeste Netzanbindung ermöglicht. Ebenso ist die für die Wirtschaftlichkeit eines Standortes maßgebende Windhöffigkeit bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Wie aus der Windkarte des N. Kreises ersichtlich ist, ist in der ausgewiesenen Vorrangzone in der Regel mit einer Windgeschwindigkeit der Klasse 4 (4,7 - 5,1 m/s) und 5 (5,1 - 5,5 m/s) zu rechnen. Die gleichen Windklassen sind auf der vom Kläger für sein Vorhaben ausgewählten Fläche anzutreffen. 35 Der Änderung des Flächennutzungsplans liegt auch ein nicht zu beanstandendes Plankonzept der Beigeladenen zugrunde. Die Beigeladene hat das gesamte Stadtgebiet nach geeigneten Flächen für eine Vorrangausweisung untersucht. Sie hat dabei in zulässiger Weise Abstandflächen um besiedelte Bereiche berücksichtigt, in denen Windenergieanlagen nicht errichtet werden sollen. Nach der Rechtsprechung, 36 vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 21. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -, 37 sind pauschale Abstandflächen von 800 bis 1.2000 m um die Ortslagen mangels einer städtebaulichen Rechtfertigung unzulässig. Die Beigeladene hat bei der Ermittlung eines geeigneten Standortes geringere Abstandsflächen berücksichtigt. Dabei ist es nicht abwägungsfehlerhaft, daß die Beigeladene Flächen freigehalten hat, die in Zukunft für eine Wohnbebauung in Betracht kommen. Eine Gemeinde hat das Recht, sich die Möglichkeit einer Siedlungserweiterung offen zu halten. Bei der Ausweisung von Vorrangzonen steht ihr ein Ermessensspielraum zu, wobei sie sich innerhalb der Leitlinien des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB halten muß. Sie ist aber nicht verpflichtet, in die Vorrangzone alle diejenigen Flächen des Außenbereichs einzubeziehen, in denen Windkraftanlagen mangels eines Entgegenstehens von öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 BauGB grundsätzlich zulässig wären, denn dann wäre die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überflüssig oder hätte höchstens klarstellende Funktion. 38 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Nichteinbeziehung bestimmter Flächen in die festgesetzte Vorrangzone sei nicht ausreichend begründet worden. Selbst wenn die Aufstellungsvorgänge nicht in allen Einzelheiten erkennen lassen, welche Beweggründe den Rat der Beigeladenen veranlaßt haben, "so und nicht anders" zu entscheiden, so kann aus dem Schweigen der Akten nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler geschlossen werden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 39 vgl. etwa den Beschluß vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, BRS Band 54 Nr. 15 40 liegt ein offensichtlicher und damit rechtserheblicher Mangel im Abwägungsvorgang nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat. Das Merkmal der Offensichtlichkeit ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Derartige Umstände ergeben sich indessen aus den Akten der Beigeladenen nicht. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 42