Urteil
14 K 783/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0606.14K783.00.00
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 9. März 1950 geborene Klägerin ist seit früher Kindheit hörgeschädigt. 3 Sie beantragte im Dezember 1977 bei dem Versorgungsamt H. die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises u.a. mit Hinweis darauf, daß sie seit ca. 1955 an hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit leide und die Gültigkeitsdauer ihres von der Stadt C. ausgestellten Ausweises ablaufe. Aus einer "Kreisärztlichen Bescheinigung" der Stadt C. vom 10. Dezember 1971 ging hervor, daß dort eine "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit" und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 % festgestellt worden waren. Im Zuge der Bearbeitung des Antrags der Klägerin aus Dezember 1977 holte das Versorgungsamt H. ärztliche Auskünfte ein. In einer Auskunft des Dr. med. Baake, C. , vom 15. April 1978 ist u.a. ausgeführt: "Erste Behandlung bei mir 16.9.68 ... Prakt. Taubheit re., hochgradige Innenohrschwerhörigkeit li. mit Ohrgeräuschen. Letztes Audiogramm 6.9.77. 4 Links bei 250 Hz 50 dB, bei 500 Hz 70 dB, bei 1000 Hz - 4000 Hz 70 dB, bei 8000 Hz 80 dB Hörverlust für Luftleitung. Rechts bei 250 Hz 70 dB, bei 500 Hz 80 dB, bei 1000 Hz 80 dB, bei 2000 Hz 80 dB, bei 4000 Hz 85 dB Hörverlust für Luftleitung. Knochenleitung bds. bei 250 Hz 10 dB, bei 500 Hz 40 dB, bei 1000 Hz 60 dB, bei 2000 Hz 60 dB Hörverlust." 5 Mit Bescheid vom 25. Januar 1979 stellte das Versorgungsamt E. nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Vertragsarztes L. vom 14. November 1978 neben einer weiteren Behinderung eine "Hörminderung beiderseits" und eine MdE von insgesamt 60 % fest; mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 1981 wiederholte das Versorgungsamt E. diese Feststellungen und stellte darüber hinaus fest, daß die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" vorliegen. Auf einen Änderungsantrag der Klägerin vom 26. November 1987 hin stellte das Versorgungsamt E. eine "Hörminderung beiderseits" sowie eine weitere Behinderung der Klägerin und einen Grad der Behinderung (GdB) von nunmehr insgesamt 70 fest. Im Juni 1994 stellte die Klägerin erneut einen Änderungsantrag und begründete diesen u.a. mit einer "Verschlechterung der an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit". Das Versorgungsamt holte daraufhin eine Stellungnahme des Arztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. med. Zan, C. , ein, der unter dem 1. Juli 1994 ausführte, daß bei der Klägerin "eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links" und eine "funktionelle Taubheit mit Hörresten re." vorliege. Mit Bescheid vom 12. Mai 1995 stellte das Versorgungsamt E. wiederum u.a. eine "Hörminderung beiderseits" und einen GdB von insgesamt 70 fest. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch. Nach Zurückweisung des Widerspruchs und Klageerhebung vor dem Sozialgericht E. änderte das Versorgungsamt E. den Bescheid vom 12. Mai 1995 dahingehend ab, daß es u.a. eine "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links" und "funktionelle Taubheit bei Hörresten rechts" sowie einen GdB von insgesamt 80 feststellte. 6 Am 15. Oktober 1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG -. Dem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med. A. vom 28. September 1998 beigefügt, in der u.a. ausgeführt ist: 7 "1. Anamnese: 8 Hörminderung seit der Kindheit, schon vor einer Kur 7.1. - 18.2.55 ... 23.6.55 Entf. Weidenkätzchen aus dem li. Ohr. Hörminderung auch in Grundschule, immer 1. Bank, trotzdem kein gutes Verstehen. 1. Hörgerät im Alter von 8 Jahren. 