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Urteil

9 K 2122/96.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2000:0427.9K2122.96A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 1996 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 Tatbestand: 2 Nach vorgelegtem Nüfus vom 7. März 1994 ist der Kläger türkischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit, wurde am 11. Juli 1967 in Durakbais im Kreis Nusaybin der Provinz Mardin geboren, wo er auch lebte. Nach eigenen Angaben ist er kurdischer Volkszugehöriger. Über die Asylbegehren seiner Ehefrau B. F. und ihres Kindes E. F. wird im Verfahren 9 K 2121/96.A gesondert verhandelt und entschieden. 3 Am 21. Februar 1995 beantragte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Am 24. Februar 1995 gab er im wesentlichen zur Niederschrift an, am 17. Februar 1995 mit Hilfe von Schleppern, die ihm gegen Bezahlung von 6.000,00 DM einen gefälschten Paß besorgt hätten, welcher ihm wieder abgenommen worden sei, von Istanbul nach Düsseldorf ausgereist zu sein. 5 Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger am 24. Februar 1995 im wesentlichen folgendes zu Protokoll: 6 Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie besitze ein U. geschäft in Nusaybin. Sein Vater sei verstorben. Er habe dann in diesem Betrieb gearbeitet. Im Jahre 1990 habe er für 18 Monate seinen Militärdienst angetreten. 7 Auf Frage, ob er jemals in Haft gewesen sei, gab der Kläger zur Antwort, daß er zweimal festgenommen worden sei. Im September 1989 sei er das erste Mal festgenommen worden. Man habe ihn zwei Tage auf der Polizeiwache festgehalten. Er sei nach seinen beiden älteren Brüdern gefragt worden. Sie seien damals gesucht worden. Sie seien vom Militär gesucht worden. Nachdem er gefragt worden sei, habe man ihn freigelassen. 8 Im Juni 1992 sei er das zweite Mal verhaftet worden. Er sei drei Tage auf der Wache festgehalten worden. Er sei nach seinem älteren Bruder befragt worden. Nach der Befragung habe man ihn freigelassen. 9 Er sei patriotischer Kurde. Er habe die PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln und Bedarfsartikeln unterstützt. Er habe einen Bruder, der das Gymnasium besucht habe und auch das Abitur gemacht habe. Später sei er zur Fakultät nach Diyarbakir gegangen. Anfang 1994 sei er mit zwei weiteren Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Er sei Guerilla-Kämpfer gewesen. Die beiden Begleitpersonen seien auch Guerilla-Kämpfer gewesen. Seine Mutter sei ohnmächtig geworden. Sie hätten ohnehin schon Schwierigkeiten gehabt. Im Jahre 1981 sei sein Vater aufgrund von Mißhandlungen durch Soldaten ums Leben gekommen. Zwei seiner Brüder hätten das Haus verlassen. Sie hätten nicht mehr zu Hause gelebt. Dies seien die beiden Brüder, die bereits im Bundesgebiet lebten. Es seien B1. und B2. . Sein Bruder habe erklärt, er werde als patriotischer Kurde für die Freiheit des Landes kämpfen. Bis 1993 habe seine Familie in Nusaybin gelebt. Die Unterdrückung in ihrem Heimatdorf sei unerträglich gewesen. Deshalb hätten sie dieses Gebiet verlassen. Sie seien zurück in ihr eigentliches Heimatgebiet, ihr Dorf, gegangen. Dies sei Durakbasi. Immer, wenn etwas in ihrem Heimatgebiet passiert sei, seien sie aufgesucht und von den Sicherheitskräften befragt worden. Am 5. April 1994 sei er verhaftet worden. Er sei nach seinem Bruder gefragt worden. Er sei fünf Tage in Haft gewesen. Er habe keine Angaben gemacht. Er habe gesagt, daß er nicht wisse, daß sein Bruder Guerilla-Kämpfer sei. Er habe gesagt, daß er wohl studieren werde. Man habe ihn dann freigelassen. 10 Auf Vorhalt, daß er diese Haft anfangs nicht erwähnt habe, gab der Kläger zur Antwort, daß er zweimal in Nusaybin festgenommen worden sei. Dies habe er angegeben. Seine Festnahme im Dorf habe er nicht angegeben, weil er gedacht habe, daß man ihn noch danach fragen werde. Es gebe noch eine weitere Inhaftierung. Er sei am 15. September 1994 in Haft gewesen. Er sei zehn Tage festgenommen worden. 