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Beschluss

2 L 778/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0615.2L778.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin die mit Antrag vom 6. Januar 2000 beantragte Teilzeitbe- schäftigung zu bewilligen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der aus Nr. 1 der Beschlußformel ersichtliche Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. 3 Wenngleich mit dem Antrag nach § 123 VwGO der Antragstellerin - wenn auch nur einstweilen - eine Rechtsposition vermittelt wird, die grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren erreichbar ist, ist die Vorwegnahme der diesbezüglichen Entscheidung vorliegend ausnahmsweise deshalb zulässig, weil ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren sonst nicht erreichbar ist. Weil ihr Erziehungsurlaub am 22. Juni 2000 endet, möchte die Antragstellerin ab dem 23. Juni 2000 ihren Dienst bei der Antragsgegnerin wieder aufnehmen. Wegen der Betreuung ihres am 23. Juni 1997 geborenen behinderten Sohnes sieht sich die Antragstellerin jedoch nicht in der Lage, als Vollkraft Dienst zu tun, weshalb sie mit unter dem 6. Januar 2000 gestellten Antrag begehrt, zunächst als Teilzeitkraft mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt zu werden. Würde der Antragstellerin jetzt vorläufiger Rechtsschutz versagt und auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen, müßte sie entweder sofort den Dienst als Vollkraft aufnehmen, was ihr wegen der Betreuung ihres Kindes nach den obigen Darlegungen nicht möglich ist, oder zur Betreuung ihres Kindes Urlaub ohne Dienstbezüge beantragen. Das ist der Antragstellerin in Anbetracht von § 72 a Abs. 4 Satz 1 BBG nicht zuzumuten, welche Vorschrift unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung vermittelt. 4 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Antragstellerin hat den für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht. 5 Der Anordnungsgrund ergibt sich aus den oben bereits dargelegten Gesichtspunkten, aus denen heraus das Gericht ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache als statthaft ansieht. 6 Der Anordnungsanspruch findet seine Grundlage in § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BBG, wonach einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeiten zu bewilligen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist die familienpolitische Teilzeit anders als in den Vorgängerregelungen als Muß-Vorschrift ausgestaltet. Der Behörde steht also nicht mehr wie früher ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung, sondern sie ist gezwungen, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 4 dem Antrag stattzugeben. 7 Vgl. Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Rdnr. 27 zu § 72 a BBG. 8 Die Voraussetzungen von § 72 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a) BBG sind vorliegend erfüllt, denn die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung wegen der Betreuung ihres behinderten Sohnes. Allerdings greift der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nur dann durch, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Weil § 72 a Abs. 4 Satz 1 BBG entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin grundsätzlich einen Rechtsanspruch verleiht, kann es sich hierbei nur um solche dienstliche Belange handeln, deren Beachtung bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zwingend geboten ist. 9 Vgl. GKÖD, aaO, OVG NW, Beschluß vom 30. Mai 2000 - 12 B 199/00 -. 10 Solche Gründe hat die Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden und der Antragserwiderung nicht angeführt. Die bloße Behauptung, ein Teildienstposten könne der Antragstellerin derzeit nicht angeboten werden, reicht jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht aus, ein gravierendes dienstliches Interesse an der Versagung der Teilzeitbeschäftigung zu begründen. Vor dem Ausgangspunkt - so die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid -, daß im Bereich der Niederlassung Produktion BRIEF Hagen ein Überhang an Vollkräften des mittleren Dienstes besteht, ist nicht nachvollziehbar, warum für die Antragstellerin nicht ein Teildienstposten eingerichtet werden kann. Durch die "Zerschlagung eines Volldienstpostens in Teildienstposten" - so die Antragsgegnerin ebenfalls in ihrem Widerspruchsbescheid - würde vielmehr der bestehende Überhang nicht erhöht werden, diese könnte im Gegenteil für den Abbau des Überhanges nutzbar gemacht werden. Es würde ferner der gesetzespolitischen Absicht des § 72 a Abs. 4 Satz 1 BBG im Sinne einer stärkeren Hinwendung zur Teilzeitbeschäftigung zuwiderlaufen, wenn bei einem bestehenden Überhang keine Teilzeitstellen- und -dienstposten erwirtschaftet werden könnten. Auch personalwirtschaftliche Schwierigkeiten, die die Antragsgegnerin wegen der beschränkten Verwendungsmöglichkeit von Teilzeitbeschäftigten und für den Fall vorzeitiger Beendigung der Teilzeitbeschäftigung befürchtet, stellen in dieser Allgemeinheit keine entgegenstehenden dienstlichen Belange dar. Erwägungen dieser Art beziehen sich im übrigen auf eine Ermessensbefugnis des Dienstherrn und nicht wie vorliegend auf eine einen Rechtsanspruch des Beamten beinhaltende Vorschrift. Diese erfordert es vielmehr aus der zuvor angesprochenen gesetzgeberischen Intention heraus, daß der Dienstherr alle ihm zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten ausschöpft, um Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich bei der Gewährung der grundsätzlich zwingend vorgesehenen Teilzeitbeschäftigung ergeben. Schließlich ist es für den Ausgang des vorliegenden Streits ohne Bedeutung, wie eine herabgesetzte Arbeitszeit im Einzelfall zu verteilen ist. Diese Frage betrifft nicht die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung, sondern setzt als Folgemaßnahme die Bewilligung voraus, kann also auf den Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung keinen Einfluß haben. Auch insoweit gilt letztlich bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehenden Einteilung der herabgesetzten Arbeitszeit, daß der gesetzespolitischen Absicht des § 72 a Abs. 4 Satz 1 BBG Rechnung zu tragen und dementsprechend das Interesse des Beamten an einer bestimmten Aufteilung der Dienstzeit zur besseren Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist. 11 Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 36 zu § 72 a BBG. 12 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Der Streitwert entspricht der Hälfte des Regelwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. 14 Rechtsmittelbelehrung: 15 Gegen den Beschluß mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. 16 Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. 17 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang. 18 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. 19 Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 20