9 2. Hörvermögen (Befund): 10 Hörreste re, funktionell Surditas re, hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit li. " 11 Die Bescheinigung schließt mit der Feststellung, daß sich aus den ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen lasse, ob die Gehörlosigkeit bis zum 7. Lebensjahr eingetreten sei. 12 Der Beklagte, dem in der Folgezeit noch ein Tonaudiogramm vom 18. September 1998 zugänglich wurde, holte daraufhin eine Stellungnahme des Landesarztes Dr. I. ein. Dieser kam unter dem 6. November 1998 zu dem Ergebnis, daß bei der Klägerin "möglicherweise" eine angeborene oder bis zum 7. Lebensjahr erworbene an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits bestehe; eine abschließende Beurteilung sei nicht möglich, es sollten noch alte Audiogramme beigezogen werden. Nachfolgend bat der Beklagte die Klägerin um Übersendung von Unterlagen, aus denen sich ergebe, seit wann die Gehörlosigkeit bestehe. Die Klägerin erklärte, es sei für sie schwierig, Nachweise zu erbringen, da ihr früherer Arzt verstorben und die Praxis aufgelöst sei; sie selbst verfüge über keine Unterlagen. Der Beklagte möge aber berücksichtigen, daß sie bereits bei ihrem versorgungsamtlichen Antrag aus Dezember 1977 das Jahr 1955 als dasjenige bezeichnet habe, in dem die Schwerhörigkeit aufgetreten sei. Eine Gehörlosenschule habe sie nicht besucht, da die nächste erreichbare zu weit entfernt gewesen sei. 13 Mit Bescheid vom 4. Februar 1999 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin unter Hinweis darauf ab, daß sie nicht zu den in § 5 GHBG genannten Personen gehöre, weil nach der ärztlichen Bescheinigung vom 28. September 1998 die Gehörlosigkeit erst nach Vollendung des 7. Lebensjahres eingetreten sei und nach dem Tonaudiogramm vom 18. September 1998 nur eine Hörminderung bestehe. 14 Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 16. Februar 1999 und trug vor: Sie habe sich bei der Bundesknappschaft erfolglos um Unterlagen aus den Jahren 1955 bis 1957 bemüht. Nachdem ihr im Jahr 1955 aus dem linken Ohr ein Weidenkätzchen entfernt worden sei, habe sich die hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links verschlimmert; die praktische Taubheit rechts habe zu dieser Zeit schon bestanden. Dies sei auch ein Grund dafür gewesen, daß sie nicht bereits 1956 eingeschult, sondern ein Jahr zurückgestellt worden sei; Unterlagen über ihre Einschulungsuntersuchung habe sie allerdings ebenfalls nicht bekommen können. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen nicht vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen worden, daß bereits bis zum 7. Lebensjahr eine Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vorgelegen habe. Etwaige Aussagen nichtmedizinischer Zeitzeugen könnten rechtlich nicht verwertet werden, um einen Leistungsanspruch nach § 5 GHBG zu begründen. 16 Die Klägerin hat am 1. März 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend vorträgt: Ihre Mutter könne bestätigen, daß sie im Jahr 1956 in der vormaligen Städtischen Klinik und jetzigen Universitätsklinik Essen stationär behandelt und dort nach einer Hörprobe eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit diagnostiziert worden sei. Sofern man Aussagen nichtmedizinischer Zeitzeugen nicht als aussagekräftig ansehen wolle, benachteilige man Personen, die wie sie - die Klägerin - vor mehr als 30 Jahren geboren seien. Denn früher seien z.B. medizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht in dem Maße wie heute üblich gewesen; außerdem sei, wie ihr Fall belege, die Gefahr der Vernichtung früherer ärztlicher Unterlagen groß. Mithin liege ein besonderer, durch die Natur der Sache bedingter Fall der Beweisnot vor, der eine Nichtberücksichtigung von Aussagen nichtmedizinischer Zeitzeugen als grob ungerecht erscheinen lasse. 17 Soweit die Klägerin ursprünglich die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen auch über den 29. Februar 2000 hinaus erstrebt hat, hat sie die Klage zurückgenommen; das Verfahren ist insoweit abgetrennt und eingestellt worden. 18 Die Klägerin beantragt, 19 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2000 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 29. Februar 2000 Gehörlosenhilfe- leistungen in Höhe von monatlich 150,-- DM zu gewähren. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Versorgungsamtes E. (einschließlich der dort enthaltenen Vorgänge der Stadt C. und des Versorungsamtes H. ) verwiesen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 25 Die als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen für den Streitzeitraum. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein § 5 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) in der Fassung des Art. 5 3. Teil des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GVBl. NW S. 430, 436) in Betracht. Gemäß § 5 Satz 1 GHBG erhalten Gehörlose zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 150,00 DM monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind nach der Legaldefinition des § 5 Satz 2 GHBG in der hier anzuwendenden Fassung Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit (erste Alternative) oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (zweite Alternative). 27 Soweit der Landtag am 13. April 2000 in dritter Lesung das Zweite Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG NRW) beschlossen hat, nach dessen Art. 24 in § 5 Abs. 1 Satz 2 GHBG die Zahl "7." durch die Zahl "18." ersetzt wird, findet diese Gesetzes-änderung vorliegend keine Anwendung, denn das Gesetz soll nach dessen Art. 37 (erst) am 1. Januar 2001 in Kraft treten (eine Verkündung des Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt soll inzwischen erfolgt sein), so daß sich die Gesetzesänderung nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2000 auswirkt. 28 Die Klägerin leidet nicht an einer angeborenen oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit. Den der Kammer vorliegenden Unterlagen läßt sich für eine solche Feststellung nichts entnehmen; im übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, bis zum 7. Lebensjahr an Taubheit gelitten zu haben. 29 Es läßt sich auch nicht feststellen, daß die Voraussetzungen der danach allein noch in Betracht kommenden Regelung des § 5 Satz 2 zweite Alternative GHBG erfüllt sind, d. h. die Klägerin an einer angeborenen oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leidet. Ob gegenwärtig eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit gegeben ist, kann dahin- stehen, da eine solche für die Anspruchsberechtigung nach § 5 Satz 2 GHBG nicht ausreicht. 30 Wann eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" vorliegt, läßt sich dem GHBG nicht unmittelbar entnehmen. Mit der Einführung dieses Tatbestandsmerkmals hat der Landesgesetzgeber jedoch offensichtlich an die wortgleiche medizinische Begriffsbestimmung im Bereich des Schwerbehindertenrechts in den - in das Verfahren eingeführten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen - "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - 1996" (im folgenden: AHP) anknüpfen wollen. 31 Vgl. in diesem Zusammenhang die Begründung des Änderungsantrages der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu Art. 24 des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum 2. ModernG NRW: "Diese Definition orientiert sich an den ... Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit ...". 32 Dort heißt es unter Ziffer 26.5 u.a.: 33 " GdB/MdE-Grad Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (wegen der schweren Störung des Spracherwerbs) 100" 34 Aus der ebenfalls unter Ziffer 26.5 der AHP abgedruckten Tabelle D ("zur Ermittlung des GdB/MdE-Grades aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren") läßt sich folgende Kategorisierung für die unterschiedlichen Ausmaße der Schwerhörigkeit entnehmen: 35 Hörverlust in Prozent Geringgradige Schwerhörigkeit 20 - 40 Mittelgradige Schwerhörigkeit 40 - 60 Hochgradige Schwerhörigkeit 60 - 80 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 80 - 95 36 Den AHP kommt zwar keine Normqualität zu. Es handelt sich bei ihnen aber um ein von Sachverständigen erarbeitetes Beurteilungsgefüge zur Konkretisierung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des "Grades der Behinderung" (GdB) in § 3 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG -), das als sachgerechte Bewertung von sachverständiger Seite anzusehen ist 37 - vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/91 -, in: Monatsschrift des Deutschen Rechts (MDR) 1994, S. 78 f. - 38 und sich (auch) zu Hörstörungen verhält. 39 Mithin kann zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" in § 5 Satz 2 GHBG auf die insoweit einschlägige Ziffer 26.5 der AHP einschließlich der dort wiedergegebenen Tabellen zur Ermittlung des Umfanges des Hörverlustes und des GdB/MdE-Grades zurückgegriffen werden. Da zudem eine Tabelle mit entsprechender Klassifizierung der unterschiedlichen Schwerhörigkeitsgrade wie derjenigen in der unter Ziffer 26.5 der AHP abgedruckten Tabelle D enthaltenen bereits im Jahr 1967 von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenärzte als offizielle Empfehlung beschlossen worden war (und 1973 Eingang in die AHP fand), ist ferner davon auszugehen, daß sich die Bezeichnung der unterschiedlichen Schwerhörigkeitsgrade in Fachkreisen jedenfalls seit Anfang der siebziger Jahre hieran ausrichtete (in den Folgejahren wurde die Tabelle lediglich im Hinblick auf die den jeweiligen Stufen zugeordneten GdB- bzw. MdE- Werte verändert). 