11 Im Juli 1994 sei sein Bruder mit anderen Kämpfern zu ihnen nach Hause gekommen. Die anderen Kämpfer seien auch von den umliegenden Dörfern gewesen. Sie hätten bei ihm gegessen. Danach seien sie zum Haus des Dorfvorstehers gegangen. Sie hätten die Dorfbewohner beim Dorfvorsteher versammelt. Sie hätten eine Rede gehalten. Sein Bruder habe später noch mit ihm, dem Kläger, alleine reden wollen. Er habe gesagt, weil sie ja ein Geschäft hätten, könne er, der Kläger, Bedarfsartikel besorgen. Er habe einen Pkw gehabt. Er sei morgens aus ihrem Dorf zum Geschäft in der Stadt gefahren. Er habe gesagt, daß er ihm, dem Kläger, Codeworte nennen könnte. Wenn diese Worte genannt würden, sollten die Dinge erledigt werden. Sein Bruder habe gesagt, daß er die Dinge, welche er brauche, in einem verschlossenen Briefumschlag "nennen" würde. Wenn der Umschlag geöffnet wäre, brauche er, der Kläger, die Dinge nicht zu besorgen. Einmal sei eine Aufforderung gekommen. Er habe fünf Paar Schuhe besorgt. Am 13. September 1994 habe er eine weitere Information bekommen. Er habe Unterwäsche für 20 Personen kaufen sollen. Er habe die Dinge besorgt und abgegeben. Am 15. September 1994 sei er früh morgens von Sicherheitskräften überrascht worden. Die Dinge habe er der Person gegeben, die ihm die Anforderung gebracht habe. 12 Auf Frage, warum die Person ihm nicht gesagt habe, was gebraucht werde, und ihm sein Bruder dies statt dessen schriftlich mitgeteilt habe: Es sei wegen der Sicherheit gewesen. Solche Sachen müßten immer heimlich gemacht werden. 13 Er sei zehn Tage in Haft gewesen. Man habe ihn gefragt, was er vor zwei Tagen getan habe. Er habe gesagt, daß er ein Geschäft habe und wie üblich dort gearbeitet habe. Man habe ihm vorgehalten, daß er Unterwäsche besorgt und diese weitergegeben hätte. Er habe geantwortet, daß Personen immer bei ihm einkaufen würden und daß dies sein Beruf sei. Sie hätten ihn dieser Person gegenübergestellt. Die Person habe ein geschwollenes Gesicht gehabt. Die Person habe gesagt, sie hätte ihm, dem Kläger, Informationen überbracht. Die Person habe auch gesagt, daß er, der Kläger, die Dinge daraufhin besorgt habe. Er habe dies verneint. Er habe gesagt, die Person hätte lediglich bei ihm Unterwäsche gekauft. Sie hätten ihm nichts nachweisen können. Er sei freigelassen worden. 14 Am 20. Dezember 1994 sei er abends nach Hause gekommen. Seine Mutter habe ihm gesagt, die Soldaten hätten drei Personen ins Dorf gebracht. Die Sicherheitskräfte hätten gesagt, diese Personen würden gegen die Terroristen kämpfen. Seine Mutter habe gesagt, die Dorfbewohner würden behaupten, diese Personen seien "Hizzbu-Kontra-Personen". Die Soldaten hätten gesagt, diese Personen seien Mohammedaner. Man solle diese Personen im Dorf unterstützen. Er habe diese Informationen einen Tag später weitergegeben. Sein Bruder, der bei der Guerilla gewesen sei, habe ihn vorher gebeten, Dinge, die im Dorf geschehen würden, an eine andere Person in einem anderen Dorf weiterzugeben. Einige Tage später sei er wieder im Dorf gewesen. Die PKK-Kämpfer hätten das Dorf überfallen. Er sei von den Kämpfern gerufen worden. Er sei zu Hause gewesen. Alle Dorfbewohner seien in der Mitte versammelt worden. Die Kämpfer hätten wissen wollen, wer diese Personen ins Dorf gerufen habe. Die Dorfbewohner hätten erklärt, die Soldaten hätten die Hizzbu-Kontra-Personen ins Dorf gebracht. Es sei nach der Aufgabe dieser Personen gefragt worden. Die Dorfbewohner hätten gesagt, diese Leute sollten gegen die PKK kämpfen. Die PKK-Kämpfer hätten daraufhin die drei Personen mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe er sofort das Dorf verlassen. Er sei zu einem Onkel gegangen. Sein Onkel habe ihn mit seinem Pkw nach Kiziltepe gebracht. Danach sei er nicht mehr im Dorf gewesen. Deswegen sei er später ausgereist. 15 Alle Formalitäten der Ausreise seien vom Fluchthelfer geregelt worden. Der Fluchthelfer habe ihm einen gefälschten Paß besorgt. Er habe seinen Nüfus einbehalten. Er habe ihm gesagt, daß er, der Kläger, in Deutschland abgeholt würde. Er habe gesagt, daß er, der Kläger, seinen Nüfus in Deutschland zurückbekäme, wenn er, der Kläger, dem Schlepper den Paß geben würde. Als er in Deutschland angekommen sei, sei er von einer Person angesprochen worden. Die Person habe ihm den Nüfus gegeben. Er habe den gefälschten Paß daraufhin zurückgegeben. Er sei allein ausgereist. 