Urteil
11 K 5470/97
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0704.11K5470.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer des an die öffentliche Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstücks Q.---straße in I. . Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1997. 2 Die Abfallbeseitigung wird in I. und mehreren anderen Gemeinden des N. Kreises vom Zweckverband für Abfallbeseitigung (ZfA) mit Sitz in J. durchgeführt. Der ZfA erhebt hierfür vor Beginn eines jeden Leistungsjahres von den einzelnen Mitgliedsgemeinden eine sogenannte vorläufige Jahresumlage. Diese wird von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Sie beruht auf einer Prognose der bei der Abfallbeseitigung in den einzelnen Mitgliedsgemeinden voraussichtlich entstehenden Kosten und umfaßt unter anderem die Positionen: Behältermiete, Entsorgungskosten des N. Kreises und sonstige Zweckverbandskosten, hier insbesondere Abfuhrkosten. 3 Für das Jahr 1997 stellte der Rat der Stadt I. in die Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren eine vorläufige Jahresumlage an den ZfA in Höhe von 9.108.996,00 DM ein. Diese Zahl beruhte auf dem Beschluß der Verbandsversammlung der ZfA für den Haushaltsplan 1997 und die auf die Verbandsmitglieder entfallenden Umlagen vom 18. November 1996. Berücksichtigt waren für Behältermiete und Straßenpapierkorbleerung 460.000,00 DM bzw. 115.000,00 DM, sowie an den N. Kreis voraussichtlich zu zahlende Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 5.880.000,00 DM. Auf den sonstigen Finanzbedarf des ZfA entfielen 2.653.996,00 DM. 4 Einen entsprechenden Gebührenbedarf rechnete der Satzungsgeber auf die einzelnen im Stadtgebiet vorhandenen Behälter um, und zwar getrennt nach dem von ihm vorgehaltenen Wechselsystem einerseits und dem Umleersystem andererseits. Für einen 240-l-Behälter - wie er auch vom Kläger vorgehalten wird - ergab sich so eine Gebühr von 946,00 DM pro Jahr bei 14-tägiger Leerung. 5 Durch Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 1997 zog der Beklagte den Kläger unter anderem zu Abfallbeseitigungsgebühren in nämlicher Höhe heran. 6 Am 14. Februar 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen die Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren ein. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Umlagekosten des N. Kreises seien Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, deren Höhe die Stadt I. bei ihrer Kostenkalkulation für wahrscheinlich halten durfte. Es seien keine Kosten eingeflossen, die rechtlich nicht ansatzfähig seien. Dies gelte auch für Kosten der Müllverbrennungsanlage (MVA) in J. . 7 Am 28. November 1997 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Der Beklagte habe in seiner Kalkulation ungeprüft eine übersetzte Kostenbelastung durch die Kreisverwaltung anerkannt. Die Kalkulation der beim Kreis entstandenen Kosten verstoße gegen preisrechtliche Vorschriften. Die MVA in J. sei als Fehlplanung zu bezeichnen, da sich die rückläufigen Abfallmengen, insbesondere im Bereich der Gewerbeabfälle bereits bei der Beschlußfassung über die Erhöhung der Durchsatzleistung abgezeichnet hätten. Ferner führe die gegenwärtig praktizierte Kostenverteilung zu einer unzulässigen Subventionierung der Entsorgungskosten für gewerbliche Abfälle zu Lasten der Privathaushalte. Ebenfalls nicht zulässig sei die Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsleistungen, wie beispielsweise der Sperrmüll- und Grünabfallentsorgung, in einer Einheitsgebühr, da auch Haushalte, die diese Leistungen nicht beanspruchten, mit den Kosten belastet seien. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1997 aufzuheben, soweit darin Abfallbeseitigungsge- bühren in Höhe von 946,00 DM festgesetzt worden sind. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er nimmt zunächst Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt und weiter vor, auf preisrechtliche Vorschriften komme es vorliegend nicht an, weil die kalkulierten Kosten für die Abfallbeseitigung durch den N. Kreis nach dem Kostendeckungsprinzip in den Umlageanteil eingeflossen seien. Die Preiskalkulation des N. Kreises bzw. der Abfallentsorgungsgesellschaft des N. Kreises mbH (AMK) als Betreiber der MVA in J. sei damit Bestandteil der Umlage. Wie in den Jahren zuvor habe der Rat der Stadt I. davon ausgehen müssen, daß diese satzungsmäßigen Gebühren des N. Kreises gegenüber dem ZfA zu zahlen seien. Es sei weiter - mangels näherer Erläuterungen seitens des Klägers - nicht ersichtlich, daß mehrere Verwaltungsleistungen in einer Einheitsgebühr zusammengefaßt worden seien. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 17. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 16 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren im Jahre 1997 sind §§ 1 ff. der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt I. vom 15. Dezember 1993 in der Fassung der II. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt I. vom 18. Dezember 1996 (GS). Nach § 1 GS erhebt die Stadt I. zur Deckung der durch die Abfallbeseitigung entstehenden Kosten Gebühren. Die Höhe der Gebühr richtet sich bei Benutzung des Umleersystems - welches vom Kläger vorgehalten wird - gemäß § 3 Abs. 1 GS nach dem aufgestellten Behältervolumen. Nach § 5 Abs. 1 GS beträgt die Gebühr für einen 240-l-Behälter 946,00 DM jährlich. 17 Die Gebührensatzung ist weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller Hinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. Sie steht mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - vom 21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1996, GV NRW S. 586, sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang. 18 Die dem Gebührensatz zugrundeliegende Gebührenkalkulation unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich konnte der an den ZfA zu zahlende Umlagebetrag in vollem Umfang in die Kalkulation eingestellt werden. 19 Nach § 7 Abs. 1 KAG werden die von den Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Zweckverband zu zahlenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren in voller Höhe, 20 vgl. hierzu Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung; Stand: März 2000, § 7 RdNr. 6, 21 denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen Vorteile gewährt. § 7 Abs. 1 KAG gebietet, die "zu zahlenden Beiträge und Umlagen" umzulegen, wobei mit dem Begriff der "zu zahlenden Beträge" nur diejenige Umlage erfaßt ist, die tatsächlich von der Gemeinde an den Zweckverband zu zahlen ist. Nur diese Summe ist auf die Gebührenpflichtigen umlegbar. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. April 1991 - 9 A 805/88 -. 23 Der im vorliegenden Fall "zu zahlende Betrag" im vorstehenden Sinne belief sich, wie aus der vorläufigen Aufschlüsselung und Verteilung der Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 1997 ersichtlich, auf 9.108.996,00 DM. Der Einstellung dieses Betrages in die Gebührenkalkulation stand nicht entgegen, daß es sich nur um die vorläufige Verbandsumlage für das Jahr 1997 handelte. Denn die Stadt I. schuldete die Verbandsumlage bereits mit deren vorläufiger Festsetzung. Dies folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 16 Abs. 2 und § 17 der Satzung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung vom 21. Juni 1993 in Verbindung mit § 5 der Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Abfallbeseitigung J. für das Haushaltsjahr 1997 vom 16. November 1996. § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung bestimmt, daß die Jahresumlage von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung der Haushaltssatzung vorläufig festgesetzt wird. Aus § 17 der vorgenannten Satzung folgt, daß die aufgrund der Haushaltssatzung vorläufig festgesetzte Jahresumlage nach § 16 zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. 02., 15. 05., 15.08. und 15.11. fällig wird. Da die Fälligkeit einer Schuld deren Entstehung voraussetzt, folgt hieraus, daß mit der Festsetzung der vorläufigen Verbandsumlage eine entsprechende Zahlungsverpflichtung zu Lasten der Verbandsmitglieder begründet wird. 24 Nach alledem war die Stadt I. im Anschluß an den Beschluß der Verbandsversammlung vom 18. November 1996 verpflichtet, im Jahr 1997 den Betrag von 9.108.996,00 DM an den Zweckverband zu entrichten. Diesen Betrag durfte die Stadt I. nach Maßgabe der Bestimmungen in § 7 Abs. 1 KAG abwälzen. 25 Entgegen der Ansicht des Klägers war der Rat der Stadt I. nicht verpflichtet, den Umlagebetrag vor Abwälzung auf die Gebührenpflichtigen um den auf die Entsorgungskosten des N. Kreises entfallenden Anteil oder einen Teilbetrag dieses Anteils zu kürzen, um auf diese Weise etwa überhöhten Verbrennungspreisen der MVA J. Rechnung zu tragen. Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß Verbandslasten nicht anstandslos in jedem Fall in vollem Umfange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 KAG umzulegen sind; vielmehr sollen insoweit die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Berücksichtigungsfähigkeit von Entgelten für in Anspruch genommene Fremdleistungen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) entsprechend gelten. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1991, aaO. 27 Derartige Entgelte sind wiederum anerkanntermaßen nur berücksichtigungsfähig, soweit sie betriebsnotwendig verursacht sind und ihre Bemessung im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip steht. 28 Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147; Urteil vom 30. September 1996 - 9 A 3977/93 -; Beschluß vom 9. August 1999 - 9 B 3133/97 -. 29 In der Konsequenz soll es der kalkulierenden Behörde verboten sein, bei "administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelten" ebenso wie bei vertraglich vereinbarten Fremdleistungsentgelten Entgelte zu akzeptieren, d.h. Kosten anzusetzen, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip widerspricht. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1999 aaO. 31 Es spricht allerdings einiges dafür, daß eine derartige Gleichsetzung von privatrechtlich durch Vertrag begründeten Zahlungspflichten und einseitig durch Hoheitsakt konstituierten Leistungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur den Besonderheiten der unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht hinreichend Rechnung trägt. Denn eine Gemeinde mag zwar nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen in der Lage sein, Fremdleistungsentgelte zu mindern oder ganz zu verweigern, wenn einschlägige Regelungen vertraglicher oder gesetzlicher Art nicht eingehalten werden. Sie hat es in der Regel indessen nicht in der Hand, die Bezahlung eines "administrativ festgelegten Fremdleistungsentgelts" abzulehnen oder den zu zahlenden Betrag zu kürzen. Denn derartige "Entgelte" sind, wenn sie - wie üblich - durch Verwaltungsakt festgesetzt werden, in der Regel sofort zahlbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und vollstreckbar (§ 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -). Von daher erscheint ein Verbot gegenüber der kalkulierenden Behörde, administrativ festgelegte Fremdleistungsentgelte kostenmäßig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie dem Äquivalenzprinzip widersprechen, als durchaus fraglich im Hinblick auf die begrenzten Möglichkeiten der betreffenden Stelle, die ihr in dieser Weise angesonnene Zahlungsverweigerung rechtlich durchzusetzen. 32 Die damit angeschnittenen Fragen bedürfen aus Anlaß des vorliegenden Falles indessen keiner abschließenden Klärung. Denn es ist - und hierauf kommt es letztlich entscheidend an - nicht ersichtlich, daß der Rat der Stadt I. bei der Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebührensätze für das Jahr 1997 hätte erkennen können oder gar müssen, daß die von der ZfA "in Rechnung gestellte" und dementsprechend im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG zu zahlende Verbandsumlage Kosten enthielt, die nicht betriebsnotwendig waren oder dem Äquivalenzprinzip widersprachen. 33 Die - der Kammer vorliegende - Haushaltssatzung des ZfA für das Jahr 1997, die ihrerseits Grundlage für die Ermittlung des auf die Stadt entfallenden Umlageanteils war und die sich als Grundlage zu dessen Überprüfung anbot, enthält keine Kostenansätze, die von vornherein als nicht betriebsbedingt beziehungsweise - notwendig erkennbar gewesen wären oder die der Rat der Stadt I. zumindest als insoweit problematisch hätte erkennen und nachprüfen müssen. Dies gilt namentlich für die in diesen Haushalt eingeflossenen Abfallbeseitigungsgebühren des N. Kreises. Die in dem diesbezüglichen Haushaltsansatz zugrundegelegten - voraussichtlichen - Gebührensätze von 450,25 DM je Tonne Restabfall und 168,28 DM je Tonne Grünabfall sind im Nachhinein durch die seitens des Kreistages getroffenen Festsetzungen bestätigt wurden. Es bestand keine Veranlassung zu der Annahme, daß der ZfA den im Verbandsgebiet gesammelten Abfall dem N. Kreis um ein geringeres Entgelt würde überlassen können, so daß die in dem entsprechenden Haushaltsansatz veranschlagten Kosten zumindest teilweise als - voraussichtlich - nicht betriebsnotwendig zu qualifizieren gewesen wären. In diesem Zusammenhang oblag es der Stadt I. insbesondere nicht zu überprüfen, ob die Verbrennungspreise der AMK den preisrechtlichen Vorgaben der Verordnung PR Nr. 30/53 entsprachen. Denn mangels eines Vertrages zwischen der AMK und der Stadt I. beziehungsweise der ZfA hatten letztere ohnehin keine Möglichkeit, die Einhaltung preisrechtlich zulässiger Verbrennungspreise durchzusetzen. 34 Ebensowenig hatte der Rat der Stadt I. im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation Betrachtungen darüber anzustellen, ob die Verbrennungspreise der AMK wegen mutmaßlicher Überkapazitäten überhöht waren. Abgesehen davon, daß die Feststellung preis- und gebührenrechtlich relevanter Überkapazitäten, 35 vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluß vom 19. März 1998 - 9 A 144/98 -; Queitsch, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, 21 ff; Dittmann, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1997, 413 ff. jeweils m.w.N., 36 den Rahmen jeglicher Gebührenkalkulation sprengen dürfte, wäre die Stadt I. oder der ZfA auch bei Feststellung rechtserheblicher Überkapazitäten rechtlich nicht in der Lage gewesen, eine hierauf gegründete Korrektur der Verbrennungspreise gegenüber der AMK durchzusetzen. 