40 Vgl. in diesem Zusammenhang: Harald Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes, Lehrbuch, S. 85 f. 41 Ausgehend davon kann unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin, sämtlicher vorliegender ärztlicher Bescheinigungen und sonstiger Unterlagen nicht festgestellt werden, daß die Klägerin bereits seit Geburt bzw. bis zu ihrem 7. Lebensjahr an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit litt. Im Gegenteil spricht sogar mehr dafür, daß ihr Hörvermögen bis zum 7. Lebensjahr zwar bereits erheblich eingeschränkt war, eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit hingegen erst später eingetreten ist. 42 Ärztliche Äußerungen (oder Audiogramme) für die Zeit bis zu ihrem 7. Lebensjahr hat die Klägerin weder vorgelegt noch sind solche in den versorgungsamtlichen Schwerbehindertenvorgängen enthalten. Auch die aus deutlich späterer Zeit stammenden ärztlichen Unterlagen stützen die Behauptung der Klägerin, sie habe schon bis zu ihrem 7. Lebensjahr - d.h. bis zum 8. März 1956 - an einer (beider-seitigen) an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit gelitten, nicht. Die insoweit "zeitnächste" ärztliche Äußerung, die Kreisärztliche Bescheinigung vom 10. Dezember 1971, stellt "lediglich" eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit fest. Selbst wenn - zu Gunsten der Klägerin - davon ausgegangen werden könnte, daß zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung möglicherweise die unter Ziffer 26.5 der AHP abgedruckte Tabelle D und die aus ihr abzuleitende Klassifizierung der Schwerhörigkeitsgrade in ärztlichen Kreisen (noch) nicht vollständig verbreitet waren, kann gleichwohl nicht angenommen werden, mit "hochgradiger Schwerhörigkeit" sei eine "an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" gemeint gewesen. Denn schon vor der Beschlußfassung einer Tabelle mit entsprechender Kategorisierung der unterschiedlichen Schwerhörigkeitsgrade wie in der unter Ziffer 26.5 der AHP abgedruckten Tabelle D enthaltenen durch die Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenärzte im Jahr 1967 war eine (wenn auch nur) ähnliche Klassifizierung - entsprechend einer Empfehlung von N. - üblich. 43 Vgl. auch hierzu: Harald Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen- Ohrenarztes, Lehrbuch, S. 85. 44 Danach wurde u.a. zwischen folgenden Schwerhörigkeitsgraden unterschieden: 45 Hörverlust in % Gradeinteilung 46 60 % mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit 47 70 % hochgradige Schwerhörigkeit 48 80 % hochgradige bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 49 90 % an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit 50 100 % Taubheit 51 Mithin kann der Kategorisierung "hochgradige Innnenohrschwerhörigkeit" in der Kreisärztlichen Bescheinigung vom 10. Dezember 1971 in keinem Fall entnommen werden, die Klägerin habe in diesem Zeitpunkt eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit aufgewiesen. Für die Zeit bis zum 7. Lebensjahr kann dann nichts anderes gelten, denn es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht, daß in der Zwischenzeit bis zum 10. Dezember 1971 eine Verbesserung des Hörvermögens eingetreten wäre. 52 Die späteren ärztlichen Bescheinigungen des Dr. med. C1. vom 15. April 1978 und des Dr. med. A. vom 1. Juli 1994, die im übrigen ebenfalls eine (bloß) "hochgradige Innenohrschwerhörigkeit" (bezogen auf das linke Ohr) attestieren, sowie die Bescheinigung des Dr. med. A. vom 28. September 1998 lassen Rückschlüsse auf das Hörvermögen der Klägerin bis zu ihrem 7. Lebensjahr (ebenfalls) nicht zu; dies wird im übrigen auch von Dr. med. A. in seiner Stellungnahme vom 28. September 1998 bestätigt. Nichts anderes gilt schließlich im Hinblick auf die Audiogramme aus den Jahren 1978, 1988 und 1994. 