16 Auf Frage, inwiefern der von ihm zur Ausreise benutzte Paß gefälscht gewesen sei, gab der Kläger zur Antwort, daß er den Namen nicht angeben könne. Er habe versprochen, daß er dies nicht sagen würde. Die Person, die ihm den Paß gegeben habe, habe ihn ständig gebeten, daß er dies nicht sagen solle. In dem Paß sei sein Bild einmontiert gewesen. Es sei ein Visum eingeklebt gewesen. Dies sei vom deutschen Konsulat aus Ankara gewesen. Wie lange das Visum gültig gewesen sei, wisse er nicht. Das habe er nicht verstanden. Es sei ein türkischer Paß mit einem türkischen Namen gewesen. Er wisse nicht, ob die Person existiere. Er habe die Türkei mit einem gefälschten Paß verlassen, da er keinen Paß habe bekommen können. Er habe einmal versucht, einen Paß zu bekommen. Man habe gesagt, die Familie habe keinen Anspruch auf Pässe. Dies hätten sie wegen seines Bruders gemacht. 17 Er wolle noch sagen, daß er von Kiziltepe nach Mersin gefahren sei. Von Mersin aus habe er sein Heimatdorf angerufen. Er habe gehört, daß die Sicherheitskräfte das Dorf überfallen hätten. Auch habe er gehört, daß sie seine Mutter und seine Frau mit zur Wache genommen hätten. Von Mersin sei er weiter nach Istanbul gefahren. Von Istanbul aus habe er ständig Kontakt mit seinem Heimatdorf gehabt. Der Dorfvorsteher habe gesagt, die Väter von zwei Guerilla-Kämpfern seien getötet worden. Dies hätten Soldaten gemacht. Seine Frau und seine Mutter seien bis zum 30. Januar 1995 auf der Wache festgehalten worden. Am 2. Februar 1995 habe er letztmalig zu Hause angerufen. Der Dorfvorsteher habe seine Mutter ans Telefon holen sollen. Er habe gesagt, seine Mutter sei krank. Er glaube nicht, daß sie lebe. Später habe er dann noch einmal versucht, zu Hause anzurufen. Seine Mutter sei nicht an den Apparat gekommen. Er wisse aber jetzt, daß sie lebe. 18 Zur Person, die ihm bei der Flucht aus der Türkei geholfen habe, wolle er keine Angaben machen. Im Jahre 1992 habe er letztmalig versucht, einen Reisepaß ausgestellt zu bekommen. Es sei zu der Zeit gewesen, als seine Brüder hätten untertauchen müssen. Einen Nüfus zu bekommen, sei leichter. Aufgrund seiner Hochzeit sei ihm der Nüfus ausgehändigt worden. Einen Paß könne er nicht bekommen. 19 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 1996 wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Schließlich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu verlassen. Zur Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: 20 Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit habe er keine Gruppenverfolgung in der Türkei zu befürchten. Sein Vorbringen zur Individualverfolgung sei nicht überzeugend. Er habe bereits nicht glaubhaft machen können, daß er PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln und Bedarfsartikeln versorgt habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, substantiiert und in allen Einzelheiten darzustellen, von wem, wann und wie er die Aufträge zur Besorgung von Bedarfsartikeln erhalten habe und in welcher Form er diese weitergegeben haben wolle. Auch sei ihm nicht zu glauben, insgesamt viermal festgenommen, inhaftiert und verhört worden zu sein. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Ereignisse konkret, detailreich und nachvollziehbar darzustellen. Entsprechendes gelte für sein Vorbringen zu den drei von den Sicherheitskräften "im Dorf installierten Personen". 21 Am 26. April 1996 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen noch folgendes geltend macht: 22 Er sei den türkischen Sicherheitskräften schon allein durch die Aktivitäten seines Bruders aufgefallen, der als Guerilla-Kämpfer für die PKK tätig sei. Für die Sicherheitskräfte habe es auf der Hand gelegen, daß er ebenfalls den bewaffneten Kampf der PKK unterstütze oder zumindest in erheblichem Ausmaß die PKK und damit seinen Bruder unterstützt habe. Spätestens nach dem Vorfall Ende 1994 habe für die türkischen Sicherheitskräfte feststehen müssen, daß er aktiv die PKK unterstützt habe. Aus Vorsichtsgründen habe er nach diesem Vorfall sein Dorf verlassen und sei unter Mithilfe seines Onkels nach Kiziltepe geflohen. Als er weiter nach Mersin gefahren sei, habe er durch einen Telefonanruf in seinem Heimatdorf erfahren, daß die Sicherheitskräfte das Dorf überfallen hätten und seine Mutter und seine Frau mit zur Wache genommen hätten. Auch bestehe für ihn keine inländische Fluchtalternative. Schließlich seien seine Brüder B2. und Mehmet B1. als Asylberechtigte in der Bundesrepublik anerkannt worden. Schließlich macht der Kläger geltend, aufgrund konkret aufgeführter Nachfluchtaktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet zu sein. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16. April 1996 zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt sie im wesentlichen noch aus, daß Gesichtspunkte der Sippenhaft nicht vorlägen. 28 Der Beteiligte hat keinen eigenen Antrag gestellt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 9 K 2121/96.A sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch zu den Asylverfahren der Brüder Mehmet B1. F. und B2. F. des Klägers Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG). 32 Nach Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 16 und 18) vom 28. Juni 1993 (BGBl I 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. In inhaltlicher Übereinstimmung mit der aufgehobenen Regelung des früheren Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist politisch verfolgt im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 33 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Bd. 83, S. 216 ff.; BVerfGE Bd. 80, S. 315 ff. 34 Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtspre- chung des BVerwG, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146. 36 Das Asylrecht kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat oder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen und der deshalb gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Bei der Prüfung der Frage, ob sich ein Flüchtling in einer ausweglosen Lage befindet, sind alle Umstände zu berücksichtigen, die objektiv geeignet sind, bei ihm begründete Furcht vor (drohender) Verfolgung hervorzurufen. Die Gefahr individueller politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. 37 Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, aaO. 38 Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz, aaO., 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147. 40 Das Gericht muß sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Vorverfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Bei der anschließenden Beurteilung, ob dem Asylsuchenden in seinem Heimatstaat erneute Verfolgung droht, ist hingegen ein herabgestufter Prognosemaßstab anzusetzen; es genügt insoweit die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß dem Asylsuchenden dort eine weitere Verfolgung droht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. 41 Vgl. zusammengefaßt in Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A - m.w.N. 42 Dieser herabgestufte Prognosemaßstab gilt auch, soweit sich der Asylsuchende auf nach § 28 AsylVfG relevante Nachfluchtgründe, also auf Umstände, die erst während seines "Hierseins" entstanden sind oder deren künftiges Entstehen er besorgt, beruft. 43 Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Verwaltungsgerichts- hof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. September 1993 - A 12 S 1828/91 -. 44 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. 45 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, aaO., 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz, aaO., 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32. 46 Der Asylsuchende ist gehalten, seine guten Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muß insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, daß seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muß im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 47 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, aaO.; Beschluß vom 22. No- vember 1983 - 9 B 1915/82 -, Buchholz, aaO., 310 § 86 VwGO Abs. 1 Nr. 152; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, Buchholz, aaO., 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 44. 48 Ausgehend hiervon ist der Kläger asylberechtigt. 