37 Nach alledem mußte - und durfte - der Rat der Stadt I. bei der Beschlußfassung über die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gebührensatzung davon ausgehen, daß die in der Haushaltssatzung 1997 des ZfA veranschlagten Kosten zur Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben in 1997 im vorgesehenen Umfang anfallen würden und insofern betriebsnotwendig waren. Zu Recht hat er darüber hinaus keinen Anlaß gesehen zu der Annahme, daß die von der Stadt I. geforderte Verbandsumlage dem Äquivalenzprinzip widersprach. Ein derartiger Widerspruch liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung und das hierfür berechnete Entgelt zueinander in einem offensichtlichen Mißverhältnis stehen. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. April 1991 aaO. und 20. September 1991 - 9 A 570/90 -; Teilurteil vom 15. Dezember 1994 aaO. 39 Angesichts der - seinerzeitigen - Einwohnerzahl der Stadt I. (= 35.934) und des maßgeblichen Abfallaufkommens (= 14.738 Tonnen) einerseits und des auf die Stadt I. entfallenden Anteils an der Verbandsumlage von rund 9,1 Mill. DM andererseits kann nach den Erfahrungen der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art von einem Mißverhältnis - geschweige denn einem offensichtlichen Mißverhältnis - zwischen Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein. Derartiges ist im übrigen auch seitens des Klägers nicht substantiiert behauptet worden. 40 Im Ergebnis ist festzuhalten, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten mögliche Mängel bei der Gestaltung der zwischen dem N. Kreis und der AMK vereinbarten Verbrennungspreise nicht mit Erfolg geltend machen kann, während der Bürger einer kreisfreien Stadt mit entsprechenden Einwänden gegenüber der von der Stadt betriebenen MVA Gehör finden könnte. Insofern kann es in der Tat von der organisatorischen Gestaltung des Abfallbereichs abhängig sein, welche Kostenbestandteile der Gebühr bei deren Kalkulation im Einzelnen überprüft werden müssen. Hierdurch wird indessen der Rechtsschutz des Gebührenschuldners nicht verkürzt. Vielmehr hat dieser in jedem Fall einen gerichtlich überprüfbaren Anspruch darauf, daß nur diejenigen Kosten kalkulatorisch Berücksichtigung finden, die betriebsnotwendig sind beziehungsweise nach den betrieblichen Abläufen nicht vermieden werden können. 41 Aus alledem folgt, daß eine von der Gemeinde bestrittene, aber gleichwohl unvermeidbare - weil etwa bestandskräftig oder vollziehbar festgesetzte - Forderung in der Gebührenkalkulation in voller Höhe zu berücksichtigen ist. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 - 43 Dies erscheint im übrigen auch deshalb sinnvoll, weil eine insoweit zugunsten der Gebührenschuldner etwa vorgenommene Kürzung dem Grundsatz der Periodenbezogenheit entsprechend nach Ablauf der Leistungsperiode auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn sich die bestrittene Forderung gegenüber der Gemeinde letztlich als rechtmäßig erwiese, 44 vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 - und vom 18. Juli 1997 - 9 A 2933/95 -, 45 so daß sich im Gebührenhaushalt eine dauerhafte, aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu begleichende Unterdeckung ergäbe. Demgegenüber ist es den Kommunen rechtlich unbenommen - und entspricht nach den Erkenntnissen der Kammer auch der gängigen Praxis - Überdeckungen über eine Sonderrücklage wieder dem Gebührenhaushalt zuzuführen. Eine von der Gemeinde bestrittene, gleichwohl als vorerst zahlbar ungekürzt in die Kalkulation eingegebene und beglichene Forderung kann auf diese Weise im Falle einer späteren Rückerstattung den Gebührenschuldnern wieder "gutgeschrieben" werden. 46 Nach alledem hat der Rat der Stadt I. die vom ZfA für 1997 erhobene vorläufige Umlage zu Recht ungekürzt in seine Gebührenkalkulation eingestellt. 47 Soweit der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation weiter einwendet, die Stadt I. habe - in vorgeblich unzulässiger Weise - für "verschiedene Verwaltungsleistungen eine Einheitsgebühr erhoben", ist diesem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Angesichts der pauschalen Einwendungen des Klägers zu diesem Gesichtspunkt ist die Kammer auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Einwendungen weitergehend zu überprüfen. 48 Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - 49 Der Klarstellung halber sei hier jedoch nochmals darauf verwiesen, daß die der Gebührensatzung zugrundeliegende Kalkulation außer der Verbandsumlage keine weiteren Kostenpositionen enthält, die etwa differenziert umgelegt werden müßten. 50 Nach den Feststellungen der Kammer entspricht die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Gebührensatzung nach alledem den Anforderungen der §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 3 KAG. 51 Der Beklagte hat den Kläger als Eigentümer eines an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GS zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen, die schließlich auch in der durch den angefochtenen Bescheid vom 17. Januar 1997 festgesetzten Höhe rechtlich nicht zu beanstanden sind. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53