53 Auch der Umstand, daß die Klägerin in der Lage war, Regelschulen zu besuchen (selbst wenn sie nach ihren Angaben ein Jahr zurückgestellt wurde und in der Grundschule Verständigungsschwierigkeiten auftraten, was allerdings schon bei einer "nur" hochgradigen Schwerhörigkeit nachvollziehbar wäre), spricht gegen die Annahme einer frühkindlich erworbenen, an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits. Entsprechendes gilt mit Blick darauf, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgeht, daß die Klägerin Mängel im Lautsprachenerwerb aufweist; im übrigen hat sie auch selbst derartiges nicht behauptet. Bei einer bereits im frühen Kindesalter vorhandenen Taubheit oder an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit ist jedoch in der Regel davon auszugehen, daß der Spracherwerb - der regelmäßig insbesondere in der Zeit bis zum 7. Lebensjahr erfolgt - unmöglich oder doch wesentlich erschwert ist. 54 Vgl. auch in diesem Zusammenhang: BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a Rvs 1/91 -, MDR 1994, S. 78 f. 55 Nach alledem bedurfte es der von der Klägerin angeregten Vernehmung der von ihr benannten Zeugin nicht. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung grundsätzlich von Amts wegen den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel nach eigenem Ermessen. 56 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 11. Dezember 1991 - 2 B 140.91 -. 57 Dieses Ermessen hat die Kammer hier dergestalt ausgeübt, daß sie von einer Vernehmung der benannten Zeugin zu der Frage, "wann bei der Klägerin Gehörlosigkeit bzw. an Taubheit grenzende Gehörlosigkeit eingetreten ist", zum einen im Hinblick darauf, daß es sich bei dem Begriff der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit um einen medizinischen Fachbegriff, dessen Vorliegen von Laien regelmäßig nicht zuverlässig beurteilt werden kann, abgesehen hat. Zum anderen ist die erstmals im Zusammenhang mit der Beweisanregung aufgestellte Behauptung der Klägerin, bereits 1956 sei in der Essener Klinik eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit diagnostiziert worden (im Verwaltungsverfahren war hiervon keine Rede), für den Ausgang des Verfahrens ohne rechtliche Bedeutung. Es ist bereits nicht substantiiert behauptet worden, daß diese Diagnose bis zum (Beginn des) 7. Lebensjahres der Klägerin am 9. März 1956 gestellt worden war und daß sie sich auf beide Ohren - und nicht etwa nur das schlechtere rechte Ohr - bezog. Angesichts dessen kann auch dahinstehen, ob angenommen werden könnte, daß sich die Mutter der Klägerin ca. 44 Jahre nach der Krankenbehandlung überhaupt noch an Einzelheiten sicher erinnern kann. 58 Läßt sich mithin nach Auswertung aller vorhandenen und zur rechtlichen Beurteilung geeigneten Beweismittel nicht feststellen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Gehörlosenhilfeleistungen nach dem GHBG erfüllt, hat eine Beweislastentscheidung zu ergehen. Schwierigkeiten bei der Aufklärung in der Vergangenheit liegender Sachverhalte sind mit den Regeln der Beweislast (im materiellen Sinne) zu überwinden. Die Frage, wer die materielle Beweislast trägt, ist vorrangig nach dem jeweils anzuwendenden Rechtssatz zu beantworten. Sofern dieser - wie § 5 GHBG - keine Regelung der Beweislast enthält, ist von dem ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Grundsatz auszugehen, daß die Nichterweislichkeit von rechtsbegründenden Tatsachen zu Lasten desjenigen geht, der aus ihnen eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten will. 59 Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. August 1997 - 3 C 10.96 -, Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 24, vom 27. Januar 1971 - V 74.70 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 18, S. 121 (124) und Beschlüsse vom 2. November 1998 - 8 B 211.98 - sowie 6. Oktober 1989 - 3 B 85.89 -. Vgl. auch: Kopp, VwGO, 11. Auflage, § 108 Rdn. 13 m.w.N. 60 Die Beweislast für die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Satz 2 GHBG trifft nach diesen allgemeinen und auch hier geltenden Grundsätzen die Klägerin. Daran vermag die von ihr behauptete "Beweisnot" für den Fall der Außerachtlassung der Aussagen von "nichtmedizinischen Zeitzeugen" nichts zu ändern. Im übrigen ist eine Beweisnot auch nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu bewirken. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 188 VwGO. 62