49 Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, namentlich der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowohl des Klägers als auch seiner Ehefrau im Parallelverfahren 9 K 2121/96.A hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger sich wegen politischer Verfolgung in der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat und bei einer Rückkehr in seine Heimat von politischer Verfolgung bedroht ist. Danach steht fest, daß der Kläger, von früheren Festnahmen einmal abgesehen, zumindest vom 15. September 1994 an für zehn Tage von türkischen Sicherheitskräften in Haft gesetzt und gefoltert wurde, weil er der PKK Kleidung besorgt hatte. Des weiteren steht fest, daß er bis heute für die Verschleppungen dreier Männer vom türkischen Staat verantwortlich gemacht wird, welche vom türkischen Staat mit ihren Familien im Dorf des Klägers in einer Art Dorfschützerfunktion angesiedelt worden waren. Bei dieser Sachlage hat der Kläger, der landesweit per Haftbefehl in der Türkei gesucht werden dürfte, mit seiner sofortigen Inhaftierung im Falle der Rückkehr in die Türkei zu rechnen. 50 Anders als vom Bundesamt festgestellt, gerieten die Darstellungen des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung derart detailliert, plastisch, nachvollziehbar und im wesentlichen widerspruchsfrei und übereinstimmend, daß das Gericht keinen Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit hat. Warum ihre Angaben beim Bundesamt großteils unsubstantiiert blieben, kann dahinstehen. Fest steht, daß der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl zeitlich als auch inhaltlich weit über ihre Schilderungen beim Bundesamt hinausgingen, wobei keineswegs der Eindruck entstand, daß hier eine im Laufe der Jahre ausgeschmückte Legende aufgetischt worden wäre. Der Kläger und seine Ehefrau waren zunächst in der Lage, die Umstände der genannten Festnahme des Klägers im wesentlichen übereinstimmend zu schildern. Beide gaben an, daß die Mutter des Klägers nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten sich zusammen mit der Schwester des Klägers im Haus befunden, als die Ehefrau des Klägers morgens Geräusche gehört habe, woraufhin sie dies dem Kläger gesagt habe bzw. diesen geweckt habe. Beide hätten Schritte auf Beton gehört. Dann habe der Kläger sich anziehen wollen, was der Kläger so beschrieb, daß er seine Kleidung noch gar nicht richtig angehabt habe, als es schon an die Tür geklopft habe, und die Klägerin so, daß sie nicht wisse, ob ihr Mann seine Kleidung angezogen habe oder nicht. Den weiteren Verlauf schilderten beide übereinstimmend so, daß der Kläger sofort festgenommen worden sei. 51 Auch die Schilderungen des Klägers zur anschließenden Inhaftierung und Folterung gerieten so plastisch, daß das Gericht in die Lage versetzt wurde, die Ausführungen nachzuvollziehen. Insoweit wird auf Bl. 7 ff. des Protokolls zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 52 Schließlich hat der Kläger plausibel berichtet, warum, auf welchem Wege und wann er die Ansiedlung der "Kontra-Familien" in seinem Heimatdorf an die PKK gemeldet hat und warum die Sicherheitskräfte von seinem "Verrat" erfahren haben. Die letzte Überzeugung davon, daß der Kläger und seine Ehefrau wegen dieses Verrats nachhaltige Verfolgung vom türkischen Staat zu befürchten haben, ergab die Anhörung der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens. Auch die Ehefrau des Klägers war nämlich in der Lage, anschaulich zu schildern, wie sie am 23. Dezember 1994 zusammen mit ihrer Schwiegermutter wegen ihres Mannes festgenommen worden ist und erst am 30. Januar 1995 wieder freigelassen wurde. Neben ihren konkreten Schilderungen läßt auch die Dauer der Inhaftierung darauf schließen, daß der zunächst breiter gestreute Verdacht der Sicherheitskräfte sich schließlich dahingehend verdichtete, daß namentlich der Kläger mit der PKK zusammengearbeitet hat. So schilderte die Ehefrau des Klägers etwa, wie ihr Haus von Sicherheitskräften überfallen wurde, wie man sie mit verbundenen Augen abgeführt habe, daß man ihr die persönlichen Gegenstände einschließlich der Sachen abgenommen habe, mit denen sie andere oder sich selbst hätte verletzen können (Gummi des Rockes), und wie man sie genau verhört hat, wobei ihre Hauptangst einer abermaligen Fehlgeburt galt. 53 Daß die klägerischen Darlegungen zur Bestellung der Kleidung durch die PKK und zur Übergabe von etwaigen Nachrichten zunächst etwas befremdlich erschienen, fällt nach alledem nicht mehr ins Gewicht. 54 Mit dem Asylanspruch hat der Kläger dementsprechend gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG weiterhin einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 55 Die Klage gegen Nr. 4 des insoweit angefochtenen Bescheides der Beklagten ist damit ebenfalls begründet. 56 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 57